Titel:
Unzulässige Nachbarklage - Verletzung einer Baumschutzverordnung
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
BayBO Art. 66
Leitsätze:
1. Ein Einzelner kann nicht jede erdenkliche Verwaltungsentscheidung gleichermaßen stellvertretend für die Allgemeinheit rügen und ihre Aufhebung verlangen. Hinzukommen muss nach § 42 II VwGO, dass er geltend machen kann, durch den jeweiligen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verletzung eines solchen Rechts kommt bei einer Klage einer dritten Person, die nicht selbst Verwaltungsaktsadressat ist, nur in Betracht, wenn sie sich auf eine drittschützende Vorschrift stützen kann. Drittschützend sind Normen, wenn sie ausschließlich oder neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu diesen bestimmt sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Baumschutzverordnungen sind keine Schutznormen. Sie dienen ausschließlich öffentlichen Zwecken. Dies folgt insbesondere aus dem Regelungscharakter sowie der naturschutzrechtlichen Rechtsgrundlage von Baumschutzverordnungen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Außer Lageplan und Bauzeichnungen kann der Nachbar nicht die Vorlage weiterer für den Bauantrag vorgeschriebener Bauvorlagen, wie die Baubeschreibung oder auch die bautechnischen Nachweise verlangen. Unter Vorlage ist zu verstehen, dass der Bauherr oder sein Beauftragter die relevanten Unterlagen den Nachbarn so zugänglich machen müssen, dass diese ausreichend Gelegenheit haben, die Unterlagen zu prüfen und sich gegenüber den relevanten Stellen zu äußern. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
5. Allein die Verletzung formeller Nachbarbeteiligungsrechte begründet keine Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung, die zur Aufhebung führt. Ein Nachbar kann einen Rechtsbehelf bei fehlender oder fehlerhafter Beteiligung zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Drittanfechtungsklage, Nachbarklage wegen Verletzung einer Baumschutzverordnung, Inhalte der Nachbarbeteiligung, Klagebefugnis, Verfahrensfehler
Fundstellen:
BeckRS 2021, 40601
KommJur 2022, 119
LSK 2021, 40601
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen erteilt hat.
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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flurnummer …, Gemarkung … in der … in … Die Beigeladene plant die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem hinteren Teil des Grundstücks mit der Flurnummer …, Gemarkung … in der … in … Das Vorhabengrundstück liegt östlich des klägerischen Grundstücks. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar aneinander. Zwischen beiden Grundstücken liegt der schmale, nach Luftbildern der bayerischen Vermessungsverwaltung mit einer Gartenhütte oder einer Garage bebaute Grundstücksstreifen mit der Flurnummer …, Gemarkung … Am 2. März 2020 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flurnummer … Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens übermittelte die Beigeladene der Beklagten eine Erklärung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet … Demnach sei auf dem Baugrundstück kein Baumbestand vorhanden, der von der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet … (BaumschutzVO) geschützt ist.
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Mit Bescheid vom 5. Februar 2021 genehmigte die Beklagte das beantragte Einfamilienhaus.
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Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 20. Februar 2021 zugestellt.
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Gegen die Baugenehmigung hat der Kläger am 17. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe im Rahmen der Erklärung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet … falsche Angaben gemacht. Tatsächlich befände sich auf dem Grundstück der Beigeladenen im Grenzbereich zwischen dem klägerischen Grundstück und dem der Beigeladenen schützenswerter Baumbestand.
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Der Kläger meint, die Baugenehmigung sei daher rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die BaumschutzVO der Beklagten sei drittschützend, da sie auch den Schutz von Nachbarn bezwecke, deren Lebensqualität erhöht werden solle.
