Titel:
gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Teilvergleich
Normenkette:
ZPO § 3, § 4
Leitsatz:
Anlass für eine gestaffelte Festsetzung des Streitwerts besteht nicht, wenn die Parteien erklären, es sei nur noch ein Teilbetrag der ursprünglichen Klageforderung streitig, und über diesen Betrag einen Vergleich schließen, ohne die Klage im Übrigen für erledigt zu erklären. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vergleichswert, überschießender, Streitwert, Staffelung, Teilvergleich, Erledigungserklärung, überschießender Vergleichswert
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2022 – 2 W 4619/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 44292
Tenor
Der Streitwert wird auf 22.139,59 € festgesetzt.
Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
Gründe
1
Streitgegenständlich war vorliegend eine Hauptforderung in Höhe von 22.139,59 €. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 erklärten beide Parteivertreter, dass eine Teilsumme in Höhe von 3.775,82 € geleistet worden und dieser Betrag nicht mehr streitig sei. Erledigungserklärungen wurden nicht abgegeben. Hinsichtlich des streitigen Restes der Klageforderung schlossen die Parteien einen Vergleich.
2
Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach §§ 3, 4 ZPO und damit nach der Höhe der Zahlungsforderung. Der Streitwert war für das gesamte Verfahren auf den ursprünglichen Klagebetrag in Höhe von 22.139,59 € festzusetzen. Anlass für eine gestaffelte Festsetzung bestand auch im Hinblick auf den im Termin nicht mehr streitigen Teil nicht, da zu keinem Zeitpunkt eine Erledigungserklärung erfolgt ist.