Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 23.04.2021 – W 10 K 19.1529
Titel:

Duldungsanordnung, Entsorgung von Abfällen, u.a. Altfahrzeug, Anhänger, Autoreifen, Altholz, wilde Ablagerung, Abfalleigenschaft, Entledigungswille, Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung

Normenketten:
KrWG § 3 Abs. 1
KrWG § 3 Abs. 3
KrWG § 3 Abs. 4
KrWG § 15
KrWG § 28
KrWG § 62
BayAbfG a.F. Art. 31
Schlagworte:
Duldungsanordnung, Entsorgung von Abfällen, u.a. Altfahrzeug, Anhänger, Autoreifen, Altholz, wilde Ablagerung, Abfalleigenschaft, Entledigungswille, Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 07.12.2020 – W 10 K 19.1529
Fundstelle:
BeckRS 2021, 40117

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen eine an sie gerichtete Anordnung zur Duldung der Entsorgung von auf dem Grundstück Fl.Nr. ...9 der Gemarkung R. gelagerten Gegenständen.
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1. Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eigentümer des vorgenannten Grundstücks.
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Anlässlich einer Ortseinsicht am 12. April 2019 stellte das Landratsamt H. fest, dass dort verschiedene Gegenstände lagerten, bei denen es sich nach Ansicht des Landratsamts um Abfälle handelte. Unter anderem wurde ein unter freiem Himmel abgestelltes, am Dach beschädigtes Fahrzeug (brauner bzw. grauer Citroen 2CV ohne Kennzeichen) festgestellt, das bereits mit Gestrüpp überwuchert war. Daneben wurden ca. 5 m3 Altholz, ca. zehn Altreifen sowie sonstiger Sperrmüll wie beschädigte Plastikeimer und Blumentöpfe vorgefunden.
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Mit Schreiben vom 15. April 2019 wurden die Eigentümer aufgefordert, die abgelagerten Gegenstände bis spätestens zum 10. Mai 2019 zu entsorgen. Gleichzeitig wurden sie auf die Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Am 25. April 2019 teilte der Ehemann der Klägerin telefonisch gegenüber dem Sachbearbeiter des Landratsamts mit, es handele sich bei den abgelegten Gegenständen nicht um Abfall. Das Schreiben des Landratsamts H. vom 15. April 2019 sei willkürlich ergangen. Auf den Vorschlag einer Fristverlängerung oder eines gemeinsamen Ortstermins ging er nicht ein, vielmehr sollte das Verfahren seiner Auffassung nach schriftlich fortgeführt werden.
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Anlässlich einer erneuten Ortseinsicht am 24. Juli 2019 stellte das Landratsamt fest, dass die vorgenannten Gegenstände weiterhin unverändert auf dem Grundstück lagerten. Die Eigentümer wurden daraufhin mit Schreiben vom 29. Juli 2019 aufgefordert, die abgelagerten Gegenstände bis spätestens zum 16. August 2019 zu beseitigen. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbeachtung der Erlass einer kostenpflichtigen Anordnung angekündigt. Es wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens zum 16. August 2019 gegeben.
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Anlässlich einer weiteren Ortseinsicht wurde am 27. September 2019 festgestellt, dass die vorgenannten Gegenstände immer noch unverändert auf dem Grundstück lagerten. Des Weiteren wurde ein mittlerweile dort abgestellter, mit Gestrüpp überwachsener und an der Bordwand beschädigter PKW-Anhänger festgestellt.
