Titel:
Weiterleitung von Gefangenenpost an die Strafvollstreckungskammer
Normenketten:
BayStVollzG Art. 33 Abs. 2, Art. 208
StVollzG § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 2
Leitsätze:
1. Das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 33 Abs. 3 BayStVollzG erfordert regelmäßig keine sofortige Weiterleitung von Post, sondern eine solche ohne schuldhaftes Zögern. Bei nicht als Fristsachen gekennzeichneter bzw. nicht fristgebundener Schreiben genügt danach die Weiterleitung am folgenden Arbeitstag. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Unterschied hierzu sind Schreiben, die der gerichtlichen Fristwahrung dienen oder einen Eilantrag betreffen, sofort weiterzubefördern, da die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes Vorkehrungen erfordert, dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zu Gericht erhält. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Justizvollzugsanstalt, Strafgefangener, Post, Weiterleitung, Strafvollstreckungskammer, Unverzüglichkeitsgebot, Eilbdürftigkeit, gerichtliche Entscheidung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 29.04.2021 – SR StVK 75/19
Fundstelle:
BeckRS 2021, 42227
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt S. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29. April 2021 aufgehoben.
2. Der Antrag des Strafgefangenen P… R… vom 21. Januar 2019 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt S…. Er beantragte bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing mit Schreiben vom 21.1.2019 die Feststellung, dass die Weiterleitung eines „zeugengesichert“ zur ersten morgendlichen internen Leerung des Anstaltsbriefkastens am Montag, dem 14.1.2019 eingeworfenen, als Behördenpost deklarierten Briefs nicht unverzüglich erfolgt sei, weil in der Anstalt nicht ausreichend qualifiziertes und motiviertes Personal beschäftigt sei. Der fragliche Brief habe den Adressaten, die Strafvollstreckungskammer, erst am 16.1.2019 erreicht, wie sich aus dem Kammerbeschluss von diesem Tag (Aktenzeichen: SR StVK 768/16) ergebe. In der Justizvollzugsanstalt S… bestehe laut Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt S… vom 14.4.2014 im Verfahren SR StVK 43/2014 die Praxis, dass die am Vortag aufgegebene Amtspost an Werktagen - außer an Freitagen - von einem Bediensteten der Anstalt, dem sog. Stadtwagenfahrer, morgens mitgenommen und etwa um 8.00 Uhr bei Gericht abgeliefert werde. Demnach hätte der fragliche Brief am 15.1.2019 bei Gericht eingehen müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Da insbesondere Gerichtspost ständig Fristen unterliege, deren Nichteinhaltung zur Verfahrensunzulässigkeit führen könne, sei eine derartige Verzögerung nicht hinnehmbar. Ein Feststellungsinteresse folge aus einer Wiederholungsgefahr, weil der Antragsteller - wie gerichtsbekannt sei - viel schreibe und bereits wiederholt Verfahren geführt habe, die Verzögerungen bei der Postbeförderung zum Gegenstand gehabt hätten.
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Mit Beschluss vom 11.3.2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, die Beförderung des nicht als eilbedürftig gekennzeichneten Briefs sei unverzüglich erfolgt, weil hierfür die Weiterleitung am nächsten Arbeitstag ausreiche.
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Diesen Beschluss hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen am 19.8.2019 (Az. 204 StObWs 996/19) wegen eines Verstoßes gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs mitsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Zudem hat der Senat für das weitere Verfahren mehrere Hinweise erteilt.
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Mit Schreiben vom 8.9.2019 nahm die Justizvollzugsanstalt S… Stellung zum System der Beförderung ausgehender Schreiben an die örtliche Strafvollstreckungskammer.
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Der Antragsteller nahm in der Sache unter anderem mit zwei Schreiben vom 16.9.2019 und mit Schreiben vom 29.1.2020 Stellung.
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Nach erfolgreicher Ablehnung der bislang zuständigen Richterin der Strafvollstreckungskammer wegen der Besorgnis der Befangenheit und erfolgloser Ablehnung des seither zuständigen Richters der Strafvollstreckungskammer stellte letztere mit Beschluss vom 29.4.2021 fest, dass die Weiterleitung des Schreibens vom 14.1.2019 erst am 16.1.2021 rechtswidrig war.
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Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es sei nicht zu beanstanden, dass ein nicht fristgebundener oder eilbedürftiger Brief am folgenden Werktag nach Abgabe bei der Anstalt weitergeleitet wird, wobei die örtlichen Gegebenheiten und Vollzugsabläufe zu berücksichtigten seien. Danach sei es nicht zu beanstanden, dass die Anstalt die internen Briefkästen zweimal am Tag, ca. um 07.00 Uhr und um 13.00 Uhr leert, dass die gesetzlich zulässige Briefkontrolle durchgeführt wird und erst danach die Briefe an die Poststelle weitergeleitet werden, von wo aus sie ihren Ausgang finden. Entsprechend sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Leerung der internen Briefkästen und der Weiterleitung der Briefe an die Poststelle ein Vorgang anfällt, der einen gewissen zeitlichen und personellen Aufwand erfordert und hinzunehmen ist.
