Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 10.02.2021 – B 7 K 20.30929
Titel:

Rückkehr für in Bulgarien anerkannte schutzberechtigte Personen

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35, § 38 Abs. 1
AufenthG Art. 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Leitsätze:
1. Ob für in Bulgarien anerkannte schutzberechtigte Personen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in welcher der Schutzbereich des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (VGH München BeckRS 2020, 4622). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, ist, jedenfalls für Personen ohne besondere Verletzlichkeit, eine Situation extremer materieller Not zu verneinen (vgl. VGH Mannheim BeckRS 2019, 11243; BeckRS 2019, 26563; OVG Schleswig BeckRS 2019, 22120; OVG Münster BeckRS 2019, 33088; OVG Koblenz BeckRS 2020, 5694; BeckRS 2020, 29757; OVG Bautzen BeckRS 2020, 17220; OVG Berlin-Brandenburg  BeckRS 2020, 31468). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Überstellung der Kläger nach Bulgarien stellt auch aufgrund der (auch) in Bulgarien herrschenden Corona-Pandemie keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK dar. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Internationaler Schutz in Bulgarien, Gesunde Flüchtlingsfamilie, Gelebte Kernfamilie trotz Inhaftierung des Ehemanns/Vaters, Fehlende Erwerbsbemühungen in Bulgarien, Längerer Aufenthalt im Drittstaat außerhalb staatlicher Unterkünfte, Unmenschliche Lebensverhältnisse (verneint), Extreme materielle Not (verneint), Bulgarien, anerkannte Schutzberechtigte, Corona-Pandemie, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Covid 19-Pandemie
Fundstelle:
BeckRS 2021, 4255

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

1
Die Kläger sind syrische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 30.08.2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11.09.2017 Asylanträge.
2
Bei den Anhörungen am 11.09.2017 und 13.09.2017 gab die Klägerin zu 1 gegenüber dem Bundesamt für ... (Bundesamt) im Wesentlichen an, sie hätten ihr Herkunftsland erstmalig Ende August 2016 verlassen. Von Syrien aus seien sie zunächst in die Türkei gegangen und von dort aus im September 2016 nach Bulgarien eingereist, wo sie sich für ca. elf Monate aufgehalten hätten. In Bulgarien seien sie von der Polizei aufgegriffen und ins Gefängnis gebracht worden. Man habe ihnen gesagt, wenn sie keine Fingerabdrücke abgeben würden, müssten sie im Gefängnis verbleiben. Der Kläger zu 2 sei im Gefängnis krank geworden, da er Wasser aus der Wasserleitung getrunken habe. In Bulgarien hätten sie keine Anhörung bekommen. Dort habe man nur ihre Personalien aufgenommen. Sie seien in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden. Über Griechenland und Italien seien sie letztlich am 30.08.2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen.
3
Eine EURODAC-Abfrage am 04.09.2017 ergab einen Treffer der „Kategorie 1“ (…), wonach die Klägerin zu 1 im Oktober 2016 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat.
4
Aufgrund eines Übernahmeersuchens des Bundesamts nach der Dublin III-VO vom 25.09.2017 teilten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 10.10.2017 mit, dass den Klägern am 09.03.2017 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.
5
Mit Bescheid vom 25.10.2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 28.10.2017, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung nach Bulgarien wurde angedroht (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).
6
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Antrag der Kläger in Deutschland sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Klägern bereits am 09.03.2017 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
7
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien nicht gegeben. Die Kläger hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihnen in Bulgarien eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien führten - selbst unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger - nicht zu der Annahme, dass diesen bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe (wird umfassend ausgeführt).
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Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
9
Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Ausreisefrist sei nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt worden.
10
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
11
Mit Schriftsatz vom 08.11.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob die Bevollmächtigte der Kläger Klage und beantragte zunächst, den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2017 aufzuheben (I.) sowie die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Asyl neu zu entscheiden (II.).
12
Nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerbevollmächtigte zuletzt:
13
Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2017 wird aufgehoben.
14
Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
15
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 25.10.2017 sei rechtwidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Eine Abschiebung nach Bulgarien sei unmöglich bzw. unzumutbar, da die dortigen Lebensbedingungen eine unmenschliche Behandlung darstellten. Des Weiteren sei die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids rechtswidrig, da nach § 36 Abs. 1 AsylG die Ausreisefrist zwingend eine Woche betrage. Diese gesetzliche Frist stehe nicht zur Disposition des Bundesamts.
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Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
17
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
18
Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 übersandte die Klägerbevollmächtigte einen Befundbericht des Helios MVZ Kronach vom 07.10.2019 sowie einen undatierten Arztbericht, wonach sich die Klägerin vom 06.07.2019 bis zum 09.07.2019 wegen eines Bandscheibenvorfalls bei BSV L5/S1 in stationärer Behandlung befunden hat und ein weiterer stationärer Termin zur operativen Versorgung geplant sei.
19
Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 erklärte die Beklagte - unter Darlegung umfangreicher Quellen -, dass am streitgegenständlichen Bescheid festgehalten werde, da die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Bulgarien auch unter Berücksichtigung der Auswirkung der Corona-Pandemie ausreichend seien.
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Das mit Beschluss vom 06.12.2017 ausgesetzte Verfahren (früheres Az. B 3 K 17.33391) wurde nach Zuständigkeitsübergang auf die 7. Kammer am 18.08.2020 wiederaufgenommen und unter dem Az. B 7 K 20.30929 fortgeführt.
21
Mit Beschluss der Kammer vom 22.12.2020 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 03.02.2021 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten im Asylverfahren des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger (B 7 K 20.31362) sowie eines weiteren, im Jahr 2017 geborenen, Sohns bzw. Bruders der Kläger (B 7 K 20.30930) wurden beigezogen. Gleiches gilt für die Behördenakte im Asylverfahren des im Jahr 2020 geborenen Sohnes/Bruder der Kläger (Gz. …*).

Entscheidungsgründe

I.
23
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 03.02.2021 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
24
Die als Hauptantrag in zulässigerweise erhobene (isolierte) Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2017 - 1 C 9.17 - juris; BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris; VG Ansbach, U.v. 21.1.2021 - AN 17 K 18.50426 - juris) gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bleibt ohne Erfolg. Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides vom 25.10.2017) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
1. Die klägerischen Asylanträge in Deutschland sind gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
26
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach Auskunft der bulgarischen Behörden wurde den Klägern am 09.03.2017 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus und damit internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt, so dass nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der in Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig ist.
27
2. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht aufgrund der gegenwärtigen Lebensverhältnisse in Bulgarien ausnahmsweise rechtswidrig.
28
Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGHs aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diese der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540.17 - juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297-17 - juris; BVerwG, U.v. 17.6.2020 - 1 C 35.19 - juris; BVerwG, U.v. 21.4.2020 - 1 C 4.19 - juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382.18 - juris) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.
29
Ob für in Bulgarien anerkannte schutzberechtigte Personen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in welcher der Schutzbereich des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BayVGH, B.v. 25.3.2020 - 21 ZB 19.32508 - juris).
30
Nach Abwägung und Würdigung aller Umstände des hiesigen Einzelfalls besteht nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine solche Situation bzw. Gefahr für die hiesigen Kläger nicht.
31
a) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC vorliegt, geht der EuGH in den zuvor zitierten Entscheidungen von folgenden Maßstäben aus (vgl. hierzu auch: BVerwG, U.v. 17.6.2020 - 1 C 35.19 - juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382.18 - juris):
32
Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Dies gelte insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylsystems der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck komme. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei.
33
Art. 4 GRC - aus Art. 3 EMRK ergebe sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet sei, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Hierbei sei es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren.
34
Diese Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Dass etwa die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei den Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände.
35
Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem habe, könnten Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Personen in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, könne nur dann zu der Feststellung führen, dass die Person dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Person aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Jedenfalls könne der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
36
b) Im Rahmen der vorliegend zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss insoweit eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Es kommt grds. nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob dem ein anerkannt Schutzberechtigter in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Zwar sind derartige individuelle Erfahrungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen. Hierbei ist aber auch zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zuwiderlaufenden Behandlung muss daher aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden Tatsachen haben (vgl. auch OVG Koblenz, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903.18 - juris).
