Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 04.03.2021 – RN 5 E 21.318
Titel:

Umgangsrecht, Ausnahmegenehmigung, Einstweilige Anordnung, Verwaltungsgerichte, Einreise, Antragsgegner, Antragstellers, Erteilung einer Ausnahme, Vorläufiger Rechtsschutz, Ermessensreduzierung auf Null, Prozeßkostenhilfeverfahren, Ansteckungsverdacht, Folgenabwägung, Streitwertbeschwerde, Wert des Beschwerdegegenstandes, Grenzüberschreitende Sachverhalte, Festsetzung des Streitwerts, Gesundheitsamt, Normenkontrollverfahren, Aufhebung

Normenketten:
EQV § 1 Abs. 1 S. 1
EQV § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 4
Schlagworte:
Quarantäne nach Einreise aus Virusvarianten-Gebiet, Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung, Ausübung des Umgangsrechts, Tirol
Fundstelle:
BeckRS 2021, 4102

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgelegt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Erteilung von Ausnahmen von der Quarantänepflicht nach Aufenthalten im Bundesland Tirol in Österreich zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seinem minderjährigen Sohn.
2
Der Antragsteller, von Beruf Polizist, ist Vater eines fünf Jahre alten Sohnes. Dieser lebt aufgrund der Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau seit Anfang des Jahres 2020 mit dieser in …, Tirol, Österreich.
3
Das Umgangsrecht wurde durch das Oberlandesgericht München wie folgt geregelt: Jedes zweite Wochenende von Freitagmittag, Kindergartenende bis Sonntagabend, soweit der folgende Montag ein Ferientag ist, kommt dieser hinzu. Außerdem der dem Umgangswochenende folgende Mittwoch von Kindergartenende bis Donnerstagmorgen, Kindergartenbeginn.
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Aus der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5.11.2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 114) geändert worden ist, ergibt sich, dass gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
5
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) EQV sind davon Personen nicht erfasst, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben und die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) EQV sind, soweit nicht bereits von § 2 Abs. 2 EQV erfasst, von § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV außerdem Personen nicht erfasst, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. § 2 Abs. 3 Satz 1 EQV gilt nur, soweit die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. § 2 Abs. 4 EQV sieht vor, dass in begründeten Fällen die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen kann.
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Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 EQV gelten unter anderem § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und c), Nr. 5 bis 7 und § 2 Abs. 3 EQV nicht für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 13.1.2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1 - CoronaEinreiseV) aufgehalten haben. Dabei handelt es sich nach der Corona-Einreiseverordnung um Risikogebiete, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet).
7
Das Bundesland Tirol in Österreich gilt seit dem 14.2.2021 als Virusvariantengebiet.
8
Am 15.2.2021 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt L. per E-Mail eine Ausnahme von der Quarantänepflicht gemäß § 2 Abs. 4 EQV für sich und seinen Sohn. Dieser Antrag wurde nach Prüfung durch das Gesundheitsamt abgelehnt und dies dem Antragsteller mit E-Mail vom 18.2.2021 um 16.57 Uhr mitgeteilt. Aus Sicht des Gesundheitsamtes erscheine aus infektionshygienischer Sicht eine Ausnahme von der gesetzlichen Quarantänepflicht nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet nicht zielführend. Der Antragsteller arbeite in einem systemrelevanten Beruf, eine mögliche Einschleppung einer Virusvariante habe fatale Folgen.
9
Am 18.2.2021 um 17:13 Uhr erkundigte sich der Antragsteller erneut per E-Mail beim Landratsamt, ob unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller seinen Sohn abholen, sich dann mit ihm in Quarantäne begeben, ihn nach dem Umgang zurückfahren würde und sich dann wieder in Quarantäne begeben würde, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich sei.
10
Nach erneuter Stellungnahme des Gesundheitsamtes wurde dem Antragsteller mit E-Mail vom 19.2.2021 um 14:07 eine erneute Absage erteilt. Das Gesundheitsamt habe mitgeteilt, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht auch unter den aktuellen Aspekten eine Ausnahmegenehmigung nicht zu befürworten sei. Die Überlegung, die Zeit des Umgangs vollständig in Tirol zu verbringen und anschließend die komplette Quarantänezeit in Deutschland zu verbringen, sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eindeutig sicherer.
