Titel:
Papierform eines Antrags auf Eigenheimzulage
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
EHZR 9.2, 9.3, 10 (idF bis 31.12.2020)
Leitsätze:
1. Bei der Eigenheimzulage nach den Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Eine gesetzliche Bestimmung, aus der ein Anspruch auf Bewilligung einer beantragten Eigenheimzulage abgeleitet werden kann, existiert nicht. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in derartigen Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und Art. 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kann ein Anspruch auf Förderung allein aus einer Förderrichtlinie abgeleitet werden, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Erfordernis der Einreichung der unterzeichneten Antragsunterlagen in Papierform ergibt sich zwar nicht aus den Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien selbst. Dass dieses Formerfordernis eine – gültige – ständige Förderpraxis darstellt, ergibt sich jedoch zum einen aus einem Merkblatt der zuständigen Behörde und zum anderen aus Informationen beim Ausfüllen des Onlineantrags. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eigenheimzulage, Richtlinien in der Leistungsverwaltung, Förderpraxis, Gleichbehandlung, Papierform eines Antrags, Selbstbindung der Verwaltung, Förderrichtlinie, ständige Verwaltungspraxis
Fundstelle:
BeckRS 2021, 35399
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Eigenheimzulage nach der Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses zum Bau und Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken (Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien - EHZR).
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Der Kläger beantragte mit Formblattantrag EHZ I vom 25. November 2020, eingegangen beim Beklagten am 26. November 2020, eine Bayerische Eigenheimzulage für seine durch notariellen Kaufvertrag erworbene Eigentumswohnung. Gemäß Meldebestätigung vom 6. Mai 2020 zog der Kläger dort am 1. Mai 2020 ein.
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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Juni 2021 ab mit der Begründung, dass gemäß Punkt 9.2 EHZR die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig sei. Maßgeblich für die Antragsfrist sei das Einzugsdatum (hier: 1.5.2020) laut Meldebescheinigung. Der unterzeichnete Antrag in Papierform sei erst nach der 6-Monats-Frist eingereicht worden.
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Hiergegen ließ der Kläger am 1. Juli 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben und beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Eigenheimzulage zu gewähren.
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Zur Begründung nahm der Kläger Bezug auf sein Widerspruchsschreiben (E-Mail vom 8.6.2021), in dem er ausführte, den Antrag auf Eigenheimzulage bereits am 6. Mai 2020 per Online-Formular gestellt zu haben. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Antragstellung schriftlich erfolgen müsse. In den Monaten August, September und Oktober habe er mehrmals unter Angabe der Bearbeitungsnummer und seiner persönlichen Daten nach dem Bearbeitungsstand gefragt und jedes Mal die Antwort erhalten, dass sich sein Antrag in Bearbeitung befinde. Erst als er am 26. November 2020 hartnäckig nachgefragt habe, ob sich sein Antrag immer noch in Bearbeitung befinde, habe sich herausgestellt, dass er diesen schriftlich einreichen müsse. Dies habe er noch am selben Tag gemacht. Aus den Erläuterungen Stand 08/19 unter Punkt 6 sei nur zu entnehmen gewesen, dass der Antrag binnen sechs Monaten zu stellen sei, nicht aber dass dies schriftlich zu erfolgen habe.
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Ebenfalls der Klage beigefügt ist ein Antwortschreiben des Beklagten vom 11. Juni 2021, in dem dieser ausführt, dass eine Antragstellung nur in Form eines vom Kunden unterzeichneten ausgedruckten Antragformulars erfolgen könne. Der übermittelte Onlinedatensatz stelle keinen gültigen Antrag dar. Dies sei auch auf der entsprechenden Internetseite, in den veröffentlichten Richtlinien und im Merkblatt so nachzulesen gewesen.
