Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 09.07.2021 – B 8 K 19.1257
Titel:

Erfolglose Klage auf Gewährung des "Bayerischen Baukindergelds Plus"

Normenketten:
BGB §§ 187 ff.
BayVwVfG Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 5
Leitsätze:
1. Es entspricht der Bewilligungspraxis in Anwendung der Nr. 8.2 der Baukindergeld-Plus-Richtlinie auf den rechtzeitigen Eingang des unterschriebenen Antrags bei der Bewilligungsbehörde abzustellen. (Rn. 28)
2. Die isolierte Identifikation via POSTIDENT ohne Versendung der unterschriebenen Antragsunterlagen reicht nicht aus, um die Antragsfrist zu wahren. (Rn. 31)
Schlagworte:
Antragsfrist, Widereinsetzung in den vorigen Stand, POSTIDENT, Baukindergeld Plus, unterschriebene Antragsunterlagen, rechtzeitige Antragstellung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 44549

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt Wohnraumförderung in Form einer Zuwendung auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung des „Bayerischen Baukindergelds Plus“ zum Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende in Bayern (Baukindergeld-Plus-Richtlinien - BayBauKGPR).
2
Aus den vorgelegten Kopien der Behördenakten ist ersichtlich, dass bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) am 26.06.2019 ein sog. POSTIDENT Coupon einging, aus dem hervorgeht, dass sich die Klägerin in der Postfiliale … mit ihrem Reisepass am 25.06.2019 hat identifizieren lassen.
3
Bei der BayernLabo ging am 15.10.2019 der von der Klägerin online vorausgefüllte und am 11.10.2019 unterschriebene Antrag zum Bayerischen Baukindergeld Plus ein. Dem Antrag beiliegend war eine Auszahlungsbestätigung der KfW vom 04.06.2019 für das Baukindergeld des Bundes sowie eine Bestätigung des Marktes M … zum Wohnsitz in Bayern (… M …) seit dem 01.10.2017.
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Mit Bescheid vom 17.12.2019 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt, da gemäß Nr. 8.2 BayBauKGPR eine Antragstellung ab Bezug des Wohnraums nach Nr. 2 BayBauKGPR bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Auszahlungsbestätigung der KfW für das Baukindergeld des Bundes zulässig sei.
5
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.12.2019 „Widerspruch“ beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, dort eingegangen am selben Tage, eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis vom 30.12.2019 zu ihrem unklaren Rechtshilfeersuchen führte die Klägerin ihr Begehren mit Schriftsatz vom 13.01.2019 ausdrücklich als Klage weiter. Sie beantragt sinngemäß die Verurteilung des Beklagten, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Beklagten das Baukindergeld Plus gemäß den Vorgaben der Baukindergeld-Plus-Richtlinien zu gewähren.
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Sie habe am 07.06.2019 um 20:02 Uhr auf der Website der BayernLabo einen Online-Antrag „gestellt“. Der nächste Schritt sei die Legitimationsprüfung zur Identitätsfeststellung per Post gewesen, die sie verschickt habe. Sie habe angenommen, dass die weiteren Schritte per E-Mail kämen, wie bei der Beantragung des Baukindergelds bei der KfW. Sie habe keine weitere Information als auf der Website der BayernLabo erhalten, dass zur Bearbeitung des Antrags rund zehn Wochen benötigt würden. In diesen zehn Wochen habe niemand bemerkt, dass der Antrag unvollständig sei. Sie habe sodann am 19.09.2019 eine E-Mail geschrieben und um den Status des Antrags erfragt. Die Antwort sei gewesen, dass sie den Antrag ausdrucken, unterschreiben und zusenden müsse. Sie habe das anschließend gemacht, aber gewusst, dass dies zu spät wäre. Der Grund habe für sie darin gelegen, dass sie es nicht richtig verstanden habe, sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und erst eineinhalb Jahre in Deutschland gewohnt habe.
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Sie verweist auf Nr. 8.3 BayBauKGPR, wonach der Antrag bei der BayernLabo zu stellen sei und diese den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung informiere, unterstütze und die Zuwendungsberechtigung nach Nr. 3 BayBauKGPR prüfe.