11
Mit weiterer E-Mail vom 20.2.2021 um 22:16 Uhr teilte der Antragsteller mit, dass das Gesundheitsamt bei der Abwägung der Erteilung einer Ausnahme für das Zurückbringen des Sohnes auch zu berücksichtigen habe, dass aufgrund der geschlossenen Beherbergungsbetriebe und der Kontaktbeschränkungen die Umgänge im Wohnwagen freistehend ohne Campingplatz stattfinden müssten. Es werde wohl auch nicht ganz einfach werden, einen geeigneten Abstellplatz für die Übernachtungen im Wohnwagen zu finden.
12
Am 22.2.2021 um 9:54 Uhr wurde dem Antragsteller die Entscheidung des Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes mitgeteilt. Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht zu befürworten. Dies liege unter anderem daran, dass der Antragsteller in einem systemrelevanten Beruf arbeite und an einer weiterhin steigenden Belegung der Intensivstationen mit COVID-19 Patienten. Die Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren von der Testpflicht bei der Einreise stelle aus infektionsschutzhygienischer Sicht kein Argument für eine Aussetzung der Quarantäne bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet dar. Unbesehen sei die persönliche Situation des Antragstellers zu würdigen.
13
Am 23.2.2021 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Ausnahme von der Quarantänepflicht nach § 2 Abs. 4 EQV unter Fristsetzung zur Entscheidung bis 26.2.2021. Auf den Antrag wird Bezug genommen.
14
Mit Ablehnungsbescheid vom 23.2.2021 wurde durch das Landratsamt L. der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 2 Abs. 4 EQV für die Unterbrechung der Quarantäne gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 EQV durch den Antragsteller und dessen Sohn, um den Sohn zurück in seine Wohnung in (…) … in der österreichischen Region Tirol, als Virusvariantengebiet zurückzubringen, abgelehnt (Ziffer 1). Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 2 Abs. 4 EQV von der Quarantänepflicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 EQV für die Zeit nach dem Besuch des Sohnes des Antragstellers in der österreichischen Region Tirol als Virusvariantengebiet wurde abgelehnt (Ziffer 2). Der Bescheid erging kostenfrei (Ziffer 3).
15
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass es als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 37 LKrO) nach § 2 Abs. 4 EQV sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG örtlich für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zuständig sei.
16
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei § 2 Abs. 4 EQV. Laut Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.2.2021 für die Einstufung von Tschechien und Tirol als Virusvariantengebiete, Einreisebeschränkungen für Grenzgänger und Rechtsfolgen nach der EQV, CoronaEinreiseV und CoronaSchV sei zu beachten, dass die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen grundsätzlich auch bei Einreisenden, die sich vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten hätten, bestehe. Bei der Entscheidung über entsprechende Anträge sei zu berücksichtigen, dass die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolge, wenn in einem Risikogebiet ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt worden sei, weil in diesem Gebiet besitmmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten seien. Es sei zur Bekämpfung der Pandemie besonders wichtig, ein Einschleppen von Virusvarianten möglichst zu verhindern. Bei der Entscheidung der Ausnahmeanträge von Personen, die sich vor der Einreise in Virusvariantengebieten aufgehalten hätten, sei daher den Erfordernissen des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beizumessen. Das Gesundheitsamt müsse also bei der Entscheidung über einen Antrag beteiligt werden, damit geprüft werden könne, ob im Einzelfall die Erfordernisse des Infektionsschutzes eingehalten werden könnten.
17
Das Gesundheitsamt sei bei der Entscheidung über den Antrag nach § 2 Abs. 4 EQV beteiligt worden und habe sich gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgesprochen. Aus infektionshygienischer Sicht erscheine eine Ausnahmegenehmigung der gesetzlichen Quarantänepflicht nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet nicht zielführend. Da der Antragsteller in einem systemrelevanten Beruf arbeite, habe eine mögliche Einschleppung einer Virusvariante gravierende Folgen. Anfang des Jahres sei ein Polizist im Stadtkreis L. an COVID-19 erkrankt, ein Großteil der Belegschaft habe in Quarantäne gemusst. Eine ähnliche Konstellation solle aus infektionshygienischer Sicht unbedingt vermieden werden. Mit Einhaltung der Quarantäne entsprechend der aktuell geltenden Rechtslage könne einer Einschleppung einer COVID-19 Variante entgegengewirkt werden. Aus Sicht des Krankenhauskoordinators werde aktuell eine weiterhin steigende Belegung der Intensivstationen mit Beatmung von COVID-19 Patienten berichtet. Weitere Infektionen müssten daher aus infektionshygienischer Sicht dringend verhindert werden. Es stelle außerdem aus infektionshygienischer Sicht kein Argument für eine Aussetzung der Quarantäne aus einem Virusvariantengebiet dar, dass Kinder unter sechs Jahren bei der Einreise nach Deutschland keiner Testpflicht unterlägen. Auch Kinder könnten nachweislich unter Umständen auch als asymptomatische bzw. nur leicht Erkrankte das SARS-CoV-2 Virus übertragen. Die gegenwärtigen Rahmenbedingungen ließen aus infektionshygienischer Sicht keinen Spielraum für Ausnahmegenehmigungen zu. Um die Verbreitung der VOC im Freistaat so gering wie möglich zu halten, sei neben der schnellen Nachweismöglichkeit eine mögliche Verbreitung durch eventuelle Ausnahmegenehmigungen bei Einreisen aus Virusvariantengebieten, zu denen aktuell auch Tirol zähle, zum aktuellen Zeitpunkt äußerst kritisch zu sehen.
18
Die Gesamtumstände, insbesondere auch die Auswirkungen einer Ablehnung im Einzelfall, seien in der Ermessensausübung zu beachten. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung sei geeignet, weitere Infektionen bzw. Übertragungen der Virus-Variante im Einzelfall von Tirol nach Bayern zu verhindern. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Selbst bei Testung des Sohnes des Antragstellers vor Einreise als Nebenbestimmung oder eine Aussetzung der Quarantäne, um diesen nach Hause zu fahren, sei nach dem Gesundheitsamt aus infektionshygienischer Sicht nicht vertretbar. Die Ablehnung sei angemessen, da die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung Vorrang vor dem Individualinteresse des Antragstellers an der Ausübung des Umgangsrechtes habe. Es müsse sichergestellt werden, dass die Verbreitung der epidemiologisch einzuordnenden Erkrankung verhindert werde. Das öffentliche Interesse überwiege das Interesse des Antragstellers und seines Sohnes, von der Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften verschont zu bleiben. Dadurch werde die Wahrnehmung des Umgangsrechtes nicht unmöglich gemacht, die aktuelle gültige EQV trete am 7.3.2021 außer Kraft. Bei Vorliegen der neuen Verordnung könne der Antrag erneut geprüft werden. Eine zukünftige Anpassung des Umgangsrechtes stelle ebenfalls eine Möglichkeit dar, um die Coronabedingt entstandenen Fehlzeiten aufzufangen. Zudem sei die Einstufung von Tirol als Virusvariantengebiet voraussichtlich von vorübergehender Dauer, ohne diese würde die Ausnahme gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) EGV gelten. Da das Umgangswochenende vom 19.2.2021 bis zum 21.2.2021 bereits verstrichen sei, beziehe sich der Antrag aktuell auf den dem Umgangswochenende folgenden Mittwoch. Für den Zeitraum nach dem 7.3.2021 fehle zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage. Bereits im Frühjahr 2020 habe der Antragsteller Umgänge aufgrund von Einreisesperren für ca. zwei Monate nicht wahrnehmen können, aufgrund der Virusmutationen sei die aktuelle Lage um ein weiteres gravierender als im Frühjahr 2020. Aus diesen Gründen werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass der Antrag auf Befreiung von der Quarantänepflicht abgelehnt werde.
19
Am 24.2.2021 stellte der Antragsteller einen Eilantrag gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 23.2.2021.
