Inhalt

Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 26.04.2021 – BayAGH II - 2 - 4/21
Titel:

Berufsrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen unterlassener Unterrichtung des Mandanten 

Normenketten:
BRAO § 43, § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1, Abs. 2
BORA § 11
Leitsatz:
Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflicht, den Beruf gewissenhaft auszuüben, wenn er seinen Mandanten nicht über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsanwalt, gewissenhafte Berufsausübung, Unterrichtung des Mandanten
Vorinstanz:
Anwaltsgericht Nürnberg, Urteil vom 19.11.2020 – AnwG I - 12/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2021 – AnwSt (B) 8/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 43637

Tenor

1. Das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 19.11.2020 wird aufgehoben.
2. Der Betroffene Rechtsanwalt W. F. ist schuldig, gegen die Pflicht verstoßen zu haben, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, wozu gehört, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen zu unterrichten.
3. Rechtsanwalt W. F. wird deshalb zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 2.000 EUR (in Worten: zweitausend Euro) verurteilt.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Betroffene und die Rechtsanwaltskammer Nürnberg jeweils die Hälfte. Seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst.
Angewandte Vorschriften: §§ 43, 113, 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 197 Abs. 2 S. 2 BRAO, § 11 BORA

Entscheidungsgründe

I.
1
Mit Urteil vom 19.11.2020 hat die 1. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg den Betroffenen schuldig gesprochen, gegen die Pflichten verstoßen zu haben, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, wozu gehört, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Betroffene wurde zu einem Verweis und zu einer Geldbuße in Höhe von 4.000 € verurteilt.
2
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene am 21.11.2020 Berufung eingelegt.
II.
3
Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht erhoben.
4
Der Senat hat die Verfolgung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 154a StPO auf den Vorwurf der Nichtunterrichtung des Mandanten beschränkt.
III.
5
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Senat auf Grundlage der glaubhaften Angaben des Betroffenen folgende Feststellungen getroffen:
6
Der am … geborene Betroffene wurde am 02.06.1982 als Rechtsanwalt zugelassen. Er bezieht Rente, ist aber noch als freiberuflicher Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in H. tätig. Seit 2021 betreibt er seine Kanzlei in seinem Wohnhaus, Personal beschäftigt er nicht mehr. Nennenswerte Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit erzielt er nicht, er lebt von Ersparnissen. Seine Rente beträgt 300 € monatlich. Der Betroffene ist verheiratet.
7
Der Betroffene ist berufsrechtlich nicht vorgeahndet, auch strafrechtlich ist er nicht in Erscheinung getreten.
IV.
8
Die vor dem Senat durchgeführte Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
9
Der Betroffene reichte am 30.04.2002 für seinen Mandanten, den F. e.V. (im Folgenden auch: Kläger), Feststellungsklage gegen den Freistaat Bayern (Beklagter) zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ein. Ziel der Klage war es, einen Beschluss des Königlichen Bezirksamts Höchstadt a.d. Aisch vom 18.11.1910 sowie einen Beschluss der Fischereigenossenschaft vom 29.08.1910 für unwirksam erklären zu lassen. Das Verwaltungsgericht Ansbach verwies die Sache mit Beschluss vom 12.06.2002 an das Verwaltungsgericht Bayreuth, wo die Klage zunächst unter dem Aktenzeichen B 1 K 0… geführt wurde. Auf Antrag der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 31.10.2003 wegen außergerichtlicher Einigungsbemühungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