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Die Klägerin legte einen Ausdruck zu einem E-Mail-Verkehr mit der BayernLabo im Zeitraum vom 19.09.2019 bis 09.10.2019 vor, der den vorgelegten Kopien von Behördenakten nicht zu entnehmen ist. Daraus geht hervor, dass sich die Klägerin mit E-Mail vom 19.09.2019 an die BayernLabo gewendet hat, um nachzufragen, ob diese die „Antragstellung“ erhalten habe. Mit Antwort-E-Mail vom 25.09.2019 fragte die BayernLabo nach der Referenznummer des Antrags der Klägerin, die sie mit E-Mail vom selben Tage an die BayernLabo mitteilte. Am 09.10.2019 bat die BayernLabo die Klägerin per E-Mail sodann um einen Rückruf.
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Mit Schriftsatz vom 26.03.2020 beantragt der Beklagte die Klage abzuweisen.
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Der Antrag sei verspätet gestellt worden. Gemäß Nr. 8.2 der Richtlinien sei eine Antragstellung ab Bezug des Wohnraums nach Nr. 2 bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Auszahlungsbestätigung der KfW für das Baukindergeld des Bundes zulässig. Aufgrund der Auszahlungsbestätigung der KfW am 04.06.2019 habe die Frist zur Antragstellung am 04.09.2019 gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB geendet. Antragstellung meine hierbei den Eingang der vollständigen Unterlagen, also nicht nur den elektronischen Eingang des Onlineantrags, sondern auch den postalischen Eingang des unterzeichneten Ausdrucks, der erforderlichen Anlagen sowie das Durchführen der Legitimation. Nur bei postalischem Eingang sei die erforderliche Form für den Antrag gewahrt und nur bei Vollständigkeit der Unterlagen sei eine sachgerechte Bearbeitung überhaupt möglich. Die Hinweise bei der Online-Antragstellung seien so ausdrücklich und eindeutig, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, sie habe auf der Internetpräsenz keine Informationen zur postalischen Sendung gefunden. Die Annahme der Klägerin, dass noch weitere Anweisungen per E-Mail zugesendet würden, vermag daran nichts zu ändern. Die Behörde sei zu einer solchen Vorgehensweise nicht verpflichtet. Auch treffe den Beklagten keine Pflicht, Antragsteller auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Etwas anderes folge auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG, nachdem eine Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen solle, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden seien. Daraus könne für die BayernLabo keine Betreuungspflicht folgen, da es bei der Vielzahl der bei ihnen eingehenden (nicht im Wege persönlicher Vorsprache zu stellender) Anträge und dem damit verbundenen Massencharakter der diesbezüglichen Verfahren in der Regel nicht offensichtlich sein dürfte, dass ein Antragsteller versehentlich oder aus Unkenntnis vom schriftlichen Einreichen der Unterlagen abgesehen habe. Die Bestimmung verpflichte die Behörden nicht bereits zu einer Sach- und Rechtsprüfung bei Entgegennahme des Antrags oder zu einer Vorprüfung des Antrags vor Ablauf der diesbezüglichen Antragsfrist. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen könne logischerweise erst nach Antragseingang erfolgen. Diese Pflicht setze allerdings den rechtswirksamen Eingang der Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde voraus. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG verfolge den Zweck, dass die Behörde nicht sehenden Auges einen unklaren oder unvollständigen Antrag stellen lässt, obwohl es ihr ohne Weiteres möglich wäre, wegen der Offensichtlichkeit mit sachdienlichen Hinweisen zum richtigen Antrag zu verhelfen. Bei derartigen Antragsverfahren mit Massencharakter könne jedoch nicht von einer unterbliebenen Hinweispflicht „sehenden Auges“ gesprochen werden. Bereits aus der zur Zeit der Antragstellung durch die Klägerin im Antragsportal angegebenen Bearbeitungszeit von rund 10 Wochen ergebe sich, dass