Titel:
Erstattung von verauslagten Kosten für die eigene Betreuung
Normenketten:
BGB § 1836e, § 1908i
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
BSHG§88Abs2DV 1988 § 1 S. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Übersteigt das Vermögen eines Betreuten die aktuelle Schongrenze iHv 5.000 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 S. 1 Nr. 1 BSHG§88Abs2DV 1988, hat er den von der Staatskasse verauslagten Betrag für die Kosten seiner Betreuung aus seinem Vermögen zu erstatten. (Rn. 1 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Schonvermögen des Betreuten
Tenor
Der Betrag, den der Betreute Reinhold Herbert Wallner an die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB aus seinem Vermögen zu erstatten hat, wird festgesetzt auf 1.455,00 €, fällig am 24.04.2021.
Die Kontoverbindung wird von der Landesjustizkasse Bamberg mitgeteilt.
Gründe
1
Den Betreuern wurden auf die Anträge, eingegangen am 13.09.2018 und 09.01.2019, Vergütun gen in Höhe von 1.455,00 € ausgezahlt.
2
Die Beträge stehen den Betreuern in der ausbezahlten Höhe zu.
3
Der Verfahrenspfleger Andreas Meier erklärte in seiner Stellungnahme vom 16.02.2021 sein Einverständnis.
4
Der Betreute hat die im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegten Schongrenzen übersteigendes Vermögen.
5
Der übersteigende Betrag ist von dem Betreuten für den von der Staatskasse verauslagten Betrag einzusetzen.