Inhalt

VG München, Beschluss v. 29.12.2021 – M 13 S 21.6688
Titel:

Eilrechtsschutz gegen eine Versammlung gegen die Impfplicht zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie – weitgehend erfolglos; erfolgreich aber bzgl. der Teilnehmerzahl

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
GG Art. 8
BayVersG Art. 15
15. BayIfSMV § 9
Leitsätze:
1. In tatbestandlicher Hinsicht ist es im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Einschätzung u.a. des Verordnungsgebers und des Robert-Koch-Instituts (RKI) folgt, dass die aktuelle epidemiologische Lage (hier: bzgl. "Corona") besondere Schutzmaßnahmen bei Versammlungen erforderlich macht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Antragsteller kann sein Anliegen zum Aufruf „für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft ohne Impfplicht“ auch ohne eine Fortbewegung an die Öffentlichkeit tragen (hier: der Fortbewegungsteil der Versammlung kann untersagt werden). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei gleichzeitigem Schutz der Allgemeinheit bleibt es dem Antragsteller durch die angegriffene örtliche Verlegung hinreichend möglich, auf einer öffentlich zugänglichen und immernoch in der Nähe des Stadtzentrums gelegenen Örtlichkeit sein kommunikatives Anliegen zu verwirklichen. Dass seine Kommunikationsmöglichkeit gegenüber Passanten bei der Versammlung auf der Theresienwiese eingeschränkt ist, hat er nach der aktuellen Infektionslage zur Wahrung der zu berücksichtigenden Interessen Dritter hinzunehmen. Schon aufgrund der medialen Aufmerksamkeit dürfte davon auszugehen sein, dass die kollektive Meinungskundgabe auch auf der Theresienwiese ein öffentliches Gehör finden wird. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Clusterbildung zur Übersicht über und Durchsetzung der Abstands- und Maskenpflicht schränkt den Antragsteller in seiner grundrechtlichen Versammlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig ein. Bei einer Wahrung der angeordeten Abstände von 5 m zwischen den Clustern bleibt bei der zu erwartenden Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Menschen dennoch ein hinreichender Eindruck einer geschlossenen und zusammengehörigen Versammlung mit einheitlichem kommunikativen Anliegen. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein die Versammlung anzeigender oder auch leitender Veranstalter hat seine Eignung als Veranstalter oder Versammlungsleiter grundsätzlich nicht im Sinne eines Eignungsnachweises zu belegen. Insofern darf eine angezeigte Versammlungsgröße von 5.000 Teilnehmern nicht deswegen auf 2.0000 Teilnehmer begrenzt werden, weil der Antragsteller mit einer Versammlung mit derartig großer Teilnehmerzahl keinerlei Erfahrungen habe und sich zunächst beweisen solle. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versammlungsrecht, Untersagung des sich fortbewegenden Teils einer Versammlung, Örtliche Verlegung des stationären Teils einer Versammlung, Beschränkung der Teilnehmerzahl, Clusterbildung, örtliche Verlegung des stationären Teils einer Versammlung, Robert-Koch-Institut, Corona, Pandemie, COVID-19, Versammlung, Verlegung, Teilnehmerbeschränkung, stationäre Versammlung, bewegliche Versammlung, Eilrechtsschutz, Veranstalter, Eignung, Fortbewegung, kommunikatives Anliegen, kollektive Meinungskundgabe, Meinungskundgabe
Fundstelle:
BeckRS 2021, 41722

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2021 wird hinsichtlich der Nr. 4 und insoweit auch hinsichtlich der Nr. 5 des Bescheids angeordnet. Es verbleibt damit bei der vom Antragsteller angezeigten Anzahl von 5.000 Teilnehmern, die auch als solche bekannt gemacht werden darf. Für diese gelten die übrigen Beschränkungen des Bescheids (insb. die Clusterbildung in Nr. 6 des Bescheids) entsprechend.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen einen versammlungsrechtlichen Bescheid der Antragsgegnerin.
