Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.03.2021 – 21 ZB 20.32354
Titel:

Nicht hinreichende Darlegung einer Grundsatzfrage im Asylstreitverfahren

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
Die Frage, ob der Flüchtlingsstatus "aufgrund der prekären Situation in Syrien" anerkannt werden müsse, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sie zu allgemein gefasst ist und auf eine umfassende Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in der Arabischen Republik Syrien abzielt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht Syrien, Grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit der Grundsatzfrage nicht hinreichend dargelegt, Weitere Grundsatzfrage zu allgemein gefasst, Asylrecht, Syrien, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Darlegung, Klärungsbedürftigkeit, umfassende Klärung der Lage im Herkunftsstaat
Vorinstanzen:
VG Ansbach, Urteil vom 30.09.2020 – AN 15 K 19.31363
VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2020 – AN 15 K 19.31363
Fundstelle:
BeckRS 2021, 4339

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
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Dem genügt der Zulassungsantrag nicht.
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1.1 Die Klägerbevollmächtigten werfen als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob dem Kläger, weil er bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten muss, inhaftiert zu werden, der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist“ und verweisen insoweit lediglich auf eine dem Kläger möglicherweise unterstellte illegale Ausreise und dessen Entziehung vom Militärdienst.
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Es kann dahinstehen, ob die so formulierte Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung beantwortet werden kann. Der Zulassungsantrag lässt jedenfalls nicht erkennen, dass diese Frage klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils unter anderem ausgeführt: Beachtliche Nachfluchtgründe ergäben sich nicht daraus, dass der Kläger aus Syrien ausgereist sei, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten habe; eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe auch nicht deshalb, weil sich der Kläger durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht insbesondere auf Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2019 (20 B 19.32549) und vom 12. April 2019 (21 B 18.32459) verwiesen und sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht auseinander und lässt so nicht erkennen, ob ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.
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1.2 Des Weiteren meinen die Klägerbevollmächtigten wegen des in Syrien anhaltenden Krieges habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, „ob der Flüchtlingsstatus aufgrund der prekären Situation in Syrien anerkannt werden muss.“ Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil sie zu allgemein gefasst ist und auf eine umfassende Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in der Arabischen Republik Syrien abzielt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 83b AsylG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).