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Der Beklagte trat mit Schreiben vom 29. Juli 2021 der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,
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Der Antrag auf Förderung sei erst am 26. November 2020 vollständig und wirksam und damit zu spät eingegangen. In den allgemein zugänglichen Antragsunterlagen sei eindeutig vorgeschrieben, dass der online gestellte Antrag auszudrucken sei und per Post eingereicht werden müsse. Aus dem der Klageerwiderung beigefügten Ausdruck eines Antragvorgangs sei ersichtlich, dass während des Online-Antragverfahrens mehrfach auf die erforderliche schriftliche Antragstellung hingewiesen werde. Dieses Prozedere sei auch bei anderen Verfahren üblich. Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Förderung, sondern nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Hier seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beklagte von der üblichen Genehmigungspraxis abweiche. So würden regelmäßig Anträge wegen Verfristung abgelehnt werden, wenn die nachzureichenden Unterlagen nicht innerhalb der 6-Monats-Frist in Papierform eingehen würden. Insbesondere zur Legitimation des Antragstellers sei das rechtzeitige Nachsenden des Ausdrucks in Papierform erforderlich. Dem Kläger habe auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden können, weil er erst im Juni 2021 vorgetragen habe, von der Erforderlichkeit eines Papierantrags nichts gewusst und auch keine ausreichende Information von der Telefon-Hotline erhalten zu haben. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung seien bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Dies habe der Kläger aber im Verfahren nicht getan. Ohnehin könne die Telefon-Hotline nur allgemeine, unspezifische Auskünfte erteilen, weil die Mitarbeiter dort keine Möglichkeit zur Einsicht in einen konkreten Vorgang hätten. Hierfür wäre ein Rückruf des Fachbereichs nötig. Eine Rückrufanfrage werde dann von der Hotline dem Fachbereich übermittelt. Es könne daher auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger gegenüber die Aussage getroffen worden sei, dass der Antrag bearbeitet werde. Vielmehr dürfte allenfalls auf die regelmäßige Bearbeitungsfrist hingewiesen worden sein. Ohne Hinweis auf das Fehlen des Antrags in Papierform würde auch kein Mitarbeiter von sich aus dazu nachfragen. Die Erforderlichkeit der Übersendung des schriftlichen Antrags sei dem Online-Antragsformular sowie dem nachfolgenden Ausdruck eindeutig zu entnehmen.
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Mit Schriftsatz vom 23. August 2021 ließ der Kläger ergänzend vortragen, dass aus dem Internetauftritt der BayernLabo vom 21. Februar 2019 nicht hervorgehe, dass nur eine schriftliche Antragstellung möglich sei. Vielmehr enthalte jener den Passus „Hier stellen Sie den Antrag für die Bayerische Eigenheimzulage (Link: https//baukindergeldeigenheimzulage.bayernlabo.de/ bayernlabo.deForderantrag/). Weitere Informationen stehen im Downloadbereich für Sie bereit.“ Im Downloadbereich sei in den Aktuellen Hinweisen zur Antragstellung u.a. die Information enthalten, dass „die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen auch nachgereicht werden können. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag abgelehnt werden muss, wenn nachträglich festgestellt wird, dass Mindestvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt werden“. Der Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr enthalte unter „Antragstellung“ den Hinweis: „Die Eigenheimzulage können Sie hier beantragen.“ Man gelange dann beim Anklicken des „hier“ auf den Onlineantrag. Im folgenden Punkt „Benötigte Unterlage“ werde darauf aufmerksam gemacht, „dass die Bewilligung eines Antrages frühestens ab dem 25.09.2018 möglich ist (Papier sowie Onlineantrag)“. In den hierzu veröffentlichten „Fragen und Antworten“ heiße es zur Frage „Wie kann die Eigenheimzulage beantragt werden? Ab 01.09.2018 ist eine Antragsstellung nur in Papierform möglich, in Kürze auch per Onlineantrag. Beide Varianten finden Sie auf der Homepage der BayernLabo“. Weiter werde auf Seite 3 unter der Rubrik „Nach der Antragstellung“ auf die Frage „Wann kommt ein gültiger Onlineantrag zustande“ ausgeführt:
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„Der Onlineantrag wird erst bearbeitet, wenn der übermittelte Onlinedatensatz sowie der von den Antragstellern ausgedruckte und unterzeichnete Antrag bei der BayernLabo eingehen. Legitimationsprüfung optional erforderlich; falls diese bei Antragstellung nicht mit eingeht, wird diese nachgefordert“.