37
c) Unter Berücksichtigung vorstehenden Maßstäbe droht den Klägern bei Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung. Die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Kläger in Bulgarien in Einklang mit Art. 4 GRC steht, ist nicht widerlegt.
38
aa) Für die anzustellende Gefahrenprognose bei möglichst realitätsnaher Beurteilung der - wenn auch notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation bei tatsächlich gelebter Lebensgemeinschaft der Kernfamilie ist im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Der Gefahrenprognose ist danach eine typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. So liegen die Dinge auch hier. Die Klägerin zu 1 und deren Ehemann, der Kläger in der Sache B 7 K 20.31362, erklärten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2021 übereinstimmend, dass sowohl die Ehe als auch eine gelebte Kernfamilie weiterhin besteht, obwohl der Familienvater mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts Kronach vom 28.07.2020 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und derzeit inhaftiert ist. Die Ehegatten trugen insoweit vor, dass sie sich trotz des Vorfalls noch lieben würden und weiterhin eine Familie seien. Nach der Haftentlassung wollen sie wieder als ganz normale Familie zusammenleben. Auch die Kinder seien an ihrem Vater interessiert und würden regelmäßig nach ihm fragen. Weiterhin nehmen die Ehegatten derzeit die erlaubten Möglichkeiten zur Kommunikation untereinander war, indem sie zweimal monatlich telefonieren. Angesichts dieser übereinstimmenden Ausführungen - und auch in Anbetracht der Wahrnehmungen des Gerichts beim Aufeinandertreffen der Ehegatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.02.2021 - ist daher davon auszugehen, dass trotz der Straffälligkeit und Inhaftierung des Familienvaters weiterhin eine gelebte Kernfamilie besteht und daher eine Rückkehr allenfalls gemeinsam in Familienverband nach der Haftentlassung des Familienvaters in Betracht kommt. Im Rahmen der Rückkehrprognose ist zudem von einer fünfköpfigen Familie, die nach Bulgarien zurückkehren wird, auszugehen. Neben dem im Jahr 2015 geborenen Kläger zu 2 im hiesigen Verfahren, besteht die Kernfamilie nämlich noch aus dem im Jahr 2017 geborenen Kläger in der Sache B 7 K 20.30930, sowie einem weiteren, im Jahr 2020 geborenen, Sohn/Bruder der hiesigen Kläger, über dessen Asylantrag noch nicht entschieden ist (Gz.: …*). Der Zugrundelegung einer fünfköpfigen Familie im Rahmen der Rückkehrprognose steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 10.02.2021 (Az.: B 7 K 20.30930) den „Drittstaatenbescheid“ des im Jahr 2017 geborenen Sohnes der Familie aufgehoben hat. Obwohl damit zu rechnen ist, dass insoweit im nationalen Verfahren eine Schutzgewährung im Hinblick auf Syrien ausgesprochen wird, ist nämlich auch dann die gesamte gelebte Kernfamilie in die Rückkehrprognose einzubeziehen, wenn einzelnen Mitgliedern der Familie bereits ein Schutzstatus oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris).
39
Diese zu einem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf das Herkunftsland des Ausländers ergangene Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Das BVerwG hat die der Gefahrenprognose zugrunde zu legende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr damit begründet, dass der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes bereits auf die Rückkehrkonstellation einwirke und auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zulasse. Bereits das Bundesamt habe das im Regelfall aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung über die den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohenden Gefahren zu berücksichtigen. Diese Betrachtungsweise mindere zugleich Friktionen, die sich daraus ergeben könnten, dass über die Schutzanträge der einzelnen Mitglieder der Kernfamilie nicht gleichzeitig, sondern zeitversetzt entschieden werde. Diese Erwägungen greifen in gleicher Weise bei der Prüfung, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der ernstlichen Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung des Antragstellers aufgrund der Lebensverhältnisse im schutzgewährenden Mitgliedstaat ausscheidet. Auch hier ist in Bezug auf den schutzgewährenden Mitgliedstaat eine Gefahrenprognose vorzunehmen, bei der die Schutzwirkungen der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC zu beachten sind und nicht durch Zufälligkeiten des Verfahrensablaufs - wie der vorliegende Fall zeigt - unterlaufen werden dürfen. Dies gilt - von Missbrauchsfällen abgesehen - unabhängig davon, ob die familiäre Lebensgemeinschaft der Kernfamilie bereits im Rückkehrstaat bestanden hat oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2020 - 13a ZB 19.33975 - juris).
40
bb) Die obergerichtliche Rechtsprechung verneint - unter umfassender Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellenlage - für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, jedenfalls für Personen ohne besondere Verletzlichkeit, übereinstimmend eine Situation extremer materieller Not (vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris; VGH BW, B.v. 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 - juris; OVG SH, U.v. 25.7.2019 - 4 LB 14.17 - juris; OVG NRW, B.v. 16.12.2019 - 11 A 228.15.A - juris; OVG Koblenz, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903.18 - juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382.18 - juris; OVG Koblenz, B.v. 20.10.2020 - 7 A 10889.18 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.9.2020 - OVG 3 B 33.19 - juris).
41
Auch bei anerkannten Flüchtlingsfamilien mit (Klein-) Kindern ist nicht quasi automatisch davon auszugehen, dass diese in Bulgarien in eine Situation extremer materieller Not geraten werden. Nach umfassender Auswertung der aktuellen Gutachten, Auskünfte und Berichte ergibt sich weder, dass in Bulgarien lebende Flüchtlingsfamilien dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verelenden (vgl. auch VGH BW, B.v. 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 - juris), noch liegen hinreichenden Erkenntnisse vor, dass selbst vollständig von Unterstützung abhängige Personen infolge Gleichgültigkeit bulgarischer Behörden sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die ihre Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nämlich nur vor, wenn dem Schutzberechtigten „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht. Dies ist nicht der Fall, wenn betroffene Personen es durch eigene Entscheidungen und Handlungen selbst in der Hand haben, eine Lage extremer materieller Not abzuwenden. Hiervon ausgehend kann von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass sie eigene Anstrengungen unternehmen, um eine Unterkunft zu finden, sich eigenständig eine Existenzgrundlage aufzubauen und die ihnen formal zustehenden Rechte - erforderlichenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - faktisch bei den örtlichen Behörden durchzusetzen (vgl. hierzu umfassend: OVG Koblenz, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903.18 - juris).
42
Daher ist auch bei anerkannten „Flüchtlingsfamilien“ eine umfassende Würdigung des konkreten Einzelfalls erforderlich (vgl. VGH BW, B.v. 23.4.2020 - A 4 S 721/20 - juris; VG Cottbus, U.v. 27.2.2020 - 5 K 119.19.A - juris; OVG Koblenz, B.v. 20.10.2020 - 7 A 10889.18 - juris; VG Aachen, U.v. 21.10.2020 - 8 K 5736/17.A - juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die aktuellen Verhältnisse in Bulgarien den besonderen Bedürfnissen von Kindern bzw. Familien Rechnung tragen müssen, um eine extreme materielle Not zu verhindern (vgl. auch VGH BW, B.v. 23.4.2020 - A 4 S 721/20 - juris).
43
cc) Zur Lage in Bulgarien führt das OVG Koblenz führt mit Beschluss vom 17.03.2020 (7 A 10903.18 - juris) Folgendes aus:
„Nach der aktuellen Erkenntnisquellenlage sind anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien - jedenfalls soweit bei Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC relevant - rechtlich und tatsächlich bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (1). Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie nicht die reale Möglichkeit haben, sich durch Arbeit ein Existenzminimum zu sichern (2) und von Obdachlosigkeit bedroht sind (3). Ihnen wird eine den Anforderungen des Art. 4 GRC genügende medizinische Versorgung gewährt (4). Zuletzt haben sie Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der Nichtregierungsorganisationen, die ein funktionierendes Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung bilden (5).