aufgrund der Vielzahl von eingehenden Anträgen keine Vorabprüfung auf Vollständigkeit in jedem Fall erwartet werden könne. Zudem werde im Rahmen der Online-Antragstellung mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterlagen zusätzlich zum Onlineantrag auch ausgedruckt und unterzeichnet bei der Behörde eingehen müssten, um bearbeitet werden zu können. Diese mehrfachen, ausdrücklichen und gut sichtbaren Hinweise, die zusätzlich zur Textform auch bildlich dargestellt seien, stellten eine bei derartigen Massenverfahren sachdienliche Informationsmaßnahmen dar, um einer bloß versehentlichen unvollständigen Antragstellung vorzubeugen. Hierin sei eine vorweggenommene, hinreichende Erfüllung etwaiger Hinweispflichten zu sehen. Nach diesem Maßstab sei die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, schon vor Ablauf der Antragsfrist am 04.09.2019 die schriftliche Einreichung der Unterlagen zu prüfen und diesbezügliche Hinweise zu geben. Vielmehr sei die Behörde ihrer Pflicht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nachgekommen, indem sie auf deren Internetseite eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit sowohl textlicher als auch bildlicher Darstellung zur Verfügung gestellt habe. Daran würden auch die unzureichenden Deutschkenntnisse der Klägerin nichts ändern. Nach Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG sei die Amtssprache Deutsch, sodass das Verständigungsrisiko grundsätzlich den Verfahrensbeteiligten treffe. Nach ständiger Rechtsprechung entheben unzureichende Sprachkenntnisse einen Verfahrensbeteiligten nicht von der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Diese Sorgfaltspflicht bestehe für den der Amtssprache Unkundigen darin, sich in angemessener Zeit durch zumutbare Anstrengungen eine Übersetzung zu verschaffen und entsprechend zu reagieren. Wird wie vorliegend eine Leistung beantragt, so sei es auch einem deutschunkundigen Antragsteller zumutbar, sich über die genauen Zuwendungsvoraussetzungen zu informieren, zumal es der Klägerin auch gelungen sei, von der Möglichkeit der Förderung durch das Baukindergeld Kenntnis zu erhalten. Die Einhaltung behördlicher Vorgaben gelte absolut für jeden Antragsteller ungeachtet der sprachlichen Fähigkeiten. Es bestünden genügend Möglichkeiten, auftauchende Sprachbarrieren im Vorfeld zu überwinden. Eine unzureichende Antragstellung könne nicht nachträglich mit dem pauschalen Vorbringen mangelnder Deutschkenntnisse überwunden werden, wobei hervorzuheben sei, dass die schriftliche Unterzeichnung der Antragsunterlagen im Rahmen des Antragsverfahren sogar noch in bildlicher Darstellung angezeigt würde. Durch ein nicht zu übersehendes Icon, welches sowohl einen als Stift als auch zeichnerisch eine Unterlage aufweise, sei der Klägerin visuell signalisiert worden, dass für eine erfolgreiche Antragstellung noch zumindest die schriftliche Unterzeichnung notwendig sei.
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Die Klägerin zitiert mit Schriftsatz vom 12.05.2020 Art. 25 Abs. 2 BayVwVfG, § 71b Abs. 3 VwVfG, § 71b Abs. 4 VwVfG sowie § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG jeweils wörtlich. Sie räumt ein, dass auf der letzten Seite des Onlineantrags ausdrücklich auf alle Schritte hingewiesen worden sei. Sie verstehe aber nicht, wo sie den Fehler gemacht habe, wenn sie nur das erste Blatt des Vertrags ausgedruckt habe und den ganzen Antrag im „Download“ nicht gefunden habe. Als sie ihn gefunden habe, sei es zu spät gewesen. Sie habe keine Empfangsbestätigung oder ein Datum des Eingangs des Onlineantrags per Post oder E-Mail erhalten. Sie räumt ein, einen Fehler gemacht zu haben, aber habe den Online-Antrag innerhalb der Frist gestellt und die Identifizierung auch innerhalb der Frist per Post verschickt. Ihrer Meinung nach sollte der Prozess der Prüfung des Antrags durch die Behörde damit beginnen.
