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VGH München, Beschluss v. 28.10.2021 – 11 ZB 21.2646
Titel:

Verfristeter Berufungszulassungsantrag

Normenkette:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
Leitsatz:
Die Monatsfrist zur Stellung des Berufungszulassungsantrages ist nicht verlängerbar. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Frist, Berufungszulassung, Verfristung, Berufungszulassungsantrag
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 09.09.2021 – B 1 K 21.571
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 23.11.2021 – 11 ZB 21.2646
Fundstelle:
BeckRS 2021, 41334

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der am 18. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da zu diesem Zeitpunkt die durch die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 15. September 2021 in Gang gesetzte Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen war und diese Frist auch nicht verlängerbar ist. Zudem hat der Kläger den Zulassungsantrag entgegen der Rechtsbehelfsbelehrungin dem angegriffenen Gerichtsbescheid selbst gestellt, ohne sich durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof befugten Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Nachholung des Antrags durch einen Prozessbevollmächtigten kommt wegen Fristablaufs nicht mehr in Betracht.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnisklassen B, BE, CE79, C1, C1E, L und M beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
3
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).