(1) In Bulgarien als Flüchtlinge anerkannte Schutzberechtigte sind mit Ausnahme einiger Rechtspositionen, die die bulgarische Staatsbürgerschaft voraussetzen (z.B. Wahlrecht, Zugang zum Militärdienst), bulgarischen Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt. Personen mit subsidiärem Schutzstatus haben dieselben Rechte wie Daueraufenthaltsberechtigte (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 31. Dezember 2017, S. 18; AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 69; BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, S. 2). Praktisch läuft dies nur auf wenige Unterschiede hinaus. So können beispielsweise Anerkannte mit Flüchtlingseigenschaft nach drei Jahren, subsidiär Schutzberechtigte erst nach fünf Jahren die bulgarische Staatsbürgerschaft beantragen. Darüber hinaus dürfen die anerkannten Flüchtlinge wie EU-Bürger vielerorts visumfrei reisen, während subsidiär Schutzberechtigte beispielsweise für Reisen in andere EU-Länder Visa beantragen müssen. In den übrigen Bereichen - Unterstützung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Zugang zum Arbeitsmarkt - werden beide Gruppen gleichbehandelt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 11).
In Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltstitel, bei deren Auslaufen der Schutzstatus nicht erlischt. Die Betroffenen können in diesem Fall einen neuen Aufenthaltstitel beantragen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 31. Dezember 2017, S. 5).
Genaue Zahlen über die Anzahl Schutzberechtigter, die sich tatsächlich im Land aufhalten, gibt es nicht. Das Auswärtige Amt geht in seiner Auskunft vom 18. Juli 2017 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht von einigen hundert bis 5.000 Personen aus, wobei die letzte Zahl alle Personen umfasse, die bereits seit dem Jahr 1999 Asyl erhalten hätten (Auswärtiges Amt, Auskunft an des OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 2). Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen „United Nations High Commissioner for Refugees“ - UNHCR - geht von einer Zahl von einigen hundert anerkannt Schutzberechtigten pro Jahr aus, die in Bulgarien verblieben (UNHCR, „Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection“, Stand: 26. April 2017, S. 7)“. Die Caritas berichtet von etwa 1.000 bis 2.000 niedergelassenen Personen mit Schutzstatus (Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox - migration and development in Bulgaria, Stand Mai 2019, S. 7).
Die Berichtslage zeigt übereinstimmend, dass in den letzten Jahren (etwa seit 2017) immer weniger Schutzsuchende in Bulgarien eintreffen. Während im Jahr 2015 noch insgesamt 5.597 Personen als Schutzberechtigte anerkannt wurden, waren es in den Folgejahren deutlich weniger (2016 = 1.351; 2017 = 1.704; 2018 = 730) bis zuletzt nur noch 481 Personen im Jahr 2019 (vgl. Dr. I., Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 8 f.; AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2017, S. 19 und Stand: 31. Dezember 2018, S. 19; vgl. zu alledem auch die auf der Internetseite der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsagentur „State Agency for Refugees“ - SAR - abrufbaren Statistiken, verfügbar unter: http://www...bg/en/node/179).
Von einem weit überwiegenden Teil von Schutzberechtigten und -suchenden wird Bulgarien nach wie vor nur als „Transitland“ angesehen. Die wenigsten von ihnen wollen dort bleiben und sich eine Existenz aufbauen (vgl. Dr. I., Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 2; UNHCR: „Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection“, Stand: 26. April 2017, S. 7; Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox - migration and development in Bulgaria, Stand Mai 2019, S. 7). Die Tendenz zum Verlassen des Landes ist steigend (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 19, dort ist für 2018 ein Anteil von 79% der Schutzsuchenden angegeben, die Bulgarien schon während des Anerkennungsverfahrens wieder verlassen).
Für einzelne staatliche Leistungen - beispielsweise den Zugang zu sozialer Unterstützung, den Erhalt von Identitätsdokumenten sowie den Abschluss einer Krankenversicherung - aber auch für die Anmietung privaten Wohnraums ist die Registrierung im nationalen Melderegister erforderlich. Dies stellt häufig eine administrative Hürde dar. Denn für diese Registrierung wiederum bedarf es der Angabe einer festen Wohnanschrift. Die bulgarische Flüchtlingsagentur SAR lasst es seit 2016 offensichtlich nicht mehr zu, dass hierbei die Adressen der - primären - Aufnahmezentren als Meldeadresse angegeben werden (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 77) - zumindest besteht hierfür nach Auskunft des UNHCR keine Gewähr mehr. Nach Informationen des Bundesamts für ... können aber jedenfalls die temporären Unterkünfte als Meldeadressen genutzt werden (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2017, S. 3; so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 - juris, Rn. 96). Um die Erschwernisse bei der Registrierung unter einer Meldeadresse zu überwinden, sollen sich anerkannt Schutzberechtigte zur Erlangung von Ausweispapieren zum Teil fiktive Adressen auf der Grundlage gefälschter Mietverträge verschafft haben (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 70).
Anspruch auf Sozialhilfe haben anerkannt Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 2; AIDA, Contry Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 77). Sie beträgt seit dem 1. Januar 2018 monatlich 75,00 BGN (BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 2), umgerechnet zurzeit 38,35 €.
Für anerkannte Schutzberechtigte wie auch für bulgarische Staatsangehörige ist der Zugang zur staatlichen Sozialhilfe aufgrund der allgemeinen Zulassungskriterien schwierig (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 2; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 9). Auch hier ist u.a. die Eintragung in das Melderegister Voraussetzung (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 19; Dr. I., Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 4; und zu den Problemen bei der Eintragung in das Melderegister die vorherigen Ausführungen). In der Praxis stellt dies ein großes Hindernis dar. Darüber hinaus sind auch die weiteren formellen Bedingungen bei der Einreichung von Sozialhilfeanträgen schwer zu überwinden, wobei Nichtregierungsorganisationen hierbei Unterstützung leisten (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 77). Nach Auskunft eines hochrangigen Mitarbeiters der bulgarischen Flüchtlingsagentur gegenüber der Deutschen Botschaft erhielten beispielsweise im Mai 2017 insgesamt 20 Schutzberechtigte Sozialhilfe (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 7 und an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 3).
(2) Anerkannt Schutzberechtigte können ihren Lebensunterhalt in Bulgarien aber perspektivisch selbst erwirtschaften. Sie haben wie Inländer ungehinderten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 2). Ein fester Wohnsitz ist für eine Arbeitsaufnahme nicht erforderlich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 3). Lediglich für die Registrierung bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend ist ein Ausweisdokument von Nöten (vgl. Dr. I., Bericht über die rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27. August 2015, S. 3), wobei die Möglichkeiten einer staatlichen Arbeitsvermittlung und späteren Arbeitsaufnahme aufgrund der Sprachbarriere, der praktischen Nichtanerkennung von Berufsqualifikationen und einer fehlenden staatlichen Unterstützung für die Berufsausbildung beschränkt sein sollen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 6; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10; AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 76). Im Juni 2016 waren in bulgarischen Arbeitsämtern 61 anerkannte Schutzsuchende arbeitslos gemeldet; elf von ihnen fanden Arbeitsstellen und zehn Personen nahmen an Schulungsmaßnahmen teil (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 20).
Der lokale Arbeitsmarkt bietet aber auch geringqualifizierten Arbeitern Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme, beispielsweise in der Landwirtschaft und Gastronomie. Diese Tätigkeiten setzen in der Regel keine hohen Sprachkenntnisse und keine besonderen Qualifizierungen voraus. Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist besonders in den ländlichen Gebieten hoch. Es ist sicherlich möglich, dass der Lohn für einige dieser Tätigkeiten zur Deckung des Lebensbedarfs und Finanzierung einer Unterkunft ausreicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 4). Die nach der Erkenntnisquellenlage vorherrschenden Zugangsprobleme zum Arbeitsmarkt sind damit überwindbar (vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - juris, Rn. 22 ff. und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris, Rn. 70 ff., HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris, Rn. 92-98).