10
Mit Verfügung vom 22.03.2016 fragte das Verwaltungsgericht beim Betroffenen an, ob das Verfahrens fortgeführt werden solle oder beendet werden könne. Nach Rücksprache mit dem Mandanten, dem F., beantragte der Betroffene mit Schriftsatz vom 01.09.2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens.
11
Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen B 1 K 1…fortgeführt. Mit Verfügung vom 08.09.2016 erinnerte die zuständige Kammer an einen bereits im Jahr 2003 erteilten rechtlichen Hinweis dahin, dass die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegen den Freistaat Bayern nicht gegeben sein dürften, da die Auseinandersetzung des F. mit der Stadt Schlüsselfeld stattgefunden habe. Unabhängig davon erscheine die Klage nicht begründet, da kein stichhaltiger Grund für eine Unwirksamkeit des Beschlusses vom 18.11.1910 ersichtlich sei. Der Kläger wurde gebeten, zur Passivlegitimation des Freistaats Bayern binnen 6 Wochen Stellung zu nehmen. Nachdem eine Stellungnahme nicht eingegangen war, wurde der Kläger mit Verfügung vom 03.11.2016 erneut um Äußerung bis zum 30.11.2016 gebeten. Mit Schreiben vom 19.12.2016 wiederholte der Betroffenen seine Klageanträge und äußerte sich auch zur Sache. Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragte der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Klage abzuweisen und nahm zum Klagevorbringen Stellung. Mit Schreiben vom 10.03.2017 beantragte der Beklagte, die Stadt Schlüsselfeld beizuladen. Hierzu nahm der Betroffene mit Schreiben vom 24.04.2017 für den F. Stellung.
12
Mit Verfügung vom 15.08.2017 erteilte das Verwaltungsgericht weitere Hinweise. Es wies auf „gewichtige Anhaltspunkte“ dafür hin, dass der Kläger für die Nichtigkeitsfeststellungsklage sein Klagerecht verwirkt habe. Der Betroffene nahm für den Kläger mit Schreiben vom 23.10.2017 und mit Schreiben vom 28.11.2017 Stellung.
13
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.11.2017 wurde die Stadt Schlüsselfeld zum Verfahren beigeladen, der Beschluss wurde dem Betroffenen am 20.11.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 08.01.2018 zeigte sich eine Rechtsanwaltskanzlei für die Beigeladene an, der Betroffene erhielt auch davon Mitteilung.
14
Mit Verfügung vom 13.08.2018 teilte das Verwaltungsgericht dem Betroffenen mit, dass nach dortiger Kenntnis das vom Kläger vor dem Amtsgericht Bamberg geführte Zivilverfahren Az. 2 C …, auf das der Kläger sein Feststellungsinteresse stütze, abgeschlossen sei. Der F. wurde darauf hingewiesen, dass mit der Beendigung des Zivilverfahrens auch sein Feststellungsinteresse fehlen könne. Er wurde aufgefordert, bis zum 05.09.2018 ein neues Aktenzeichen mitzuteilen, sollte das Zivilverfahren noch anhängig sein. Nachdem sich der Betroffene auf den Hinweis nicht äußerte, wurde dieser mit Verfügung vom 11.09.2018 mit Frist zur Stellungnahme bis zum 26.09.2018 wiederholt erteilt. Zugleich wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hingewiesen. Dieser Hinweis wurde dem Betroffenen am 12.09.2018 gegen PZU zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018 erklärte die Beigeladene, dass das Zivilverfahren, seit es 1999 ruhend gestellt wurde, nicht wieder aufgenommen worden sei. Die Akten seien beim Amtsgericht offenbar ausgeschieden worden (Bl. 106/107). Mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2018 (Bl. 110/119) wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Betroffenen am 14.11.2018 zugestellt.
15
Über die Vorgänge seit Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im September 2016 erhielt der F. e.V. keine Informationen mehr. Abschriften der richterlichen Hinweise ab diesem Zeitpunkt, eingereichte Schriftsätze der Beteiligten und auch der Gerichtsbescheid vom 05.11.2018 gingen ihm nicht zu. Übermittelt wurde vom Betroffenen lediglich am 01.02.2017 ein außergerichtliches Schreiben der Gemeinde Schlüsselfeld (siehe Anlage zum Protokoll, zu Bl. 396).