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2. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2019, der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils am 24. Oktober 2019 per Postzustellungsurkunde zugestellt, verpflichtete das Landratsamt den Ehemann der Klägerin, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...9 der Gemarkung R. abgelagerten Abfälle, nämlich das Altfahrzeug (braun/grauer Citroen 2CV ohne Kennzeichen), den nicht mehr gebrauchsfähigen PKW-Anhänger, die ca. zehn Altreifen, den Sperrmüll (beschädigte Blumentöpfe, Plastikeimer) und ca. 5 m3 Altholz, gelagert unter einem Vordach einer Scheune, bis spätestens drei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 1). Weiter wurde dieser verpflichtet, dem Landratsamt innerhalb einer Woche nach erfolgter Entsorgung einen entsprechenden Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung des Altfahrzeugs nach Ziffer 1 vorzulegen (Ziffer 2). Die Klägerin als Grundstücksmiteigentümerin habe die unter Ziffer 1 angeordnete Entsorgung der Abfälle auf dem Grundstück zu dulden (Ziffer 3). Für die Nicht- oder nicht vollständige Erfüllung der unter Ziffer 1 genannten Verpflichtung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 800,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 4.1), für die Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der unter Ziffer 2 genannten Verpflichtung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 4.2) und für die Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der unter Ziffer 3 genannten Verpflichtung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR für die zuwiderhandelnde Grundstücksmiteigentümerin zur Zahlung fällig (Ziffer 4.3). Der Ehemann der Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 200,00 EUR festgesetzt. An Auslagen seien 6,90 EUR angefallen (Ziffer 5). Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, eine Kostenrechnung war angefügt.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung zur Beseitigung und Entsorgung der Abfälle stütze sich auf Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG), wonach die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen könne, wenn in unzulässiger Weise Abfälle gelagert oder abgelagert werden. Darüber hinaus stütze sich die Anordnung auf § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG, wonach die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, zur Beseitigung verpflichtet seien. Dabei könne die Behörde ebenfalls die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG oder der hierauf gestützten Verordnungen - wie im Falle des § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV) - erlassen.
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Das Fahrzeug erfülle den Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrWG Nach dieser Vorschrift seien Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse. Vorliegend wolle sich der Ehemann der Klägerin als Besitzer der Sache offensichtlich entledigen und müsse dies aufgrund des bestehenden Zustands sogar. Ein Entledigungswille sei anzunehmen, da die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen sei, ohne dass ein neuer Verwendungszweck an deren Stelle getreten sei. Das Fahrzeug sei mit Gestrüpp vollständig überwachsen und aufgrund einer Beschädigung des Dachs dringe Wasser in das Fahrzeuginnere ein, so dass die ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel weggefallen sei. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung sei die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu berücksichtigen gewesen. Der für den subjektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG maßgeblichen Verkehrsanschauung widerspreche es aber, ein Fahrzeug über Jahre unter freiem Himmel abzustellen, wenn es als Ersatzteilspender oder Sammlerobjekt verwendet werden solle. Eine derartige Lagerung führe regelmäßig zu Substanzschäden, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme erhebliche Reparaturaufwendungen erforderten. Dieser habe sich der beweglichen Sache auch entledigt, denn aufgrund des beschriebenen Zustands und des Lagerplatzes auf einer unbefestigten Wiese sei das Fahrzeug dazu geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit - insbesondere der Umwelt - zu gefährden. Darüber hinaus stelle das Abstellen des Fahrzeugs auch eine widerrechtliche Lagerung eines Altfahrzeugs dar, so dass die Rechtsfolge des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG ebenfalls greife. Es handele sich um ein Altfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltfahrzeugV, welches einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen werden müsse. Das benannte Grundstück erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die weiteren in Ziffer 1 genannten Materialien stellten ebenfalls Abfall gemäß § 3 Abs. 1 KrWG dar. Von einem Entledigungswillen sei auszugehen, da alle genannten Gegenstände mit Gestrüpp eingewachsen seien und der PKW-Anhänger darüber hinaus Löcher in den Bordwänden aufweise. Es liege damit insgesamt eine unzulässige Abfallablagerung vor, so dass die Rechtsfolge des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG eintrete. Die unter Ziffer 1 angeordnete Entsorgung der Abfälle könne grundsätzlich gemäß § 3 Nr. 22 KrWG vorrangig durch Verwertung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG) erfüllt werden bzw., soweit dies nicht möglich sei, durch allgemeinwohlverträgliche Beseitigung (§ 15 KrWG). Eine Verwertung scheide mangels entsprechender Genehmigung bzw. technischer Vorkehrungen aus. Mangels einer zur Beseitigung zugelassenen Anlage gemäß § 28 Abs. 1 KrWG scheide auch eine zulässige Beseitigung aus. Unabhängig hiervon könne auch eine Anordnung auf Grundlage des § 62 KrWG ergehen.
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Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei bedacht worden, dass rechtmäßige Zustände nur herstellbar gewesen seien, wenn die Abfälle bzw. das Altfahrzeug einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt würden. Hinsichtlich des Altfahrzeugs werde dies durch die in § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV geforderte Überlassung an eine hierfür zugelassene Stelle gewährleistet. Dessen Anordnung stelle das verhältnismäßige Mittel zur Zielerreichung dar. Insbesondere sei die Pflichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist zumutbar. Die Anordnung der Entsorgung sei das geeignete und gebotene Mittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Zustands. Sie sei darüber hinaus mangels eines gleich wirksamen, milderen Mittels erforderlich. Die Anordnung der Entsorgung sei auch angemessen, da das verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Beseitigung der Abfälle von dem genannten Grundstück nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Ehemann der Klägerin stünde. Bei alledem sei zu berücksichtigen gewesen, dass derartige illegale Abfallablagerungen eine negative Vorbildwirkung und einen Nachahmungseffekt verursachten.
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Die Anordnung zur Nachweisvorlage über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle beruhe auf § 62 KrWG. Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei insbesondere berücksichtigt worden, dass durch die widerrechtliche Ablagerung sowie die nicht erfolgte Entsorgung ein Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung angebracht sei. Insbesondere könne nur hierdurch verhindert werden, dass der PKW nur an einen anderen nicht zugelassenen Lagerungsort verbracht werde. Im Übrigen sei hierdurch auch die Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV sicherzustellen, was gemäß § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV durch einen über die Überlassung auszustellenden Nachweis und dessen erzwingbare Vorlage nach § 62 KrWG erreicht werden könne.
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Die Duldungsanordnung gegen die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks unter Ziffer 3 sei erforderlich gewesen, da erst hierdurch dem Ehemann die bürgerlich-rechtliche Befugnis zur Erfüllung der Verpflichtung eingeräumt werde. Dies sei auch dann angebracht, wenn der Eigentümer nicht dargetan habe, sich der Durchführung der Verpflichtung widersetzen zu wollen.
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Die Zwangsgeldandrohung als angemessenes Mittel des Verwaltungszwangs beruhe auf Art. 29, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), wonach der Pflichtige mittels eines Zwangsgelds zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten werden könne. Das Zwangsgeld stelle sowohl seiner Art als auch seiner Höhe nach das geeignete Mittel hierzu dar. Die Zwangsgeldhöhe sei an den voraussichtlich entstehenden Entsorgungskosten orientiert. Es sei durch die fehlende Reaktion des Ehemanns auf die Schreiben des Landratsamts H. vom 15. April 2019 und 29. Juli 2019 eine fehlende Absicht zur freiwilligen Abfallentsorgung erkennbar, so dass der Verpflichtung zur Abfallentsorgung mittels eines Zwangsgelds Nachdruck zu verleihen gewesen sei.
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Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KostG) i.V.m. Tarif-Nr. 8.I.0/37 und 8.I.0/29 des hierzu ergangenen Kostenverzeichnisses.
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3. Mit Schriftsatz vom 19. November 2019, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, erhoben die Klägerin und ihr Ehemann als „Hausgemeinschaft F. …“ Klage (ursprüngliches Az.: W 4 K 19.1528) gegen das „Landratsamt Hofheim“. Die Klägerin präzisierte ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend, den Bescheid des Landratsamtes H. vom 17. Oktober 2019 in den Ziffern 3 und 4.3 aufzuheben.
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Zur Begründung führte die Klägerin aus, es fehle die erforderliche Anhörung. Die durch widerrechtliches Betreten des Grundstücks erlangten Kenntnisse seien aufgrund eines Beweisverwertungsverbots nicht zu berücksichtigen. Der eng auszulegende Begriff „Gefahr in Verzug“ (Art. 13 Abs. 2 GG) oder ein Verdacht auf gefährliche Grundstücksverunreinigungen habe nie vorgelegen. Der Kläger im Verfahren W 10 K 19.1529 habe dem Sachbearbeiter im Beisein der Klägerin das Betreten des Grundstücks ausdrücklich untersagt, ein Aktenvermerk sei vom Sachbearbeiter jedoch pflichtwidrig nicht angefertigt worden. Dieser habe vielmehr das Grundstück wiederholt betreten, dafür habe weder eine Rechtsgrundlage, noch ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegen. Der PKW Citroen 2CV sei dort von einem Dritten abgestellt worden und außerdem bereits als Dekorationsgegenstand weiterverkauft worden, die Gefahr des Auslaufens von Öl habe nie bestanden. Auch der dort abgestellte Anhänger des Baujahrs 1956 sei mangels Verkehrstauglichkeit als Dekorationsgegenstand zu Werbezwecken an einen Kraftfahrzeugbetrieb verkauft worden. Die Reifen seien auf dem genannten Grundstück aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit erkennbar von Landwirten abgelagert worden und würden bei einer Altreifensammelstelle abgegeben. Die Feststellungen hinsichtlich des Altholzes und der anderen Gegenstände seien nicht richtig. Es handele sich hierbei nicht um Abfall, sondern um noch verwertbares Holz. Dieses könne auf dem Grundstück gefahrlos unter einer Überdachung gelagert werden. Eine Gefahr für die Umwelt gehe von diesem nicht aus, es sei auch nicht mit Holzschutzmitteln kontaminiert. Die Holzaufhäufung werde mit trockenem Laub unterfüttert und diene als Winterunterkunft für Igel. Bei den abgestellten Plastikeimern und Blumentöpfen handele es sich um im Zusammenhang mit der Gartenarbeit abgestellte Gegenstände. Auch die Bescheidsbegründung sei damit in Abschnitt II 2.1 unzutreffend, da das Fahrzeug bereits weiterverkauft worden sei. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds unter Ziffer 4 sei bis zum Abschluss der Klage auszusetzen. Dies gelte auch für die Kostenrechnung, die nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen gewesen sei. Das Handeln der Behörde sei zudem willkürlich, da sich im Umfeld ihres Anwesens seit Jahren rechtswidrige Mülldeponien befänden, deren Zustände nicht im Entferntesten mit der Situation auf ihrem Grundstück vergleichbar seien. Auf die mit E-Mail vom 11. April 2021 übersandten Lichtbilder wird verwiesen.
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4. Das Landratsamt H. beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle stütze sich auf Art. 31 Abs. 1 und 2 BayAbfG sowie darüber hinaus auf § 62 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG.
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Ein rechtswidriges Eindringen auf das vorgenannte Grundstück sei nicht gegeben. Es bestehe eine Duldungspflicht, Rechtsgrundlage sei § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG. Es habe ein Betretungsrecht der zuständigen Behörde bestanden, um überprüfen zu können, ob Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ihrer Pflicht zur Verwertung bzw. Beseitigung des Abfalls nachkämen. Ein Verweigerungsrecht bestehe anders als nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG nicht. Aus der Rechtsgrundlage ergäbe sich im Umkehrschluss eine entsprechende Eingriffsermächtigung der zuständigen Behörde, mithin das Betretungsrecht selbst, und nicht bloß die Berechtigung, das Betretungsrecht einzufordern.
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Die im Bescheid genannten Materialien stellten Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG dar. Hinsichtlich des PKW komme ein Entledigungswille zum Ausdruck, da das Fahrzeug von Gestrüpp überwuchert und am Dach derart beschädigt sei, dass Wasser ins Wageninnere gelange. Aufgrund der Überwucherung und der Beschädigung des Anhängers an der Bordwand gelte dies auch für den Anhänger. Weder die Verwendung des PKW bzw. des Anhängers zu Dekorationszwecken noch deren Weiterverkauf sei vorgerichtlich geltend gemacht worden. Zudem widerspreche dieser Behauptung die festgestellte Lagerungsweise. Unter den abgelagerten Reifen befänden sich entgegen der klägerischen Ansicht auch Autoreifen, die nicht landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen zugeordnet werden könnten. Auf den Reifen habe sich außerdem bereits ein Moosbelag gebildet, so dass von einer erheblichen Lagerungszeit auszugehen sei. Hinsichtlich des Altholzes sei von einem Entledigungswillen des Ehemanns auszugehen, da dieses seit einem längeren Zeitraum ungeordnet auf einem Haufen lagere. Entgegen der klägerischen Ausführung, es handele sich nur um unbehandeltes Holz, wird vorgebracht, es fänden sich auch Altfensterrahmen und Althölzer aus dem Außenbereich auf dem benannten Grundstück. Ein neuer Verwendungszweck werde nicht vorgetragen, eine Wiederverwendung von gefährlichen Abfällen sei unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV) sei bei der Zuordnung des Altholzes in die Kategorien I bis IV das Sortiment sowie die Herkunft des Holzes gemäß Anhang III der AltholzV als Regelvermutung zu beachten. Die Einstufung in eine andere Altholzkategorie sei nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Aus Anhang III dieser Verordnung gehe hervor, dass Althölzer aus dem Baubereich der Altholzkategorie IV zuzuordnen seien und somit gefährlichen Abfall darstellten (Abfallschlüsselnummer 17 02 04). Mangels eines besonders begründeten Ausnahmefalls wie einer Analyse greife die Regelvermutung. Dieser gefährlichen Abfälle müsse sich der Ehemann sogar entledigen, da sie aufgrund ihres Zustands geeignet seien, das Wohl der Allgemeinheit bzw. die Umwelt zu gefährden. Auch die aufgefundenen Plastiktöpfe bzw. Eimer seien ausweislich ihres Grünbelags bereits für eine längere Zeit unverändert auf dem Grundstück gelagert worden, so dass die Benutzung zu Gartenarbeiten abwegig sei. Eine weitere Zweckbestimmung sei nicht erkennbar.
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Die Anordnung zur Beschaffung eines Nachweises über die ordnungsgemäße Entsorgung beruhe auf § 62 KrWG. Im Übrigen sei hierdurch auch die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1, Abs. 2 AltfahrzeugV sicherzustellen. Mangels übermäßigen Dokumentationsaufwands sei dies nicht als unverhältnismäßig zu betrachten.
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Die Duldungsanordnung sei erforderlich gewesen, da erst hierdurch dem Ehemann auch die bürgerlich-rechtliche Befugnis gegeben werde, die genannte Verpflichtung zu erfüllen. Die im Bescheid festgesetzten Gebühren bewegten sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die festgesetzte Gebühr von 200,00 EUR liege nur knapp über der Mindestgebühr. Auch die Notwendigkeit mehrerer Ortseinsichten sei zu berücksichtigen gewesen. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrungsei unschädlich, da die Bescheidsgebühr sowie angefallenen Auslagen bereits in Ziffer 5 festgesetzt und in Abschnitt II.7 begründet worden seien. Der Bescheid sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen gewesen.
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Auf Nachfrage des Gerichts wurden die voraussichtlichen Entsorgungskosten für das Altfahrzeug mit 150,00 EUR, den PKW-Anhänger mit 80,00 EUR, die Altreifen mit 18,00 EUR, den Sperrmüll mit 15,00 EUR und das Altholz mit 375,00 EUR angegeben.
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Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 gab das Landratsamt dem Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anordnung in Bezug auf den PKW-Anhänger unter Fristsetzung bis zum 10. November 2020.
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5. Mit Beschluss vom 25. November 2019 hat das Gericht vom Verfahren W 10 K 10 K 19.1528 (vormals W 4 K 19.1528) das die Duldungsanordnung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids betreffende Klagebegehren gemäß § 93 VwGO abgetrennt und es unter dem hiesigen Aktenzeichen (vormals W 4 K 19.1529) fortgeführt.
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Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020, der Klägerin am 18. Dezember 2020 zugestellt, abgewiesen. Mit bei Gericht am 17. Januar 2021 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung insbesondere auf das Protokoll vom 23. April 2021. Auf die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder wird im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind und die Klägerin damit nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom 7. Dezember 2020 und sieht insoweit von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).
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Lediglich ergänzend hierzu ist noch Folgendes auszuführen:
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1. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, das Gericht habe den Tatbestand nicht vor der mündlichen Verhandlung an die ehrenamtlichen Richter versenden dürfen, geht fehl. Die Vorabübersendung der im Tatbestand zusammengefassten Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen der Beteiligten entspricht der gängigen verwaltungsgerichtlichen Praxis (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 19 Rn. 3; Garloff in Posser/Wolff, Beck´scher Onlinekommentar, VwGO, Stand 1.4.2020, § 19 Rn. 2). Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich, dass diese Praxis gegen die Prozessordnung oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Die ehrenamtlichen Richter sind den Berufsrichtern gemäß § 19 VwGO in der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung gleichgestell. Sie sind deshalb in der Vorberatung, die einer mündlichen Verhandlung vorangeht, umfassend über den Sachverhalt zu informieren, was im Übrigen auch das Recht zur Akteneinsicht einschließt (Schübel-Pfister in Eyermann a.a.O., Rn. 3; Garloff in Posser/Wolff a.a.O., Rn. 2). Daraus folgt zwar kein Anspruch der ehrenamtlichen Richter auf Vorabübersendung der Akten oder einer Zusammenfassung des wesentlichen Akteninhaltes, des sogenannten Sachberichts. Denn eine umfassende Kenntnis der ehrenamtlichen Richter von den Verwaltungsvorgängen ist nicht notwendig, um ihre Aufgabe zu erfüllen, welche nicht in der rechtlichen Beurteilung, sondern in der Kontrolle derselben anhand ihrer individuellen Lebens- und Berufserfahrung besteht (vgl. zum Ganzen Schübel-Pfister a.a.O., Rn. 3; Garloff in Posser/Wolff a.a.O., Rn. 2). Daraus folgt aber nicht, dass es unzulässig wäre, den ehrenamtlichen Richtern im Interesse der umfassenden Information sowie der Prozessökonomie den im Tatbestand zusammengefassten entscheidungserheblichen Sachverhalt vor der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben. Vielmehr dient diese Verfahrensweise dem von der Rechtsordnung gedeckten Anliegen der zeitlichen Straffung des Sitzungstages der Kammer im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden sowie der Schonung verwaltungsrichterlicher Ressourcen. Eine unzulässige Beeinflussung der ehrenamtlichen Richter kann darin nicht gesehen werden. Im Vergleich zum Strafprozess, in dem die Überzeugungsgewinnung von der Schuld des Angeklagten den Inbegriff der mündlichen Verhandlung darstellt (vgl. Kudlich in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 188), findet im Verwaltungsprozess in der Regel bereits vor der mündlichen Verhandlung ein umfassender Austausch der Beteiligten statt. Zwar entscheidet auch im Verwaltungsprozess das Gericht gemäß § 108 VwGO aufgrund seiner vollen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und mithin auch in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 10). In der Praxis werden allerdings die bereits in den Schriftsätzen ausgetauschten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen konzentriert erörtert sowie gegebenenfalls ergänzt und präzisiert. Sowohl der Ablauf als auch der Zweck des jeweiligen Verfahrens sind deshalb im Strafprozess bzw. Verwaltungsprozess grundsätzlich verschieden. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass auch im Strafprozess entgegen der klägerischen Ansicht nicht jegliche Befassung der Schöffen mit Inhalten des Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen ist (vgl. Kudlich in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 191).
33
Hinsichtlich der vorgebrachten Beanstandung des Tatbestandes wird auf die Klageschrift vom 19. November 2019 verwiesen, in der von der Klägerin selbst als Beklagter das Landratsamt Hofheim bezeichnet wird.
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2. Die zulässige Klage erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 17. Oktober 2019, mit dem die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet wurde, die angeordnete Entsorgung der Abfälle auf dem vorgenannten Grundstück zu dulden, erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35
a) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar wurde der Klägerin vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit Schreiben vom 15. April 2019 und 29. Juli 2019 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, dies betraf jedoch nur die bis dahin auf dem Grundstück festgestellten Gegenstände, nicht jedoch den erst nachträglich aufgefundenen PKW-Anhänger. Eine Anhörung der Klägerin zur Duldungsanordnung war jedoch nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich (vgl. OVG LSA, B.v. 10.5.2017 - 3 M 51/17 - juris Rn. 4), ihr Fehlen ist jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich.
36
Der Begriff „Vollstreckungsmaßnahme“ in Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ist weit auszulegen, er erfasst auch auf das Erzwingen von Duldungen gerichtete Verwaltungsakte nach Maßgabe der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder und findet auch bei bereichsspezifischen Vollstreckungsmaßnahmen, etwa im Gefahrenabwehrrecht, Anwendung (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 47; Engel/Pfau in Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 28 Rn. 82 f.). Eine Verfügung, die zur Duldung der von der Behörde angeordneten Maßnahme verpflichtet, hat den Zweck, ein der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung entgegenstehendes Recht eines Dritten an der betreffenden Sache zu überwinden. Insoweit hat eine Duldungsanordnung eine Doppelnatur. Sie ist zum einen Gestaltungsakt, der zivilrechtliche Ansprüche des Duldungspflichtigen, die dem Vollzug entgegenstehen, ausschließt. Sie ist zugleich eine vollstreckungsfähige Anordnung, durch die dem Duldungspflichtigen untersagt wird, den Vollzug zu behindern (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2011 - 1 ZB 01.1255 - juris Ls. 2; VG Augsburg, U.v. 21.12.2004 - Au 7 K 04.1308 - juris Rn. 45). Die Duldungsanordnung findet ihre wesentliche Zweckbestimmung im Verwaltungsvollstreckungsrecht. Sie soll vorliegend gerade die Effektivität der Verwaltungsvollstreckung sicherstellen, wie es die Regelung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG bezweckt, indem die Klägerin den Vollzug der gegen den Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 gerichteten Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids nicht verhindern können soll (vgl. Huck in Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 28 Rn. 28).
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Jedenfalls kann eine Aufhebung des Verwaltungsakts allein aus dem Grund der fehlenden Anhörung dann nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst wurde, Art. 46 BayVwVfG. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass auch eine rechtzeitige Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01864 - juris Rn. 40).
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Nach diesen Grundsätzen wurde die Klägerin zwar vor Erlass der Duldungsanordnung in Bezug auf die Entsorgung des PKW-Anhängers nicht angehört. Auf einen etwaigen Verfahrensfehler kann sich die Klägerin aber nicht mit Erfolg berufen, da jedenfalls feststeht, dass keine andere Entscheidung als der Erlass einer Duldungsanordnung ihr gegenüber hätte getroffen werden können. Wie nämlich nicht zuletzt aus den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren ersichtlich ist, war und ist sie mit der verfügten Entsorgungsanordnung nicht einverstanden und hält die Entsorgungsanordnung und damit die ihr gegenüber ergangene Duldungsanordnung für rechtswidrig. Dann ist aber aus Rechtsgründen, nämlich zum Ausschluss entgegenstehender zivilrechtlicher Ansprüche, der Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber der Klägerin als betreffende Grundstückseigentümerin auch aus objektiver Sicht zwingend erforderlich, und die fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers daher klar erkennbar (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01864 - juris Rn. 41).
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b) Die Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der Entsorgung der abgelagerten Abfälle durch den Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 in Ziffer 3 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da sie auch unter Beachtung des nunmehr erfolgten Vortrags der Klägerin als Minus zur gegenüber dem Ehemann angeordneten Entsorgung ermessenfehlerfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl 1996, 396) - im Folgenden: BayAbfG a.F. - gestützt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2007 - 20 CS 07.275 - juris Rn. 15). Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist nach dem anwendbaren materiellen Recht (BVerwG, U.v. 29.5.2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 19) aufgrund des Vorliegens einer Anfechtungsklage gegen eine abfallrechtliche Duldungsanordnung grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 19.18 - juris Rn. 16; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 113 Rn. 152), so dass Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung findet. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, wenn der rechtswidrige Zustand i.S.d. Art. 31 Abs. 1 BayAbfG a.F. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wegen einer Sachlagen- oder Rechtsänderung nicht mehr besteht.
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Die an den Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 gerichtete Entsorgungsanordnung ist rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2007 - CS 07.275 - juris Rn. 17), diesbezüglich verweist das Gericht zunächst auf das Urteil im Verfahren W 10 K 19.1528 vom heutigen Tage sowie ergänzend auf die Begründungen der Gerichtsbescheide vom 7. Dezember 2020 im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren W 10 K 19.1528.
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Die Duldungsanordnung ist zudem erforderlich, um die Anordnung gegenüber dem Ehemann der Klägerin durchsetzen zu können. Dem Ehemann ist es aufgrund des vermuteten Miteigentums der Klägerin an den auf dem Grundstück lagernden Gegenständen (vgl. § 1006 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht möglich, die Abfälle zu entsorgen, ohne gleichzeitig in Eigentums- und Besitzrechte der Klägerin einzugreifen. Die Anordnung entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, welche vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO), und erweist sich im Übrigen als verhältnismäßig. Wie die Klägerin mit ihrer Klage zum Ausdruck bringt, hält sie die Entsorgungsanordnung und damit die ihr gegenüber ergangene Duldungsanordnung für rechtswidrig. Auch wenn eine darüber hinausgehende (aktive) Handlung der Klägerin dahingehend, dass sie gestützt auf privatrechtliche Befugnisse dem Vollzug Hindernisse in den Weg legen wird, bislang fehlt, besteht die Möglichkeit der Berufung auf ein Vollzugshindernis erst im Vollstreckungsverfahren, zumal die Klägerin bzw. ihr Ehemann mehrere Möglichkeiten zur Stellungnahme nicht wahrgenommen haben und der Ehemann, wohl im Einverständnis mit der Klägerin, auf konstruktive Vorschläge des Landratsamts nicht eingegangen ist. Zur Begründung verweist das Gericht erneut auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom 7. Dezember 2020.
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c) Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4.3 wendet. Zur Begründung verweist das Gericht wiederum auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom 7. Dezember 2020.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.