12
Auf Nachfrage des Gerichts zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens vor Eingang des unterzeichneten Formblatts vom 11.10.2019 unter Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Originalakten, gibt der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2020 an, dass die vorgelegte Heftung von Kopien vollständig sei. Andere oder weitere Originalakten habe die Behörde nicht. Grund dafür sei, dass die BayernLabo für die vom Gericht angesprochene Zeit von der Online-Antragstellung bis zum Eingang des Postantrags keine Akteneintragungen vorgenommen habe. Der Online-Antrag führe bei der BayernLabo noch nicht zur Bearbeitung. Die Bearbeitung beginne vielmehr erst nach Eingang des allein maßgeblichen Antrags per Post.
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Auf Nachfrage des Gerichts zur Verwaltungspraxis der o.g. Ausführungen zur Behandlung der Frist legt der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2020 Ausdrucke der zum Zeitpunkt des 07.06.2019 geschalteten Internetseiten der BayernLabo vor. Daraus werden folgende Hinweise ersichtlich:
- Zum „Schritt 5“ („Antrag senden“): „Sie können die erfassten Daten an die BayernLabo absenden und erhalten Informationen zum weiteren Vorgehen für ihre Antragstellung.“
- Zum anschließenden Unter-Schritt „1. Daten senden + Dokumente drucken“ der Hinweis: „Schritt 1: Um Ihre Antragstellung erfolgreich abzuschließen, senden Sie bitte die eingegebenen Daten ab und drucken Sie die erstellten Unterlagen aus. Ihr Antrag kann vollständig bearbeitet werden sobald das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular zusammen mit allen Antragsunterlagen und ihre Legitimation vorliegen. Bitte beachten Sie die oben genannten Schritte.“
- Zum anschließenden Unter-Schritt „2. Antrag unterzeichnen“: „Schritt 2: Damit Ihr Antrag rechtsgültig gestellt wird, benötigen wir ein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar des ausgedruckten Antragsformulars. Ihr Antrag kann vollständig bearbeitet werden sobald das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular zusammen mit allen Antragsunterlagen und ihre Legitimation vorliegen. Bitte beachten Sie die oben genannten Schritte.“
- Zum anschließenden Unter-Schritt „3. Unterlagen sammeln“: „Schritt 3: Auf Seite 3 Ihres ausgedruckten Antragsformulars finden Sie die von uns für die weitere Bearbeitung benötigten Unterlagen. Bitte reichen Sie diese in Kopie gemeinsam mit Ihrem Antragsformular bei uns ein. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere Erläuterungen zum Antragsformular. Ihr Antrag kann vollständig bearbeitet werden sobald das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular zusammen mit allen Antragsunterlagen und ihre Legitimation vorliegen. Bitte beachten Sie die oben genannten Schritte.“
- Zum anschließenden Unter-Schritt „4. Post und Legitimation“: „Schritt 4: Bitte bringen Sie Ihr unterzeichnetes Antragsformular zusammen mit den benötigten weiteren Unterlagen zu einer Postfiliale bzw. Postannahmestelle ihrer Wahl und lassen Sie sich legitimieren. Die Kosten für die Legitimation via POSTIDENT trägt die BayernLabo, wenn sie das dafür vorgesehene Formular Legitimationsprüfung zur Identitätsfeststellung verwenden, dass sie zusammen mit ihrem Antragsformular ausgedruckt haben. Ihr Antrag kann vollständig bearbeitet werden sobald das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular zusammen mit allen Antragsunterlagen und ihre Legitimation vorliegen. Bitte beachten Sie die oben genannten Schritte.“
- Weitere - als Reiter aufklappbare - Hinweise innerhalb des Schritts „Antrag senden“: „Ein rechtsgültiger Antrag kommt nur zustande, wenn sie zusätzlich ein unterzeichnetes Antragsformular zusammen mit den benötigten Unterlagen einreichen. Gehen innerhalb von 3 Monaten nach Senden der Antragsdaten keine Unterlagen bei uns ein, werden die Antragsdaten gelöscht.“
- Nach dem Senden der Daten (durch den Button „Daten senden und Download/Druck“) springt ein nochmaliges Hinweisfenster auf: „Um die Antragstellung abzuschließen, drucken Sie bitte jetzt die Unterlagen zum Antrag aus.“