16
Erst durch den Zugang der Gerichtskostenrechnung vom 22.01.2019 wurde der F. darauf aufmerksam, dass das Verfahren seinen Fortgang genommen hatte. Der 1. Vorsitzende des F. G. M. versuchte mehrfach zu üblichen Kanzleizeiten, den Betroffenen telefonisch und auch persönlich zu erreichen. Anrufe wurden aber nicht entgegengenommen; einer Bitte um Rückruf, die der Zeuge auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen hinterließ, wurde nicht entsprochen. Auch der Kassenwart des Vereins D. P. versuchte in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand wiederholt, den Betroffenen zu erreichen. Es gelang ihm aber trotz mehrerer Versuche nicht, einen persönlichen Kontakt, sei es auch telefonisch, herzustellen. Auf die Bitte des Zeugen P. um Rückruf, die er ebenfalls auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen hinterließ, reagierte der Betroffene nicht. Der Zeuge P. suchte den Betroffenen schließlich gemeinsam mit einem Vereinskollegen in seiner Privatwohnung auf. Er traf den Betroffenen persönlich an, der sich aber auf eine fehlende Vertretungsbefugnis des Zeugen berief und ihm Auskünfte verweigerte. Auf eine telefonische Nachfrage beim Verwaltungsgericht erhielt der Verein schließlich Kenntnis vom Gerichtsbescheid.
17
Zu Gunsten des Betroffenen ist davon auszugehen, dass er den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 05.11.2018 mit einer Kurznachricht vom 20.11.2018 zur „Kenntnisnahme“ an den F. zur Post gab (vgl. Anlage zum Protokoll, zu Bl. 396). Es steht aber auch fest, dass der Bescheid dem Verein nicht zuging.
18
Dem Betroffenen war bewusst, dass er den Verein über den weiteren Gang des Verfahrens ab Wiederaufnahme auf dem Laufenden hätte halten müssen, indem er ihm zumindest Abschriften seiner Schriftsätze vom 19.12.2016, 24.04.2017, 23.10.2017 und 28.11.2017, die Erwiderung des Beklagten vom 09.03.2017 sowie die richterlichen Hinweise vom 08.09.2016, 15.08.2017, 13.08.2018 und 11.09.2018 übermittelte. Dennoch unterließ er entsprechende Mitteilungen. Der Beklagte hat auch erkannt, dass der Mandant nach Erlass des Gerichtsbescheids weitere Informationen von ihm zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren wünschte. Der Betroffenen entzog sich nach Erlass des Gerichtsbescheids aber bewusst einem Gespräch mit Verantwortlichen des Vereins.
V.
19
Dieser Sachverhalt steht im Wesentlichen fest aufgrund der Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts (Az. B 1 K 1…) und der Aussagen der vernommenen Zeugen R., P. und M. Die Zeugen P. und M. haben anschaulich und glaubhaft geschildert, dass der Verein bis auf das oben erwähnte Schreiben vom 01.02.2017 seit der Wiederaufnahme des Verfahrens keinerlei Informationen mehr zu dem Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhielt. Auch das Schreiben vom 01.02.2017 betraf nicht unmittelbar das Verfahren, sondern nur das streitige Fischereirecht als solches. Die Gemeinde Schlüsselfeld war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigeladen. Der Senat geht aufgrund der vom Betroffenen in der Sitzung vom 26.04.2021 vorgelegten Kopie einer auf den 20.11.2018 datierten Kurzmitteilung zwar davon aus, dass er wenigstens den Bescheid vom 05.11.2019 zur Post gab. Allerdings haben die Zeugen M. und P. glaubhaft bestätigt, dass der Bescheid dem Verein nicht zuging. Die Zeugen haben sehr anschaulich ihre Bemühungen um Auskunft nach Erhalt der Kostenrechnung geschildert, der Senat hält ihre Angaben auch insoweit für zuverlässig und uneingeschränkt glaubhaft. Der Bescheid mag auf dem Postweg verloren gegangen sein.
VI.
20
Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht nach § 43 BRAO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BRAO verstoßen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, in dem er seinen Mandanten nicht über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtete und insbesondere nicht von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis gab.
