Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 18.11.2021 – AN 16 K 17.30764
Titel:

Asyl, Aserbaidschan: Erfolglose Klage

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger auch bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage sein werden, sich einen Lebensunterhalt und ein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern.  (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es gibt derzeit keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass die Bevölkerung auf Grund der Covid-19-Pandemie überdurchschnittlich wirtschaftlich leiden würde. Zudem ist es den Klägern möglich, sich vor einer Ausreise nach Aserbaidschan in der Bundesrepublik Deutschland impfen zu lassen.  (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl Aserbaidschan, Unglaubhafter, oberflächlicher Sachvortrag, Corona-Pandemie in Aserbaidschan, Echtheit vor vorgelegten Dokumenten (offengelassen), Demonstrationen, schriftliche angekündigte Beweisanträge, Wahrunterstellung, Corona, Covid-19
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.02.2022 – 2 ZB 22.30041
Fundstelle:
BeckRS 2021, 37861

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.  

Tatbestand

1
Die im Jahr 1990 und 1994 geborenen Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige und muslimischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge haben sie ihr Heimatland am 6. Juni 2016 verlassen und reisten zunächst mit dem Flugzeug und dann mit dem Pkw am 16. Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. Juli 2016 stellten sie Asylerstanträge.
2
Kinder der Kläger befinden sich ebenfalls im gerichtlichen Verfahren (AN 16 K 17.33192 und AN 16 K 19.30463).
3
In seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 19. Juli 2016 führte der Kläger zu 1) im Wesentlichen aus, dass im Heimatland noch zwei Brüder leben würden. Er habe die Mittelschule bis zur 11. Klasse besucht und als Polizist gearbeitet.
4
Nach seinem Verfolgungsschicksal befragt, trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, dass er seit 2012 Polizist in Aserbaidschan gewesen sei. Sein Vorgesetzter habe ihn ungerecht behandelt. Er habe mit einer Jugendorganisation mit dem Namen … Kontakt aufgenommen. Mit dieser Organisation habe er mehrfach an Demonstrationen teilgenommen. Dies sei am 15. März 2015, 5. April 2015 und 30. Mai 2015 in … der Fall gewesen. Er habe nicht an Demonstrationen teilnehmen dürfen, da er Beamter gewesen sei und habe sich auch nicht als Parteimitglied eintragen lassen. Während der Demonstration habe er sich immer maskiert, daher habe ihn niemand erkannt. Am 25. Oktober 2015 habe es wieder eine Demonstration an diesem Platz in … gegeben. Dann hätten ihn Sicherheitskräfte festgenommen und zum Polizeipräsidium mitgenommen. Dort sei er einen Tag festgehalten und am nächsten Tag vor Gericht gestellt worden. Sie hätten ihn 15 Tage im …Gefängnis in Haft gelassen. Er habe auch einen Nachweis über die Festnahme vom Gericht. Im Gefängnis sei er geschlagen, beschimpft und bedroht worden. Dann habe man ihn freigelassen. Als er dann zu seinem Vorgesetzten gegangen sei, habe dieser ihn nicht mehr als Polizist arbeiten lassen wollen. Ihm wurde gesagt, dass er mit so etwas aufhören solle. Am nächsten Tag sei der Kläger zu 1) wieder normal zur Arbeit gegangen. Mitte November habe er wieder gearbeitet bis Ende Februar 2016. In der Nachbarschaft …habe am 24. Februar 2016 wieder eine Demonstration stattgefunden. Die zuständige Polizei habe Hilfe angefordert, der Kläger zu 1) habe gesagt, dass er die dortige Polizei nicht unterstützen wolle. Er habe am nächsten Tag einen Anruf von der Polizei erhalten und hätte zum Hauptpräsidium der Polizei nach … kommen sollen. Der dortige Sicherheitschef der Polizei habe seinen Dienstausweis haben wollen. Als er ihm diesen nicht habe geben wollen, sei er von zwei anderen Polizisten auf den Boden gestoßen und geschlagen worden. Sie hätten ihn festgehalten und seinen Dienstausweis aus der Jacke geholt. Dann sei der Kläger zu 1) nach Hause gegangen. Aufgrund seines schlechten Rufes hätten die Eltern seiner jetzigen Frau der Hochzeit zunächst nicht