- Auf der letzten Seite des ausgedruckten Antrages erfolgen weitere Hinweise auf dem Merkblatt zur Vorgehensweise der Legitimationsprüfung zur Identitätsfeststellung: „Ihre letzten Schritte zur Antragstellung für das Bayerische Baukindergeld Plus: Antrag unterzeichnen „damit ihr Antrag rechtsgültig gestellt wird, benötigen wir ein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar des ausgedruckten Antragsformulars. Unterlagen sammeln; auf Seite 3 ihres ausgedruckten Antragsformulars finden Sie die von uns für die weitere Bearbeitung benötigten Unterlagen. Bitte reichen Sie diese in Kopie gemeinsam mit ihrem Antragsformular bei uns ein. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere Erläuterungen zum Antragsformular. Unterlagen zur Post bringen; bitte bringen Sie Ihr unterzeichnetes Antragsformular zusammen mit den benötigten weiteren Unterlagen zu einer Postfiliale bzw. Postannahmestelle ihrer Wahl und lassen Sie sich legitimieren. Legitimation via POSTIDENT; die Kosten für die Legitimation via Postident trägt die BayernLabo, wenn sie das dafür vorgesehene Formular Legitimationsprüfung zur Identitätsfeststellung verwenden, dass sie zusammen mit ihrem Antragsformular ausgedruckt haben.“
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Es sei eindeutig zu ersehen, dass die Klägerin mehrfach an mehreren Stellen und Zeitpunkten der Beantragung, deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass die Online-Beantragung keine ausreichende Antragstellung darstelle und ein Antrag erst dann vollständig bearbeitet werden könne, sobald das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular zusammen mit allen Antragsunterlagen und der Legitimation vorlägen. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Antrag könne man nicht deutlicher formulieren oder offenlegen. Zu Recht gehe die BayernLabo davon aus, dass die Antragsteller mündige Bürger seien, die im Alltagsleben stünden und nicht Personengruppen angehörten, die - warum auch immer - einen gesteigerten Betreuungsaufwand erforderten.
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Für eine rechtsgültige Antragstellung sei der Eingang des unterschriebenen Antrags bei der BayernLabo maßgeblich. Hierbei handele es sich um gängige Verwaltungspraxis. Entsprechende Hinweise seien der Antragstellerin bei der Eingabe ihrer Daten mehrfach angezeigt gewesen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller würden keine Ausnahmen gewährt. Die Klägerin habe selbst angegeben, den Antrag abweichend von diesen Hinweisen, vorher niemals unterschrieben bei der Bayern Labor eingereicht zu haben.
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Nach Auffassung des Beklagten fordere kein Förderzweck bestimmte Fördervoraussetzungen bzw. eine konkrete Bewilligungspraxis und schließe kein Förderzweck besondere Voraussetzungen oder eine bestimmte Praxis aus. Die festgelegten Modalitäten der Antragstellung und die gängige Bewilligungspraxis seien sachgerecht. Sie würden von Antragstellern, insbesondere der Klägerin, nichts Unzumutbares verlangen und beschränkten deren Ansprüche nicht.
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Auf weitere Nachfrage des Gerichts zu einem telefonischen Gespräch der BayernLabo mit der Klägerin, um das die Bewilligungsbehörde am 09.10.2019 per E-Mail gebeten hat (wie aus den vorgelegten Unterlagen der Klägerin ersichtlich) gibt der Beklagte an, dass die Klägerin am 19.09.2019 per E-Mail eine KfW-Auszahlungsmitteilung eingereicht habe. Bei Einreichung von Unterlagen zu Sachverhalten ohne vorliegende rechtsgültige Antragstellung werde der Antragsteller gemäß der gängigen Verwaltungspraxis über den Sachverhalt informiert. Dem Kunden stünde es frei, den Antrag weiterhin zu prüfen. Aufzeichnungen über geführte Telefonate mit einzelnen Antragstellern oder schriftliche Vermerke zu solchen Gesprächen führe die BayernLabo nicht. Warum eine Behörde oder sonstige Stelle mündlich oder telefonisch ihrer schriftlichen Darlegung der Voraussetzung für eine wirksame Antragstellung widersprechen sollte, sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Dafür sei auch keinerlei Interesse der auskunftsgebenden Stelle erkennbar. Der für die Antragstellung vorgesehene Weg sei sowohl für den Antragsteller, also die Klägerin, als für die bearbeitende Stelle praktikabel. Es gebe keinen Grund, einzelnen Antragstellern oder der Klägerin Abweichungen davon zu gestatten.
