Titel:
Keine Einrichtung einer Übermittlungssperre für ein Kfz-Kennzeichen eines Kriminalkommissars im Tätigkeitsbereich Cybercrime
Normenkette:
StVG § 41 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Der Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre alleine aufgrund der beruflichen Tätigkeit als Kriminalkommissar ist abzulehnen, wenn der Antragsteller im Bereich Cybercrime tätig ist, weil aus dem Kreise der Beschuldigten, wie in den Bereichen organisierte Kriminalität, Rauschgift und Staatsschutz, im Regelfall keine tatsächliche Gewaltbereitschaft zu erwarten ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einrichtung einer Übermittlungssperre für ein Kfz-Kennzeichen, Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen, Positionsgefährdung eines Polizeibeamten, berufliche Tätigkeit, Cybercrime
Fundstelle:
BeckRS 2021, 44318
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Einrichtung einer Übermittlungssperre für die Halterdaten seines privaten Kraftfahrzeugs.
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1. Der Kläger ist Kriminalkommissar bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) … Die Stadt … richtete am 26.10.2020 eine vorläufige Übermittlungssperre für die Halterdaten des privaten Kfz des Klägers mit dem Kennzeichen „…“ ein.
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Das für die Entscheidung über die Einrichtung einer Übermittlungssperre zuständige Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) führte in einer Email vom 03.11.2020 an das Polizeipräsidium Oberfranken aus, dass für auffällige Kennzeichenkombinationen oder Kraftfahrzeuge die Erteilung von Übermittlungssperren nicht in Betracht komme, da diese dem Sinn und Zweck einer Übermittlungssperre entgegenstünden. In der Konsequenz sei es deshalb unabdingbar, dass die betroffenen Personen auch selbst dabei mitwirkten, diese Gefahren zu vermindern. Ein besonders auffälliges Fahrzeug sei daher ebenso kritisch zu beurteilen wie ein leicht zu merkendes Kennzeichen.
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Mit Schreiben vom 09.11.2020 an die Stadt … ordnete das StMB die Aufhebung der Übermittlungssperre an.
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Auf einen vom Kläger beim Polizeipräsidium Oberfranken erhobenen und dem StMB vorgelegten Widerspruch erklärte das StMB mit Schreiben vom 20.01.2021 an das Polizeipräsidium Oberfranken, dass die Einrichtung einer Übermittlungssperre für das amtliche Kennzeichen „…“ weiterhin abgelehnt werde. Fehlten ausreichende sonstige nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Bedrohungssituation, könne das Bestehen auf einem leicht identifizierbaren Kennzeichen den Ausschlag dafür geben, dass eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen nicht glaubhaft erscheine. Umgekehrt fundiere die Bereitschaft eines Klägers, auf sein „Wunschkennzeichen“ zu Zwecken des Selbstschutzes zu verzichten, die vorgebrachte Gefährdung seiner schutzwürdigen Interessen.
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Hierzu werde auch auf das Schreiben des StMI vom 25.10.2000, Az.: IC5-3614.23-0, verwiesen. In letzterem werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von auffälligen Buchstaben- und Nummernkombinationen dem Sinn und Zweck von Übermittlungssperren widerspreche.
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2. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage und beantragte zuletzt,
den Beklagten zu verpflichten, in Bezug auf das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Übermittlungssperre nach § 41 Abs. 2 StVG einzurichten.
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Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass zu seinen Tätigkeitsfeldern die Sachbearbeitung von mittlerer, schwerer und schwerster Kriminalität im Bereich Rauschgift gehöre. Häufig würden hier Drohungen und Repressalien in Aussicht gestellt. Deshalb begehre er die Errichtung einer Übermittlungssperre, um insbesondere den unberechtigten Zugriff durch Dritte auf seine private Anschrift zu verhindern bzw. zu erschweren.
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Das von ihm verwendete Wunschkennzeichen lasse keinerlei Rückschlüsse auf seine Person zu und sei seinerzeit lediglich wegen der kurzen Ziffernfolge als Wunschkennzeichen ausgewählt worden. Sein Fahrzeug sei bislang nicht angegangen worden, so dass keine Veranlassung bestehe, davon auszugehen, dass es derzeit jemand gezielt hierauf abgesehen haben könnte und deshalb eine Kennzeichenänderung zweckdienlich wäre.
