Titel:
Verjährung eines Anspruchs aus § 852 BGB
Normenkette:
BGB § 852
Leitsätze:
Anspruch nach § 852 BGB verjährt in "Dieselfällen" 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs. (Rn. 14)
1. Zum Anspruch aus § 852 BGB bei verjährten "Diesel-Fällen" vgl. auch OLG Stuttgart BeckRS 2021, 5075; OLG München BeckRS 2021, 28126; BeckRS 2021, 35327; LG Regensburg BeckRS 2021, 24604; LG Landshut BeckRS 2021, 3479; LG Hildesheim BeckRS 2020, 35828; BeckRS 2021, 4473; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2021, 4493; BeckRS 2021, 10581; OLG Oldenburg, BeckRS 2021, 10558; LG München II BeckRS 2021, 30618; aA LG München I BeckRS 2021, 1049 zum Gebrauchtwagenkauf; LG Osnabrück BeckRS 2021, 4305; LG Bayreuth BeckRS 2021, 43519; OLG Bamberg BeckRS 2021, 39169; offen gelassen von BGH BeckRS 2020, 37753, nunmehr aber auch becklink 2022224. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für ein am 20.2.2009 erworbenes Fahrzeug scheitert eine am 16.9.2020 eingereichte Klage auch in Bezug auf § 852 BGB an der erhobenen Einrede der Verjährung. (Rn. 2, 9 und 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel, E 189, Verjährung, Herausgabeansprich nach eingetretener Verjährung, Herausgabeanspruch, nach, eingetretener, Diesel-Abgasskandal, EA 189, Herausgabeanspruch nach eingetretener Verjährung, Restschadensersatzanspruch, Neuwagen, unzulässige Abschalteinrichtung, Schadensersatzanspruch, Zehn-Jahres-Frist
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Urteil vom 11.01.2022 – 5 U 323/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 43428
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11.203,99 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um eine Schadensersatzverpflichtung nach dem Kauf eines Dieselfahrzeugs mit dem bei der Beklagten hergestellten Motor Modell EA 189 mit der inzwischen allgemein bekannten und von der Beklagten im Herbst 2015 eingeräumten Umschaltlogik.
2
Der Kläger erwarb vom Vertragshändler am 20.2.2009 einen neuen V., zum Preis von 21.428,01 Euro brutto entsprechend 18.006,73 Euro netto.
3
Der Kläger hält die Beklagte verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, da die Beklagte ihn vorsätzlich und sittenwidrig zum Kauf des Fahrzeugs bestimmt habe, indem sie im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und dies nicht offengelegt habe.
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Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt.
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Hilfsweise stützt der Kläger Ansprüche auf § 852 BGB.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 21.428,01 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von Euro 10.224,02 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke V. mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
hilfsweise a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 5.357.- zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 21.08.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1461,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die von ihr eingeräumten Eigenschaften der Motorsteuerung des EA 189 stellten keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Anspruch sei verjährt, auch ein etwaiger Anspruch aus § 852. BGB. Sie sei nicht bereichert.
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Die Klage wurde am 16.9.2020 erhoben und am 9.10.2021 zugestellt.
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Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Auf den Inhalt der Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Grundsätzlich stand dem Kläger zwar ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, weil diese den Motor EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattete und so vorsätzlich und sittenwidrig die Einhaltung der Prüfstandgrenzwerte für NO x-Emissionen vortäuschte, was die mit dem Aggregat ausgestatteten Fahrzeugtypen dem Risiko aussetzte, vom Kraftfahrtbundesamt mit Nutzungsuntersagung oder Nutzungseinschränkungen belegt zu werden.
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Der Anspruch ist allerdings verjährt mit Ablauf des Jahres 2018. Das Gericht folgt unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 aufgestellten Grundsätzen.
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Auch der Anspruch aus § 852 BGB ist mit Ablauf des 20.2.2019 (zehn Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeugs) verjährt.