Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 15.12.2021 – 7 UF 211/21
Titel:

Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel

Normenkette:
BGB § 1568 Abs. 1 Alt. 2
Leitsätze:
1. Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden. Eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht. (Rn. 16)
2. Die Scheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil sie von dem Ehegatten, der sie ablehnt, aufgrund seiner inneren Verfassung und Einstellung als besondere Härte empfunden werden würde. (Rn. 16)
3. Selbst wenn die Ehescheidung, also der Scheidungsausspruch, an sich eine Depression und damit einhergehende Gedanken vertiefen würde, ist viel tiefgreifender die Trennung der Beteiligten und die damit einhergehenden Lebensveränderungen auf die Beteiligten und die grundlegende psychische Disposition des Ehegatten, der nicht geschieden werden will. (Rn. 20)
4. Eine schwere Härte ist dann zu verneinen, wenn demjenigen, welcher die Härte vorbringt, selbst die innere Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen. (Rn. 23)
Schlagwort:
Ehescheidung
Vorinstanz:
AG Coburg, Endbeschluss vom 26.08.2021 – 001 F 425/21
Fundstellen:
FamRZ 2022, 682
BeckRS 2021, 41668
LSK 2021, 41668
NJOZ 2022, 648

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coburg vom 26.08.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.194,00 Euro festgesetzt.
4. Der weitere Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coburg vom 26.08.2021 wird zurückgewiesen.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten sind seit ... 2019 miteinander verheiratete Ehegatten. Die Ehe wurde vor dem Standesbeamten des Standesamtes … geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 24.07.2021 zugestellt. Die Ehegatten leben seit spätestens 26.08.2020 getrennt.
2
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.07.2021, der Antragsgegnerin zugestellt am 24.07.2021, beantragte der Antragsteller die Ehescheidung.
3
Am 03.08.2021 wurde der Antragsteller persönlich angehört. Er teilte mit, dass er die Ehe für gescheitert halte und geschieden werden wolle.
4
Am 26.08.2021 wurden die Antragsgegnerin angehört. Die Antragsgegnerin lehnte bei der Anhörung die Ehescheidung ab. Sie habe zwar die Trennung dem Antragsteller am 26.08.2020 mitgeteilt, jedoch möchte sie, dass der Ehemann ihr spätestens nach 3 Jahren nachweise, dass er nicht mehr alkoholabhängig sei. Dann könne über eine neue Lebensgemeinschaft nachgedacht werden. Zudem teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie grundsätzlich suizidgefährdet sei und durch die Scheidung noch weniger Perspektiven im Leben sehe. Ihr Vertreter teilte mit, dass eine grundsätzliche Suizidgefahr gegeben sei und die Ehescheidung ein weiterer Grund wäre, sich das Leben zu nehmen.
5
Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coburg vom 26.08.2021, zugestellt der Antragsgegnerin am 22.09.2021, führte das Amtsgericht - Familiengericht - Coburg die Ehescheidung durch.
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehe der Ehegatten gescheitert sei. Der Antragsteller wolle nicht mehr an der Ehe festhalten. Es könne insgesamt nicht mehr erwartet werden, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Es genüge, dass sich ein Ehegatte endgültig abgewendet habe. Auch die Antragsgegnerin wolle zumindest derzeit nicht mehr mit dem Antragsteller in einem Haushalt leben. Es lägen auch keine Härtegründe i. S. v. § 1568 BGB vor, welche eine derzeitige Scheidung ausschließen würden. Zwar sei die Antragsgegnerin psychisch erkrankt, jedoch würde eine Scheidung sich allenfalls nur zeitlich verschieben. Zudem sei die Antragsgegnerin bereits jetzt mit dem Scheitern der Ehe konfrontiert. Die größte Belastung sei durch die Trennung ausgelöst worden.
7
Mit Schreiben vom 24.09.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 27.09.2021, legt die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 02.09.2021 Beschwerde ein mit dem Ziel, den Scheidungsantrag zurückzuweisen. Zugleich wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts beantragt.