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Demnach sei für 2018 bzw. 2019 klargestellt worden, dass der Antrag in Papierform oder online möglich sei. Beide Varianten seien auf der Seite der BayernLabo vorhanden. Nirgendwo werde auf die Erforderlichkeit eines Papierantrages hingewiesen. Vielmehr werde darauf aufmerksam gemacht, dass in Kürze auch der Onlineantrag möglich sein solle. Auch sei beim Kläger nie eine Legitimationsprüfung nachgefordert worden. Für ihn sei bei seinen Anrufen bei der Telefon-Hotline nicht erkennbar gewesen, dass die Servicemitarbeiter keine Akteneinsicht hätten, zumal er die Auskunft erhalten habe, „Ihr Antrag befindet sich noch in Bearbeitung. Die Bearbeitungszeit kann bis zu sechs Monate dauern.“ Auf die Servicehotline werde im Internet ausdrücklich hingewiesen. Nicht nachvollzogen werden könne, weshalb diese dann zum einen die Auskunft über den Antrag habe erteilen können und zum anderen, wie der Kläger erkennen solle, dass er für eine Sachauskunft einen Rückruf eines Mitarbeiters verlangen müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. September 2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage hat. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten ist demnach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme des Beklagten. Eine gesetzliche Bestimmung, aus der der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Eigenheimzulage ableiten könnte, existiert nicht. Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und Art. 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris Rn. 9; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.).
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Die Ablehnung der Eigenheimzulage durch den Beklagten stützt sich vorliegend darauf, dass der Antrag in Papierform und unterzeichnet zu spät eingegangen sei (vgl. Punkt 9.2. EHZR). Laut der erweiterten Meldebescheinigung erfolgte der Einzug am 1. Mai 2020. Die insoweit unbestrittene Übermittlung des Onlineantrages erfolgte zwar am 6. Mai 2020 und damit noch innerhalb der Frist. Jedoch kommt es laut der ständigen Förderpraxis des Beklagten darauf an, wann der unterschriebene Antrag in Papierform beim Beklagten eingeht. Dieser hätte ihm ausweislich seiner Mitteilung vom 11. Juni 2021 bis spätestens 1. November 2020 vorliegen müssen. Der Originalantrag ging jedoch erst am 26. November 2020 und damit zu spät beim Beklagten ein.
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Das Erfordernis der Einreichung der unterzeichneten Antragsunterlagen in Papierform ergibt sich zwar nicht aus der Förderrichtlinie selbst, da diese keine Form für die Antragstellung vorschreibt. Dass das Formerfordernis eine ständige Förderpraxis des Beklagten darstellt, ergibt sich jedoch zum einen aus einem Merkblatt des Beklagten (Bl. 62 R der Gerichtsakte), in dem es heißt:
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„Damit ihr Antrag rechtsgültig gestellt wird, benötigen wir ein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar des ausgedruckten Antragsformulars.“
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Zum andere erhält der Antragsteller die gleiche Information auch beim Ausfüllen des Onlineantrages selbst. Er wird während des Ausfüllens der Eingabemaske wiederholt und eindeutig darauf hingewiesen, dass das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular zur Bearbeitung rechtzeitig zu übermitteln ist (s. Gerichtsakte Bl. 60 ff.). Ein nicht rechtsgültig gestellter Antrag kann somit auch nicht fristwahrend gestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dies auch nicht in Widerspruch zu den weiteren Hinweisen im Internetauftritt der BayernLabo bzw. des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, welche die vom Kläger in Bezug genommenen Passagen zu den Varianten der Antragstellung enthalten. Auch wenn dort einige Formulierungen zur Antragstellung nicht ganz eindeutig sind, so wird dennoch abschließend darauf hingewiesen, dass der „Online-Antrag (…) erst bearbeitet (wird), wenn der übermittelte Onlinedatensatz sowie der von den Antragstellern ausgedruckte und unterzeichnete Antrag bei der BayernLabo eingehen.“
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Daraus ergibt sich, dass zumindest der unterschriebene Antrag (wenn auch ohne Anlagen) vor Fristablauf beim Beklagten vorgelegt werden muss.
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Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung zudem vorgetragen, dass er regelmäßig Anträge wegen Verfristung ablehnt, wenn diese nicht innerhalb der Frist in Papierform eingehen würden, was vom Kläger nicht bestritten wurde. Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt demnach nicht vor.