zugestimmt. Sie seien dann jedoch weggelaufen und hätten am 2. April 2016 geheiratet. Der Kläger zu 1) habe weiterhin Kontakt zur Jugendorganisation … gehabt. Er sei nie entlassen worden. Drei Tage nach der Hochzeit seien die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten ihn dann mit Gewalt zur Wache mitgenommen und ihn dort zwei Tage festgehalten. Auch sei er dort geschlagen und beschimpft worden. Dann habe er wieder nach Hause gehen dürfen. Er hätte mit seiner Familie gesprochen und sie hätten dann entschieden, dass sie nach … umziehen wollten. Am 10. April 2016 seien sie dann nach …gegangen. Sie hätten sich eine Wohnung im Stadtteil … gemietet. Dort seien sie für einen Monat geblieben. Am 10. Mai 2016 hätten zwei Zivilpolizisten den Kläger zu 1) in der U-Bahn festnehmen wollen. Der Kläger zu 1) habe entkommen können. Er hätte dann bei einem Freund übernachtet. In der Zwischenzeit hätten Polizisten bei seiner Frau die Wohnung nach ihm durchsucht. Da der Kläger zu 1) bei seinen Eltern gemeldet gewesen sei, hätten diese eine Vorladung für ihn bekommen. Diese Vorladung könne er vorlegen. Am 20. Mai 2016 habe der Kläger zu 1) einem Schlepper 7.000 Manat gezahlt und Pässe gegeben. Eine Woche danach seien sie zur Botschaft gegangen und hätten sich am 6. Juni 2016 am Flughafen getroffen. Eigentlich hätte ein Haftbefehl gegen den Kläger zu 1) vorgelegen, weshalb er Angst gehabt hätte. Der Schlepper habe jedoch gesagt, dass er die Leute im Flughafen kenne und alles regeln könne.
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Papiere könne er im Moment nicht einreichen. Der Bruder sei aber bei der Polizei gewesen und hätte eine Bestätigung verlangt. Ihm sei gesagt worden, dass dies noch dauere. Der erste Kontakt zu dieser Jugendorganisation sei 2013 über seinen Freundeskreis gewesen. Die Partei hätte zur … Partei in der Opposition gehört. Nach seiner Rolle in der Organisation befragt, gab der Kläger zu 1) an, dass er keine Aufgabe gehabt hätte, er hätte sich mit der Organisation getroffen und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe die Organisation nur von außen unterstützt, denn er sei ja bei der Polizei gewesen. Aufgrund seiner Polizeitätigkeit sei er auch nicht Mitglied gewesen. Befragt, worum es bei den Demonstrationen gegangen sei, an denen er teilgenommen habe, führte der Kläger zu 1) aus, dass es gegen die Regierung und für Meinungsfreiheit und Demokratie gegangen sei. In Aserbaidschan gebe es keine Demokratie. Am 25. Oktober 2015 sei er mit den Füßen getreten und mit Fäusten geschlagen worden. Er sei genau einmal am 25. Oktober 2015 geschlagen worden. Er sei so geschlagen worden, dass man die Verletzungen nicht gesehen hätte. Beim Arzt sei er nicht gewesen, da er seine Familie nicht habe aufregen wollen. Die Täter habe er nicht angezeigt, da das Gericht ihn erst ins Gefängnis geschickt hätte. In der Zeit zwischen 10. April 2016 und 10. Mai 2016 habe es keine Zwischenfälle gegeben. Grund für seine U-Bahn-Fahrt am 10. Mai 2016 sei die Suche nach Arbeit gewesen. Er habe am 13. Mai 2016 eine Vorladung beim Staatsanwalt erhalten, am 6. Juni 2016 habe er … verlassen. Nachdem er am 13. Mai 2016 nicht erschienen sei, habe man nach ihm bei seinen Eltern gesucht. Ob die Leute ihn auch in … gesucht hätten, wisse er nicht. Die Polizei sei bei seiner Frau in … gewesen, als er sich am 10. Mai 2016 bei einem Freund aufgehalten habe. Sie seien tagsüber unterwegs gewesen und seien nur nachts nach Hause gegangen. Vielleicht hätten sie nach ihm gesucht und sie seien nicht dagewesen. Tagsüber hätten sie sich bei Freunden in … aufgehalten. Er habe nicht gewollt, dass seine Frau in der Jugendorganisation teilnehme. Auch habe seine Frau nicht an Demonstrationen teilgenommen.
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In ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 19. Juli 2016 trug die Klägerin zu 2) im Kern vor, dass noch ihre Eltern und die Großfamilie im Heimatland leben würden. Sie habe elf Jahre die Mittelschule besucht und habe dann BWL studiert. Einen Beruf habe sie nicht erlernt, auch habe sie noch nicht gearbeitet.