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Er trägt vor, dass seine Frau seit der Trennung dagegen vorgehe, dass er und sein Sohn sich sehen könnten, es sei nicht möglich, mit ihr andere Umgangszeiten zu vereinbaren. Sie stimme telefonischen Kontakten zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn nicht zu, sie habe diese auf Nachfrage abgelehnt. Aufgrund der EQV würde er sich praktisch immer in Quarantäne befinden, wenn er seinen Sohn für die beschriebenen Umgänge zu sich hole. Als Polizeibeamter im Schichtdienst sei ihm das nicht möglich. Auch dürfe er seinen Sohn unter Umständen gar nicht mehr zu seiner Frau zurückbringen, da sie sich in Quarantäne befänden. Ohne eine individuelle Ausnahme sei es aufgrund dieser Umstände nicht möglich, dass er seinen fünf Jahre alten Sohn regelmäßig sehen könne. Dazu käme, dass seine Frau seinen Sohn von ihm entfremden wolle - sie habe noch nie akzeptieren können, dass der Sohn ein gutes Verhältnis zu ihm habe. Vor dem Hintergrund des Einflusses seiner Frau könne der Antragsteller seinem Sohn auch nur beschränkt die wirklichen Gründe für ausfallende Umgänge näherbringen. Bereits im Frühjahr 2020 habe er die Umgänge aufgrund der Einreisesperren bereits für ca. zwei Monate nicht wahrnehmen können. Es sei ihm bis heute trotz entsprechender Versuche nicht gelungen, seinem Sohn die Umstände zu erklären. Die Angst, dass dies nochmals passieren könne, scheine in seinem Sohn tief verwurzelt zu sein. Er wolle ihm auf keinen Fall zumuten, dass Umgänge nochmals ausfielen. Wenn er sein Umgangsrecht in Tirol wahrnehmen würde, müsse er mit seinem Sohn aufgrund der geschlossenen Pensionen und Hotels in einem Campingwagen auf einem Stellplatz oder zugelassenen Parkplatz übernachten. Anders als bei einer Quarantäne mit seinem Sohn in Deutschland würde der Umgang hier nicht in Quarantäne stattfinden, zumal dies in einem Wohnwagen gar nicht möglich sei. Es würde auf dem Spielplatz oder beim Einkaufen zu weiteren Kontakten kommen. Werde seinem Antrag nicht entsprochen, so werde er sich ab dem 5.3.2021 nach Tirol begeben, um dort seinen verschobenen Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen.
21
Er ist der Auffassung, dass das Seelenwohl seines Sohnes und die Beziehung zu ihm als seinem Vater in hohem Maße durch ausfallende Umgänge gefährdet sei, was eine Ausnahme bezüglich der Umgänge von der Quarantänepflicht rechtfertige. Es liege ein triftiger Grund vor, eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für seinen Sohn und ihn für die Umgänge zu erteilen, sodass er diese weiterhin in vollem Umfang wahrnehmen könne. Zumindest die Entscheidung, auch keine Ausnahme ausschließlich für die Rückfahrt zu erteilen, könne er unter keinerlei Gesichtspunkten nachvollziehen. Dies erscheine absurd, da sich durch den Umgang in Tirol das Infektionsrisiko noch erhöhe. Auch wenn die EQV in ihrer aktuellen Variante nur bis 7.3.2021 gelte, so sei doch davon auszugehen, dass diese wiederum verlängert werde. Auch sei ungewiss, wie lange Tirol als Virusvariantengebiet eingestuft werde.
22
Er beantragt,
1.
Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für die Ausübung des Umgangsrechtes für … und … zu erlassen bzw. die Entscheidung der Ablehnung aufzuheben.
2.
Zumindest die Entscheidung, dass auch eine eingeschränkte Ausnahme von der Quarantänepflicht für die Rückfahrten nach Tirol abgelehnt wurde, abzulehnen.
23
Der Antragsgegner beantragt,
Die Anträge werden abgelehnt.
24
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich das Gesundheitsamt dahingehend geäußert habe, dass eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könne. Der Antragsteller arbeite in einem systemrelevanten Beruf, die mögliche Einschleppung einer Virusvariante habe gravierende Folgen. Die Polizei sei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig, bei einem Ausfall der Belegschaft aufgrund einer Quarantänepflicht bestünde die Gefahr, dass die Aufrechterhaltung nicht mehr sichergestellt sei. Zudem werde die derzeit gültige Einreise-Quarantäneverordnung mit Ablauf des 7.3.2021 außer Kraft treten. Der Ablehnungsbescheid beziehe sich auf einen eng begrenzten Zeitraum, der auf Grund der Infektionslage dem Antragsteller zu verbescheiden gewesen sei.
25
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
26
Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet.
27
1. Die Anträge sind zulässig.
28
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
29
Unstatthaft und damit unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach den § 80 und 80a VwGO zu suchen ist, wenn also in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist.