8
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, aufgrund derer der Antrag auf Scheidung hätte zurückgewiesen werden müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Scheidung bis zur Terminierung des Scheidungsverfahrens sei die Antragsgegnerin wegen Suizidgefährdung in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik gewesen. Schon die Trennung der Beteiligten hätte zu einer Perspektivlosigkeit bei der Antragsgegnerin geführt. Die Scheidung würde die Perspektivlosigkeit der Antragsgegnerin noch deutlich vergrößern und ihre Suizidgefährdung erheblich steigern. Zum Beweis dafür bietet die Antragsgegnerin ein Sachverständigengutachten an. Die Antragsgegnerin möchte lediglich, dass sich der Antragsteller einer Entziehungskur unterziehe und wolle danach wieder mit dem Antragsteller zusammenleben. Auch nach dem Verhandlungstermin am 26.08.2021 sei die Antragsgegnerin völlig fertig gewesen. Aufgrund der vorhandenen Depressionen seien die Suizidgedanken der Antragsgegnerin nicht steuerbar.
9
Der Antragsteller verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt die Beschwerde und das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückzuweisen. Er führt aus, dass die Suizidgefahr keinen Tatbestand darstelle, der die Anwendung der Härtefallklausel rechtfertigen würde. Zum einen habe die Antragsgegnerin nie nachgewiesen, dass sie in einer stationären Behandlung zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages gewesen sei, zum anderen habe die Antragsgegnerin selbst Tatsachen geschaffen und habe gezielt den Auszug geplant und sich vom Antragsteller selbst getrennt. Dies werde auch durch eine WhatsApp-Nachricht der Antragsgegnerin vom 20.08.2020 belegt. Grund für die Nichtzustimmung zur Scheidung sei, dass die Antragsgegnerin länger Trennungsunterhalt bekommen wolle. Derzeit plane die Antragsgegnerin nach Kenntnis des Antragstellers nach S. zu verziehen.
10
Mit Beschluss vom 02.11.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verfahrenskostenhilfegesuch wurde zurückgewiesen. Auf den Beschluss vom 02.11.2021 wird Bezug genommen.
11
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 16.11.2021 erneut die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und ausgeführt, dass die Depression der Antragsgegnerin nach der Verhandlung am 26.08.2021 stärker geworden sei. Die Antragsgegnerin habe sich in die Tagesklinik in H. begeben müssen. Die behandelnde Psychologin habe der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es „wegen des Scheidungsausspruchs zu einer Verschlechterung der psychischen Situation und zu neuen suizidalen Gedanken“ gekommen sei. Die Vorlage des Entlassungsberichts der Tagesklinik und weiterer Vortrag wurden bis zum 10.12.2021 angekündigt. Eine weitere Äußerung erfolgte jedoch nicht.
II.
12
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet und deswegen zurückzuweisen.
13
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.08.2021 zu Recht die Ehe der Beteiligten geschieden, da diese nach §§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB gescheitert ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der Entscheidung wird daher vollumfänglich Bezug genommen.
14
Zum Beschwerdevorbringen ist lediglich folgendes anzumerken:
15
Der Anwendungsbereich des § 1568 Abs. 1 Altern. 2 BGB ist durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf solche Fälle beschränkt, in denen nach objektiver Beurteilung eine Ausnahmesituation vorliegt (BGH, Urteil v. 16.09.1981, IVb ZR 606/80).
16
Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden, eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht. Die Scheidung von Ehen, in welchem ein Ehegatte erkrankt ist und im Falle der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleidet, ist regelmäßig möglich. Lediglich in außergewöhnlichen Fällen können aber auch die Auswirkungen einer im Fall der Ehescheidung drohenden Erkrankung oder Verschlechterung einer Erkrankung zum Eingreifen der Härtefallklausel führen. Die Scheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil sie von dem Ehegatten, der sie ablehnt aufgrund seiner oder ihrer inneren Verfassung und Einstellung als besondere Härte empfunden werden würde (BGH a. a. O.; OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.11.2008, 9 UF 50/08).
