Titel:
Sondernutzungsgebührenbescheid, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich
Normenkette:
VwGO § 74
Schlagworte:
Sondernutzungsgebührenbescheid, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich
Fundstelle:
BeckRS 2021, 42482
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Mit Gebührenbescheid vom 18. September 2019 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Sondernutzungsgebühren in Höhe von 800 EUR fest. Der Kläger habe im Zeitraum vom 28. September 2018 bis 16. November 2018 ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt. Der Bescheid wurde am 18. September 2019 versandt.
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Der Kläger hat mit Eingang am 1. November 2019 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und begehrt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2019 aufzuheben.
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Zur Begründung trägt er vor, er habe für das Fahrzeug, ein Feuerwehrauto, wegen dessen Größe keinen geeigneten Abstellplatz gefunden.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Klage sei bereits verfristet, im Übrigen nicht begründet.
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Der Kläger wurde auf die versäumte Klagefrist hingewiesen. Er hat sich nicht geäußert.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 1. September 2021 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben wurde.
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Danach muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
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Vorliegend war die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich. Nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) kann ein Betroffener gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt im Bereich des Kommunalabgabengesetzes (hier nach Art. 10 Nr. 2 KAG anwendbar) entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben. Der Kläger hat sich hier für die unmittelbare Klageerhebung entschieden und auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet, sodass ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich war.
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Der angefochtene Bescheid wurde ausweislich des Postvermerks der Beklagten am 18. September 2019 versendet, sodass er nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO - der gemäß Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG Anwendung findet - am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, also am 21. September 2019.
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Da der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungenthält (§ 58 Abs. 1 VwGO), begann die Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 22. September 2019 und endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21. Oktober 2019. Der Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 1. November 2019 war daher nicht fristgerecht.
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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wurde nicht gestellt, Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich.
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Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.