Titel:
Hemmung der Verjährung durch zwischenzeitliche Abtretung der Forderung an Inkassounternehmen, welches – letztlich erfolglose – Sammelklage erhoben hat (hier: Diesel-Abgasskandal)
Normenketten:
BGB § 134, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 826
RDG § 1 Abs. 1 S. 1, § 3, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Tritt der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs seine Schadenersatzforderung gegen die Herstellerin an eine Inkassogesellschaft ab, die daraufhin Sammelklage erhebt, wird die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Käufers gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mindestens bis zur Rückabtretung des Anspruchs oder bis zur Rücknahme der Sammelklage gehemmt. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, EA 189, Musterfeststellungsklage, Verjährung, Abtretung, Inkassounternehmen, Sammelklage, Verjährungshemmung, Rückabtretung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 44019
Die Annahme von Verjährung durch das Landgericht begegnet Bedenken. Aufgrund des Urteils des BGH vom 13.7.2021, II ZR 84/20, dürfte davon auszugehen sein, dass die Abtretung der Schadenersatzforderung der Klagepartei an die F.GmbH am 4.7.2016 nicht nichtig gewesen ist, so dass durch deren Geltendmachung der Forderung im Rahmen der am 6.11.2017 erhobenen Sammelklage die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. Diese Hemmung hielt mindestens bis zur Rückabtretung des Anspruchs am 8.12.2020 an, die Sammelklage wurde sogar erst am 23.2.2021 zurückgenommen. Da die angelaufene Verjährungsfrist nach Fortfall der Hemmungswirkung bei einem angenommenen Verjährungsbeginn Ende 2016 noch gut 2 Jahre weiterläuft, ist die Klageerhebung am 23.12.2020 durch die (wieder) berechtigte Klagepartei in jedem Fall vor Ablauf der Verjährung erfolgt. Auf die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage durch die (zu jenem Zeitpunkt nicht die Forderung innehabende) Klagepartei kommt es mithin nicht mehr an.
Der Senat rät dringend an, bereits vor dem Verhandlungstermin einen Weg zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu finden. Der Senat hielte einen Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von ca. 3.200 € für angemessen, dies ergäbe unter weiterer Berücksichtigung des Erlöses aus der Weiterveräußerung einen Zahlungsanspruch der Klagepartei in Höhe von 34.629,10 € - 3200,00 € - 15.000,00 € = 16.429,10 €.