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Nach ihrem Verfolgungsschicksal befragt, führte die Klägerin zu 2) im Wesentlichen aus, dass sie nur wegen der Gründe ihres Mannes in Deutschland sei. Mit der Organisation, mit der ihr Mann sympathisiert habe, habe sie nichts zu tun. Über seine Aktivitäten habe er nichts erzählt. Er sei das erste Mal am 5. April 2016 festgenommen worden. Sie wisse nur, was nach der Eheschließung passiert sei. Er sei für zwei Tage inhaftiert gewesen. Sie hätten ihn von zuhause mitgenommen. Am 10. April 2016 seien sie nach … gezogen. Am 10. Mai 2016 hätten zwei Polizeibeamte in … nach ihrem Mann gefragt. Zwischen dem Umzug nach … und dem Vorfall am 10. Mai 2016 habe es keine Probleme gegeben. Vom 10. Mai 2016 bis zur Ausreise hätten sie in einer Mietwohnung gelebt. Tagsüber hätten sie sich bei Freunden aufgehalten. Die Namen der Freunde kenne sie nicht, nur die Namen der Frauen. Wie viele Freunde es gewesen seien, wisse sie nicht. Sie selbst habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Die Polizei sei einmal in … bei ihnen gewesen.
8
Mit Bescheid vom 3. Februar 2017, den Klägern zugestellt am 8. Februar 2017, lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), lehnte eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte den Klägern für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
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Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2017.
11
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass ihre Vorträge übereinstimmend und widerspruchsfrei seien. Es sei zu einer Verhaftung und Verurteilung des Klägers zu 1) gekommen. Die Polizei habe auch weiterhin nach ihm gesucht. Widersprüchliche Angaben der Kläger hinsichtlich des letzten Wohnortes vor ihrer Ausreise gebe es nicht. Bereits das Verlassen des Heimatortes … sei für den Kläger zu 1) bereits eine Ausreise gewesen. Es sei glaubhaft, dass die Kläger sich nur nachts in ihrer Wohnung aufgehalten hätten. Zudem sei es auch nicht unüblich, dass die Klägerin zu 2) nur die Namen der Frauen der Freunde des Klägers zu 1) nennen könne. Es müsse zudem bedacht werden, dass die Kläger jeweils bei dem vorgetragenen Sachverhalt des anderen, einmal hinsichtlich des Besuches der Polizei zuhause und einmal hinsichtlich des Vortrages bei der Flucht des Klägers zu 1) in der U-Bahn, nicht anwesend gewesen seien. Insofern könne auch keine Aussage gemacht werden.
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Im Verfahren der Tochter der Kläger (AN 16 K 17.33192) trägt der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Kläger zudem vor, dass der Kläger zu 1) auf Grund der Demonstrationen seinen Arbeitsplatz verloren habe. Der Kläger zu 1) würde keinen fairen Prozess erhalten, falls er zurückkäme. Auch seien die vorgelegten Urkunden echt. Die Kläger könnten bei einer Rückkehr auch nicht auf unterstützungsfähige Verwandten zurückgreifen. Eine Existenzsicherung sei nicht, insbesondere auch auf Grund der Corona-Pandemie, möglich. Die Kläger könnten von einer Einkommenshöhe, wie sie Tagelöhner bekämen, nicht leben.
13
Die Kläger beantragten,
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017, Az. 6801512-425, wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 bis 3e AsylG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
14
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Erwiderung trägt die Beklagte im Verfahren der Tochter (AN 16 K 17.33192) hinsichtlich der Kläger vor, dass die zur Verfügung stehende Erkenntnismittellage aktuell sei und dem entsprechend der Vortrag der Kläger gewürdigt worden sei. Den vorgelegten Schriftstücken komme unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu 1) keine maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreites zu, da eine Vorverfolgung des Klägers zu 1) bereits aus anderen Gründen nicht glaubhaft gemacht worden sei.
16
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen, über die trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf Grund eines entsprechenden Hinweises in der ordnungsgemäßen Ladung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine rechtlichen Bedenken.
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1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG und aufgrund der Identität der Schutzgüter auch kein Anspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigte gegeben.
21
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in welchem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
22
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von den Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
23
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, der auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 - 1 C 33/71 - BVerwGE 55,82 - juris Rn. 15). Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch auch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, detaillierten und widerspruchsfreien Sachverhalt schildern, der seine Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland begründet. Ein glaubhaftes Vorbringen liegt daher in der Regel nicht vor, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1990 - 9 C 72/89 - juris Rn. 15). Insbesondere bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171 - juris Rn. 3).
