Titel:
Vertretungserfordernis für Verfahren beim Oberverwaltungsgericht
Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 4
Leitsatz:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig und daher abzulehnen, wenn bei der Antragstellung das Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 4 VwGO missachtet wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, Zulässigkeit, Vertretung, Vertretungszwang, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter
Fundstelle:
BeckRS 2021, 3808
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag ist unzulässig.
2
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf haben sowohl das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Februar 2021 als auch der Senat mit Schreiben vom 15. Februar 2021 den Antragsteller hingewiesen.
3
Auf die Hinweise hat der Antragsteller nicht reagiert. Da die nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nicht erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig und daher abzulehnen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).