Titel:
Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Normenkette:
ZPO § 578, § 579, § 580
Leitsatz:
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Endurteils kann das Verfahren nur noch nach den §§ 578 ff. ZPO fortgesetzt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Urteil, Rechtskraft, Wiederaufnahme, Verfahrensfortführung
Vorinstanz:
LG Schweinfurt, Beschluss vom 30.06.2021 – 14 O 316/21
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2021 – 1 BvR 2009/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 44526
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30.06.2021, Az. 14 O 316/21, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30.06.2021 ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die hier ausweislich des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2021, in dem Klagegrund (im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) „Wiederaufnahme des Verfahrens W 2 K 16.49, das mit Beschluss vom 12.12.2017 an das Landgericht Schweinfurt verwiesen wurde“ besteht, keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung im letztgenannten Verfahren (Versäumnisurteil vom 09.07.2018) ist mittlerweile in formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) erwachsen und damit lediglich nach § 578 ff. ZPO wiederaufnahmefähig. Soweit der Kläger Verfahrensmängel beklagt und bestreitet, dass das Verfahren tatsächlich (rechtskräftig) beendet ist, ist er mit diesem Einwand - 4 W 48/21 - Seite 2 - soweit nicht die Tatbestände der § 578 ff. ZPO vorliegen - mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine Fortführung des Verfahrens - ausgeschlossen. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss auch erkannt, dass aus dem Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nicht entnommen werden können.
2
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).