Titel:
Unzulässiger Normenkontrollantrag
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 6, § 67 Abs. 4
Leitsatz:
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vertretungszwang, Bevollmächtigter, Verfahrenseinleitung, Prozesshandlung, Oberverwaltungsgericht
Fundstelle:
BeckRS 2021, 3817
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag ist unzulässig.
2
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf hat der Senat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hingewiesen. Da keine nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unzulässig und abzulehnen.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).