2
Der Antragsteller zeigte für ein „Bündnis um M.-steht-auf“ zum Thema „Für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft ohne Impfpflicht“ am 22. Dezember 2021 für den 29. Dezember 2021 eine Versammlung mit 5.000 Teilnehmern an, bestehend aus einer Auftaktkundgebung (Geschwister S. Platz/Professor H. Platz - Siegestor auf der L.str.; 18:00 - 18:45 Uhr), einer Zwischenkundgebung (Maßmannpark; 20:00 - 20:30 Uhr), einer Schlusskundgebung (Ort wie Auftaktkundgebung; 21:40 - 22:30 Uhr) und einer sich dazwischen fortbewegenden Versammlung.
3
Die Antragsgegnerin holte Gefahrenprognosen des Polizeipräsidiums M. (vom 27.12.2021, vom 21.12.2021 und vom 13.12.2021) und des städtischen Gesundheitsreferats (vom 27.12.2021) ein. Am 27. Dezember 2021 erfolgte eine Kooperation mit dem Antragsteller und dieser äußerte sich im Rahmen einer Anhörung nochmals mit E-Mail vom 28. Dezember 2021 zu beabsichtigten Beschränkungen.
4
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 beschränkte die Antragsgegnerin die angezeigte Versammlung (u.a.) wie folgt:
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„1. Untersagung
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Der sich fortbewegende Teil der Versammlung vom 29.12.2021 wird untersagt.“
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2. Örtliche Verlegung
8
Die stationären Teile der Kundgebung (Auftakt-, Zwischen- und Auftaktkundgebung) werden verlegt auf die Theresienwiese südlich der Matthias-Pschorr-Str. - Aufstellung nach angelegtem Plan bzw. ggf. nach Weisung der polizeilichen Einsatzleitung. Für Rettungsfahrzeuge sind im Bedarfsfall Zufahrtswege freizumachen.
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3. Versammlungszeit (…)
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4. Teilnehmer*innenbeschränkung
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Die Teilnehmer*innenzahl wird auf max. 2.000 Personen beschränkt.
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5. Bekanntgabe
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Die Beschränkungen unter Ziffer 1. bis 4. dieses Tenors sind rechtzeitig vor Versammlungsbeginn bekannt zu geben. Dabei hat der Veranstalter jedenfalls die gleichen sozialen Medien zu nutzen wie bei der Bewerbung der Versammlung.
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6. Clusterbildung
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Es ist pro jeweils angefangenen 500 Teilnehmer*innen aus Infektionsschutzgründen je ein quadratischer Cluster mit einer Größe von mindestens 1.250 qm zu bilden und entsprechend sichtbar zu machen, z. B. durch den Einsatz von Flatterleinen etc. Zwischen den Clustern muss jeweils ein Abstand von mindestens 5 Metern bestehen. (…)
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10. FFP2 - Maskenpflicht
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Es gilt für alle Teilnehmer*innen während der gesamten Versammlung eine FFP2-Maskenpflicht. Hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner* innen für die Dauer ihres Redebeitrags, Blasmusiker*innen, Sänger*innen und Tänzer* innen während ihrer Darbietung. Dabei haben Redner*innen/Blasmusiker*innen/Sänger* innen/Tänzer*innen für die Dauer ihres Redebeitrags bzw. während ihrer Darbietung einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Personen einzuhalten. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 3 der 15. BayIfSMV entsprechend, d.h.:
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- Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
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- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen
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- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
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- Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu
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Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung
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oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
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Hinweis: Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Infektionsschutzgründen stellt keinen Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot (Art. 16 BayVersG) dar.
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11. Subsidiäre Visierpflicht
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Entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 der 15. BayIfSMV, wird für die jeweils Betroffenen das Tragen eines Visiers angeordnet. Diese Verpflichtung entfällt wiederum nur dann, wenn die gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der 15. BayIfSMV vorgelegte ärztliche Bescheinigung konkrete Angaben darüber enthält, weshalb das Tragen eines Visiers aus gesundheitlichen Gründen für den jeweils Betroffenen nicht zumutbar ist. Es steht den Betroffenen frei, anstelle eines Visiers alternativ eine medizinische Maske zu tragen.“
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Die Antragsgegnerin stützt diese Beschränkungen auf Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) mit § 9 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) mit der Begründung, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der Gefahrenprognosen durch die vorgenommenen Beschränkungen infektiologisch vertretbar minimiert werden könnten. Die betroffenen Rechtsgüter seien einander gegenübergestellt und im Rahmen einer Abwägung in praktische Konkordanz gebracht worden. Hierfür seien die Gefahrenprognosen des Polizeipräsidiums und des Gesundheitsreferats jeweils eigenständig geprüft worden und die Antragsgegnerin teile diese und mache sie sich zu eigen. Allein die vorgenommenen Beschränkungen des Versammlungsgeschehens seien geeignet, erforderlich und angemessen, der von der angezeigten Versammlung ausgehenden Infektionsgefahr zu begegnen und somit einer weiteren Verbreitung des Virus SARS-VoV-2 entgegenzuwirken. Die Antragsgegnerin berücksichtige dabei die aktuelle Infektionslage in M. und Gefahrenlagen aus vergleichbaren Versammlungskonstellationen.