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Sein schutzwürdiges Interesse liege darin, dass seine Halterdaten nicht unberechtigt abgefragt werden könnten, so dass auch ein „neutrales“ Kennzeichen ohne Übermittlungssperre hierbei keinen Schutz gewährleisten würde. Die vom Beklagten vorgebrachte Begründung einer etwaigen Auffälligkeit seiner Kennzeichenkombination sei auch nicht wissenschaftlich belegt und somit eine nicht untermauerte Behauptung ohne Nachweis.
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Der Kläger könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Entscheidung lediglich auf dem IMS vom 25.10.2000 basiere, in welchem um Vermeidung auffälliger Zahlen- und Buchstabenkombinationen ohne nähere Begründung gebeten werde, ohne die verfassungsrechtliche Dimension zu berücksichtigen oder Normenklarheit zu schaffen, was denn die Definition eines „neutralen“ Kfz-Kennzeichens sei. Fraglich sei auch, ob hier eine Gleichbehandlung vorliege, wenn eine Privatperson bei der Zulassungsstelle das gleiche Begehren habe und das o.g. IMS Gegenstandslos sei.
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Der Kläger empfinde die vorliegende Vorgehensweise als „Anordnung durch die Hintertür“ um seine verfassungsrechtlich zugesicherten Grundrechte zu unterminieren. Im Grunde sei dies einer Anordnung zum Kennzeichenwechsel gleichzusetzen. Der Kläger möchte selbst entscheiden dürfen, welche Kennzeichenkombination an seinem Privateigentum angebracht sei.
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz des StMB vom 30.03.2021,
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Der Beklagte führt aus, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie sich auf eine Entscheidung nach § 41 Abs. 1 StVG beziehe. In diesem Fall erfolge eine Übermittlungssperre alleine zur Wahrung öffentlicher Belange, so dass die individuellen Rechte des Klägers nicht tangiert seien.
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Die Korrespondenz sei vorliegend ausschließlich zwischen dem StMB und dem Polizeipräsidium Oberfranken geführt worden. Auch der eingelegte Widerspruch des Klägers sei eine Erwiderung an das Polizeipräsidium Oberfranken und daher kein Antrag auf Errichtung einer Übermittlungssperre an das StMB.
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Eine Klage auf Entscheidung über einen Antrag nach § 41 Abs. 2 StVG wäre unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers als Kriminalkommissar allein stelle noch keinen ausreichenden Nachweis für eine abstrakte Gefährdungslage dar. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger bei einer abstrakten Gefährdung bemüht sein werde, selbst ein notwendiges Maß zum Schutz seiner Person und seiner Personalien zu ergreifen. Es sei auch der Verschleierung der Personenzuordnung dienlich, statt eines auffälligen Wunschkennzeichens ein normales Kennzeichen zu führen.
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Die Anforderung, unauffällige Kennzeichen zu verwenden, werde nicht nur an Behördenmitarbeiter gestellt, sondern es werde darauf auch in den Antragsformularen für Übermittlungssperren hingewiesen. Vergleichbare Verfahrensweisen seien auch in anderen Ländern üblich. So verfüge das Land Nordrhein-Westfalen in seinem diesbezüglichen Erlass vom 06.11.2018, dass auch die Zuteilung von Wunschkennzeichen mit persönlichen Daten der Betroffenen oder sonstige auffällige sowie kurze Kennzeichen dem Zweck der Übermittlungssperre nicht dienlich sein dürften.
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3. Das Gericht hat am 27.05.2021 einen Beweisbeschluss dahingehend erlassen, Herrn Kriminalrat K. vom Polizeipräsidium Oberfranken in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 als Zeuge zu hören. Das Beweisthema lautete: „Anzahl und Umstände bzw. Hintergründe der für Polizeibeamte, insbesondere der KPI …, eingerichteten Kfz-Kennzeichen-Übermittlungssperren“.
