Titel:
Corona-Prämie fällt nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO
Normenkette:
ZPO § 850a Nr. 3
Schlagworte:
Kontenpfändung, Corona-Prämie, Erschwernis-Zulage, Unpfändbarkeit
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 18.11.2021 – 20 T 12771/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 39025
Tenor
1. Der Antrag der Schuldnerin ... vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.10.2016, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
1
Der gestellte Antrag ist unbegründet. Der Antrag der Schuldnerin .... vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2
Der gestellte Antrag ist unbegründet.
3
Der Schuldnerin wurde eine Corona Prämie in Höhe von 500,00 € ausbezahlt. Da es sich um keine Corona Soforthilfe, also keine zweckgebundene staatliche Leistung zur Abmilderung der finanziellen Notleistungen von Unternehmen oder Selbständigen handelt, und die Leistung auch nicht unter § 850 a Nr. 3 ZPO subsumiert werden kann, ist eine Freigabe nicht möglich. Der Bonus ist darüber hinaus auch nicht als Erschwernis- oder Gefahrenzulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO zu verstehen. Die Schuldnerin hat in ihrem Antrag selbst nicht behauptet, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sei.
4
Eine Pfändungsfreiheit gem. § 765a ZPO kommt auch nicht in Betracht, ein besonderer Härtefall der mit den guten Sitten nicht vereinbart werden kann, liegt nicht vor.
5
Es sind keine Umstände dargelegt oder erkennbar welche die berechtigten Interessen des Gläubigers gegenüber denjenigen der Schuldnerin vollständig zurücktreten