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Die verfügte Teilnehmer*innenbeschränkung begründete die Antragsgegnerin im Kern damit, dass (nur) durch eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 2.000 Teilnehmende der stationären Versammlung und die Bildung von Blöcken (Clustern) mit jeweils 500 Versammlungsteilnehmenden das Risiko des Verstoßes gegen die infektionsschutzrechtlichen Auflagen signifikant vermindert werde, so dass die Versammlung infektiologisch vertretbar ausgestaltet werden könne.
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Wegen der weiteren ausführlichen Begründungen wird auf den Bescheid der Antragsgegnerin verwiesen.
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Am 28. Dezember 2021 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München beantragen,
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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffern 1, 2, 4, 5, 6 und 10, 11 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2021 anzuordnen.
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Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die getroffenen beschränkenden und die Versammlungsart verändernden Versammlungsauflagen gegen die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG verstießen. Da bei einer stationären Kundgebung auf der Theresienwiese noch dazu unter Verletzung der Menschenwürde in abgegrenzten Blöcken (die eher an Massentierhaltung erinnerten) die Bevölkerung nicht erreicht werden könne und somit weder das Versammlungsthema noch der persönliche Eindruck der Teilnehmer, der dem medialen Narrativ diametral entgegen stehe, der Bevölkerung vermittelt werden könne, werde durch die Verhinderung einer fortbewegenden Versammlung das Versammlungsrecht nicht nur unverhältnismäßig, sondern in nicht hinnehmbarer Weise verletzt. Versammlungen und Spaziergänge aller Orts in Deutschland zeigten, dass diese friedlich seien und zum Infektionsgeschehen nicht beitragen würden. Seit Mitte 2020 lägen wissenschaftliche Studien vor, die eindeutig widerlegten, dass im Freien ein nennenswertes Infektionsgeschehen bestehe. Politik, Verwaltung und Justiz missachteten die Expertise der Gesellschaft für Aerosolforschung e.V. und setzten sich regelmäßig über das sachlich und rechtlich richtige Urteil des Amtsgerichts Garmisch vom 5. August 2021 ohne Begründung, lediglich mit falschen Behauptungen, hinweg. Die derzeitige Fassung der 15. BayIfSMV sehe weder eine Höchstteilnehmerzahl bei Versammlungen noch eine FFP2-Maskenpflicht bei Versammlungen im Freien vor. Die Teilnehmerbeschränkung sei willkürlich und werde dem wachsenden Protestwillen der Bürger nicht gerecht. Eine Maskentragepflicht sei weder ein erforderliches Mittel noch in der Abwägung verhältnismäßig, da insbesondere bei dem morgen zu erwartenden Regenwetter eine Durchfeuchtung der Masken zu einem noch größeren Gesundheitsnachteil für die Versammlungsteilnehmer führe, als dies FFP2-Masken ohnehin täten.
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Wegen der weiteren Begründungen wird auf den Antragsschriftsatz verwiesen.
34
Mit Schutzschrift vom 28. Dezember 2021 hat die Antragsgegnerin vorsorglich beantragt,
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einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (noch zu erhebenden) Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2021 abzulehnen.
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Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
38
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist im Umfang des Tenors begründet, im Übrigen unbegründet, sodass im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage anzuordnen und der Antrag im Übrigen abzulehnen war.
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Denn der Bescheid der Antragsgegnerin ist in der Beschränkung in Nr. 4 (Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 2.000 Personen) voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragssteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und im Übrigen voraussichtlich rechtmäßig.
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1. Gem.§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn diese keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 25 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) bei einer Klage gegen Versammlungsbeschränkungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG der Fall.