Hinzu kommt, dass sich die wirtschaftliche Lage Bulgariens zunehmend verbessert. Die Arbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 74-jährigen lag im Dezember 2018 bei lediglich 5,2% und damit knapp 1% unter der Quote von Dezember 2017 und unter der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 6,6% in der gesamten Europäischen Union (vgl. EURES, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Arbeitsmarktinformationen Bulgarien). Im Verhältnis zur Kaufkraft sind die Lebenshaltungskosten in Bulgarien EUweit derzeit am niedrigsten. 1 Kilo Kartoffeln etwa kostet umgerechnet rund 50 Cent, die Miete einer Dreizimmerwohnung außerhalb des Zentrums rund 350 € (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - juris, Rn. 16).
Der Arbeitsmarkt entwickelt sich dynamisch und auch die Beschäftigungschancen für anerkannt Schutzberechtigte sind wegen der großen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, die als einer der Haupttrends in allen bulgarischen Wirtschaftszentren beobachtet wurde, gewaltig. Rund zwei Drittel der Arbeitgeber sind nach eigenen Angaben bereit, Flüchtlinge in ihre Betriebe aufzunehmen, auf die sie aufgrund der anhaltend hohen Abwanderung der bulgarischen Arbeitnehmer im Rahmen der EU-Freizügigkeit zunehmend angewiesen sind (vgl. Analyse des österreichischen Consulting-Unternehmens CATRO aus dem Jahre 2018 zur möglichen Integration von Schutzberechtigten in den bulgarischen Arbeitsmarkt, S. 55 ff.).
In Übereinstimmung mit dieser Erkenntnislage teilten Nichtregierungsorganisationen, die nationale Flüchtlingsagentur SAR und der Direktor der größten Flüchtlingsunterkunft in Harmanli mit, dass sich Unternehmer immer wieder und zunehmend ausdrücklich bezüglich der Möglichkeiten erkundigen, Flüchtlinge zu beschäftigen. Generell existiert - zumindest nach Auskunft des Direktors der Unterkunft in Harmanli - sogar ein Überangebot an freien Stellen, die in der Einrichtung beworben würden (vgl. BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, S. 6). Diese Unternehmen bieten dabei nicht nur Arbeitsstellen an, sondern auch eine Unterkunft sowie Hilfe bei der Registrierung der Kinder in der Schule und in Sprachkursen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 6 f.; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10).
Die staatliche Arbeitsagentur sendet regelmäßig Arbeitsangebote an die Flüchtlingsagentur SAR, die ihrerseits - wenn möglich - Kontakte zwischen arbeitssuchenden Schutzberechtigten und dem jeweiligen Arbeitgeber herstellt (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10 f.; UNHCR: „Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection“, Stand: 26. April 2017, S. 19). Darüber hinaus organisiert die SAR Informationsveranstaltungen mit Firmen, die Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte rekrutieren möchten. Im Jahr 2017 wurden mit diesen Informationsveranstaltungen beispielsweise 236 Menschen bei der Arbeitssuche unterstützt, von denen dann 68 eine Beschäftigung fanden (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 11). Im Jahr 2015 sollen insgesamt 192 Arbeitsverträge von Schutzberechtigten registriert worden sein und im Folgejahr 162. Im Februar 2017 wurde eine Berufsmesse für Flüchtlinge veranstaltet, bei der 60 vorselektierte Kandidaten beraten wurden (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 11).
Sozialarbeiter zivilgesellschaftlicher Organisationen haben Kontakt zu privaten Unternehmen aufgenommen und sammeln die Qualifikationsprofile und Beschäftigungsanfragen von Arbeitssuchenden. Diese Organisationen bieten neben Dolmetscherdiensten auch Schulungen zum Verfassen von Lebensläufen sowie individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Sie vermitteln bei Institutionen und begleiten Arbeitsuchende zu den Arbeitsämtern (vgl. UNHCR, Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection, Stand: 26. April 2017, S. 19).
Schließlich berichtet die Europäische Kommission unter Bezugnahme auf das Bulgarische Ministerium für Arbeit und Soziales, dass nach einem Erlass des Ministeriums das „National Refugee Employment and Training Programme“ aus 2016 ausgeweitet wurde (zu dem Programm siehe auch: UNHCR: „Where there is a will, there is a way; private sector engagement in the employment of beneficiaries of international protection“, Stand: 26. April 2017, S. 18). Dieses Programm unterstütze Schutzberechtigte, die in den letzten zwei Jahren anerkannt wurden und als arbeitssuchend registriert seien, bei der Arbeitsmarktintegration durch verschiedene Maßnahmen (u. a. Sprachkurse, Fortbildung in professionellen Qualifikationen). Das Programm habe erstmals 2018 Wirkung gezeigt; acht Personen seien in (subventionierte) Anstellungen gekommen. Für 2019 sei das Ziel, diese Zahl um weitere 114 zu erhöhen (vgl. Europäische Kommission, Europäische Internetseite für Integration: National Refugee Employment and Training Programm 2019, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/migrant-integration/librarydoc/national-refugee-employment-and-training-programme-2019?lang=de; BAMF: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, S. 3).
(3) Anerkannt Schutzberechtigten droht - insbesondere auch in der Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. Zwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannt Schutzberechtigte schwierig sei. Ein Problem ist offensichtlich auch hier die Registrierung unter einer Meldeadresse, ohne die Ausweisdokumente nicht ausgestellt werden, die wiederum regelmäßig Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrags sein sollen (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 70).
In der Praxis droht aber jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten nicht die Obdachlosigkeit.
Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen in Verbindung mit der geringen Anzahl von in Bulgarien befindlichen Schutzberechtigten sorgt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Ergebnis dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 2). Dies deckt sich mit der Aussage weiterer Berichte. Lokale Nichtregierungsorganisationen und die zu den in Bulgarien vorherrschenden Lebensbedingungen mehrfach um Auskunft gebetene Sachverständige Dr. I. haben keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzberechtigte im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien (vgl. Dr. I., Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 8; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 9). Dies kann auch anderen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris, Rn. 56).
Bei freien Kapazitäten gewähren die - primären - Aufnahmezentren für Asylbewerber anerkannt Schutzberechtigten für bis zu sechs Monate Unterkunft. Dies ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 1 f.; AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 73). Zwar besteht auf die Aufnahme in einem dieser - primären - Zentren für anerkannt Schutzberechtigte, die aus dem Ausland zurückkehren, kein Rechtsanspruch. Doch die Erkenntnismittel berichten übereinstimmend, dass diese Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen und eine Unterbringung auch in diesen Unterkünften bei einer Rückkehr durchaus möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 3 und an das BAMF vom 25. März 2019, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - juris, Rn. 20).
Darüber hinaus gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterbringung“ mit einer Gesamtkapazität von 607 Plätzen, die außerdem soziale Beratung und Unterstützung anbieten, u.a. auch Hilfe bei der Registrierung als Arbeitssuchender. Die Unterbringung dort ist für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres möglich. Daneben gibt es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren“ für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate mit einer Gesamtkapazität von 170 Plätzen. Die Unterbringungssituation in staatlichen Obdachlosenunterkünften ist zwar bescheiden, jedoch nicht menschenunwürdig (zu alledem: BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 2 und an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 2). Für muslimische Schutzberechtigte kann die muslimische Gemeinde ein Anlaufpunkt sein, die sich in der Vergangenheit immer wieder an der Flüchtlingshilfe beteiligt und z. B. leerstehenden Wohnraum an anerkannt Schutzberechtigte überlassen hat (vgl. BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, S. 4).
(4) In Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte haben einen effektiven Zugang zu einer den Anforderungen des Art. 4 GRC genügenden medizinischen Versorgung. Eine solche dürfte regelmäßig bereits durch die ohne weiteres zur Verfügung stehende Notfallversorgung gewährleistet sein. Die medizinische Notfallversorgung ist wie auch für bulgarische Staatsangehörige, von denen etwa eine Million nicht krankenversichert sind (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, S. 20), unabhängig vom Versicherungsstatus kostenlos (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 9 sowie an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 4). Sie umfasst die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen. Weder dem Auswärtigen Amt noch den Nichtregierungsorganisationen noch der Sachverständigen Dr. I. sind Fälle bekannt geworden, in denen kranken Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden ist und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben gekommen ist (vgl. Dr. I., Auskunft an das OVG Niedersachsen: Expertise zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, Stand: 7. April 2017, S. 11; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 10).
Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich darüber hinaus - wie bulgarische Staatsangehörige - ab dem ersten Tag ihrer Anerkennung auf eigene Kosten krankenversichern (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 20; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 9). Der Beitrag hierfür beläuft sich auf mindestens 10,46 € im Monat für Arbeitslose, die keine Entschädigung erhalten (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 77). Damit haben sie Anspruch auf eine Grundversorgung durch Hausärzte, Spezialisten und in Krankenhäusern. Diese Versorgung wird in Bulgarien regelmäßig durch sog. „out of Pocket“-Zahlungen aufgebessert, die die anerkannten Schutzberechtigten selten leisten können. Auch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten können dazu führen, dass der Zugang zu dieser Grundversorgung nicht wahrgenommen wird. Es besteht unbeschränkter Zugang zu (teilweise erstattungsfähigen) Medikamenten. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eine psychologische oder psychiatrische Behandlung brauchen, werden an „NDYA“ oder an das Zentrum für psychische Gesundheit „Prof. N. Shipkovenski“ verwiesen. Von einem Hausarzt können sie zu einem Psychiater überwiesen werden (vgl. zu alledem: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 20).
(5) Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass gerade auch anerkannt Schutzberechtigte Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der Nichtregierungsorganisationen haben, die ein funktionierendes Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung bilden. Internationale und bulgarische Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise das Bulgarische Rote Kreuz oder die Caritas informieren anerkannt Schutzberechtigte über ihre Rechte, die allgemeinen Verfahrensabläufe und helfen ihnen bei der Arbeitsvermittlung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 25. März 2019, S. 2; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21).
Das Bulgarische Rote Kreuz unterstützt Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte durch eine Begleitung, Beratung und Übersetzung beim Besuch von Ämtern, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, durch Nachhilfe für Kinder, durch Sozial- und Rechtsberatung, durch Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, durch Bulgarisch- und Englischkurse, durch die Unterstützung Vulnerabler, durch Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie durch Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit Verwandten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 4 und an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 3; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 11; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21; vgl. hierzu auch die einschlägige Internetseite des Bulgarischen Roten Kreuzes unter: https://en.redcross.bg).
Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt insbesondere den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), der seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Dieser verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylbewerbern, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen an. Der RMS arbeitet mit der SAR, dem UNHCR, der Grenzwache und anderen europäischen Rotkreuzgesellschaften zusammen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21). Das Bulgarische Rote Kreuz stellt auch Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel bereit und bietet sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen an. Schutzberechtigte werden während ihrer Teilnahme am Sprachkurs oder einer Berufsausbildung krankenversichert. Die Vergabe der Plätze für diese Programme erfolgt nach dem Prioritätsprinzip, wobei vor kurzem anerkannte Schutzberechtigte und Schutzberechtigte, die noch keinen Sprachkurs besucht haben, bevorzugt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017 S. 4; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand Mai 2018, S. 11). Im Jahr 2017 sollen 40 Personen in Sofia an diesen Programmen des Bulgarischen Roten Kreuzes teilgenommen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017 S. 4; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 12). Das Bulgarische Rote Kreuz bietet auch Sachleistungen oder eine einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen bei drohender Obdachlosigkeit oder Krankheit an (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017 S. 4). Es implementiert die Integrationsmaßnahmen des UNHCR und unterstützt den Zugang Schutzberechtigter zu medizinischer Versorgung und Bildung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 3).
Die besondere Bedeutung des Bulgarischen Roten Kreuzes folgt auch aus seiner rechtlichen Stellung im Asylsystem Bulgariens: Es nimmt im Auftrag des Staates und in Kooperation mit der SAR zentrale Aufgaben im Asylverfahren wahr, insbesondere bei der Unterbringung, der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit) Organisation von Sprachkursen (Art. 53 Nr. 1 des bulgarischen Asylgesetzes). In Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 des bulgarischen Asylgesetzes ist geregelt, dass das Bulgarische Rote Kreuz auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung anbietet (zum Vorstehenden: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 - juris, Rn. 20).
Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Zentrum für soziale Rehabilitation und Integration, das Kurse für die bulgarische Sprache, psychologische Hilfe, Sozialberatung und praktische Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche anbietet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 5; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 11; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21; vgl. auch die einschlägige Internetseite der bulgarischen Caritas unter: https://caritas.bg/novini/novini-bezhantsi/caritas-bezhanci-centar-sveta-anna/). Im Jahr 2016 haben dort 287 Flüchtlinge, teils anerkannte, teils Asylbewerber im laufenden Verfahren, diverse Unterstützungsleistungen erhalten, meist Sprachkurse und Hilfe bei der Suche von Arbeit und Unterkunft und der Erlangung von sozialer oder medizinischer Hilfe (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 5; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 12; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, S. 21). Laut der Internetseite unterstützt das Zentrum Personen durch Sozialberatung, psychologische Betreuung, Übersetzung und Begleitung verschiedener Institutionen, Kurse in bulgarischer Sprache, Hilfe bei der Registrierung für die Anmeldung bei einem Hausarzt, Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, Hilfe bei der Einschreibung in Schulen und Kindergärten, künstlerischen Aktivitäten und Sport (vgl. hierzu auch: Dr. I., Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 7. April 2017, S. 4). Außerdem soll die Caritas ein landesweites „Mentoring Programm“ durchführen, in dessen Rahmen ca. 90 Flüchtlinge bulgarische Freunde gefunden hätten, mit denen sie sich einmal wöchentlich träfen und die ihnen bei der Integration hälfen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 5; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 12).
Das vom UNHCR finanzierte Bulgarian Helsinki Committee (vgl. auch dessen Internetseite: http://www...org/en/) leistet rechtliche Hilfe in Fällen von Rechtsverletzungen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017, S. 4; BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 12). Vertreter des Bulgarian Helsinki Committee leisten in den Unterkünften Rechtsberatung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Thüringen vom 18. Juli 2018, S. 3).
Die Adressen der in Bulgarien tätigen Nichtregierungsorganisationen sind im Internet zugänglich (vgl. Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 31, abrufbar unter: http://en.redcross.bg/files/1516-BRC_Narachnik_Integration_last_eng.pdf; zu dem gesamten Vorstehenden: HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 79-85).“
44
dd) An der vorstehenden Einschätzung der Lage in Bulgarien hielt das OVG Koblenz mit Beschluss vom 20.10.2020 (7 A 10889.18 - juris) - unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der Corona-Pandemie - ausdrücklich fest. Der Senat führte insoweit aus:
„An seiner Einschätzung, dass zurückgeführte Schutzberechtigte in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine gegen Art. 3 EMRK - bzw. Art. 4 GRC - verstoßende Notsituation geraten, hält der Senat fest. Ihm sind keine nach dem 17. März 2020 veröffentlichten Erkenntnismittel bekannt, die eine andere Bewertung rechtfertigen.
Auch die Corona-Pandemie führt nicht zu der Annahme, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte in Bulgarien in eine konventionswidrige Situation geraten könnten. Dabei ist hinsichtlich der Auswirkungen der Pandemie zu unterscheiden. Soweit sie bulgarische oder deutsche Behörden veranlasst, die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter abzulehnen bzw. aufzuschieben, könnten zwar die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG erfüllt sein. Die Frage, ob diese Vorschrift tatsächlich greift, ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Sie gehört nicht zum Prüfprogramm der Beklagten nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG für Entscheidungen über unzulässige Asylanträge, das lediglich Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umfasst.
Soweit die Auswirkungen der Pandemie die tatsächlichen Verhältnisse in Bulgarien betreffen, gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen anerkannter Flüchtlinge darauf, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten. Gleiches gilt in Bezug auf den Zugang zu einer Unterkunft sowie auf ausreichende Grund- und medizinische Mindestversorgung. Maßgeblich ist dabei, dass es keine Indizien für eine aus Sicht der Flüchtlinge nachhaltige Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation und der Einstellung der bulgarischen Stellen zu ihnen gibt.