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Gesichtspunkte, die bei der gegebenen und erkennbaren Sachlage - wie vom Gericht erfragt - an eine Wiedereinsetzung hätten denken lassen müssen, seien weder damals noch jetzt ersichtlich. Die Klägerin sei schlicht und einfach zu spät dran gewesen.
19
Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 erklärt die Klägerin, dass sie bei Antragstellung einen Fehler gemacht habe, es nicht gut verstanden und es auch nicht gut funktioniert habe. Sie sei wahrscheinlich nicht so schlau oder gehöre zu einer Personengruppe mit „gesteigerten Betreuungsaufwand“. Dennoch habe sie ein Recht, einen Antrag zu stellen, vor allem auch wenn sie mehr Hilfe brauche. Behörden müssten Bürger beraten und über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Auskunft geben und zwar richtig und umfassend, wozu sie das Gesetz verpflichte. Sie habe einen Online-Antrag gestellt und die Legitimationsprüfung zur Identitätsfeststellung verschickt und zwar innerhalb der Frist. Die Klägerin fragt, was die BayernLabo mit der Legitimationsprüfung mache, die sie per Post bekommen habe. Sie fragt danach, ob dies keine Unterlage sei. Man hätte eine E-Mail schreiben oder eine andere Information geben können, dass die Antragstellung unvollständig sei.
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Mit Schreiben vom 28.04.2021 hat das Gericht auf seine vorläufige Rechtsansicht sowie auf die Kostenfolgen im Falle einer gerichtlichen Entscheidung hingewiesen. Weiter hat es die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO angehört und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 07.05.2021 damit einverstanden.
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Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakte verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Der Beklagte hat sich mit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.
23
1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, zu verstehen, da dieses Begehren der Klägerin dem Klageschriftsatz zu entnehmen ist und als solches ausgelegt werden kann (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO).
24
2. Die Klage hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
25
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 17.12.2019 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wohnraumförderung in Form einer Zuwendung auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung eines Pflegebonus Gewährung des Bayerischen Baukindergelds Plus zum Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum für Familien mit Kindern und alleinerziehende in Bayern (Baukindergeld-Plus-Richtlinien - BayBauKGPR) (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Wesentlichen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im genannten Bescheid des Beklagten Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist auszuführen:
27
2.1 Die Bewilligung des hier in Rede stehenden „Baukindergelds-Plus“ erfolgt nach den Richtlinien für die Gewährung des Baukindergelds-Plus zum Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum für Familien mit Kindern und Alleinerziehenden in Bayern (Baukindergeld-Plus-Richtlinien - BayBauKGPR) und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO). Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Das Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9).
28
Nach Nr. 8.2 BayBauKGPR ist die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums nach Nr. 2 und bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Auszahlungsbestätigung der KfW für das Baukindergeld des Bundes zulässig. Das Gericht nimmt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte oder entsprechenden Vortrags hierzu auf die von der Beklagtenseite vorgebrachte Behördenpraxis Bezug, auf den rechtzeitigen Eingang des unterschriebenen Antrags abzustellen (vgl. Schriftsatz vom 21.01.2021). Hierauf wurde die Klägerin nach den insoweit nachvollziehbaren Angaben der Behörde auch deutlich und mehrfach beim Durchlaufen des den Antrag vorbereitenden Onlineverfahrens hingewiesen (vgl. die ausführlichen Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2021). Die Hinweise bilden dabei auch das stichhaltigste Indiz für die nach außen kundgegebene Behördenpraxis. Es verbietet sich nach dem oben beschriebenen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung eine durch die Gerichte erfolgende erweiternde „Auslegung“ der Richtlinie.