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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse des Antragsstellers am Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Dabei prüft das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung, sondern trifft eine eigene, originäre Interessensabwägung, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer demnach voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen (Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2021, § 80 Rn. 187 f. und 190).
42
Dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht dabei grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2021, § 80 Rn. 176). Zum Schutz von Versammlungen ist jedoch schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 18 m.w.N.).
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2. Art. 8 Abs. 1 des GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (hierzu und zum Folgenden BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 14 m.w.N.). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16).
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Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei solche Beschränkungen im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts auszulegen sind. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind daher nur zum Schutz gleichrangiger anderer Rechtsgüter und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris Rn. 6). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 - juris Rn. 54, 63).
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Dem entsprechend kann die zuständige Behörde gem. Art. 15 Abs. 1 BayVersG eine Versammlung verbieten oder beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und den Bestand der staatlichen Einrichtungen (BVerfG B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315). Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.). Auf dieser Grundlage muss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 15. BayIfSMV bei Versammlungen unter freiem Himmel zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. Nach Satz 2 haben die zuständigen Versammlungsbehörden im Einzelfall sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. Diese Bestimmungen konkretisieren auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 28a IfSG (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2020 - 10 CS 20-2103 - juris Rn. 7).
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3. Daran gemessen sind die angegriffenen Beschränkungen des Bescheides nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG bezüglich der Untersagung des fortbewegenden Teils der Versammlung (Nr. 1), der örtlichen Verlegung auf die Theresienwiese (Nr. 2), der Bekanntmachung bzgl. Nr. 1 bis Nr. 3 (Nr. 5), der Clusterbildung (Nr. 6) sowie der Anordnung der FFP2-Maskenpflicht sowie subsidiären Schutzpflicht jeweils mit Ausnahmen (Nr. 10 und 11) voraussichtlich rechtmäßig, die Beschränkung der Teilnehmerzahl statt auf die angezeigte Anzahl von 5.000 Teilnehmer auf 2.000 Teilnehmer (Nr. 4) sowie die dahingehende Bekanntgabepflicht (Nr. 5) voraussichtlich rechtswidrig.
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a. Hinsichtlich der Untersagung des fortbewegenden Teils, der Verlegung auf die Theresienwiese, der entsprechenden Bekanntmachung, der Clusterbildung sowie der Masken- bzw. Visierpflicht wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin verwiesen. Die Kammer macht sich diese zu eigen und folgt den diesbezüglichen Ausführungen. Lediglich ergänzend ist auszuführen:
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aa. Dass von einer durch die angezeigte Versammlung ausgehenden Infektionsgefahr ausgegangen wird, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht kann sich im summarischen Prüfverfahren des Eilrechtsschutzes und aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Versammlung keine eigene belastbare Sachkenntnis von den Infektionsgefahren verschaffen. In tatbestandlicher Hinsicht ist es im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Einschätzung u.a. des Verordnungsgebers und des Robert-Koch-Instituts (RKI) folgt, dass die aktuelle epidemiologische Lage besondere Schutzmaßnahmen bei Versammlungen erforderlich macht. Das RKI empfiehlt in seiner Risikobewertung derzeit aufgrund einer „sehr besorgniserregenden“ Entwicklung Reduktion aller nicht notwendigen Kontakte und, falls Kontakte nicht gemieden werden können, das Tragen von Masken, das Einhalten von Mindestabständen und die Beachtung der Hygiene (vgl.https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; jsessionid=4D0319AC977AC9FC41F85D0A637BC19E.internet091?nn=13490888). Die Einholung von Sachverständigengutachten scheidet schon aus zeitlichen Gründen offensichtlich aus. Das Gericht kann sich eigene Sachkunde zu komplexen und umstrittenen naturwissenschaftlichen Fragen auch nicht ad hoc, etwa durch Internetrecherchen, verschaffen und sie unmittelbar anwenden (vgl. VG München B.v. 6.2.2021 - M 13 S 21.649 - juris Rn. 30). Das gilt insbesondere auch für die Übertragung der Omikron-Variante. Soweit der Antragsteller einwendet, dass aus Sicht des Gutachters im Verfahren vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen im Freien ein nennenswertes Infektionsgeschehen nicht vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach den Ausführungen im Verfahren um eine im Verhältnis zur gegenständlichen deutlich kleineren Versammlung handelte und nach den Erkenntnissen die Mindestabstände weitestgehend zuverlässig eingehalten wurden. Zu den allgemeinen Ausführungen zum Infektionsgeschehen ist auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, die sich mit diesem Gesichtspunkt bereits in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt hat. Zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde kein Anlass gesehen, die grundsätzliche Eignung der Verpflichtung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Versammlungen auch unter freiem Himmel als Baustein zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie infrage zu stellen. Die Übertragung von Viren über Aerosole komme im Freien zwar seltener vor, dies gelte nach den fachlichen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts aber nicht bei engem Kontakt, z.B. Gesprächskontakt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2021 - 25 NE 21.1814 - juris Rn. 23) und in Menschenmengen mit geringen Abständen (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249 - juris Rn. 33).
