Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 31.05.2021 – Au 7 K 19.291
Titel:

Parteiwechsel als Klageänderung im Verwaltungsprozess

Normenkette:
VwGO § 91
Leitsätze:
1. Ein Parteiwechsel ist als Klageänderung iSd § 91 VwGO anzusehen. Als solche ist er zulässig, wenn die anderen Beteiligten einwilligen (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO) oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Erforderlich ist aber auch, dass die Klage im Zeitpunkt des Wechsels für den neu eintretenden Kläger noch zulässig ist, der streitgegenständliche Verwaltungsakt von der eintretenden Partei noch fristgerecht angefochten werden kann. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verwaltungsprozess, Parteiwechsel, Klageänderung, Einwilligung, Sachdienlichkeit, Klagefrist
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.12.2021 – 4 ZB 21.1972
Fundstelle:
BeckRS 2021, 42472

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte der … auf Antrag die Erlaubnis erteilt hat, im Jahr 2019 in den städtischen Friedhöfen Grabmale zu errichten, zu ändern, instand zu halten usw.
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1. Der Kläger ist Steinmetzmeister und führte bis Ende des Jahres 2017 einen Stein metzbetrieb als Einzelkaufmann. Als solchem wurde ihm jährlich von der Beklagten die Zulassung erteilt, auf den städtischen Friedhöfen gewerblich tätig werden zu dürfen, da nach den Regelungen der Friedhofssatzung der Beklagten diese Zulassung jährlich zu erneuern ist. Ende des Jahres 2017 erfolgte nach Angaben des Klägers eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG.
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Ab dem 15. Dezember 2017 wurde der Antrag daher nicht mehr für den Einzelkaufmann, sondern für die … GmbH & Co. KG gestellt und an diese erging auch jeweils ein Zulassungsbescheid vom 18. Januar 2018 und vom 28. Januar 2019.
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Mit dem zuletzt genannten Bescheid vom 28. Januar 2019 erhielt die … GmbH & Co. KG von der Beklagten die Erlaubnis, in den städtischen Friedhöfen Grabmale zu errichten, zu ändern, instand zu halten, zu entfernen, auszuwechseln und zu beschriften für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 unter der Voraussetzung, dass die für den Bescheid festgesetzte Gebühr entrichtet und eine entsprechende Berufshaftpflicht nachgewiesen wird. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 265,00 EUR festgesetzt.
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Zur Begründung ist ausgeführt, der Betrieb habe einen Folgeantrag zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten in seinem Fachbereich auf den städtischen Friedhöfen gestellt. Wegen Fristablaufs sei die Zulassung zu erneuern, Versagungsgründe seien nicht bekannt geworden. Im Vollzug der städtischen Friedhofssatzung würden Gewerbetreibende eine jährlich zu erneuernde Zulassung benötigen, um auf den städtischen Friedhöfen gewerblich tätig werden zu können. Dies betreffe v.a. Branchen und Gewerbe, wie Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede, Gärtner und Musiker. Die gewerblichen Arbeiten dürften nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürften die Friedhofswege mit geeigneten Kraftfahrzeugen, die mit einem Berechtigungsschein gekennzeichnet seien, im Schritttempo befahren werden. Die Zufahrtsberechtigungsscheine seien deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen und würden jährlich auf Antrag erneuert. Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmalen dürften vor Ort in den Friedhöfen nicht durchgeführt werden. Soweit von der Satzung bestimmt, seien in bestimmten Fällen gewerbliche Arbeiten auch ganz untersagt. Die zugelassenen Gewerbetreibenden hätten für jeden Bediensteten bei der Beklagten einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise seien auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Die Gewerbetreibenden würden für alle Schäden haften, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
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Der Bescheid wurde am 29. Januar 2019 an die … GmbH & Co. KG zur Post gegeben.
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2. Am 27. Februar 2019 ließ der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 2019 erheben und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2019 aufzuheben.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte erlasse seit Jahren Zulassungsbescheide für gewerbliche Tätigkeiten auf ihren kommunalen Friedhöfen. So habe der Kläger auch dieses Jahr wieder einen Zulassungsbescheid befristet auf ein Jahr erhalten. Die Erlaubnis werde dafür erteilt, auf den städtischen Friedhöfen Grabmale etc. errichten zu dürfen. Die Höhe der Gebühr richte sich offensichtlich nach der Größe des Betriebes und der Zahl der Fahrzeuge, die der Gewerbebetrieb zur Verfügung habe, da Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt würden. Nach der Friedhofs- und Kostensatzung der Beklagten würden pro Fahrzeug 95,00 EUR verlangt.