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Soweit der Antragsteller nachvollziehbar vorgetragen habe, dass er den gegenständlichen Brief vom 14.1.2019 jedenfalls so in den internen Anstaltsbriefkasten eingeworfen hat, dass dieser mit der morgendlichen Leerung um 7.00 Uhr entnommen worden ist, hätte dieser bereits am Morgen des Folgetages (15.1.2019) weitergeleitet und durch den Stadtwagenfahrer beim Amtsgericht Straubing gegen 8.00 Uhr abgeliefert werden müssen. Er ist aber laut Posteingangstempel erst am 16.1.2019 dort eingegangen.
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Gegen diesen ihr am 3.5.2021 zugestellten Beschluss legte die Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 26.5.2021, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 27.5.2021, Rechtsbeschwerde ein, mit der sie beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuverweisen.
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Zur Begründung führte sie zum einen aus, dass die Strafvollstreckungskammer von einer falschen Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage des rechtzeitigen Einwurfs des Briefes durch den Antragsteller in den internen Anstaltsbriefkasten sowie hinsichtlich des angeblich verspäteten Eingangs bei Gericht ausgegangen sei. Zum anderen habe die Strafvollstreckungskammer nicht weiter begründet, weshalb der Hinweis im Beschluss des Senats vom 19.8.2019, ob eine geringfügige Verzögerung bei der Beförderung womöglich durch die erhebliche Entlastung kompensiert werde, dass die Post zum Gericht unentgeltlich befördert wird, sie nicht zu einer anderen Entscheidung bewogen habe.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Schreiben vom 2.6.2021, auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
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Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.6.2021.
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1. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt S… ist zulässig. Sie wurde gemäß Art. 208 BaySvVollzG i.V.m. § 116 Abs. 2, § 118 Abs. 1 und 2 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt.
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a) Aus der Beschwerdebegründung geht zwar nicht ausdrücklich hervor, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Die Justizvollzugsanstalt macht jedoch einen Rechtsfehler der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Verteilung der Beweislast sowie ein Begründungsdefizit hinsichtlich der Frage der Kompensation einer Verzögerung der Briefweiterleitung durch die kostenlose Beförderung und damit einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG geltend. Diese Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Auch wenn in der Beschwerdebegründung nur auf bestimmte Rechtsverletzungen eingegangen wird, prüft das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung uneingeschränkt auf Rechtsfehler (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 20. Ed. 1.8.2021, § 118 Rn. 10 m.w.N.).
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b) Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BaySvVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Die entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Frage, ob eine rechtswidrige Verzögerung der Weiterleitung der von Strafgefangenen an die örtliche Strafvollstreckungskammer gerichteten - nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichneten oder eine Terminsache betreffenden - Schreiben, die nicht auf dem normalen Postwege, sondern mit einem Dienstfahrzeug befördert werden, dann vorliegt, wenn sie (erst) am übernächsten Tag nach Einwurf in den anstaltsinternen Briefkasten bei Gericht eingehen, hat das Bayerische Oberste Landesgericht bisher noch nicht entschieden.
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2. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Sie führt, da die Sache spruchreif ist, zur Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StVollzG).
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Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Antragstellers zu den zeitlichen Abläufen war die Weiterleitung eines von ihm für die erste Leerung am Montag, dem 14.1.2019, rechtzeitig in den anstaltsinternen Briefkasten eingeworfenen, an die örtliche Strafvollstreckungskammer gerichteten Schreibens, das nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet war und keine Terminsache betraf, auch dann noch unverzüglich, wenn es erst am übernächsten Tag, dem 16.1.2019 bei Gericht einging. Der Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt S… derartige Schreiben regelmäßig schon einen Tag früher mit einem Dienstfahrzeug befördert, anstelle sie von einem Postdienstleistungsunternehmen befördern zu lassen, ändert hieran nichts.
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a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG sind eingehende und ausgehende Schreiben unverzüglich weiterzuleiten.
19
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.8.2019 unter den für das weitere Verfahren gegebenen Hinweisen (hier Ziffer II. 7.a) ausgeführt hat, kann zur Auslegung der mit § 30 Abs. 2 StVollzG identischen Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG die hierzu vorhandene Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden. Nach der gesetzgeberischen Intention bedeutet „unverzüglich“ nicht „sofort“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.9.2010 - 1 Vollz (Ws) 468 - 471/10, juris Rn. 5; Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 9. Kap. Abschn. C Rn. 45), sondern wie in § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ (siehe BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 15. Ed. 1.7.2021, BayStVollzG Art. 33 Rn. 3; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 30 StVollzG Rn. 3; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. E Rdn. 81, jeweils unter Verweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf des § 30 StVollzG in BT-Drucks. 7/918, S. 60; der Regierungsentwurf zu Art. 33 BayStVollzG enthält insoweit keine gesonderte Begründung, sondern schließt sich „der bewährten Regelung in § 30 StVollzG“ an, vgl. LT-Drucks. 15/8101, S. 57). Über die hieraus konkret abzuleitenden Folgerungen besteht in Rechtsprechung und Literatur keine Einigkeit. Überwiegend wird jedoch angenommen, es reiche die Weiterleitung nicht als Fristsachen gekennzeichneter bzw. nicht fristgebundener Schreiben am folgenden Arbeitstag (so KG, Beschluss vom 4.11.2003 - 5 Ws 536/03 Vollz, bei Matzke, NStZ 2004, S. 609, 612 Nr. 31, juris Rn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss vpm 18.04.2008 - 1 Ws 75/08, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2015 - III-1 Vollz (Ws) 406/15, juris Rn. 9; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, a.a.O., § 30 Rn. 2; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, a.a.O., Art. 33 Rn. 3; Arloth/Krä, a.a.O., § 30 StVollzG Rn. 3; Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, a.a.O., 9. Kap. Abschn. C Rn. 45; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.7.1992 - 4 StR 304/92, bei Kusch, NStZ 1993, 27, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.2.1984 - 1 Ws 7/84, VRS 67, S. 38 f.: Berücksichtigung der üblichen anstaltsbedingten Verzögerung der Postbeförderung erforderlich). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.