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bb. Anhand dieser Gefahrenlage beurteilt, ist die Untersagung des fortbewegenden Teils der Versammlung voraussichtlich rechtmäßig (Beschränkung Nr. 1). Dass bei einer sich fortbewegenden Versammlung vom einem sog. Ziehharmonika-Effekt ausgegangen wird, ist nicht zu beanstanden. Die Infektionsgefahr kann nach zutreffenden Ausführungen nur bei strikter Einhaltung einer Maskenpflicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Nach der eingeholten und nicht zu beanstandenden Einschätzungen der Polizei kann davon aber aufgrund der Erfahrungen aus vergleichbaren Versammlungen nicht zuverlässig ausgegangen werden. Zur hinreichenden Gewährleistung der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 15. BayIfsMV erforderlichen Abstände ist es also geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit des Antragstellers zum Schutz von Leben und Gesundheit von Teilnehmenden, Passanten und Einsatzkräften nach Art. 2 GG sowie im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens auch angemessen, eine Fortbewegung im konkreten Fall zu untersagen. Der Antragsteller kann sein Anliegen zum Aufruf „für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft ohne Impfplicht“ auch ohne eine Fortbewegung an die Öffentlichkeit tragen.
50
cc. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Gewährleistung der erforderlichen Mindestabstände auch für die örtliche Verlegung (Beschränkung Nr. 2). Die Einschätzung, dass die angezeigte Örtlichkeit auf dem Geschwister S. Platz/Professor H. Platz - Siegestor auf der L. straße nicht die räumliche Dimension hat, um die erwartete Teilnehmerzahl unter Einhaltung der Mindestabstände aufzunehmen, ist zumindest nicht offensichtlich fehlgehend. Ermessensfehler bei der Verlegungsentscheidung auf die Theresienwiese sind nicht ersichtlich. Soweit erkennbar hat die Antragsgegnerin mit dem K.platz eine nähergelegene Örtlichkeit als milderes Mittel in Betracht gezogen und mit nachvollziehbarer, nicht offensichtlich fehlerhafter Begründung hinsichtlich der Wirksamkeit zur Infektionsgefahreneindämmung verworfen. Ein anderer, näher an der Ursprungsörtlichkeit gelegener Versammlungsort ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Verlegung ist jedenfalls gegenüber eines Verbots das mildere Mittel. Die Verlegung ist im Hinblick auf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Versammlungsinteresse und den öffentlichen Interessen auf Schutz von Leben, Gesundheit und Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens verhältnismäßig. Bei gleichzeitigem Schutz der Allgemeinheit bleibt es dem Antragsteller hinreichend möglich, auf einer öffentlich zugänglichen und immernoch in der Nähe des Stadtzentrums gelegenen Örtlichkeit sein kommunikatives Anliegen zu verwirklichen. Dass seine Kommunikationsmöglichkeit gegenüber Passanten bei der Versammlung auf der Theresienwiese eingeschränkt ist, hat er nach der aktuellen Infektionslage zur Wahrung der zu berücksichtigenden Interessen Dritter hinzunehmen. Schon aufgrund der medialen Aufmerksamkeit dürfte davon auszugehen sein, dass die kollektive Meinungskundgabe auch auf der Theresienwiese ein öffentliches Gehör finden wird.
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dd. Die Bekanntgabe der Verlegung sowie Untersagung einer Fortbewegung (Beschränkung Nr. 5) ist insoweit rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Eine Bekanntmachung im Vorfeld ist erforderlich, da eine Mitteilung durch den Antragsteller als Veranstalter erst zu Versammlungsbeginn nicht mehr zu einer effektiven und faktischen Umsetzung der Beschränkungen nach Nr. 1 und 2 führen kann. Die Anordnung ergänzt somit Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG in angemessener Weise zur Gefahrenabwehr.
