Titel:
Keine Beihilfe für gleichzeitige Behandlung
Normenketten:
BBhV § 18 Abs. 4 Nr. 1, § 20, § 21
GOÄ Ziffer 846
Leitsatz:
Eine gleichzeitige Behandlung im Sinne des § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV setzt nicht voraus, dass die jeweiligen Behandlungen am selben Tag erfolgt sind (hier: Gleichzeitigkeit einer Verhaltenstherapie nach § 20 BBhV neben einem übenden Verfahren nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BBhV). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
keine Beihilfefähigkeit für gleichzeitige Behandlungen nach §§ 19 bis 21 BBhV, eine gleichzeitige Behandlung im Sinne des § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV setzt nicht voraus, dass die jeweiligen Behandlungen am selben Tag erfolgt sind, Beihilfe, gleichzeitige Behandlung, Verhaltenstherapie, übendes Verfahren
Fundstelle:
BeckRS 2021, 39829
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für ein sog. übendes Verfahren im Rahmen einer Verhaltenstherapie.
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Der Kläger ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50%. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 wurde durch die Beklagte eine Verhaltenstherapie mit Einzelbehandlungen von 45 Sitzungen nach Maßgabe der Bundesbeihilfeverordnung als beihilfefähig anerkannt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass sich gleichzeitige Behandlungen nach § 19 (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie), § 20 (Verhaltenstherapie) und § 21 (psychosomatische Grundversorgung) ausschließen würden (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BBhV).
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Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018, am 11. Dezember 2018 abgesandt, Az. …, wurden die in der Rechnung vom 13. November 2018 zweimal berechneten Ziffern 846 GOÄ in Höhe von je 30,60 EUR von der Beklagten nicht beglichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gleichzeitige Behandlungen nach § 19 (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie), § 20 (Verhaltenstherapie) und § 21 (psychosomatische Grundversorgung) sich ausschließen würden (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BBhV).
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Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018, bei der Beklagten am 19. Dezember 2018 eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 10. Dezember 2018 ein. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben vom 31. Oktober 2018 sowie auf das ärztliche Attest vom 5. Dezember 2018 der Frau Dr. … Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2019, Az. …, wurde der Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 10. Dezember 2018 im hier streitgegenständlichen Teil zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Widerspruch bzgl. der Kürzung der Ziffern 846 GOÄ unbegründet sei. Nach § 18 Abs. 1 BBhV seien Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 BBhV beihilfefähig. Nach § 18 Abs. 4 BBhV seien Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV nicht beihilfefähig. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 eine Verhaltenstherapie genehmigt worden. Es sei darauf verwiesen worden, dass sich eine gleichzeitige Behandlung nach § 19 (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie), § 20 (Verhaltenstherapie) und § 21 (psychosomatische Grundversorgung) ausschließen würde. In der Rechnung vom 13. November 2018 seien jedoch Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie (Ziffer 870 GOÄ) neben solchen der psychosomatischen Grundversorgung (Ziffer 846 GOÄ) abgerechnet worden. Entsprechend den beihilferechtlichen Regularien (§ 18 Abs. 4 BBhV) seien die Aufwendungen am Behandlungstag 12. September 2018 und 7. November 2018 um die Ziffer 846 GOÄ gekürzt worden. Zu dem ärztlichen Attest vom 5. Dezember 2018 von Frau Dr. S. werde ausgeführt, dass die psychosomatische Grundversorgung gem. § 21 BBhV nach dessen Nr. 1 verbale Interventionen im Rahmen der Ziffer 849 GOÄ und nach dessen Nr. 2 Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Ziffern 845 bis 847 GOÄ umfasse. Gemäß § 18 Abs. 4 BBhV seien gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV nicht beihilfefähig. Die Kürzungen seien nicht zu beanstanden.
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Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019, bei Gericht eingegangen am 28. Februar 2019, hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2019, Az. …, erhoben.
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Zur Begründung führt der Kläger aus, dass sein Widerspruch mit den Begründungen vom 14. Dezember 2018 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2018 weitgehend unberücksichtigt geblieben sei. Er verweise auf die Begründung in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2018 sowie das ärztliche Attest vom 5. Dezember 2018 der Frau Dr. … Eine ausdrückliche Antragstellung durch den Kläger ist nicht erfolgt.
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Mit Schriftsatz vom 18. März 2019 beantragt die Beklagte,
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Dem Kläger seien - nach entsprechender Antragstellung am 6. Oktober 2017 - insgesamt 45 Einzelsitzungen für eine Verhaltenstherapie von der Beihilfestelle als beihilfefähig anerkannt worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sich gleichzeitige Behandlungen nach § 19 (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie), § 20 (Verhaltenstherapie) und § 21 (psychosomatische Grundversorgung) gem. § 18 Abs. 3 Nr. 1 BBhV ausschließen würden. In der streitgegenständlichen Rechnung der behandelnden Ärztin vom 13. November 2018 seien Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie (Ziffer 870 GOÄ) neben solchen der psychosomatischen Grundversorgung (autogenes Training, Ziffer 846 GOÄ) geltend gemacht worden. § 20 BBhV normiere die Verhaltenstherapie gemäß Ziffer 870 GOÄ. Gemäß § 21 BBhV umfasse die psychosomatische Grundversorgung unter anderem autogenes Training gemäß Ziffer 846 GOÄ. Da jedoch gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 BBhV Aufwendungen für die gleichzeitigen Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV nicht beihilfefähig seien und vorliegend die Aufwendungen für die Verhaltenstherapie als beihilfefähig anerkannt worden seien, bestehe kein Spielraum für eine weitergehende Anerkennung der Beihilfefähigkeit des autogenen Trainings.
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Mit Schriftsatz vom 2. April 2019 führt der Kläger aus, dass er den Hinweis, dass sich gleichzeitige Behandlungen nach § 19 (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie), § 20 (Verhaltenstherapie) und § 21 (psychosomatische Grundversorgung) ausschließen würden (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BBhV), nicht erhalten habe. Die Anerkennung der Beihilfestelle vom 15. Oktober 2017 sei direkt an seine behandelnde Ärztin gegangen. Diese habe er eingesehen und soweit er sich erinnere, sei in dieser Anerkennung der Beihilfestelle vom 15. Oktober 2017 kein derartiger Hinweis enthalten. Er weise darauf hin, dass die Behandlungen zu Ziffer 846 GOÄ und Ziffer 870 GOÄ an verschiedenen Tagen erfolgt seien.
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Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 führt die Beklagte weiter aus, dass der streitgegenständliche Beihilfebescheid vom 10. Dezember 2018 materiell rechtmäßig sei. Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen der psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung seien nur nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 BBhV beihilfefähig. Nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV seien Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV gerade nicht beihilfefähig. Die gleichzeitige Durchführung einer psychotherapeutischen Akutbehandlung, eines psychoanalytisch begründeten Verfahrens, einer Verhaltenstherapie, der systemischen Therapie für Erwachsene sowie der psychosomatischen Grundversorgung sei dementsprechend nicht beihilfefähig. Deshalb habe die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit den übenden Verfahren nach Ziffer 846 GOÄ neben den Aufwendungen für die Verhaltenstherapie nicht als beihilfefähig anerkannt werden können. Es werde noch darauf hingewiesen, dass der in der Rechnung gestellte erhöhte Zeitaufwand (Faktor 3,5) nicht mit den Besonderheiten in der Person des Klägers begründet worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2021 entschieden werden, obwohl weder der Kläger noch ein Vertreter der Beklagten zum Termin erschienen ist. Auf die Möglichkeit, auch in Abwesenheit von Beteiligten verhandeln und entscheiden zu können, wurde in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Der Kläger begehrt nach gebotener Auslegung seines Klagebegehrens die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von insgesamt 30,60 EUR für die in der Rechnung vom 13. November 2018 zweimal berechneten Ziffern 846 GOÄ „übendes Verfahren, erhöhter Zeitaufwand“ in Höhe von je 30,60 EUR unter entsprechender Aufhebung des versagenden Bescheids vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2019.
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Die hierauf gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2019 ist zulässig. Statthaft ist vorliegend die Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger begehrt nach Auslegung die teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten, weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 30,60 EUR zu gewähren. Die Klage wurde auch fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben, § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfeleistung in Höhe von 30,60 EUR.
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1. Der Kläger ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50%. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen richtet sich nach § 80 BBG i.V.m. den Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, maßgeblich (BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gelten Aufwendungen als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Das hier streitgegenständliche übende Verfahren, Ziffer 846 GOÄ, für das der Kläger Beihilfe begehrt, fand im Rahmen einer Behandlung am 12. September 2018 und 7. November 2018 statt und wurde am 13. November 2018 in Rechnung gestellt. Maßgeblich ist damit die Bundesbeihilfeverordnung, welche ab dem 31. Juli 2018 gültig war (im Folgenden: alte Fassung - a.F.).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das jeweils am 12. September 2018 und 7. November 2018 erfolgte übende Verfahren, Ziffer 846 GOÄ, da diese Aufwendungen gem. § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. nicht beihilfefähig sind.
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2. Nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. sind Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV a.F. nicht beihilfefähig.
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Vorliegend wurde bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung, § 18a Abs. 1 Nr. 1 BBhV a.F., diagnostiziert. Dem Kläger wurde nach einem Psychotherapie-Gutachten mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 eine Verhaltenstherapie durch Frau Dr. med. … … mit 45 Sitzungen in Einzelbehandlung gewährt, § 20 BBhV a.F. So fand auch nach der hier streitgegenständlichen Rechnung der Dr. med. … … vom 13. November 2018 jeweils am 17. September 2018, am 29. Oktober 2018 und 12. November 2018 eine Verhaltenstherapie, Ziffer 870 GOÄ, statt, wofür durch des Bescheid vom 10. Dezember 2018 Beihilfe bewilligt wurde.
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Zudem fand am 12. September 2018 und 7. November 2018 jeweils eine mit Ziffer 846 GOÄ abgerechnete und als „übendes Verfahren“ bezeichnete Behandlung statt. Hierbei handelt es sich um eine Leistung der psychosomatischen Grundversorgung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BBhV. Demnach umfasst die psychosomatische Grundversorgung Hypnose, autogenes Training, Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Ziffern 845 bis 847 GOÄ. Ziffer 846 GOÄ umfasst das „Übende Verfahren (z.B. autogenes Training) in Einzelbehandlung“. Demzufolge ist für das in der Rechnung vom 13. November 2018 zweimal abgerechnete „übende Verfahren“ § 21 BBhV a.F. einschlägig.
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Vorliegend fand daher eine Maßnahme der psychosomatischen Grundversorgung nach § 21 BBhV a.F. gleichzeitig mit einer Verhaltenstherapie nach § 20 BBhV a.F. statt, weshalb die Beklagte zu Recht unter Anwendung des § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. die Maßnahme der psychosomatischen Grundversorgung, hier vorliegend das durchgeführte übende Verfahren, nicht als beihilfefähig anerkannt hat.
23
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Verhaltenstherapie, Ziffer 870 GOÄ, am 17. September 2018, 29. Oktober 2018 und 12. November 2018 stattfand, wogegen das übende Verfahren, Ziffer 846 GOÄ, jeweils am 12. September 2018 und 7. November 2018 gleichzeitig mit einem psychiatrischen Gespräch nach Ziffer 804 GOÄ stattfand. Denn eine gleichzeitige Behandlung i.S.d. § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. setzt gerade nicht voraus, dass die jeweiligen Behandlungen am selben Tag erfolgt sind.
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Vorliegend wurde dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 eine Verhaltenstherapie mit 45 Sitzungen bewilligt. Diese Behandlung war - als die Ziffer 846 GOÄ berechnet wurde - noch nicht abgeschlossen. § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. ist jedoch so zu verstehen, dass eine Behandlung nach §§ 19 bis 21 BBhV a.F. - hier vorliegend 45 Sitzungen Verhaltenstherapie - erst gänzlich abgeschlossen sein muss, ehe mit einer anderen Maßnahme nach den §§ 19 bis 21 BBhV a.F. begonnen werden kann. Die „Behandlung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. ist vorliegend die Verhaltenstherapie mit 45 Sitzungen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Norm, welcher von „Behandlung“ und gerade nicht von z.B. „Einzelsitzung“ spricht. Der vom Verordnungsgeber gewählte Begriff der „Behandlung“ umfasst gerade im Unterschied zu einer Einzelmaßnahme die gesamte Therapie. Vorliegend besteht diese in 45 Sitzungen Verhaltenstherapie. Auch medizinische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis der Norm. Denn medizinisch gesehen steht eine Kombination der Therapien der psychodynamischen Wirksamkeit der jeweiligen Therapie entgegen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen,176. AL, November 2018, § 18 Anm. 7). Folglich ist auch aus medizinischen Gründen zunächst eine Therapie abzuschließen, bevor mit einer anderen begonnen werden kann. Nach alledem kann § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. nur so verstanden werden, dass vorliegend die 45 Sitzungen Verhaltenstherapie abgeschlossen sein müssen, bevor eine andere Therapieform der §§ 19 bis 21 BBhV a F. beihilfefähig ist.
25
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an den Tagen (12. September 2018 und 7. November 2018), an denen das übende Verfahren stattfand, ein psychiatrisches Gespräch, Ziffer 804 GOÄ, hatte, wofür von der Beklagten Beihilfe bewilligt wurde. Denn bei dem psychiatrischen Gespräch, Ziffer 804 GOÄ, handelt es sich um eine psychiatrische Leistung, die nichts mit den Leistungen nach §§ 18 bis 21 BBhV a.F. gemein hat (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, 136. Erg.-Lfg., Stand Januar 2015, § 18 Rn. 72). Dies führt also dazu, dass die Ziffer 804 GOÄ neben Maßnahmen nach §§ 18 bis 21 BBhV a.F. möglich und beihilfefähig ist. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine noch nicht abgeschlossene Maßnahme - Verhaltenstherapie nach § 20 BBhV a.F. (45 Sitzungen) - vorlag, neben der gleichzeitig eine Maßnahme nach § 21 BBhV a.F. - hier § 21 Abs. 1 Nr. 2 BBhV, Ziffer 846 GOÄ, übendes Verfahren - nicht möglich und nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. nicht beihilfefähig ist.
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Soweit noch die behandelnde Ärztin ausführt, dass ein Entspannungsverfahren nebst Verhaltenstherapie empfohlen werde, bleibt festzuhalten, dass die Ärztin eben kein bloßes Entspannungsverfahren in Rechnung gestellt, sondern explizit die Ziffer 846 GOÄ mit der Leistung „übendes Verfahren“ abgerechnet hat, wobei es sich um eine Leistung der psychosomatischen Grundversorgung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BBhV a.F. handelt (vgl. oben).
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.