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Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 keinen Anspruch auf Einrichtung einer Übermittlungssperre für die Halterdaten seines privaten KFZ. Die Klage ist daher abzuweisen.
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Nach § 41 Abs. 1 StVG ist die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen. Außerdem sind nach § 41 Abs. 2 StVG Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
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a) Vorliegend ist die Konstellation des § 41 Abs. 2 StVG gegeben. Denn jedenfalls das Widerspruchsschreiben vom 03.11.2020 stammt vom Kläger selbst, und nicht etwa von seinem (Dienst-)Vorgesetzten oder einem sonstigen Beschäftigten seiner Dienststelle. Insofern liegt hier auch ein eigener Antrag des Klägers auf Einrichtung einer Übermittlungssperre vor.
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Zudem wäre ein Verwaltungsstreitverfahren auch unzulässig, wenn man davon ausgehen wollte, dass hier ein Antrag der Dienststelle des Klägers wegen erheblicher öffentlicher Interessen im Sinne von § 41 Abs. 1 StVG gegeben wäre. Denn dann wären Kläger und Beklagter identisch, nämlich jeweils der Freistaat Bayern.
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b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 StVG liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass durch die Übermittlung seiner Halterdaten seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
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Für die Beurteilung dieser Frage kommt es auf den Zeitpunkt des Schlusses der am 06.07.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung an. Denn prozessrechtlich muss der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Fehlen einer solchen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, einen Anspruch auf Erlass des abgelehnten/unterlassenen Verwaltungsakts haben. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Anspruch besteht, ist das materielle Recht. Dies führt im hier vorliegenden Regelfall dazu, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BeckOK, § 113 VwGO, Rn. 74 m.w.N.).
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Der Kläger begründet seinen Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre alleine mit seiner beruflichen Tätigkeit als Kriminalkommissar und der damit einhergehenden abstrakten Gefährdung. Konkrete Übergriffe oder Bedrohungen seiner Person hat der Kläger hingegen nicht geltend gemacht.
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Hierbei gilt es zu beachten, dass der Kläger mittlerweile, seit etwa drei Monaten, im Kommissariat 11 (Cybercrime) der KPI … eingesetzt ist (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Insoweit liegen nun zum jetzigen, entscheidungserheblichen Zeitpunkt andere Umstände vor als noch bei Einrichtung der vorläufigen Übermittlungssperre durch die Stadt … und auch der Klageerhebung, als der Kläger noch im Kommissariat 4 (Rauschgift) der KPI … tätig war.
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Der in der mündlichen Verhandlung gehörte glaubwürdige Zeuge K. hat ausgeführt, dass eine sogenannte (abstrakte) Positionsgefährdung für Polizeibeamte seitens der bayerischen Polizei im Regelfall nur angenommen wird, wenn Beamte in den Bereichen organisierte Kriminalität, dem Drogendezernat oder dem Staatsschutz tätig sind (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls). Daneben werde eine Übermittlungssperre auch dann eingerichtet, wenn eine tatsächliche Gefährdung glaubhaft gemacht werde. Dabei bedürfe es aber des Nachweises einer konkreten Bedrohung. Die Anzahl dieser Übermittlungssperren wegen akuter Bedrohung sei jedoch gering. Die Sperren wegen Positionsgefährdung nähmen den größten Umfang an.
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Weiter gab der Zeuge an, dass ihm aktuell nichts bekannt sei, dass für Beamte im Bereich Oberfranken im Kommissariat 11 (Cybercrime) Übermittlungssperren eingerichtet seien.
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Diese Bewertung sieht das Gericht als überzeugend an und macht sich diese zu eigen. Die generelle Tätigkeit als Polizeibeamter ist alleine nicht ausreichend, um eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen im Sinne von § 41 Abs. 2 StVG anzunehmen. Damit letzteres der Fall ist, muss ein Polizeibeamter entweder in einem besonders gefährdeten Bereich eingesetzt sein oder es muss ein konkreter Anlass für die Annahme einer individuellen Bedrohungslage des betroffenen Beamten, etwa ihm gegenüber ausgesprochene Drohungen, bestehen.