21
Die in § 11 BORA normierte Pflicht des Rechtsanwalts zur Unterrichtung von Mandanten und Beantwortung von dessen Anfragen gehören zum Kerngehalt gewissenhafter anwaltlicher Berufsausübung. Zu den wesentlichen Vorgängen und Maßnahmen im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zählten insbesondere die am 08.09.2016, 15.08.2017, 13.08.2018 und 11.09.2018 erteilten Hinweise des Verwaltungsgerichts. Auch die vom Betroffenen gefertigten Schriftsätze vom 19.12.2016, 24.04.2017, 23.10.2017 und 28.11.2017 sowie die Erwiderungen des Beklagten vom 09.03.2017 gehörten zu den wesentlichen Vorgängen, über die der F. H. e.V. vom Betroffenen hätte informiert werden müssen.
VII.
22
Die Pflichtverletzung der Betroffenen war nach §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BRAO zu ahnden.
23
Der Senat hält einen Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und eine Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) in Höhe von 2.000 € für angemessen und erforderlich, aber auch für ausreichend. Eine Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) wird dem Fehlverhalten der Betroffenen nicht mehr gerecht.
24
Zu Gunsten des Betroffenen ist zwar zu berücksichtigen, dass er bislang weder berufsrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er befindet sich inzwischen mit 73 Jahren im Rentenalter und betreibt seine Kanzlei nur noch eingeschränkt ohne Personal. Er hat aus seiner Anwaltstätigkeit noch offene Forderungen, erzielt aber keine nennenswerten Einkünfte mehr. Er muss zum Lebensunterhalt auf seine Altersvorsorge (Ersparnisse) zurückgreifen.
25
Dennoch ist der Betroffene noch als Rechtsanwalt tätig, so dass die durchaus naheliegende Gefahr weiterer Verfehlungen besteht. Sein Verhalten im Umgang mit dem F. H. e.V. war grob nachlässig. Der Betroffene hat seinen Mandanten über einen langen Zeitraum nicht über den Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterrichtet. Dabei hatte das Verfahren für den Verein einen erkennbar hohen Stellenwert. Der Betroffene hat selbst richterliche Hinweise zu den Erfolgsaussichten der Klage nicht an seinen Mandanten weitergeleitet und nach Erlass des Gerichtsbescheids ein Mandantengespräch in der Sache und weitere Auskünfte hartnäckig verweigert. Dabei konnte er aufgrund der wiederholten Bitten um Rückruf und dem persönlichen Kontakt mit dem Zeugen P. ohne weiteres erkennen und hat nach der Überzeugung des Senats auch erkannt, dass die Sache für seinen Mandanten noch nicht erledigt war. Seine Reaktion auf die persönliche Vorsprache des Zeugen P. war dabei bezeichnend. Der Betroffene mag zu Recht die Vollmacht des Zeugen P. bezweifelt haben. Diese Zweifel nahm er aber als Vorwand, einem lästig gewordenen Mandanten weitere Auskunft zu verweigern. Der Betroffene hätte den Zeugen P. ohne weiteres um eine schriftliche Vollmacht bitten und einen späteren Gesprächstermin vorschlagen können oder ein Gespräch mit dem 1. Vorsitzenden des Vereins suchen oder anbieten können. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Betroffene zumindest den Gerichtsbescheid übersenden wollte. Die Art und Weise der Übermittlung fügt sich aber in das Bild der unzureichenden Information des Vereins ein. Denn der Betroffene wies den Mandanten nicht darauf hin, dass er sich schon einige Tage nach dem 20.11.2018 - dem Tag der Versendung des Gerichtsbescheids an den Mandanten - einer geplanten Operation unterziehen würde und damit für ein Gespräch über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nur noch begrenzt zur Verfügung stehen würde. Der Kurzmitteilung war der Lauf der Rechtsmittelfrist auch nicht zu entnehmen.
VIII.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 S. 2 BRAO.