Titel:
Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4, § 80, § 83b
Leitsatz:
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils zu beantragen; in dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Unzulässigkeit, Zulassung der Berufung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 24.11.2020 – M 27 K 17.49639
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht begründet wurde.
2
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils zu beantragen; in dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
3
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2020 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 10. Dezember 2020 zugestellt; die Frist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG lief demnach am Montag, den 11. Januar 2021 ab.
4
Der am 11. Januar 2021 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung enthält keine Begründung. Eine solche ist auch nicht später eingegangen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
6
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).