Nach allgemein zugänglichen Quellen ist Bulgarien nicht landesweit von Corona betroffen und ein faktischer oder verordneter Stillstand des öffentlichen bzw. wirtschaftlichen Lebens ist nicht festzustellen. Die Krankheit tritt in Bulgarien regional unterschiedlich stark auf. Derzeit gibt es Infektionsherde in den Verwaltungsbezirken Blagoevgrad und in Targowischte (sie wurden von Deutschland als Risikogebiete eingestuft). In den übrigen Landesteilen bewegen sich die Infektionszahlen auf niedrigerem Niveau. Seit dem 1. September 2020 ist EU-Staatsangehörigen die Einreise ohne Vorlage eines COVID-19-Tests gestattet. Es besteht Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen (vgl. Auswärtiges Amt, Bulgarien: Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 20. Oktober 2020; auswaertiges-amt.de; Robert Koch Institut, Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI, Stand: 15. Oktober 2020, rki.de).
Die Arbeitsmarktsituation in Bulgarien hat sich durch die Corona-Pandemie seit dem Beschluss des Senats vom 17. März 2020 nicht so verschlechtert, dass Schutzberechtigte nicht mehr in zumutbarer Zeit Arbeit finden könnten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwar gab es in Bulgarien wie in anderen europäischen Staaten zu Beginn der Corona-Pandemie große Einschränkungen für die Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben. Diese Situation hat sich jedoch wieder geändert. Die meisten EU-Staaten - wie Deutschland - lassen die Einreise bulgarischer Staatsbürger zu. Damit können sie im EU-Ausland arbeiten und sind nicht mehr auf Arbeitsplätze in Bulgarien angewiesen, wo sie mit den Schutzberechtigten konkurrieren würden. Zudem lässt Bulgarien Touristen aus bestimmten Ländern zu. Arbeitsplätze im Bereich Tourismus stehen den Schutzberechtigten somit wieder zur Verfügung. Zudem deuten Prognosen darauf hin, dass die Wirtschaft Bulgariens 2021 den Stand erreichen wird, den sie vor der Pandemie hatte. Seit Mitte Mai ist zudem die Zahl der vermittelten Arbeitnehmer größer als die der neuen Arbeitslosen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris).
Eine Gleichgültigkeit bulgarischen Stellen gegenüber schutzberechtigten Personen, die auf Grund der Corona-Pandemie den Arbeitsplatz verloren haben und deshalb öffentlicher Hilfe bedürfen, ist nicht festzustellen. So bietet die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) weiterhin in ihren Aufnahmezentren Unterkünfte für Schutzberechtigte an, selbst wenn sie keinen Rechtsanspruch mehr darauf haben, aber auf Grund der Corona-Krise von Obdachlosigkeit bedroht sind. Zudem bietet die SAR Essen an (vgl. SächsOVG, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris)
Nach diesen Erwägungen ist es - trotz Corona-Pandemie - unwahrscheinlich, dass die Klägerin in Bulgarien in eine Situation geraten könnte, die einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung gleichkommt und somit gegen Art. 3 EMRK verstößt. Dabei ist zu unterstellen, dass sie mit Ehemann und Kind nach Bulgarien zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris). Sie ist dann zum einen darauf zu verweisen, sich selbst Arbeit zu suchen. Da Gleiches von ihrem Ehemann erwartet werden kann, bestehen gute Chancen, dass beide den notwendigen Unterhalt der Familie bestreiten können. Nach den obigen Ausführungen ist zudem nicht zu befürchten, dass sie auch nur vorübergehend ohne Obdach und ohne Zugang zu den zum Lebensunterhalt notwendigen Dingen bzw. zu medizinischer Versorgung bleiben.“
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ee) Das hiesige Gericht schließt sich der vorstehenden Aufarbeitung der Auskunftslage und insbesondere den beiden zitierten obergerichtlichen Entscheidungen vollumfänglich an. Es ist auch weder dargetan, noch ersichtlich, dass sich seit dem Ergehen dieser Entscheidungen grundlegende Veränderungen in Bulgarien ergeben hätten, die die ausführlichst begründeten Entscheidungen nicht mehr tragen würden.* Dies zugrunde gelegt, sind besondere Umstände des Einzelfalls, die befürchten ließen, dass gerade den hiesigen Klägern in Bulgarien eine mit Art. 4 GRC nicht vereinbare Behandlung drohen würde, sind nicht glaubhaft gemacht.
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(1) Im Rahmen der einzelfallbezogenen Gefahrprognose bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist zunächst vorauszuschicken, dass es die Kläger mit der Wahrheit offensichtlich nicht so genau nehmen. Für das Gericht drängte sich wiederholt der Eindruck auf, dass die Verhältnisse in Bulgarien schlechter dargestellt wurden, als diese tatsächlich sind.
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Zu hinterfragen sind bereits die Angaben des Familienvaters, dem Kläger in der Sache B 7 K 20.31362, zum Aufenthalt in Bulgarien. Während gegenüber dem Bundesamt noch erklärt wurde, die Familie habe sich ca. elf Monate in Bulgarien aufgehalten, war in der mündlichen Verhandlung zunächst die Rede davon, dass sie nur sechs oder sieben Monate in Bulgarien gewesen seien. Nach entsprechendem Vorhalt des Gerichts revidiere der Familienvater dann seine Einlassung und führte aus, sie seien sechs oder sieben Monate in Bulgarien in einer Unterkunft gewesen. Dazwischen seien sie an anderen verschiedenen Orten in Bulgarien gewesen, so dass sie insgesamt schon zehn oder elf Monate in Bulgarien verblieben sein könnten. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 1 in der hiesigen Sache, erklärte dem Gericht hingegen, sie seien gleich nach der Einreise ca. 30 Tage ins Gefängnis gekommen. Anschließend seien sie in die Flüchtlingsunterkunft verbracht worden, in der sie verblieben seien, bis sie sich entschlossen hätten, auszureisen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die klägerische Familie mindestens zwei bis drei Monate in Bulgarien außerhalb der staatlich zur Verfügung gestellten Unterkunft und ohne staatliche Unterstützung gelebt hat.
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Auch die Ausführungen zu einer Anhörung in Bulgarien sind widersprüchlich. Der Familienvater erklärte am 13.09.2017 gegenüber dem Bundesamt, er habe in Bulgarien eine Anhörung gehabt. Seine Ehefrau erklärte hingegen dem Gericht, in Bulgarien seien sie nirgendswo hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angehört worden. Auch ihr Ehemann habe in Bulgarien keine Anhörung bekommen.
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Nach den klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass der absolute Mindeststandart einer Unterkunft in Bulgarien nicht gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Verpflegung äußerte sich insbesondere der Ehemann widersprüchlich und versuchte insoweit auch hier, die Situation schlechter darzustellen, als sie offensichtlich gewesen ist. Er erklärte dem Gericht zunächst, in der Flüchtlingsunterkunft habe es nichts zu essen gegeben. Das Essen hätten sie sich selber kaufen müssen. Während des Aufenthalts in Bulgarien habe er ca. 4.000,00 EUR benötigt. Erst im Rahmen weiterer Nachfragen des Gerichts stellte sich dann heraus, dass es gleichwohl eine Verpflegung in der Unterkunft gegeben hat, die die Kläger offensichtlich aber nur sporadisch in Anspruch genommen haben, weil sie dieses Essen nicht gewollt haben bzw. es ihnen nicht geschmeckt hätte.
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Überdies scheint die klägerische Familie - für ihre Verhältnisse - wirtschaftlich durchaus gut situiert zu sein, indem sie es sich „leisten“ konnten, das in der Unterkunft angebotene Essen abzulehnen und sich stattdessen auf eigene Kosten in Bulgarien zu verpflegen. Insoweit spricht vieles dafür, dass die Kläger finanzielle Unterstützung von dritter Seite erhalten haben. Der Vortrag, sie hätten ihren Lebensunterhalt in Bulgarien mit Geld finanziert (ca. 4.000,00 EUR), das sie aus Syrien mitgebracht hätten, kann so nicht geglaubt werden. Die Kläger berichteten nämlich einerseits, sie seien ca. 30 Tage inhaftiert und im Gefängnis schlecht behandelt worden, andererseits soll dort die angebliche Geldsumme vom Gefängnispersonal nicht gefunden worden sein, da die Ehefrau das Geld auf ihrer Brust versteckt haben will. Auf Nachfrage des Gerichts konnte diese jedoch nicht einmal annähernd mitteilen, um wie viel Geld es sich in ihrem „Versteck“ gehandelt hat. Sie erklärte vielmehr lediglich, es sei nicht viel gewesen, was wiederum konträr zur Aussage ihres Ehemannes ist, man habe 4.000,00 EUR in Bulgarien zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt.
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Nach der dargestellten Erkenntnislage - und unter Würdigung der konkreten Situation - ist davon auszugehen, dass die Kläger unmittelbar nach einer Rückkehr nach Bulgarien zumindest für sechs Monate in einer der Aufnahmerichtungen der SAR oder der anderen Unterbringungseinrichtungen Unterkunft finden und in dieser Übergangszeit auch Hilfe von Nichtregierungsorganisationen etwa bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie der Versorgung mit Lebensmitteln in Anspruch nehmen können. Bei nicht sofortigem Erhalt einer Unterkunft müssen sie sich auch auf die Möglichkeit verweisen lassen, einen Antrag auf Aufnahme in einer der Einrichtungen zu stellen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es den Klägern im Anschluss an die Übergangszeit der nur vorübergehenden Unterbringung in einer der vorgenannten Einrichtungen nicht gelingen wird, den Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie zumindest auf einem Niveau sicher zu stellen, das eine existenzielle Notlage ausschließen wird. Dies hat die Familie offensichtlich auch in den Jahren 2016/17 in Bulgarien geschafft, wenngleich dabei nicht verkannt wird, dass es sich seinerzeit nur um eine dreiköpfige Familie gehandelt hat. Die Familie hat aber bereits damals mit Kleinkind, dem Kläger zu 2, und (zweiter) Schwangerschaft der Klägerin zu 1 - längere Zeit offensichtlich auch ohne staatliche Unterstützung und ohne staatliche Unterkunft - in Bulgarien gelebt, ohne dass sie ernsthaft in Gefahr geraten ist. Warum ihr dies gegenwärtig - trotz inzwischen verbesserter Situation für anerkannt Schutzberechtigte nicht gelingen sollte - ist weder plausibel dargelegt, noch anderweitig ersichtlich. Der Familienvater ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er besitzt eine solide schulische Bildung und war früher als Techniker tätig, der Handys und Telefone repariert hat. Hierzu hat er eine sechsmonatige Ausbildung an einer privaten Berufsschule absolviert und war später als Selbständiger offensichtlich in der Lage, eigenverantwortlich ein Geschäft zu führen. Damit ist es ihm möglich, nicht nur Arbeit auf dem Niedriglohnsektor zu finden, sondern durchaus auch eine anspruchsvollere Erwerbstätigkeit in Bulgarien aufzunehmen, die wiederum deutlich besser bezahlt ist. Die Ehefrau und Mutter der klägerischen Familie ist ebenfalls jung, gesund und erwerbsfähig. Sie ist überdurchschnittlich gebildet und verfügt sogar über Abitur. In ihrer Heimat war ein Jurastudium beabsichtigt, was jedoch kriegsbedingt nicht zustande gekommen ist. Sie war aber als Hausfrau und Mutter tätig. Auch ihr ist es zumutbar, in gewissem Umfang in Bulgarien eine Erwerbstätigkeit - auch eine schlichte Hilfstätigkeit - aufzunehmen. Dass es in Bulgarien keine Arbeit gibt, so wie es die Eheleute wiederholt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, ist für das Gericht nach der Auskunftslage und den Einlassungen nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann haben sich offensichtlich auch damals nicht um einen Arbeitsplatz in Bulgarien gekümmert. Die Angaben zu den Erwerbsbemühungen in Bulgarien sind vielmehr widersprüchlich. Während der Familienvater in seinem Verfahren dem Gericht erklärte, er habe nicht einmal versucht in Bulgarien Arbeit zu finden, weil sein Ziel von vornherein Deutschland gewesen sei, erklärte dessen Ehefrau, ihr Mann sei im Ort herumgelaufen und habe nach Arbeit gesucht, jedoch keine gefunden. Dementsprechend ist das Gericht davon überzeugt, dass nicht einmal versucht wurde, in Bulgarien eine Erwerbstätigkeit zu finden.
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Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steht auch weder die Kinderbetreuung noch eine gesundheitliche Einschränkung der Klägerin zu 1 entgegen. Diese erklärte zwar dem Gericht in der mündlichen Verhandlung, sie habe Probleme mit den Bandscheiben. Sie konnte aber nicht einmal ansatzweise relevante gesundheitliche Probleme bzw. eine relevante Krankengeschichte substantiiert darlegen. Vielmehr hatte sie auch in der mündlichen Verhandlung nur die ärztlichen Dokumente dabei, die dem Gericht bereits durch ihre Bevollmächtigte vorgelegt worden sind. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sei die Klägerin zu 1 noch im Jahr 2019 an der Bandscheibe operiert worden. Trotz dieser Operation habe sie gelegentlich Schmerzen und nehme bei Bedarf Schmerzmittel. Selbst wenn tatsächlich noch im Jahr 2019 eine Bandscheibenoperation erfolgt sein sollte, ist aufgrund derer bzw. aufgrund verbliebener „Restschmerzen“ für das Gericht nicht ersichtlich, dass die hiesige Klägerin zu 1 derart eingeschränkt ist, dass sie nicht einmal teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Sie nimmt nach eigenen Angaben nur bei Bedarf handelsübliche Schmerzmittel, konnte nicht einmal genau sagen, wann sie überhaupt operiert worden ist und wusste nicht einmal mehr, wann sie wegen ihrer Bandscheibenprobleme zuletzt einen Arzt aufgesucht hat. Neben diesen vagen Schilderungen zum Gesundheitszustand konnte die Klägerin zu 1 - wie bereits erwähnt - dem Gericht auch keinerlei aktuelle ärztliche Unterlagen über ihr Krankheitsbild vorlegen (vgl. hierzu auch § 60a Abs. 2c AufenthG). Auch die Kinderbetreuung schließt eine teilweise Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1 nicht aus. Der hiesige Kläger zu 2 ist gegenwärtig über fünf Jahre alt und wird bei einer prognostischen Rückkehr im Familienverbund nach Haftentlassung seines Vaters noch ein ganzes Stück älter sein. Der zweite Sohn der Familie, der Kläger in der Sache B 7 K 20.30930, ist im Jahr 2017 geboren, der jüngste Sohn der Familie im Oktober 2020. In Bulgarien besteht für Kinder vom sechsten bis zum 16. Lebensjahr Schulpflicht. Ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ist der Besuch einer Vorschule zwingend. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können Krippen besuchen. Für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Vorschule gibt es staatliche, kommunale und private Kindertagesstätten. Staatliche und kommunale Kindertagesstätten werden aus Staatshaushalt bzw. aus den Haushalten der Kommunen finanziert. Die Eltern zahlen nur eine geringe Gebühr, die von Gemeinde zu Gemeinde verschieden ist (vgl. VG Cottbus, U. v. 27.2.2020 - 5 K 119.19.A - juris m.w.N.). Neben der Tatsache, dass die ältesten Söhne in der Schule bzw. Vorschule betreut werden und für das jüngste Kind ein Krippenplatz nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, kann die Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1 jedenfalls so gestaltet werden kann, dass diese erst einer Arbeit nachgeht, wenn der Ehemann (wieder) zuhause ist.