29
Es ist vom Gericht insbesondere auch nicht zu entscheiden, ob der Richtliniengeber damit die praktikabelste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern ob der Richtliniengeber sowie die tatsächliche Förderpraxis sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes hinsichtlich dieser freiwilligen Leistung gehalten haben. Dies ist vorliegend der Fall. Es erscheint sachgerecht, im Hinblick auf das behördliche Abwicklungsverfahren zur Bewilligung des Bayerischen Baukindergelds Plus, eine Frist zur Vorlage der unterschriebenen Antragsunterlagen zu setzen. Zum einen kann dadurch eine zeitnahe Abwicklung im Förderungssinne gewährleistet werden. Zum anderen kann dadurch auch sichergestellt werden, dass die Förderung auch tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Bezug der Immobilie steht und damit auch ein Bedürfnis auf Antragstellerseite zur Inanspruchnahme einer Förderung zur Schaffung von Wohnraum im Sinn des Förderzwecks befriedigt wird. Zweck der Zuwendung ist es, die Bildung von Wohneigentum in Bayern für Familien mit Kindern und Alleinerziehende durch Verstärkung des Baukindergelds des Bundes zu unterstützen, vgl. Nr. 1 Satz 1 der BayBauKGPR. Das bayerische Förderprogramm Baukindergeld Plus knüpft dabei unmittelbar an eine Förderung durch den Bund an und ist streng akzessorisch zu dieser. Das ergibt sich aus Nr. 2 der BayBauKGPR, wonach das Schaffen von Eigenwohnraum zur Selbstnutzung durch den Erwerb von neuen oder bestehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen gefördert wird, soweit dafür das Baukindergeld des Bundes gewährt wird.
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2.2 Die Klägerin hat diese Fördervoraussetzung des Nr. 8.2 BayBauKGPR vorliegend nicht erfüllt. Die Auszahlungsbestätigung der KfW datiert auf den 04.06.2019 (vgl. Bl. 25 d. Behördenakten). Ausgehend davon erfolgte ihr bei der Behörde am 15.10.2019 eingegangener schriftlicher Antrag samt Unterlagen (vgl. Bl. 22 d. Behördenakten) eindeutig zu spät, was die Klägerin auch selbst einräumt. Entsprechend Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB hätten die unterschriebenen Unterlagen bis spätestens zum 04.09.2019 bei der Behörde eingehen müssen (vgl. § 188 Abs. 2 BGB).
31
Nach den oben genannten Maßstäben ist nicht entscheidend, dass die Klägerin zwar die Personenidentifikation via POSTIDENT durchgeführt hat, dessen Bestätigung der BayernLabo am 26.06.2019 zugegangen ist (Bl. 32 d. Behördenakten). Insofern eindeutig ist auch der Hinweis der BayernLabo bei Onlineantragstellung, dass „ein rechtsgültiger Antrag nur zustande kommt, wenn zusätzlich ein unterzeichnetes Antragsformular zusammen mit den benötigten Unterlagen“ eingereicht wird (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 21.01.2021).
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2.3 Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es kann dabei dahinstehen, ob entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG („gesetzliche Frist“) dieser vorliegend entsprechend anzuwenden wäre (offen gelassen für den Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung, BayVGH, B.v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris). Offenbleiben kann auch, ob eine Wiedereinsetzung nach Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG unzulässig ist, weil es sich bei Nr. 8.2 BayBauKGPR um eine im - Subventionsrecht naheliegende - materielle Ausschlussfrist handelt (vgl. OVG NRW, U.v. 26.02.2001 - 15 A 527/00 - juris Rn. 11).