24
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140,22 - juris Rn. 24; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146,67 - juris Rn. 32).
25
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylverfahren erst zu beachten, wenn der Kläger frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht und dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werde.
26
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist das Gericht der Überzeugung, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan keine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend gilt Folgendes:
27
Das Gericht vermag vorliegend auf Grund des Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Vortrag der Kläger hinsichtlich ihrer Asylgründe insbesondere anhand ihres Vortrags bei der Anhörung durch die Beklagte zu beurteilen, sowie aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens.
28
Zunächst schließt sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid an (§ 77 Abs. 2 AsylG). Den dortigen Ausführungen sind die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren durch die vorgelegten Schriftsätze nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht ist vorliegend der Überzeugung, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen drohen. Der bisherige, insbesondere bei der Beklagten erfolgte Vortrag der Kläger ist sehr oberflächlich und widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Zunächst fällt auf, dass bereits die Behauptungen des Klägers zu 1) hinsichtlich seiner Teilnahme und Verhaftungen im Rahmen von Demonstrationen sehr oberflächlich sind. Der Vortrag bleibt detailarm und äußerst kurz gehalten. Ebenso ist das Gericht der Auffassung, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1), der nach eigenem Vortrag auf Grund einer Vorladung gesucht würde, in der Lage ist, unbehelligt die Kontrollen am Flughafen im Rahmen der Ausreise zu passieren. Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht, weshalb die Polizei bzw. andere Strafverfolgungsbehörden den Kläger zu 1) in dessen Wohnung in Baku in den Wochen vor der Ausreise immer nur tagsüber aufgesucht hätten und offensichtlich niemals nachts vorbeigekommen sein sollen, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nach eigenem Vortrag sich in der Wohnung aufgehalten hat. Dieses Verhalten widerspricht einem Verfolgungswillen. Auch hinsichtlich der vorgetragenen Verhaftungen und Schläge bleibt der Vortrag der Kläger und insbesondere des Klägers zu 1) äußerst oberflächlich und detailarm, somit unglaubhaft.
29
Der Kläger zu 1) hat nach eigenem Vortrag mit seinem bisherigen Arbeitgeber in Aserbaidschan, der Polizei, massive Probleme gehabt auf Grund seiner Teilnahme an Demonstrationen. Nach eigenem Vorbringen ist er auf Grund dessen auch in Aserbaidschan verfolgt worden. Umso weniger erschließt sich dem Gericht, wie es für den Bruder des Klägers offenbar unproblematisch möglich gewesen ist, von den Polizeibehörden in Aserbaidschan ein Arbeitsbuch über die Arbeitszeiten des Klägers zu1) bei der Polizei zu erreichen. Nachfragen über den aktuellen Aufenthalt des Klägers zu 1) hat es offenbar nicht gegeben.
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Sehr detailarm bleibt auch der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Verfolgung in der U-Bahn-Station. Erst auf mehrere Nachfragen hat der Kläger angegeben, welchen Hintergrund seine U-Bahn-Fahrt hatte.
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Soweit der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich Beweisanträge angekündigt hat, so war diesen jedenfalls nicht nachzugehen.
32
Es kann vorliegend dahinstehen, ob das vom Kläger zu 1) vorgelegte Gerichtsurteil vom 26. Oktober 2015 sowie die Vorladung zur Meldung bei der Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2016 echt sind. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Kläger keine Übersetzungen vorgelegt haben. Letztlich kann es dahinstehen bzw. kann es unterstellt werden, dass die vorgelegten Unterlagen echt sind. Gemäß der Übersetzung der Unterlagen im Rahmen der Anhörung des Klägers zu 1) hat das vorgelegte Gerichtsurteil zum Inhalt, dass der Kläger zu 1) bei einer Demonstration teilgenommen und Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit des Beweismittels steht damit lediglich fest, dass der Kläger zu 1) jedenfalls auf Grund Widerstands gegen die Polizei mit einer Strafe belegt worden ist. Eine Verfolgung des Klägers hieraus ist für das Gericht nicht ersichtlich. Auch in anderen Rechtssystemen ist bei einem Widerstand gegen die Polizei bzw. gegen Vollstreckungsbeamte mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Eine Verfolgung lässt sich aus dem vorgelegten Urteil daher nicht ableiten. Gleiches gilt für die vorgelegte Vorladung. Selbst wenn man diese als wahr unterstellen würde, ginge aus dieser lediglich hervor, dass der Kläger zu 1) einer Straftat beschuldigt werde. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes lässt sich daraus nicht erkennen.