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Weiterhin ist in Bulgarien der Zugang zum Gesundheitssystem sichergestellt, so dass auch vulnerablen Personen keiner - unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen - unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind. Es ist nicht ersichtlich, dass dies im Fall der hiesigen Kläger anders ist, insbesondere sind die Kinder allesamt gesund und bedürften keiner außergewöhnlichen oder kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Für Arbeitslose beträgt die Mindestgebühr 10,46 €. Aufgrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens ist ferner davon auszugehen, dass die gebotene medizinische Versorgung auch angemessen ist. Soweit von Beschränkungen bei Qualität und Umfang der Behandlungsmethoden berichtet wird, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diese ein den Gewährleistungen des Art. 4 GRC widersprechendes Maß erreichen (vgl. zum Ganzen: VG Cottbus, U.v. 27.2.2020 - 5 K 119.19.A - juris m.w.N.).
54
In Anbetracht der hohen Voraussetzungen für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ist auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, man wolle nicht in Bulgarien bleiben, da das Ziel von vornherein Deutschland gewesen sei und man nur den Weg über Bulgarien gesucht habe, um möglichst schnell nach Deutschland zu kommen (so der Familienvater), schon im Ansatz nicht geeignet, die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin zu 1 gegenüber dem Gericht, in Bulgarien sei das Leben nicht erfreulich und die Situation dort sehr traurig gewesen. Bettwäsche und Matratzen seien schmutzig gewesen. In Bulgarien habe man auch Hautkrankheiten und Läuse bekommen.
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An der vorstehenden Gefahrenprognose für die klägerische Familie ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Es gibt nämlich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen für anerkannte Flüchtlinge, ihren Lebensunterhalt in Bulgarien selbst zu bestreiten, durch die Corona-Pandemie gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten. (vgl. OVG Koblenz, B.v. 20.10.2020 - 7 A 10889.18 - juris).
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Im Übrigen ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, warum die klägerische Familie in Bulgarien nicht auch ein Stück weit von ihren in Deutschland oder in der Heimat lebenden Angehörigen unterstützt werden könnte. Ein Teil der Großfamilie, die sich mit auf dem Weg nach Deutschland gemacht hat, ist in Deutschland „anerkannt“ worden. Selbst wenn diese Familienmitglieder ausschließlich Sozialleistungen beziehen sollten, dennoch ist es diesen nicht völlig unmöglich, die Familie in Bulgarien ggf. mit kleinen Geldbeträgen im preisgünstigeren Bulgarien zusätzlich in einer gewissen Art und Weise zu unterstützen.
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Letztlich können sich die Kläger auch nicht auf den Ausgang des Asylverfahrens des Schwagers der Klägerin zu 1 (Bruder ihres Ehemanns) samt dessen Familie berufen, obwohl diese die klägerische Familie während der gesamten Flucht begleitet hat. Zwar ist zutreffend, dass der insoweit zuständige Einzelrichter in den Verfahren B 3 K 20.30002 und B 3 K 20.30003 mit Urteilen vom 29.01.2020 die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten mit Hinweis auf die gegenwärtigen Lebensbedingungen in Bulgarien aufgehoben hat. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung, die nur inter partes wirkt, zwischenzeitlich über ein Jahr alt ist und sich die Verhältnisse in Bulgarien für anerkannte Flüchtlinge nach der Auskunftslage stetig verbessern. Ferner geht das besagte - äußerst knappe - Urteil nahezu überhaupt nicht auf die Auskunftslage ein, sondern hebt mehr oder weniger pauschal die Unzulässigkeitsentscheidung auf.
58
(2) Die Überstellung der Kläger nach Bulgarien stellt auch aufgrund der (auch) in Bulgarien herrschenden Corona-Pandemie keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dar.
59
Bei einer allgemeinen Gefahr wie dem Corona-Virus - und für ein daraus resultierendes „Abschiebungsverbot“ aus humanitären Gründen - ist im Rahmen des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ein „sehr hohes Niveau“ anzulegen und eine „besondere Ausnahmesituation“ erforderlich. Nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“, nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind, sind liegen die diese Voraussetzungen vor (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2020 - 1 B 39.20 - juris; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris m.w.N.; BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris). Insoweit bedarf es einer Würdigung des jeweiligen konkreten Einzelfalls (vgl. VG Bayreuth, U.v. 17.6.2020 - B 7 K 20.30314 - juris; VG Bayreuth U.v. 31.8.2020 - B 7 K 20.30443 - juris).
60
Bei Zugrundelegung der gegenwärtigen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus und des damit bestehenden Ansteckungsrisikos besteht schon keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, der die Kläger angehören. Bei der weit überwiegenden Anzahl der Erkrankten kommt es zu einem milden bis moderaten Verlauf, der größtenteils nicht einmal eine medizinische Versorgung erfordert. Nur eine äußerst geringe Anzahl der Erkrankten gerät in einen kritischen Zustand. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 60 Jahren und bei Personen mit Vorerkrankungen (vgl. auch VG Würzburg, GB.v. 24.3.2020 - 10 K 19.50254 - juris; VG Bayreuth, U.v. 17.6.2020 - B 7 K 20.30314 - juris). Einschlägige körperliche Vorerkrankung der Kläger sind nicht glaubhaft dargelegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Prognoseentscheidung im Einzelfall vermag das Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände daher nicht zu erkennen, dass die Kläger allein aufgrund der Existenz des Corona-Virus in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Auch die bereits dargestellten individuellen Umstände des hiesigen Einzelfalls in Kombination mit weltweiten der Corona-Problematik führen im Ergebnis nicht dazu, dass die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt. Zwar führt die Corona-Pandemie auch in Bulgarien zu gewissen Einschränkungen. Jedoch ist der Auskunftslage nicht zu entnehmen, dass die Hilfen und Unterstützungen für in Bulgaren anerkannt Schutzberechtigte derart eingeschränkt sind bzw. dem Staat oder den Organisation Flüchtlinge (so) gleichgültig sind, dass gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßen wird (vgl. OVG Koblenz, B.v. 20.10.2020 - 7 A 10889.18 - juris). Dass dies im Fall der hiesigen Kläger anders sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
II.
61
Es besteht - wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2021 gestellte Hilfsantrag nicht schon verfristet ist - jedenfalls in der Sache auch kein hilfsweiser Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Bulgarien festzustellen.
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1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter I. dargelegten Maßstab (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382.18 - juris). Wie oben dargelegt, droht den Klägern jedoch bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
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2. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht festzustellen.
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a) Insbesondere führt die - auch in Bulgarien gegenwärtige Corona-Pandemie - nicht zur Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Fehlt eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann ein Ausländer im Hinblick auf die (allgemeinen) Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris; VG Würzburg, GB v. 11.5.2020 - 8 K 20.50114 - juris).
66
Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus - begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 - 23 ZB 20.31096; VG München, B.v. 2.7.2020 - M 26 S 20.31428 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2020 - 23 ZB 20.31574; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris).
67
Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer Extremgefahr im vorstehenden Sinne, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung einschränken könnte, ausgesetzt wäre. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I. verwiesen.
68
b) Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), sind nicht ersichtlich. Insoweit verweist das Gericht vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zur nicht substantiierten Geltendmachung einer etwaigen aktuellen Erkrankung (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG) bzw. auf die Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien auch für anerkennt Schutzberechtigte.
III.
69
Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Bulgarien verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
70
Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag der Kläger ist, wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union den Klägern bereits internationalen Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Nationale Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor.
71
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die den Klägern gesetzte Ausreisefrist, die nach den Festsetzungen im Bescheid vom 25.10.2017 im Falle der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (Ziffer 3 des Bescheides), aufzuheben. Denn eine rechtswidrig unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG gesetzte 30-tägige Ausreisefrist nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anstatt der im Fall der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist nach § 36 Abs. 1 AsylG, deren Ablauf nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 AsylG verhindert werden kann, verletzt den Ausländer jedenfalls nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten (BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 51.18 - juris).
IV.
72
Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere ist das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. von Amts wegen zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot in Bescheiden, die vor dem 21.08.2019 erlassen wurden, in der Befristungsentscheidung zu sehen (vgl. VG Ansbach, U. v. 10.10.2019 - AN 3 K 17.32242).
V.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.