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Zwar können grundsätzlich Unkenntnis oder Sprachbarrieren Hinderungsgründe sein; sie entheben aber nicht von jeder Sorgfaltspflicht (vgl. BVerfG, B.v. 08.11.1991 - 2 BvR 1388, 1389, 1390, 1391/91 - juris). Es ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund solcher Hindernisse unverschuldet verhindert gewesen sein soll, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls war es nach Überzeugung des Gerichts der Klägerin vielmehr zumutbar, sich entsprechend zu informieren bzw. Unklarheiten rechtzeitig zu beseitigen.
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Es liegt zunächst grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Klägerin, eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Antragstellung für eine sie begünstigende Leistung im erforderlichen Maße sicherzustellen, um damit die Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Beklagte sich selbst zur Vorgabe gemacht hat, Antragsteller zu informieren und bei der Antragstellung zu unterstützen, vgl. Nr. 8.3. Satz 2 BayBauKGPR.
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In Anbetracht der in Erfüllung dieser Vorgabe vorhandenen - im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten und von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogenen - Vielzahl an Hinweisen und Informationen seitens der Behörde konnte die Klägerin gerade nicht allein darauf vertrauen, dass sie mit dem Durchlaufen des POSTIDENT-Verfahrens ohne die für den Antrag maßgeblichen Unterlagen ausgedruckt und unterschrieben zu verschicken, die Fördervoraussetzungen schon erfüllen wird. Laut eigenem Vortrag hat sich die Klägerin erstmals nach Ablauf der für sie eindeutig ergebenden Drei-Monatsfrist per E-Mail am 19.09.2019 hinsichtlich ihrer Antragstellung bei der Behörde vergewissern wollen.
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Es ist zudem weder konkret vorgetragen noch nachvollziehbar, weshalb eine Ausräumung von allenfalls pauschal geltend gemachten sprachlichen Unklarheiten für die Klägerin im Einzelfall nicht möglich oder bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist für die vollständige Antragstellung nach Nr. 8.2 BayBauKGPR hinderlich gewesen wären. Auch würde es an einem entsprechenden Vortrag fehlen, inwiefern sich die Klägerin rechtzeitig um eine entsprechende Übersetzung bemüht hätte, um etwaige Sprachbarrieren auszuräumen.
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Auch der Verweis der Klägerin auf Art. 25 Abs. 2 BayVwVfG ändert an diesem Ergebnis nichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde im vorliegenden Fall im Vorfeld fehlerhafte bzw. unklare Hinweise gegeben oder notwendige Erörterungen unterlassen hätte. Vielmehr hat der Beklagte mit dem vorgeschalteten Online-Antragsverfahren für eine Vielzahl von Fällen standardisiert die Erfüllung seiner grundsätzlichen Hinweis- und Informationspflichten zur Vorbereitung ordnungsgemäßer und fristwahrender Anträge abgesichert, die nach Überzeugung des Gerichts auch im Falle der Klägerin unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen als ausreichend anzusehen sind. Vor dem Hintergrund der Gewährung freiwilliger Leistungen in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle kann es für die Behörde nicht als erforderlich angesehen werden, darüber hinaus im konkreten Einzelfall proaktiv auf die Klägerin zuzugehen, zumal aus dem aufgrund des isolierten Durchlaufens des POSTIDENT-Verfahrens übermittelten Dokument (vgl. Bl. 32 d. Behördenakten) ein konkretes Anliegen nicht hervorgeht.
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Der Verweis auf § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 3a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG überzeugt nicht, da im vorliegenden Fall die Übermittlung schriftlicher Dokumente zur Überprüfung steht. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass sie etwa die von der Behörde - nach Durchlaufen des Online-Antragsverfahren - zum Download bereitgestellten Antragsdokumente (zum Ausdrucken, Unterschreiben und Versenden) nicht hätte bearbeiten können, Art. 3a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG. Der Anwendungsbereich der §§ 71a ff. VwVfG bzw. Art. 71a ff. BayVwVfG ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht eröffnet.
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2.4 Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Behörde in gleichgelagerten Fällen eine Bewilligung ausgesprochen und nur die Klägerin unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG davon ausgenommen hätte.
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Die Klage hat deshalb inhaltlich keinen Erfolg und ist abzuweisen.
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3. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.