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ee. Die Anordnung einer Clusterbildung (Beschränkung Nr. 6) zur Beschränkung der Infektionsgefahr ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Die Einschätzungen der Polizei und des Gesundheitsreferats, dass die angeordnete und voraussichtlich rechtmäßige (vgl. bei ff.) Maskenpflicht nur bei einer Einwirkungsmöglichkeit durch die Polizei eingehalten wird und ein schnelles Einschreiten der Polizei für die Gewährleistung des Infektionsschutzes erforderlich ist, ohne die Infektionsgefahren, insbesondere für die Polizeibeamten, weiter zu erhöhen, sind in der Sache nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Clusterbildung ist auch angemessen. Ein anderes, milderes Mittel, um bei einer Versammlung dieser Größe mit früheren Erfahrungen hinsichtlich der Einhaltung von Abstands- und Maskenpflicht die erforderliche Übersicht für und Durchsetzung der Abstands- und Maskenpflicht auch durch den Antragsteller als Veranstalter oder den Versammlungsleiter gleich effektiv durchzusetzen, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Eine Clusterbildung schränkt den Antragsteller in seiner grundrechtlichen Versammlungsfreiheit zur Überzeugung der Kammer auch nicht unverhältnismäßig ein. Bei einer Wahrung der angeordeten Abstände von 5 m zwischen den Clustern bleibt bei der zu erwartenden Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Menschen (vgl. unten b.) dennoch ein hinreichender Eindruck einer geschlossenen und zusammengehörigen Versammlung mit einheitlichem kommunikativen Anliegen.
53
Es kann insoweit dahinstehen, inwieweit der Antragsteller bei der Zustimmung zu einer Clusterbildung im Kooperationsverfahren seine versammlungsrechtliche Selbstorganisationsfreiheit ohne hoheitliche Einschränkung ausgeübt hat, und durch die Anordnung überhaupt ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG vorliegt.
54
ff. Die Anordnung der Maskenpflicht und der subsidiären Visierpflicht während der Versammlung (Beschränkung Nr. 10 und 11) ist voraussichtlich rechtmäßig. Dass in der 15. BayIfSMV eine generelle Maskenpflicht für Teilnehmer an Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG wie schon in der 14. BayIfSMV nicht mehr vorgesehen ist, steht einer entsprechenden versammlungsrechtlichen Beschränkung nicht von vornherein entgegen. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 15. BayIfSMV verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit weitergehender Beschränkungen i.S.d. Art. 15 BayVersG. Dass die Anordnung von Maskenpflicht aufgrund konkreter Umstände möglich bleibt, entspricht dem Willen des Normgebers (vgl. Begründung der Vierzehnten Bayerischen Immissionsschutzmaßnahmenverordnung, BayMBl. 2021 Nr. 616). Tatbestandlich kann die Antragstellerin von einer unmittelbaren Infektionsgefahr ausgehen. Die Einschätzung der Polizei, dass aufgrund von Erfahrungen aus kürzlich zurückliegenden und vergleichbaren Versammlungen in M. die Abstands- und Maskenpflichten nicht eingehalten wurden, ist nicht zu beanstanden. Auf der Rechtsfolgenseite bestehen gegen die vom Antragsteller gerügte Anordnung ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; insbesondere hat die Versammlungsbehörde erkannt, dass über versammlungsrechtliche Beschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und ihre wesentlichen Ermessenserwägungen auch dokumentiert. Im Übrigen ist die Maskenpflicht nach obigen Ausführungen zur Gefahrenlage zum Infektionsschutz geeignet und unter Gefahrabwehrgesichtspunkten auch erforderlich. Sie ist mit ihren Abstufungen zur subsidiären Visierpflicht über die Pflicht zum Tragen einer einfachen medizinischen Maske bis zur vollständigen Befreiung in der Sache auch angemessen. Im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit des Antragstellers schränkt sie diesen auch nicht unverhältnismäßig ein. Das Tragen einer Maske steht nicht explizit konträr zum Anliegen, seine Meinung gegen eine Impfpflicht kundzutun. Zudem stellt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Verhältnis zu den möglichen gesundheitlichen Folgen einer Infektion mit Covid 19 und eines schweren Krankheitsverlaufs eine sehr geringe Einschränkung dar.