17
Die Härte muss auf äußeren Umständen beruhen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer besonderen Bindung an die Ehe oder sonstiger an die Aufrechterhaltung des Ehebandes geknüpfte Empfindungen glaubt, sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können.
18
Im konkreten Fall ist nach dem Inhalt der in der Sache gewechselten Schriftsätze, insbesondere auch im Rahmen der Anhörung des Antragstellers deutlich geworden, dass dieser die Ehe nicht fortführen will. Aber auch die Antragsgegnerin will derzeit die Ehe nicht aufrechterhalten und macht diese von der Bedingung abhängig, dass der Antragsteller eine Alkoholabstinenz herstellt und hält. Sie hat schließlich die Trennung der Ehegatten selbst herbeigeführt.
19
Soweit die Antragsgegnerin meint, aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage zu sein, den Scheidungsanspruch an sich zu ertragen, so ist festzustellen, dass diese die Trennung nicht nur mitträgt, sondern auch selbst ausgesprochen hat und auch derzeit ein Zusammenleben nicht begehrt. Die Suizidgedanken, soweit sie geschildert werden, sind allgemeiner Natur und nicht belegt. Zudem gründen diese überwiegend nicht in der Ehescheidung selbst, sondern in der Lebenssituation der Antragsgegnerin.
20
Selbst wenn die Ehescheidung, also der Scheidungsausspruch, an sich die Depression der Antragsgegnerin und damit einhergehende Gedanken vertiefen würde, ist viel tiefgreifender die Trennung der Beteiligten und die damit einhergehenden Lebensveränderungen auf die Beteiligten und die grundlegende psychische Disposition der Antragsgegnerin. Gegen diese Annahme spricht auch die Mitteilung des Vertreters der Antragsgegnerin im Termin vor dem Amtsgericht am 26.08.2021, dass die Antragsgegnerin unter einer grundsätzlichen Perspektivlosigkeit leide (Bl. 24 d. Akten).
21
Selbst wenn der Scheidungsausspruch an sich der Auslöser der suizidalen Gedanken bei der Antragsgegnerin wäre, so ist nicht ersichtlich, dass die Fähigkeit der Antragsgegnerin zu einem eigenverantwortlichen Handeln komplett ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hatte mittlerweile seit der Trennung im August 2020 Zeit, sich mit der Trennung der Beteiligten zu konfrontieren und arrangieren.
22
Auch der Vortrag im Schreiben vom 16.11.2021 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn der Scheidungsausspruch durch das Gericht zu einer Verschlechterung der psychischen Situation der Antragsgegnerin geführt hat, so ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies der grundsätzliche Auslöser der suizidalen Gedanken ist und bei der Antragsgegnerin die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln ausgeschlossen ist. Gerade die Wahrnehmung eines Termins bei der Tagesklinik durch die Antragsgegnerin zeigt, dass diese zum eigenverantwortlichen Handeln in der Lage ist.
23
Eine schwere Härte ist zudem dann zu verneinen, wenn demjenigen, welcher die Härte vorbringt, selbst die innere Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen. Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragsgegnerin auch derzeit ausschließt, die Ehe unter den objektiven Umständen (aus ihrer Sicht die vorhandene Alkoholabhängigkeit des Antragstellers) fortzusetzen. Der Umstand, dass es aus Sicht der Antragsgegnerin eine befristete Trennung sein sollte, ändert hieran nichts, da auch die Antragsgegnerin die Fortsetzung der Beziehung derzeit ablehnt. Die Bedingung, welche sie an die Fortsetzung der Beziehung stellt - nämlich Krankheitseinsicht und Behandlung des Antragstellers - liegt nicht in ihrer Hand. Der Antragsteller jedoch lehnt eine Fortführung der Ehe ab.
III.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
25
Die Wertfestsetzung beruht auf § 43 Abs. 1 FamGKG und entspricht der Wertfestsetzung für die Ehescheidung (ohne die Folgesache Versorgungsausgleich) in der ersten Instanz.
26
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO).
IV.
27
Der erneute Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt (vgl. § 76 FamFG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).