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Der Kläger sei jedoch nicht Nutzer am Friedhof, sondern werde nur im Auftrag des Kunden tätig. Daher seien insofern sämtliche Formen von Gewerbeabgaben unzulässig. Allein die Bewilligung von Gewerbearbeiten (Berechtigungskarte) sei anerkannt. Es sei aber rechtswidrig, eine derartige Zulassung jährlich kostenpflichtig erneuern zu lassen. Nach der Rechtsprechung reiche hier eine einmalige Zulassung pro Friedhof bzw. eine Zulassung für einen Zeitraum von mehreren Jahren aus. Der Kläger habe seine Meisterprüfung im Steinmetzhandwerk bestanden. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese ihm wieder aberkannt werde. Sollte dies aus persönlichen Gründen tatsächlich irgendwann einmal erfolgen, könne die Beklagte in einem derartigen Fall reagieren und müsse nicht jährlich prüfen, ob der Kläger tatsächlich noch Steinmetzmeister sei. Tatsächlich prüfe die Beklagte gar nicht, sondern verschicke nur jährliche Gebührenbescheide, was nur bestätige, dass es sich um eine unzulässige Gewerbeabgabe handle. In keinem anderen Berufsfeld fielen derartige Gebühren an.
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Es sei auch nicht zulässig, das bloße Befahren von Friedhofswegen gebührenpflichtig zu machen. Je mehr Fahrzeuge ein Betrieb habe, desto teurer werde es, auf den Friedhöfen der Beklagten für andere arbeiten zu dürfen. Zudem würden nicht alle Fahrzeuge immer auf den Friedhöfen fahren. Je mehr Fahrzeuge ein Betrieb habe, desto höher würden aber die Gebühren der Beklagten.
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Die dem Streitfall zugrundeliegende Rechtsmaterie sei bereits mehrmals höchstrichterlich entschieden worden, sodass sich weitere Ausführungen unter Hinweis auf die einschlägigen Urteile, auf die Bezug genommen wurde, erübrigten.
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3. Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der streitgegenständliche Gebührenbescheid halte sich an die Vorgaben des Kostengesetzes und der Friedhofssatzung der Beklagten. Nach der Friedhofssatzung bedürften Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Beklagte. Diese lege gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten fest. Zuzulassen seien nach der Friedhofssatzung Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig seien und die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt hätten oder die in die Handwerksrolle eingetragen seien oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügten und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen könnten. Daneben sei die Geeignetheit der genutzten Fahrzeuge zu überprüfen. Die Zulassungsentscheidung sei binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen zu treffen. Es sei die grundsätzliche Zulassung des Gewerbetreibenden und der Umfang der zuzulassenden Tätigkeit sowie insbesondere die Tauglichkeit der genutzten Fahrzeuge zu überprüfen. Diese Amtshandlung der Prüfung sei nach der Friedhofssatzung jedes Jahr erneut vorzunehmen. Für diese Amtshandlungen werde nach der Friedhofsgebührensatzung eine Gebühr erhoben, die sich für die Bewilligung von gewerblichen Arbeiten für ein Jahr auf 75,00 EUR und für einen jährlichen Berechtigungsschein zum Befahren für jedes Fahrzeug auf 95,00 EUR belaufe. Somit sei sowohl nach der Friedhofssatzung als auch nach der Friedhofsgebührensatzung über die grundsätzliche Zulassung jeweils für ein Jahr zu entscheiden. Dies habe die Beklagte getan und habe insbesondere die Einzelheiten der Zulassungsvoraussetzungen überprüft. Die beiden vorgenannten Satzungsregelungen seien in Verbindung mit dem Kostengesetz auch rechtswirksame Rechtsgrundlagen für das Erheben der jeweiligen Gebühr, die durch Kostensatzung zu regeln sei. Es liege eine Amtshandlung, d.h. ein Tätigwerden nach außen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung vor, die zum eigenen Wirkungskreis zähle. Gemeinden könnten die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzung regeln. Hierzu gehöre auch der Betrieb von gemeindlichen Friedhöfen. Außerdem seien die Gemeinden aufgrund des Bestattungsgesetzes verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis bestehe. Die Gemeinden seien folglich berechtigt, für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Friedhöfen als öffentliche Einrichtung Gebühren zu erheben.