33
Ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder Art. 16a GG ist demnach nicht gegeben.
34
2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
35
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
36
Das Gericht nimmt Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
37
Den Klägern droht nach Auffassung des Gerichts insoweit insbesondere kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen.
38
3. Die Kläger können die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen.
39
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht.
40
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind vorliegend nicht gegeben. Diesbezüglich wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem wird auf obige Ausführungen verwiesen.
41
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, erhebliche und konkrete Gefahrensituation voraus, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Erheblich ist eine Gefahr, wenn sie von bedeutendem Gewicht ist, konkret, wenn ihre Verwirklichung mit einer auf stichhaltigen Gründen beruhenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in das Herkunftsland eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Maßgeblich sind vielmehr die dort üblichen Standards. Nicht zu prüfen ist deshalb, ob in Aserbaidschan eine medizinisch optimale Behandlung oder gar eine Heilung zu erreichen ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist.
42
Im aserbaidschanischen Gesundheitssystem hat die Regierung in den letzten Jahren erhebliche Investitionen vorgenommen (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan des Auswärtigen Amtes vom 17.11.2020, Stand: November 2020, S. 21). Zu Anfang des Jahres wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, die auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung insgesamt abzielt. Ihre schrittweise verbindliche Einführung wurde wegen der Covid-19-Pandemie auf 2021, mithin auf dieses Jahr, verschoben.; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt, mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann jedoch nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei (vgl. IOM Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2016, S. 2). Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente mit Ausnahme bei Krebserkrankungen und psychischen Erkrankungen selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Auch wenn die medizinische Versorgung noch nicht europäischen Standards entspricht, können verbreitete Erkrankungen wie Diabetes, Bluthochdruck, Asthma, Anämie, Gelenk- und Rückenschmerzen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie die coronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, psychische Erkrankungen wie Depressionen, Drogenmissbrauch und posttraumatische Belastungsstörungen in Aserbaidschan adäquat behandelt werden. Bis auf wenige Ausnahmen sind die in Deutschland üblichen Medikamente auch in Aserbaidschan erhältlich (vgl. Information zur medizinischen Versorgung in Aserbaidschan der Botschaft Baku vom 29.4.2016). Nicht vorhandene Medikamente können in der Regel durch andere, wirkungsgleiche ersetzt werden.
43
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe und Erkenntnismittel erweist sich eine Abschiebung der Kläger nach Aserbaidschan weder gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als unzulässig. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
44
Es ist davon auszugehen, dass die Kläger auch bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage sein werden, sich einen Lebensunterhalt und ein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Die Kläger sind jung, gut ausgebildet und gesund und damit in der Lage, zu arbeiten. Beide besitzen zudem zahlreiche, teils auch enge Familienangehörige in Aserbaidschan, zu denen sie auch Kontakt haben. Da ihnen Familienangehörige auch vor der Ausreise Hilfe und Unterstützung haben zukommen lassen, so ist auch bei einer Rückkehr hiervon auszugehen. Insoweit kommt es auch auf den Behauptungen des Klägervertreters hinsichtlich des Umstandes, was ein Tagelöhner in Aserbaidschan verdient, nicht an. Dem insoweit angekündigten Beweisantrag war demnach nicht nachzugehen. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger eben gerade nicht auf Grund ihrer Ausbildung als Tagelöhner arbeiten werden.
45
Auch aus den Behauptungen des Klägervertreters zur Covid-19-Pandemie ergibt sich nichts Anderes. Der Vortrag des Klägervertreters ist insoweit unsubstantiiert. Es ist davon auszugehen, dass Aserbaidschan ebenso wie andere Länder, auch Deutschland, von der Covid-19-Pandemie betroffen ist, jedoch auch zahlreiche Maßnahmen verhängt und verhängt hat, wie die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes zeigen. Es gibt derzeit keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass die Bevölkerung auf Grund der Covid-19-Pandemie überdurchschnittlich wirtschaftlich leiden würde. Zudem ist es den Klägern möglich, sich vor einer Ausreise nach Aserbaidschan in der Bundesrepublik Deutschland impfen zu lassen.
46
4. Auch die in dem angefochtenen Entscheid enthaltene Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.
47
5. Gleiches gilt für die Befristung des in Ziffer 6 festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzungen in zeitlicher Hinsicht nur auf (im vorliegenden Fall nicht ersichtliche) Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).
48
6. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.