Titel:
Verfahren, Rechtsschutz, Justiz, VwGO
Schlagworte:
Verfahren, Rechtsschutz, Justiz, VwGO
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 03.11.2021 – 9 KSt 4.21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 38669
Tenor
Das Verwaltungsgericht Würzburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht.
Gründe
1
Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamtes für Justiz.
2
Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist gem. § 88 VwGO auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller sich in der Sache primär gegen die Kostenforderung an sich wendet, legt das Gericht sein Vorgingen als Einwendung i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG aus, über den das Gericht zu entscheiden hat, bei dem die Kosten angefallen sind, hier also das Bundesverwaltungsgericht.
3
Mithin ist das Verfahren gem. § 83 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
4
Die Parteien wurden zu der Verweisung angehört.