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Im Unterschied hierzu sind Schreiben, die der gerichtlichen Fristwahrung dienen (z.B. § 112 StVollzG) oder einen Eilantrag betreffen (z.B. § 114 StVollzG), sofort weiterzubefördern, da die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes Vorkehrungen erfordert, dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zu Gericht erhält (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3087, juris Rn. 23; NJW 1994, 3089, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.6.2015 - 1 Ws 84/15, nicht veröffentlicht; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. E Rn. 81; Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 9. Kap. Abschn. C Rn. 45; a.A.: „unverzüglich“ Arloth/Krä, a.a.O., § 30 StVollzG Rn. 4; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, a.a.O., Art. 33 Rn. 4; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, a.a.O., § 30 Rn. 2). Demgemäß kann die Justizvollzugsanstalt aufgrund Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet sein, einen Antrag beschleunigt - etwa durch Telefax - an das Gericht weiterzuleiten, so dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zum Gericht erhalten kann (vgl. BVerfG, BVerfGK 12, 422, juris Rn. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.2.2016 - 2 BvR 3051/14, juris Rn. 2 m.w.N.; BVerfG, NJW 1994, 3087, juris Rn. 23; NJW 1994, 3089, juris Rn. 11).
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b) Da es sich nach dem Vorbringen des Antragstellers beim verfahrensgegenständlichen Schreiben nicht um ein besonders eilbedürftiges handelt, hätte grundsätzlich die Weiterleitung dieses Schreibens durch die Justizvollzugsanstalt, also dessen Aufgabe zur Post am Folgetag (hier dem 15.1.2019) genügt. Dies hätte unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten [vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.1.2016 - 3 Ws 956/15 (StVollz), juris Rn. 3] dazu geführt, dass dieses Schreiben nicht früher als am 16.1.2019 - dem tatsächlichen Eingangsdatum - der Strafvollstreckungskammer zugegangen wäre.
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Damit liegt keine gegen das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG verstoßende Weiterleitung des an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Schreibens des Antragstellers durch die Justizvollzugsanstalt vor. Der Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt S. - ein für die Gefangenen in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 BayStVollzG zudem kostenloses - Beförderungssystem eingeführt hat, wonach die Gerichtspost regelmäßig am Tag nach der Einlegung in den anstaltsinternen Briefkasten von eigenen Bediensteten direkt zur anderen Behörde weitergeleitet wird und somit regelmäßig mindestens einen Tag früher zugeht als bei der Beförderung mit einem Postdienstleistungsunternehmen, ändert hieran nichts. Dieser von der Justizvollzugsanstalt angebotene, über das gesetzliche Unverzüglichkeitsgebot hinausgehende besondere Beförderungsservice führt - jedenfalls im Falle nicht eilbedürftiger Schreiben - nicht dazu, dass die Justizvollzugsanstalt sich an einem dadurch gesetzten Vertrauenstatbestand festhalten lassen müsste. Soweit der Senat-in den Hinweisen für das weitere Verfahren, also „obiter dictum“ in der in anderer Besetzung ergangenen Entscheidung vom 19.8.2019 insoweit eine andere Ansicht vertreten hat, hält er hieran nicht fest.
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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Zwar hat die erste Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer geführt. Maßgeblich für den Kostenausspruch - auch hinsichtlich der zunächst erfolgreichen Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen - ist jedoch, inwieweit der Antragsteller am Ende des gesamten Verfahrens in der Sache Erfolg hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 465 Rn. 3 m.w.N.). Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem Beschluss vom 19.8.2019 auch nicht selbst über die Kosten der Rechtsbeschwerde entschieden, sondern diese Entscheidung der ersten Instanz übertragen. Die Aufhebung und Zurückverweisung stellt nämlich nur einen vorübergehenden verfahrensrechtlichen Erfolg, aber keinen Erfolg in der Sache dar. Nachdem der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nunmehr endgültig zurückgewiesen hat, ist der Antragsteller in der Sache vollständig unterlegen und hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die Kosten aller Instanzen zu tragen (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2008, 127, juris Rn. 16).
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Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Abs. 1 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.