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Nach der Rechtsprechung könne die Friedhofssatzung grundsätzlich nicht nur die Friedhofsbenutzung im engeren Sinne, sondern auch, wie die Beklagte dies getan habe, gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen von einer Zulassung abhängig machen und deren Voraussetzungen regeln. Die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf Friedhöfen sei sodann eine dem Gewerbetreibenden zurechenbare besondere Amtshandlung, für die als Gegenleistung eine Gebühr verlangt werden dürfe. Es handle sich um eine Verwaltungs-, nicht um eine Benutzungsgebühr. Diese Verwaltungsgebühr werde für den entstandenen Verwaltungsaufwand der Zuverlässigkeitsprüfung erhoben. Es würden die Nachweise für die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden eingeholt, geprüft und auch die Namen der Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig würden, abgefragt. So könne die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden geprüft und bei einem Fehlverhalten eines namentlich zugeordneten Mitarbeiters Tatsachen, die einen Widerruf der Zulassung begründen könnten, laufend kontrolliert werden. Da alle Gewerbetreibenden einer Gebührenpflicht unterliegen würden, verstoße die Regelung auch hinsichtlich der Steinmetze nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Berechtigungsscheine für die Fahrzeuge würde für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Tauglichkeitsprüfung bezüglich der eingesetzten Fahrzeuge erhoben. Hierzu sei seitens der Friedhofsverwaltung der Fahrzeugtyp und das Gewicht jeweils durch Abfrage ermittelt worden, um dann die Tauglichkeit der Fahrzeuge zur Befahrung der Friedhofswege überprüfen zu können. Für jedes Fahrzeug, das zur Verwendung auf dem Friedhof als tauglich erachtet würde, werde seitens der Friedhofsverwaltung ein Berechtigungsausweis als eigener Zulassungsnachweis erstellt. Der Kläger sei durch den streitgegenständlichen Gebührenbescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
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4. Der Kläger ließ hierzu erwidern, aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung er gebe sich, dass nicht jedes Jahr eine derartige Prüfung vorzunehmen sei. Es würde ausreichen, dies alle fünf Jahre zu tun. Eine auf Effizienz bedachte Stadtverwaltung prüfe eine Zulassung nur, wenn sich gegenteilige Verdachtsmomente ergeben würden. Wer eine Meisterprüfung bestanden habe, behalte den Meister im Regelfall lebenslang und müsse dies nicht jedes Jahr neu nachweisen. Die Beklagte würde auch nicht jedes Jahr einen Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle und einen Nachweis über den Abschluss der Meisterprüfung oder einen Gesellenbrief mit Sachkundenachweis usw. verlangen. Es werde jeweils nur der Nachweis der Berufshaftpflicht im Zulassungsbescheid gefordert. Ob dieser dann tatsächlich beigebracht und dies ggf. moniert werde, bleibe dahingestellt. Es sei auch gar nicht notwendig, diese Dinge, die sich ja auch nicht ändern würden, jährlich zu überprüfen.
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Zum Befahren der Friedhofswege sei auszuführen, dass die kostenpflichtige Ausstellung eines Berechtigungsscheins für das Befahren von Fahrzeugen ebenso rechtswidrig sei. Der Gewerbetreibende sei nicht Nutzer des Friedhofs, er werde nur im Auftrag des Kunden tätig. Nutzungsberechtigter sei der Nutzer der Grabstätte.
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Hilfsweise sei auch vorzutragen, dass die Höhe der Gebühren gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Für das bloße Ausdrucken des Bescheids könne man nicht 265,00 EUR verlangen.
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5. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klage unzulässig sein dürfte, da der Kläger nicht Adressat des angefochtenen Bescheids und auch nicht persönlich haftender Gesellschafter der Bescheidsadressatin sei, sodass auch ein Parteiwechsel nicht in Betracht komme, erklärte die Klagepartei, bei der Parteibezeichnung sei ein Fehler unterlaufen. Auf der erteilten Vollmacht sei von einer GmbH & Co. KG keine Rede, sodass ein Einzelkaufmann vermutet worden sei. Die fehlerhafte Bezeichnung des Klägers sei bisher weder dem Gericht noch der Gegenseite aufgefallen. Allen Beteiligten sei immer klar gewesen, dass allein der Betrieb Adressat der Gebührenrechnung gewesen sei. Die falsche Parteibezeichnung dürfe sich formlos korrigieren lassen. Soweit dies nicht der Fall sei, werde ein Antrag auf Parteiwechsel gestellt. Als Klägerin wird nunmehr die Bescheidsadressatin, eine GmbH & Co. KG, angegeben. Die Klageänderung sei sachdienlich und führe zu keiner Verzögerung des Verfahrens. Der Kläger sei persönlich haftender Gesellschafter der Bescheidsadressatin.
