Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.12.2021 – 9 N 20.3035
Titel:

Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags

Normenkette:
VwGO § 93 Abs. 3, § 106 S. 2
Leitsatz:
Ist ein Vergleich mit dem vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Inhalt zustande gekommen (§ 106 S. 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet, ist das Verfahren in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags, gerichtlicher Vergleichsvorschlag, Annahme durch die Parteien, Beendigung des Rechtsstreits, deklaratorische Einstellung
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 24.11.2021 – 9 N 20.3035
VGH München, Beschluss vom 30.09.2021 – 9 N 20.3035
Fundstelle:
BeckRS 2021, 41451

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 24. November 2021 ist mit den Annahmen durch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin am 6. Dezember 2021 wirksam geworden.
II. Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben jeweils mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 ihrer Bevollmächtigten, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, den durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2021 vorgeschlagenen Vergleich angenommen. Damit ist der Vergleich mit dem vorgeschlagenen Inhalt am 6. Dezember 2021 wirksam zustande gekommen (§ 106 Satz 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren war daher in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen.
2
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 24. November 2021 samt Anlage ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
3
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 6 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 24. November 2021.
4
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).