30
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall die Geltendmachung und im Fall der Zulässigkeit des Antrags der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) als auch eines Anordnungsanspruchs.
31
Ferner besteht hier die Besonderheit, dass im Falle der Gewährung von Eilrechtschutz die Hauptsache vorweggenommen würde, was dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes widerspricht. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 13 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). Dies wäre hier der Fall, da eine im Wege der einstweiligen Anordnung ergehenden Ausnahme von der Quarantänepflicht nach § 2 Abs. 4 EQV die Hauptsache vorwegnehmen würde.
32
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch dann möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist und es sehr wahrscheinlich ist, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris = BVerfGE 79, 69; BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris = BVerwGE 146, 189; B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - juris = BVerwGE 109, 258; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 14).
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b) Der Antragsteller ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Soweit er für sich selbst die Erteilung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht erlangen will, ist eine Verletzung in eigenen Rechten denkbar. Der Antragsteller kann hier außerdem geltend machen, durch die nicht erteilten Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung seines Sohnes in dem von ihm behaupteten Recht nach Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein, da dieses nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen kann (vgl. zur Klagebefugnis der Ehefrau nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ihren Ehemann: BVerwG, U.v. 27.8.1996 - 1 C 8/94 - NVwZ 1997, 1116, 1117 m.w.N.).
34
2. Der Antrag ist unbegründet, soweit der Antragsteller begehrt, ihn und seinen Sohn im Zusammenhang mit den Einreisen zur Wahrnehmung des Umgangs von der Quarantänepflicht auszunehmen.
35
Es fehlt dem Antragsteller an einem Anordnungsanspruch, er hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 2 Abs. 4 EQV. Bei der Ausnahmenerteilung im Sinne des § 2 Abs. 4 EQV handelt es sich um eine Ausnahme im Wege des behördlichen Ermessens. Ein Verpflichtungsanspruch zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung kann daher nur bestehen, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und eine Ermessensreduzierung auf Null in der Form vorliegt, dass eine Ausnahme von der Quarantänepflicht erteilt werden muss. Beides ist in diesem Fall nicht anzunehmen.
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a) Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung kann offenbleiben, ob die Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV rechtmäßig ist. Im Rahmen der lediglich inzidenten Normprüfungs- bzw. Normenverwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichtes kann dies nicht abschließend geklärt werden und bleibt einem eventuellen Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichthof (in der Hauptsache) vorbehalten.
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(1) Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Einreise-Quarantäneverordnung ist im Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Zwar bedarf es wohl der Klärung, ob sich aus der Einstufung als Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 EQV für Rückreisende ein Ansteckungsverdacht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ableiten lässt, bzw. nach welchen Kriterien ein Ansteckungsverdacht im Sinne des § 30 IfSG sonst bemessen werden kann, da nur in diesem Fall von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Einreise-Quarantäneverordnung auszugehen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.12.2020 - 20 NE 20.2749 - BeckRS 2020, 33531, Rn. 30 ff.; B.v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 21).
38
(2) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht erkennbar, dass der vorrübergehende Wegfall der Ausnahmetatbestände nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und c), Nr. 5 bis 7 und Abs. 3 EQV unverhältnismäßig in die Rechte des Antragstellers eingreift, dies gilt insbesondere auch für die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und das Recht auf Familie (Art. 6 GG).
39
Die Regelungen sind voraussichtlich geeignet und erforderlich, um den Eintrag von Virusvarianten mit vermutlich erhöhter Übertragbarkeit und ggf. auch erhöhter Fallsterblichkeit aus Virusvarianten-Gebieten im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 EQV i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV zu vermeiden. Die Gefährdungseinschätzung des Verordnungsgebers, wonach aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden müsse, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen, weil sich gezeigt habe, dass neue Infektionsherde oftmals nach der Einreise aus Risikogebieten entstünden, ist insoweit nicht zu beanstanden. Auch wenn die Verbreitung der Virus-Varianten in den letzten Wochen zugenommen hat, erscheint das Ziel, zusätzliche Einträge dieser Virusmutationen aus dem Ausland zumindest zu verlangsamen, weiterhin legitim und erreichbar (BayVGH, B.v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 22 f.).