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Unter Bezugnahme auf verschiedene weitere Gerichtsurteile wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die hier erhobene Verwaltungsgebühr nicht zulässig sei. Es sei nicht zulässig, über die Gebührenerhebung die Gewerbetreibenden zur Mittragung der Betriebskosten des Friedhofs heranzuziehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage führt nicht zum Erfolg, sie ist unzulässig.
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1. Der Kläger hat keine Klagebefugnis.
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Statthafte Klageart ist hier die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Das Klagebegehren ist auf die Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2019 gerichtet.
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a) Die Klage war insoweit als isolierte Anfechtungsklage statthaft, da geltend gemacht wird, dass die - ursprünglich zwar beantragte - Genehmigung nicht benötigt wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42, Rn. 18 ff.). Wegen Ablaufs der Geltungsdauer des befristeten Bescheids wäre hinsichtlich dessen Nrn. 1 und 2 inzwischen eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das Gericht hat davon abgesehen, auf eine entsprechende Antragsumstellung hinzuwirken, da es die Klage mangels Klagebefugnis des Klägers ohnehin nicht für zulässig hält, auch wenn - schon wegen der hier anzunehmenden Wiederholungsgefahr - ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Fortsetzungsfeststellungsklage anzunehmen wäre.
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b) Die Klage ist jedoch unzulässig, da der Kläger nicht geltend machen kann, in seinen Rechten betroffen zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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Der angefochtene Bescheid richtet sich nicht an den Kläger, sondern an die „* GmbH und Co. KG“, die ihn auch beantragt hat. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten betroffen zu sein. Adressatin ist ein anderes Rechtssubjekt. Der Kläger ist vermutlich Gesellschafter und (Mit-)Geschäftsführer der Bescheidsadressatin, als solcher aber nicht unmittelbar betroffen (vgl. LSG BW, B.v. 18.11.2020 - L 11 BA 3248/20 ER-B; vgl. VG München, U.v. 12.8.2010 - M 10 K 09.4888 - alle zit. nach juris). Der Kläger ist jedenfalls auch nicht, wie er vortragen lässt, persönlich haftender Gesellschafter der Bescheidsadressatin, das ist die GmbH. Die Gesellschafter der GmbH haften nicht persönlich.
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c) Unter dem 27. Februar 2021 beantragte die Klagepartei einen Parteiwechsel dahin gehend, dass nunmehr die Bescheidsadressatin Klägerin sei. Der Parteiwechsel ist hier jedoch nicht zulässig. Ein Parteiwechsel ist als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen (BVerwG, B.v. 16.12.1998 - 7 B 252/98 - juris; BVerwG, U.v. 3.7.87 - 4 C 12/84 - juris). Als solche ist er zulässig, wenn die anderen Beteiligten einwilligen (§ 91 Abs. 1, 2 VwGO) oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält.
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Eine ausdrückliche Einwilligung der Beklagten liegt nicht vor. Es kann aber auch nicht von einer konkludenten Einwilligung (§ 91 Abs. 2 VwGO) ausgegangen werden. Die Beklagte hat sich nach dem Antrag auf Parteiwechsel nicht mehr zur Sache geäußert, sondern nur noch mit Schriftsatz vom 7. April 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung erklärt und den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. In der Stellung des Klageabweisungsantrags kann keine konkludente Einwilligung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO gesehen werden. Der Begriff der Einlassung in § 91 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass sich der Beklagte mit Sachvortrag inhaltlich zur geänderten Klage äußert (BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20/09 - Rn. 5, juris, m.w.N.).
34
Der Parteiwechsel ist jedoch auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, B.v. 25.6.2009, a.a.O. Rn. 6, m.w.N.). Erforderlich ist aber auch, dass die Klage im Zeitpunkt des Wechsels für den neu eintretenden Kläger noch zulässig ist, der streitgegenständliche Verwaltungsakt von der eintretenden Partei noch fristgerecht angefochten werden kann (BVerwG, B.v. 16.12.1998 - 7 B 252/98 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 3.7.87 - 4 C 12/84 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG MV, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG - juris Rn. 17; VG München, U.v. 10.9.2015 - M 3 K 14.1632 - juris Rn. 32). Hier ist jedoch insoweit die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten. Die Klagefrist gegenüber dem Adressaten eines Bescheides wird nicht dadurch gewahrt, dass eine andere Person, die nicht Adressat des Bescheides ist, im eigenen Namen Klage gegen den Bescheid erhoben hat. Dementsprechend kann durch eine subjektive Klageänderung, die erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erfolgt ist, die Klagefrist nicht gewahrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 - 4 C 12/84 - juris; OVG MV, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG - juris).
