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AG Nürnberg, Beschluss v. 18.01.2021 – UR III 106/20
Titel:

Berichtigung in den Gründen wegen offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens

Normenkette:
FamFG § 42
Schlagworte:
Schreibfehler, Schreibversehen, Diktatversehen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 38565

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.2020 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beim Standesamt die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes beantragt.
Am 10.01.2020 erging auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 nach Beteiligung der kanadischen Leihmutter ein Beschluss des Obersten Gerichtshof von Britisch-Kolumbien.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG.
2
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.