Inhalt

LG Schweinfurt, Beschluss v. 30.06.2021 – 14 O 316/21
Titel:

Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens

Normenkette:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 579 Abs. 1, § 580, § 581
Leitsatz:
Lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht im Ansatz entnehmen, welche Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen sollen, ist die beantragte Prozesskostenhilfe für eine Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil beendeten Rechtsstreits mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiederaufnahme eines beendeten Verfahrens, Restitutionsklage, Nichtigkeitsklage, Prozesskostenhilfe, hinreichende Erfolgsaussicht
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.08.2021 – 4 W 48/21
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2021 – 1 BvR 2009/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 44527

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 03.09.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1
Gemäß Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 05.11.2020 begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens W 2 K 16.49. Dieses Verfahren war nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 12.12.2017 am Landgericht Schweinfurt unter dem Aktenzeichen 23 O 20/18 geführt worden. In diesem Verfahren hatte das Landgericht Schweinfurt mit Versäumnisurteil vom 09.07.2018 die Klage abgewiesen und mit Urteil vom 22.08.2018 den gegen das Versäumnisurteil vom 09.07.2018 eingelegten Einspruch als unzulässig verworfen.
2
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da nach dem Vorbringen des Klägers die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3
Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, welche Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 ZPO oder einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 1 - 8, 581 ZPO vorliegen sollen.