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b. Im Hinblick auf die vorgenannten, im Einzelnen und ihrer Zusammenwirkung voraussichtlich rechtmäßigen und im Hinblick auf den erforderlichen Infektionsschutz verhältnismäßigen Begrenzungen der Versammlung ist die zusätzliche Begrenzung der Teilnehmerzahl von den angezeigten 5.000 Teilnehmer auf eine maximale Teilnehmerzahl von 2.000 Personen (Beschränkung Nr. 4) sowie die entsprechende Bekanntgabe in Nr. 5 nicht rechtmäßig.
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aa. Zur Überzeugung der Kammer wird durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl die Versammlungsfreiheit des Antragstellers in nicht mehr verhältnismäßiger Weise begrenzt. Im Hinblick auf die übrigen Versammlungsbeschränkungen zum Infektionsschutz stellt eine zusätzliche Teilnehmerbeschränkung im konkreten Einzelfall keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Versammlungs- und Kommunikationsinteresse des Antragstellers und den gegenüberstehenden Sicherheitsinteressen mehr dar. Nach der Gefahreneinschätzung der Polizei vom 21. Dezember 2021, auf die in der Einschätzung zur Lage am 29. Dezember 2021 verwiesen wird, bietet die Theresienwiese auch für eine größere Anzahl als 2.000 Teilnehmer eine geeignete Versammlungsfläche, solange die übrigen Beschränkungen eingehalten werden. Zwar wird hinsichtlich der einzelnen Beschränkungen ein dauerhaftes Einhalten von vorneherein nicht erwartet. Die Vielzahl der Beschränkungen zum Infektionsschutz gründen aber gerade darauf, dass davon ausgegangen wird, dass einzelne Anordnungen nicht eingehalten werden. Somit ist zur Überzeugung der Kammer schon durch die Clusterbildung zur Umsetzung der Maskenpflicht, diese wiederum als Reaktion auf ein Nichteinhalten der Mindestabstände, dem Infektionsschutz im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit hinreichend Rechnung getragen. Dass nach der Einschätzung des Gesundheitsreferats für eine zusätzliche Sicherung vor Infektionsgefahren wissenschaftlich und medizinisch auch eine Teilnehmerbeschränkung auf 2.000 Menschen ratsam wäre, muss bei der Abwägung mit der Versammlungsfreiheit des Antragstellers letztendlich zurückstehen. Im Rahmen der Findung einer praktischen Konkordanz zwischen den widerstreitenden Interessen ist auch der Allgemeinheit an gewisses Restmaß an Gefahr abzuverlangen, solange sich diese Gefahr auf ein vertretbares Maß beschränkt. Solange die übrigen Beschränkungen eingehalten werden und aufgrund einer Clusterbildung auch effektiv vom Antragsteller als Veranstalter bzw. vom Versammlungsleiter bzw. von der Polizei durchgesetzt werden können, sieht die Kammer die zusätzliche Beschränkung der Teilnehmerzahl als nicht mehr verhältnismäßig an. Die Reaktion auf Zuwiderhandlungen gegen diese Beschränkungen obliegt gem. Art. 15 Abs. 4 BayVersG ggf. vor Ort und im jeweiligen Einzelfall der Polizei. Die Begründung, dass der Antragsteller mit einer Versammlung mit derartig großer Teilnehmerzahl keinerlei Erfahrungen habe und sich zunächst beweisen solle, vermag nicht zu überzeugen. Ein die Versammlung anzeigender oder auch leitender Veranstalter hat seine Eignung als Veranstalter oder Versammlungsleiter grundsätzlich nicht im Sinne eines Eignungsnachweises zu belegen. Soweit aufgrund der schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit mit dem ursprünglich benannten Versammlungsleiter im Kooperationsverfahren der Versammlungsleiter einverständlich ausgetauscht wurde, wurde dem bereits hinreichend Rechnung getragen.
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bb. Somit ist auch die Bekanntgabe der Teilnehmerbeschränkung (Beschränkung Nr. 5 diesbezüglich) voraussichtlich rechtswidrig.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen erschien eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten auf den Antragsteller mit 4/5 und die Antragsgegnerin mit 1/5 angemessen.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, besteht kein Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern.