Titel:
Keine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme bei Ruhestandsversetzung
Normenketten:
BeamtStG § 34 S. 3
BayDG Art. 6 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:
Das gerichtliche Verfahren gegen eine Disziplinarverfügung ist nach Bayerischem Disziplinargesetz (BayDG) einzustellen, wenn die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße aufgrund der Ruhestandsversetzung des Beamten unzulässig geworden ist; gegen einen Ruhestandsbeamten kann als Disziplinarmaßname nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellung eines Klageverfahrens gegen eine Disziplinarverfügung infolge Ruhestandsversetzung des Beamten, Einstellung des Klageverfahrens, Disziplinarverfahren, Ruhestandsversetzung, Geldbuße, Aberkennung des Ruhegehalts, Kürzung des Ruhegehalts
Fundstelle:
BeckRS 2021, 38309
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Dezember 2020, mit der gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 250,- € ausgesprochen wurde. Der Disziplinarverfügung liegt der Vorwurf zugrunde, er habe durch Übergabe eines Pakets, in dem sich ein selbstgebastelter sog. Alu-Hut und ein handgeschriebener Zettel befunden habe, an die Journalistin Z. am 3. Juni 2020 durch innerdienstliches Verhalten die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verletzt.
2
Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Mai 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.
3
Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens zu äußern.
4
Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.) und kann nicht mehr beigetrieben werden.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, der im gerichtlichen Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme der Geldbuße war bei überschlägiger Prüfung rechtswidrig. Im Hinblick auf die für den Kläger sprechenden Umstände (erstmaliges disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten; schwieriges Verhältnis zu den Vorgesetzten, so dass deren zeitnahes Eingreifen nicht zu erwarten war) wäre allenfalls ein Verweis auszusprechen oder aber keine förmliche Disziplinarmaßnahme zulässig gewesen.