Titel:
Einstweilige Verfügung auf Verpflichtung zur Stellung eines Antrags in der Mitgliederversammlung
Normenkette:
ZPO § 937, § 940
Leitsatz:
Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Antrag nebst Begründung in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung der Mitglieder zu stellen, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorwegnahme der Hauptsache, Antragstellung, Mitgliederversammlung
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 25.11.2021 – 13 T 15372/21
Fundstellen:
BeckRS 2021, 40894
LSK 2021, 40894
SpuRt 2022, 58
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.11.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragssteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Antrag des Antragsstellers nebst Begründung in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2021 zur Abstimmung der Mitglieder zu stellen. Wegen des Wortlautes des Antrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 18.11.2021 Bezug genommen.
2
Der Antrag ist unbegründet, da jedenfalls ein Verfügungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde.
3
Der Antragssteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, seinen Antrag nebst Begründung in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2021 zur Abstimmung der Mitglieder zu stellen und damit im Ergebnis bereits eine vollständige Befriedigung in der Hauptsache.
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Eine solche kann jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann in Betracht kommen, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme besteht. Der Gläubiger muss damit auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden, § 940 ZPO. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragsstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (vgl. MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 940 Rn. 9).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen kann der Antragssteller seinen in der Antragsschrift bezeichneten Antrag auch noch in der Versammlung vom 25.11.2021 stellen, vgl. § 12 Nr. 3 der Satzung (Anlage A 11). Dass die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind bzw. sein werden, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Zudem bietet die Zeitdimension eines Hauptverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung. Dem Antragsteller ist vielmehr auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts gedient. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragssteller den in der Antragsschrift bezeichneten Antrag ausschließlich in der kommenden Mitgliederversammlung vom 25.11.2021 zur Abstimmung der Mitglieder stellen kann.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei das Interesse des Antragsstellers an der begehrten Verpflichtung. Der Antragssteller beziffert dieses mit € 5.000,00 wogegen keine Bedenken bestehen (vgl. auch § 23 Abs. 3 RVG). Da bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Ergebnis bereits eine vollständige Befriedigung in der Hauptsache erfolgt wäre, war insoweit auch keine Kürzung des Streitwertes für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festzusetzen.