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Diese Förderpraxis widerspricht auch nicht dem in der Richtlinie festgelegten Förderzweck, da es sich hier lediglich um eine Festlegung des Verwaltungsverfahrens handelt, die die materiellen Voraussetzungen der Gewährung einer Eigenheimzulage unberührt lässt. Vielmehr wird mit der Legitimation bei der Post durch den Antragsteller sowie dessen Unterschrift bezweckt, dass der Beklagte die persönlichen Fördervoraussetzungen genauer nachprüfen und eine rechtswidrige Verteilung von Fördergeldern an Antragsteller, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, vermeiden kann. Dies kommt wiederum den Antragstellern, die die Voraussetzungen erfüllen, zugute, da gemäß Satz 3 der Präambel der EHZR eine Förderung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt.
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2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG („gesetzliche Frist“) dieser vorliegend entsprechend anzuwenden wäre (vgl. hierzu VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1180 - juris Rn. 31; VG Bayreuth, GB v. 9.7.2021 - B 8 K 19.1257 - UA S. 12). Denn der Kläger hat weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt noch innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG Tatsachen zur Begründung seines Antrags glaubhaft gemacht.
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3. Der Beklagte hat auch nicht gegen seine Beratungspflicht aus Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG bzw. Ziffer 9.3 EHZR verstoßen.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich eine Behörde unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen darf. Eine derartige Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (BVerwG, U.v. 10.11.2016 - 8 C 11.15 - juris Rn. 22 m.w.N.; OVG NW, B.v. 12.10.2017 - 4 A 2395/15 - juris Rn. 3).
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Ein derartiges behördliches Fehlverhalten des Beklagten vermag das Gericht hier indes nicht zu erkennen. Der Beklagte hat in dem vorgelegten Merkblatt, welches dem Onlineantragsformular angehängt ist, eindeutig und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein vom Antragsteller unterzeichnetes Exemplar des ausgedruckten Antragsformulars benötigt werde. Auch im Weiteren ist eindeutig dargelegt, dass die Unterlagen zusammen mit den erforderlichen Anlagen zur Post zu bringen seien. Die Behörde macht zudem in ihrem Internetauftritt und in den Antragsformularen bzw. direkt bei der elektronischen Antragstellung auf das Erfordernis der Antragstellung in Papierform aufmerksam (vgl. hierzu auch VG Augsburg, U.v. 30.9.2020 - Au 4 K 20.655 - Rn. 28). Eine gesonderte, konkret-individuelle Aufforderung zur Übermittlung des Papierantrages kann vom Beklagten nicht gefordert werden, da es sich bei der Gewährung der Eigenheimzulage um ein Massenverfahren handelt und es daher ausreicht, wenn die Erörterungs- und Betreuungspflicht nicht konkret-individuell, sondern abstrakt-generell durch entsprechend eindeutiges Informationsmaterial und standardisierte Merkblätter erfüllt wird (VG Berlin, U.v. 12.1.2017 - 10 K 239.15 - juris Rn. 59; siehe auch Ziffer 9.3 Satz 2, Ziffer 10 EHZR). Im Übrigen wird auch bei der elektronischen Antragstellung darüber informiert, dass eine Eingangsbestätigung nach Erhalt des unterzeichneten Onlineantrages (im Original) versendet werde. Es wäre deshalb Sache des Klägers gewesen, den Antrag nochmals in Schriftform abzusenden.
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Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei den telefonischen Anfragen eine seinen (abstrakt-generellen) Hinweisen und Merkblättern widersprechende oder hiervon abweichende Auskunft erteilt hätte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig darlegen können (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Mitarbeiter in der Telefonhotline instruiert waren, bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die Erforderlichkeit eines papierhaften Antrages hinzuweisen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass sich der Kläger explizit danach erkundigt hätte, ob der Antrag in Papierform (mittlerweile) beim Beklagten eingegangen sei, sodass der Beklagte hierüber keine falschen Informationen erteilen konnte. Ungeachtet dessen konnte der Kläger aus der ihm gegenüber erteilten telefonischen Auskunft jedenfalls nicht ableiten, dass in seinem Fall von dem Formerfordernis abgesehen oder verzichtet werde.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.