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Beides ist beim Kläger nicht der Fall. Eine individuelle Bedrohung hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine besondere Gefährdung aufgrund der Tätigkeit im Bereich Cybercrime vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine solche wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Die Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung beziehen sich auf seinen vormaligen Einsatz im Bereich Rauschgift. Dort ist, wie vom Kläger vorgetragen und näher begründet sowie vom Zeugen K. ausgesagt, ohne weiteres von einer abstrakten Gefährdung auszugehen, weil aus dem Kreise der dortigen Beschuldigten mit tatsächlicher Gewaltbereitschaft zu rechnen ist.
34
Anders stellt sich aber für das Gericht die Situation im Bereich Cybercrime dar. Hier ist für das Gericht nicht erkennbar, dass aus dem Kreise der Beschuldigten, wie bei den vom Zeugen K. benannten Bereichen organisierte Kriminalität, Rauschgift und Staatsschutz, im Regelfall tatsächliche Gewaltbereitschaft zu erwarten ist. Auch wenn im Bereich Cybercrime im Einzelfall durchaus organisierte Banden auftreten können, dürfte das Täterbild im Hinblick auf Sozialisierung, Vorstrafen, Gewaltbereitschaft etc. typischer Weise nicht dem Täterbild eines Beschuldigten aus den Bereichen des illegalen Drogen- oder Waffenhandels, organisierten Räuberbanden usw. entsprechen. Auffälligkeiten durch Gewalttaten gegenüber Personen dürften im Kreise der Beschuldigten im Bereich Cybercrime die Ausnahme darstellen. Zwar sind dem Gericht hierzu keine näheren Daten oder Statistiken bekannt. Da aber auch die seitens der bayerischen Polizei vorgenommene Bewertung, die sich aus der Aussage des Zeugen K. ergibt, zu dem Ergebnis einer nicht gegebenen Positionsgefährdung der im Bereich Cybercrime tätigen Beamten kommt, ist eine nähere Sachaufklärung nicht veranlasst. Fraglich wäre zudem auch, ob hierzu dem Gericht überhaupt nähere Informationen zugänglich wären, weil diese dem geheimhaltungsbedürftigen internen Polizeibereich zuzuordnen sein könnten, worüber auch der Zeuge K. aufgrund seiner beschränkten Aussagegenehmigung keine näheren Angaben gemacht hat bzw. machen durfte.
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Auch die tatsächlichen Erfahrungen des Klägers sowie der übrigen in Oberfranken im Bereich Cybercrime tätigen Polizeibeamten bestätigen die nicht gegebene Positionsgefährdung in diesem Bereich. Der Kläger war selbst, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, von 2012 bis 2017 in diesem Bereich tätig, ohne dass er von Bedrohungen oder auch nur Belästigungen aus dieser Zeit berichtet hat. Aus der Aussage des Zeugen K., dem keine Übermittlungssperre bei in diesem Bereich eingesetzten Beamten bekannt ist, folgt, dass es dort auch zu keinen Vorfällen gekommen ist, die einen dort tätigen Beamten zum Einrichten einer Übermittlungssperre veranlasst hätten.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, jederzeit auch mit einer Umsetzung in ein anderes Kommissariat oder mit der Verwendung in einer Sonderkommission rechnen zu müssen, vermag dies das gefundene Ergebnis nicht zu ändern. Denn bei Eintritt eines solchen Falls hat der Kläger die Möglichkeit, entweder selbst bei der KFZ-Zulassungsstelle oder über seine Dienststelle die Einrichtung einer Übermittlungssperre (erneut) zu beantragen. Bei einer akuten Bedrohung würde nach Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch sofort eine Übermittlungssperre eingerichtet werden, auch wenn es sich um ein auffällig kurzes Kennzeichen handelt (vgl. S. 2 unten des Sitzungsprotokolls).
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c) Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Übermittlungssperre dem Kläger (alleine) deshalb verwehrt werden könnte, weil das von ihm verwendete Kennzeichen „…“ wegen seiner Kürze auffälliger sein dürfte als ein „neutrales“ Kennzeichen, erweist sich damit vorliegend als nicht entscheidungserheblich, so dass diese Frage offen bleiben kann.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.