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Weiter folge eine Rechtsverletzung nach Ansicht des Klägers daraus, dass er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Nachbarbeteiligung fuße auf Falschangaben zum Baumbestand. Dies führe zu einem Verfahrensfehler, der nicht unbeachtlich sei. Das bedeute ebenfalls eine Verletzung des Klägers in dessen Rechten. Die baurechtliche Nachbarbeteiligung vermittle Nachbarn ein drittschützendes, selbstständig durchsetzbares Recht. Daneben führe der gerügte Verfahrensfehler zu materiell-rechtlichen Fehlern. Nach seiner Ansicht wäre die Baugenehmigung bei wahren Angaben der Beigeladenen zum Baumbestand nicht wie erfolgt ergangen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2021, Az. … wird aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt zuletzt,
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die BaumschutzVO entfalte keine nachbarschützende Wirkung (unter Verweis auf: BayVGH, B.v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635, Rn. 7 -, juris). Sofern die Baumschutzverordnung der Beklagten nach ihrem § 2 auch die Lebensqualität der Bürger zu erhöhen bestimmt sei, handele es sich um einen bloßen Rechtsreflex.
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Die Beigeladene beantragt zuletzt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung gibt auch sie an, dass die BaumschutzVO der Beklagten nach ihrer Ansicht nicht drittschützend sei. Ferner stellt sie infrage, dass die Baugenehmigung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Baumschutzverordnung entschieden habe. Sonstige bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Probleme will sie nicht erkennen.
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Mit Beschluss vom 26. August 2021 wurde der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 2. Dezember 2021 haben der Kläger, die Beklagte sowie die Beigeladene jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sie alle sind Grundlage für die richterliche Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage erweist sich als unzulässig. Für eine Nachbarklage wie die vorliegende ist unbeachtlich, ob die der Beigeladenen am 5. Februar 2021 erteilte Baugenehmigung unter Verletzung der BaumschutzVO der Beklagten erging; ebenso kann es hier keine Bedeutung haben, ob die Beigeladene in ihrer Erklärung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet … tatsächlich fehlerhafte Angaben gemacht hat, geschweige denn, ob dies vorsätzlich geschah.
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1. Der Kläger ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.
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a) Es entspricht einem allgemeinen Prinzip des deutschen Verwaltungsprozessrechts, dass ein Einzelner nicht jede erdenkliche Verwaltungsentscheidung gleichermaßen stellvertretend für die Allgemeinheit rügen und ihre Aufhebung verlangen kann. Hinzukommen muss nach § 42 Abs. 2 VwGO, dass der Kläger geltend machen kann, durch den jeweiligen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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„Sein“ Recht meint in diesem Kontext sogenannte subjektiv öffentliche Rechte der Bürger (Schoch/Schneider/Wahl/Schütz, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 43). Die Verletzung eines solchen Rechts kommt bei einer Klage einer dritten Person, die nicht selbst Verwaltungsaktsadressat ist, nur in Betracht, wenn sie sich auf eine drittschützende Vorschrift stützen kann. Drittschützend sind Normen, wenn sie ausschließlich oder neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu diesen bestimmt sind (sog. Schutznorm; zum, Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2021, § 42 Rn. 83ff).
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Dabei ist die Klagebefugnis zu bejahen, wenn die Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts möglich erscheint. Bei der vorliegenden Anfechtungsklage prüft das Gericht, ob nach dem Vortrag des Klägers Schutznormen verletzt sein können (statt aller: K-VerwR/Christoph Sennekamp, 5. Aufl. 2021, VwGO § 42 Rn. 83).
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Vorliegend sind bereits keine Schutznormen ersichtlich, auf die sich der Kläger stützen könnte. Anders als letzterer vorträgt vermag ihm insbesondere die BaumschutzVO kein subjektiv-öffentliches Recht zu vermitteln.
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Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Baumschutzverordnungen keine Schutznormen sind. Sie dienen ausschließlich öffentlichen Zwecken. Dies folgt insbesondere aus dem Regelungscharakter sowie der naturschutzrechtlichen Rechtsgrundlage von Baumschutzverordnungen (st.Rspr. BayVGH: U.v. 14.3.1989 - 9 B 87.3636 - unveröffentlicht; B.v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635, Rn. 7f -, juris; B.v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656, Rn. 6f -, juris; B.v. 17.11.2014 - 14 ZB 14.962, Rn. 5 -, juris).