40
Auch ist nach summarischer Prüfung nicht festzustellen, dass die Aussetzung der Ausnahmetatbestände, die bestimmte triftige Reisegründe privilegiert haben, die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne unangemessen werden ließe. Dabei wird nicht verkannt, dass die Quarantäneverpflichtung in Konstellationen, die insbesondere der des Antragstellers entsprechen, zu erheblichen Einschränkungen der Lebensführung führen kann. Trotzdem ist nicht zu beanstanden, dass der Normgeber der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Rahmen der angegriffenen Regelung ein höheres Gewicht eingeräumt hat als den durch die Pflicht zur Absonderung verursachten Beeinträchtigungen. Die Ausweitung der Quarantäneverpflichtung auf Grenzgänger und andere Personen mit triftigen Reisegründen dient dazu, zeitlich befristet einen Eintrag von Virusmutationen mit mutmaßlich höherer Infektiosität und ggf. erhöhter Fallsterblichkeit zu verhindern bzw. zu verringern. Die Geltungsdauer ist auf den 7.3.2021 beschränkt, bei Vorlage eines negativen Testergebnisses kann die Dauer der Quarantäne ab dem 5. Tag verkürzt werden (BayVGH, B.v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 25 f.).
41
(3) Schließlich ist im Rahmen einer Folgenabwägung auch nicht davon auszugehen, dass die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Schutzgüter des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 GG) überwiegen.
42
Das pandemische Geschehen befindet sich weiterhin auf hohem Niveau. Nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 3.3.2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-03-de.pdf? blob=publicationFile) ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI (Stand 26.2.2021, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) ist die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten (VOC) von SARS-CoV-2 besorgniserregend. Es ist noch unklar, wie sich deren Zirkulation auf die Situation in Deutschland auswirken wird. Aufgrund der vorliegenden Daten zu einer erhöhten Übertragbarkeit der VOC besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Lage. Ob und in welchem Maße die VOC die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologischen bzw. statistischen Daten nicht abgeleitet werden. Auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen kann es zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten (BayVGH, B. v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 29).
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Auf dieser Grundlage ergibt die Folgenabwägung, dass die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der betroffenen Norm mit Blick auf die damit einhergehende mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten schwerer ins Gewicht fällt als die Folgen eines weiteren Vollzugs für die Grundrechte des Antragstellers. Dessen Interessen müssen gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet ist, zurückstehen (BayVGH, B. v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris, Rn. 30).
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b) Es fehlt dem Antragsteller an einem triftigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 4 EQV.
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Ein Anspruch auf Befreiung von der Quarantänepflicht aufgrund eines triftigen Grundes kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der entweder mit den in § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 2 EQV genannten Lebenssachverhalten vergleichbar ist oder bei dem es sich um einen atypischen Fall handelt, den der Verordnungsgeber nicht im Blick hatte oder nicht berücksichtigen konnte und bei dem der Verweis auf die Quarantäne unzumutbar wäre (VG Augsburg, B.v. 3.12.2020 - 9 E 20.2545, BeckRS 2020, 36253, Rn. 44). Dies ist hier nicht der Fall.
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(1) Zum einen besteht für den Antragsteller keine vergleichbare Interessenlage zu den übrigen Ausnahmetatbeständen nach der Einreise-Quarantäne-Verordnung für Personen, die sich in Virusvariantengebieten aufgehalten haben.
47
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Einreisende aus Virusvariantengebieten, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EQV), die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EQV) sowie Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler, § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) EQV), oder die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger, § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) EQV), wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 EQV gilt § 2 Abs. 2 Nr. 4 EQV für Einreisende aus Virusvariantengebieten nur, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
48
Eine vergleichbare Interessenlage in diesem Sinne besteht für den Antragsteller nicht. Die Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten betreffen ausschließlich Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend tätig sind. Gleichzeitig ist diese Tätigkeit entweder für die allgemeine Versorgung der Bevölkerung notwendig (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EQV) oder muss im Einzelfall für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger sowie von Menschen mit Behinderungen erforderlich und unabdingbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EQV) beziehungswiese für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 6 Satz 2 EQV) sein. Ziel dieser Einschränkungen ist, unter Berücksichtigung zwingender infektionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte das Funktionieren des Gemeinwesens sicherzustellen (vgl. die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung vom 12.2.2021, 15.1.2021 und vom 29.11.2020).
49
Der Antragsteller beabsichtigt, seinen minderjährigen Sohn zu sich zu holen, um sein Umgangsrecht auszuüben. Dabei handelt es sich nicht um einen Sachverhalt, der mit den Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten vergleichbar ist. Im Rahmen der Einreise aus Virusvariantengebieten sind Ausnahmen von der Quarantänepflicht nur bei besonders wichtigen beruflichen Gründen vorgesehen. Ausnahmen aus familiären Gründen sind hier komplett außenvorgelassen. Während bei der Einreise aus sonstigen Risikogebieten Ausnahmen vorgesehen sind, die das Funktionieren des Familienlebens betreffen, ist dies hier gerade nicht der Fall.
50
(2) Es handelt sich bei der Situation des Antragstellers und seines Sohnes auch nicht um einen atypischen Fall, den der Verordnungsgeber nicht im Blick gehabt hätte.
51
Auf Grundlage der Ausnahmen von der Quarantäne, die der Verordnungsgeber in Fällen der Einreise aus Risikogebieten für das Funktionieren des Familienlebens vorgesehen hat, ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber die Problematik der Ausübung eines geteilten Sorgerechtes bzw. eines Umgangsrechtes bekannt war und er einen entsprechenden Ausnahmetatbestand für das Familienleben zwingend notwendige Bereiche bewusst nicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten vorgesehen hat.
52
Bei der Einreise aus Risikogebieten sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) EQV Personen von der Quarantänepflicht ausgenommen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben und die aufgrund des Besuches von Verwandten ersten Grades bzw. aufgrund eines geteilten Sorgerechtes oder Umgangsrechtes einreisen.
53
c) Überdies bestünde auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes keine Ermessensreduzierung auf Null, die Ermessensentscheidung des Antragsgegners wäre nicht ermessensfehlerhaft.
54
(1) Ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung käme nur in Betracht, wenn eine andere Entscheidung als die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig wäre. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten individuellen Umstände nicht vor. Insbesondere ist das Ermessen des Antragsgegners auch nicht im Hinblick auf das in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens auf Null reduziert.
55
Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht vor Eingriffen des Staates in die Familie. Es berechtigt Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten, die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen müssen mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen. Eingriffe in diesen Schutzbereich sind alle staatlichen Maßnahmen, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen. Vorschriften, die weder gezielt noch typischerweise das Familienleben beeinträchtigen, haben keinen Eingriffscharakter. Das gilt etwa für Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen (vgl. BVerfG, B.v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09, NVwZ 2010, 1022, Rn. 53 ff.).
56
Die gegenständlichen Vorschriften der Einreise-Quarantäneverordnung zielen nicht unmittelbar auf eine Beeinträchtigung des Familienlebens ab. Dieses ist bei bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalten mittelbar dadurch betroffen, dass Familienbesuche wegen der Regelungen zur Quarantäne erschwert werden (vgl. VG Augsburg, B.v. 3.12.2020 - Au 9 E 20.2545, BeckRS 2020, 36253, Rn. 47).
57
(2) Auch wären die konkreten Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden.
58
Die durch den Antragsgegner getroffenen Abwägungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, im Rahmen des beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes des § 114 Satz 1 VwGO sind keine Ermessensfehler erkennbar.
59
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass aufgrund der konkreten familiären Situation des Antragstellers und seines Sohnes die Absonderung nach einer Einreise eine besondere Härte darstellt, da die Wahrnehmung des Umgangs durch diese erheblich erschwert wird.
60
Trotzdem hätte der Antragsgegner weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, indem er im Rahmen der Abwägung zwischen der Gesundheit der Allgemeinbevölkerung den Vorrang vor der Ausübung des Umgangsrechtes des Antragstellers eingeräumt hat, noch den Zweck der Ermächtigung verkannt. Dies gilt insbesondere aufgrund der Berücksichtigung der besonderen Gefährdung durch die Virusvarianten, und der konkreten Tätigkeit des Antragstellers als Polizist, bei der eine Ansteckung besonders gravierende Folgen haben könnte.
61
3. Für die hilfsweise begehrte Ausnahme von der Quarantänepflicht für die Rückreisen nach Tirol besteht ebenfalls jenseits des Fehlens eines triftigen Grundes keine Ermessensreduzierung auf Null. Auch wären - selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes - auf Grundlage der Erwägungen des Antragsgegners keine Ermessensfehler erkennbar.
III.
62
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
63
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.