Titel:
Pflicht eines getrenntlebenden Ehegatten zur Zustimmung der Wohnungskündigung
Normenketten:
BGB § 1353
FamFG § 266, § 113
ZPO § 91a
Leitsatz:
Aus § 1353 BGB besteht eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen. Ist ein übereinstimmende Erledigung dies nicht zu tun nicht ersichtlich hat die übereinstimmende Erledigung zur Folge, dass der bisher Verweigernde die Kostentragungspflicht trifft. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohnungskündigung, Zustimmungspflicht, übereinstimmende Erledigung, Kostentragungspflicht, billige Ermessen
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.2021 – 7 WF 103/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 44605
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Das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a ZPO; 113 FamFG. Nach billigem Ermessen war es angemessen, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie wäre voraussichtlich unterlegen. Jedenfalls aus § 1353 BGB besteht vorliegend eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen. Ein berechtigtes Interesse dies nicht zu tun ist nicht ersichtlich.