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LG München I, Beschluss v. 02.07.2021 – 22 O 8961/21
Titel:

Erfolgloser Arrestantrag (Wirecard)

Normenketten:
ZPO § 138, § 920 Abs. 1
BGB § 278, § 823, § 831
StGB § 27, § 263, § 288
WpHG § 120
Schlagworte:
Zurechnung, Schlüssigkeit, Darlegung, Marktmanipulation, Beihilfe, juristische Person, Vollstreckungsvereitelung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 11.08.2021 – 13 W 1134/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 42218

Tenor

1. Der Antrag vom 30.06.2021 auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 20.328,78 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 30.06.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
2
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3
Der behauptete Arrestanspruch ist weder schlüssig dargelegt, § 920 Abs. 1 ZPO, noch ausreichend glaubhaft gemacht; § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Antragsgegnerin sich ein Handeln von M. B. zurechnen lassen muss. Auch zu einer konkreten Beihilfehandlung der Antragsgegnerin ist nicht vorgetragen.
III.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.