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Mit der ständigen Rechtsprechung ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Nennung der Bürger in § 2 Nr. 1 BaumSchutzVO daran nichts ändert. So formuliert der Wortlaut der Nummern 1 bis 4 dieses Paragrafen ausschließlich Gemeinwohlzwecke. Sie ist nicht darauf angelegt, einem Einzelnen Rechte zu vermitteln.
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b) Außerdem folgt eine Klagebefugnis des Klägers auch nicht aus dem gerügten Verfahrensfehler.
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aa) Es ist bereits kein Verfahrensfehler ersichtlich.
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Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO hat der Bauherr oder sein Beauftragter den Eigentümern der benachbarten Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Dies reicht aus, damit Nachbarn ihre Rechte und ihre schutzwürdigen öffentlich-rechtlichen Interessen wahrnehmen können. Die Vorlage weiterer für den Bauantrag vorgeschriebener Bauvorlagen, wie die Baubeschreibung oder auch die bautechnischen Nachweise kann der Nachbar nicht verlangen (Busse/Kraus/Dirnberger, 143. EL Juli 2021, BayBO Art. 66 Rn. 112). Vorlage meint, dass der Bauherr oder sein Beauftragter die relevanten Unterlagen den Nachbarn so zugänglich machen müssen, dass sie ausreichend Gelegenheit haben, die Unterlagen zu prüfen und sich gegenüber den relevanten Stellen zu äußern (Busse/Kraus/Dirnberger, 143. EL Juli 2021, BayBO Art. 66 Rn. 118).
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Vorliegend hat der Eigentümer des von der Beigeladenen zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks den Kläger ordnungsgemäß beteiligt. Er hat ihn mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 über den Plan zur Errichtung eines Einfamilienhauses unterrichtet. Ausweislich des Schreibens wurden dem Kläger ein Lageplan sowie die Pläne des Bauvorhabens übermittelt. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
29
Es kann somit offenbleiben, ob die klägerische Erklärung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet … tatsächlich fehlerhafte Angaben enthielt.
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bb) Anzumerken ist, dass selbst ein hypothetischer Beteiligungsmangel keinen Drittschutz dergestalt vermittelte, dass eine Nachbarklage allein gestützt auf das Argument fehlerhafter Beteiligung Erfolg haben könnte.
31
Allein die Verletzung formeller Nachbarbeteiligungsrechte begründet keine Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung, die zur Aufhebung führt (Busse/Kraus/Dirnberger, 143. EL Juli 2021, BayBO Art. 66 Rn. 208f, 582). Art. 66 ist nicht in dem Sinne nachbarschützend, dass etwa die Nichtbeteiligung für sich allein die Baugenehmigung diesem Nachbar gegenüber rechtswidrig macht (so auch VGH München Beschluss vom 12.7.2010 - 14 CS 10.327 -, Beschluss vom 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 -, BayVBl. 2011, 698; Beschluss vom 16.10.2018, NVwZ-RR 2019, 303; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.6.2013 - 2 B 30/13 -, ZfBR 2013, 591 - nur LS). Ein Nachbar kann einen Rechtsbehelf bei fehlender oder fehlerhafter Beteiligung zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein. Abgesehen davon wird ein in einer fehlerhaften Beteiligung liegender Verfahrensfehler geheilt, wenn der Nachbar wie hier in Kenntnis der im angefochtenen Bescheid enthaltenen entscheidungserheblichen Tatsachen Klage erhebt (vgl. auch VGH München B.v. 29.10.1993 - 2 CS 93.2913 = BeckRS 1993, 10892).
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2. Damit war die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Antrag gestellt und am Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) teilgenommen hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708, 709 ZPO.
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Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzt.