Inhalt

VG München, Beschluss v. 13.12.2021 – M 22 K 20.5079
Titel:

Keine prozesskostenrechtliche Bedürftigkeit bei Fähigkeit zur Leistung von vier Monatsraten

Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 115 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4
Leitsatz:
Übersteigen die zu erwartenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten eines Antragstellers die Summe von vier aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu erbringende Monatsraten nicht, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. (Rn. 2 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung, sog. Vierratengrenze des § 115 Abs. 4 ZPO, Kosten der Prozessführung im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO, Prozesskostenhilfe, Einkommensprüfung, Monatsraten, Bewilligung, wirtschaftliche Verhältnisse
Fundstelle:
BeckRS 2021, 39927

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bleibt ohne Erfolg.
2
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
3
Prozesskostenhilfe wird ungeachtet des Vorliegens dieser Voraussetzungen aber nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier nach Maßgabe der Regelungen in § 115 Abs. 1 und 2 ZPO zu bestimmende (einkommensabhängige) Monatsraten (und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge) voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Davon ist vorliegend auszugehen.
4
Als Kosten der Prozessführung im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO sind die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten anzusetzen, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 22 C 18.2625 - juris Rn. 3 m.w.N.).
5
Diese belaufen sich hier (unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.000 Euro) auf einen Betrag von 1363,22 Euro (438 Euro Gerichtgebühren zzgl. 925,22 Euro Anwaltskosten).
6
Nach den Angaben der Klägerin zu ihrem Einkommen - in Ansatz gebracht wurden insoweit das Mittel der Einkünfte aus der hauptberuflichen Tätigkeit für die Monate August und September 2021 i.H.v. netto … Euro, der monatliche Aushilfslohn i.H.v. … Euro sowie das der Klägerin gewährte Kindergeld i.H.v. … Euro (vgl. hierzu Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2021, § 166 Rn. 95 m.w.N.) - ergibt sich nach Abzug des Mehrbedarfs für Erwerbstätige (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), des Unterhaltsfreibetrags (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) und der Kosten für die Unterkunft (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3) ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. … Euro, so dass ggf. Monatsraten i.H.v. … Euro festzusetzen wären (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
7
Vier Monatsraten ergeben einen Betrag von … Euro, der die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung von 1.363,22 Euro übersteigt. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie auch eine Anwaltsbeiordnung kommt daher nicht in Betracht. Dementsprechend muss hier auf die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mehr eingegangen werden.
8
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).