Titel:
Zuständigkeit für Streitigkeiten um die Erteilung von Betreuungsurlaub durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Normenkette:
WBO § 21 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Zuständig für Streitigkeiten um die Erteilung von Betreuungsurlaub durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist das Bundesverwaltungsgericht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundeswehr, Betreuungsurlaub, Streitigkeit, Zuständigkeit, Truppendienstgericht, Bundesverwaltungsgericht, Wehrdientsgericht
Fundstelle:
BeckRS 2021, 35334
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. August 2021 wird an das Bundesverwaltungsgericht, Wehrdienstsenate, verwiesen.
Gründe
1
Die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts für den gestellten Antrag ist nicht gegeben.
2
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Betreuungsurlaub.
3
Zuständig für die Erteilung von Betreuungsurlaub ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, dessen Entscheidungen im Falle der Rechtsmitteleinlegung durch das Bundesministerium der Verteidigung überprüft werden.
4
Das gegebenenfalls im Anschluss anzurufende Wehrdienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung).
5
Da für den Erlass einstweiliger Anordnungen generell das Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 23 a Absatz 2 WBO, § 80 Absatz 5 Satz 1, § 123 Absatz 2 Satz 1 VwGO), war der Antrag diesem zuständigkeitshalber zuzuleiten.