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VGH München, Beschluss v. 23.11.2021 – 15 C 21.2706
Titel:

Streitwert für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans

Normenkette:
GKG § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 1
Leitsatz:
Für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans ist der Regelstreitwert von 5.000 EUR festzusetzen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Bebauungsplan, öffentliche Auslegung, Regelstreitwert, Auslegung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 16.07.2021 – RN 6 K 21.947
Fundstelle:
BeckRS 2021, 36703

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
2
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts überhaupt statthaft ist, da nicht ersichtlich ist, welchen Streitwert der Kläger für angemessen hält und ob damit überhaupt die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlich Beschwerdesumme erreicht ist.
3
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- Euro zurückgegriffen, da für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans keine Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthalten sind. Im Übrigen wird auch für andere Verfahren, die, vergleichbar mit dem vorliegenden Begehren, auf die Gewährung von Auskünften oder Akteneinsicht gerichtet sind, regelmäßig der Regelstreitwert herangezogen (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2020 - 5 ZB 19.1187 - juris; B.v. 13.5.2019 - 4 B 18.1515 - juris; OVG SH, B.v. 25.3.2021 - 3 LB 2/17 - juris).
4
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).