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d) Der Kläger als natürliche Person und die Bescheidsadressatin, eine GmbH & Co KG und damit eine Gesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine juristische Person, die GmbH, ist, stellen zwei unterschiedliche Rechtssubjekte dar, die nicht austauschbar sind. Für eine Kommanditgesellschaft (KG) gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die Offenen Handelsgesellschaft (OHG), für diese gelten die Vorschriften der §§ 105 ff. HGB und, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB); die OHG - und somit die KG - kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB). Damit kommt eine bloße Rubrumsberichtigung im Sinne einer informellen Änderung der Klägerbezeichnung ohne förmlichen Parteiwechsel aber ebenfalls nicht in Betracht.
36
Schon für eine BGB-Gesellschaft kann nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 (BGH, U.v. 29.1.2001 - II ZR 331/00 - juris) von einer partiellen Rechts- bzw. Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft ausgegangen werden. Nach der in Fortentwicklung zu einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2001 ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 8.11.2007 - IX ZR 191/06 - WuM 2008, 49 = juris Rn. 2) können Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur von der Gesellschaft selbst eingeklagt werden, nicht mehr jedoch von den einzelnen Gesellschaftern (als Streitgenossen). Von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde dies übernommen. Dementsprechend kann nach Ablehnung eines von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen. Das schließt allerdings nicht aus, eine Klage als von der Gesellschaft erhoben aufzufassen, wenn alle Gesellschafter erkennbar in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit Klage erhoben haben bzw. der die Klage erhebende Gesellschafter ersichtlich als organschaftlicher Vertreter i.S. von § 714 BGB aufgetreten ist. In diesem Fall wird die Gesellschaft selbst zur Prozesspartei und nicht die einzelnen Gesellschafter. Falls mithin in Verkennung der o.g. Rechtslage eine Klage von allen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben wird, ist diese irrtümliche Parteifalschbezeichnung dahingehend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 88 VwGO auszulegen, dass die - in diesem Fall aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende - Gesellschaft als solche als Klägerin anzusehen ist. Dann kann, ohne dass es eines Parteiwechsels (Klageänderung) bedürfte, schlicht das Klagerubrum berichtigt werden. Eine bloße Rubrumsberichtigung scheidet demgegenüber dann aus - weil eben dann nicht die erhobene Klage als Klage auf Leistung an die BGB-Gesellschaft ausgelegt werden kann -, wenn nicht alle Gesellschafter Klage erhoben haben oder einzelne klagende Gesellschafter sich als materiell selbst Berechtigte gerieren. Für eine Auslegung als Klage der BGB-Gesellschaft bleibt im Fall einer Klageerhebung durch einen einzelnen Gesellschafter oder durch einzelne Gesellschafter mithin nur Raum, wenn dieser bzw. diese (zumindest konkludent) erklären, im Namen der Gesellschaft oder zumindest aller Gesellschafter zu handeln (zum Ganzen BayVGH, B.v. 1.2.2021 - 15 ZB 20.747 - juris, Rn. 29 - 30).
37
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung festgelegt, dass der Übergang von (zwei) Klagen einzelner Gesellschafter auf eine Klage der BGB-Gesellschaft als gewillkürter Parteiwechsel (Auswechseln des Klägers bzw. der Kläger) und damit als Klageänderung anzusehen wäre (BayVGH, B.v. 1.2.2021, a.a.O. Rn. 39, juris), nicht hingegen als Parteiberichtigung. Erst Recht muss dies für eine teilrechtsfähige Handelsgesellschaft gelten, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, also eine juristische Person ist, so dass auch hier eine formlose Berichtigung der Parteibezeichnung nicht in Betracht kommt, wenn ein Gesellschafter der GmbH selbst Klage erhebt. Es liegt hier keine falsche Parteibezeichnung vor, sondern es wurde für eine andere Person als die Bescheidsadressatin Klage erhoben.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 BGB.
39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.