Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 13.07.2021 – M 7 K 20.3073
Titel:

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen falscher Verdächtigung

Normenkette:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 32 Abs. 6, § 45 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG darf die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG kommt des nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Rechtskräftige Verurteilung wegen falscher Verdächtigung, Keine Ausnahme von der Regelvermutung, Widerruf, waffenrechtliche Erlaubnis, Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass, Zuverlässigkeit, strafrechtliche Verurteilung, falsche Verdächtigung, Regelvermutung, besondere Umstände
Fundstelle:
BeckRS 2021, 35305

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und seines Europäischen Feuerwaffenpasses sowie gegen die hierzu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Juni 2020.
2
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. …-P. … (* … … … …*) vom 11. Juli 2019, mit Ausnahme der Tagessatzhöhe rechtskräftig seit dem 29. Oktober 2019, wurde gegen den Kläger wegen falscher Verdächtigung in Mittäterschaft gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt. Laut Strafbefehl habe sich der Kläger am … … 2019 gegen … Uhr zusammen mit seinem Mitarbeiter, dem anderweitig verfolgten K., auf dem Gelände der … Tankstelle, H. … straße …, 8. … G. …-P. … befunden. Der anderweitig Verfolgte habe in der Folge mit dem PKW Daimler-Benz AMG, amtliches Kennzeichen …, des Autohauses des Klägers wieder aus dem Gelände der Tankstelle ausfahren wollen. Hierzu habe er an dem dort stehenden LKW, amtliches Kennzeichen …, der R. …- … GmbH vorbeifahren müssen. Da die fragliche Lücke ziemlich eng gewesen sei, habe sich der Kläger bereiterklärt, den anderweitig Verfolgten bei diesem Vorbeifahren einzuweisen. Trotz der Hilfe des Klägers sei der anderweitig Verfolgte jedoch beim Versuch an dem LKW vorbeizufahren mit dem von ihm geführten PKW gegen den - zu diesem Zeitpunkt stehenden - LKW gefahren. Hierdurch sei am PKW des Autohauses des Klägers ein Schaden in Höhe von 1.445,38 EUR netto entstanden, wogegen am LKW der Firma R. …- … kein Schaden entstanden sei. In der Folge habe sich der Kläger sodann zusammen mit dem anderweitig Verfolgten noch am selben Tag kurz vor … Uhr zur Polizeiinspektion G. …-P. …, M. … Straße …, 8. … G. …-P. … begeben. Dort habe der Kläger in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem anderweitig Verfolgten bewusst wahrheitswidrig gegenüber POK H. angegeben, dass nicht - wie tatsächlich - der anderweitig Verfolgte mit dem PKW des Autohauses gegen den LKW gefahren sei, sondern der LKW der Firma R. …- … zurückgerollt bzw. zurückgefahren sei und dabei den PKW beschädigt habe. Anschließend habe sich der LKW-Fahrer entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch diese falschen Angaben habe der Kläger erreichen wollen, dass der - identifizierbare - Fahrer des LKW als Verursacher des Schadens an dem PKW angesehen würde und nicht der anderweitig verfolgte Mitarbeiter des Klägers. Der Kläger habe hierdurch zudem erreichen wollen, dass gegen den Fahrer des LKW ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet würde. Tatsächlich sei es in der Folge auch zunächst zu einer Anhörung des als Fahrer des LKW ermittelten Geschädigten gekommen und es sei ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen diesen eingeleitet worden. Das Verfahren sei jedoch in der Folge eingestellt worden, da die Auswertung der Überwachungskameras der Tankstelle die Angaben des Klägers widerlegt habe.
3
Auf Einspruch des Klägers, der nachträglich auf die Tagessatzhöhe beschränkt wurde, wurde die Tagessatzhöhe mit Beschluss des Amtsgerichts G. …-P. … vom … … 2019, rechtskräftig seit dem … … 2019, von 100,00 EUR auf 50,00 EUR reduziert und eine Zahlung in monatlichen Raten von je 300,00 EUR bewilligt.
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Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2020 mit, dass es über die o.g. Verurteilung des Amtsgerichts G. …-P. … in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setze voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Die besäßen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies treffe für den Kläger zu. Das Landratsamt beabsichtigte deshalb, die Waffenbesitzkarte des Klägers sowie seinen Europäischen Feuerwaffenpass zu widerrufen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zu Äußerung bis zum 20. März 2020 gegeben.
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Hierauf erwiderten die bereits im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben an das Landratsamt vom 3. April 2020 und führten im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Regelunzuverlässigkeit des Klägers auszugehen sei. Obwohl es für die waffenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf ankomme, solle nicht unerwähnt bleiben, dass es für den Kläger - jedenfalls zunächst - von seinem Blickwinkel so ausgesehen habe, dass der LKW rückwärts gefahren oder gerollt sein müsse und es hierbei zu einer Berührung der LKW-Stoßstange mit der hinteren PKW-Felge gekommen sei. Wie sich aber dann im Nachhinein - erst durch eine Videoaufzeichnung des Tankstellengeländes - herausgestellt habe, sei diese Annahme unrichtig gewesen, sodass eine entsprechende straffällige Ahndung nach § 164 Abs. 2 StGB, insbesondere auch nach der Reduzierung der Geldstrafe, akzeptiert worden sei. Richtig sei, dass ab einer Strafhöhe von 60 Tagessätzen keine waffenrechtlich zu vernachlässigende Bagatelltat mehr vorliege, wobei aber gleichzeitig nicht übersehen werden dürfe, dass diese Verurteilung des Klägers in keinerlei deliktischem Zusammenhang mit dem Umgang zu Waffen oder sonstigen Gewalttaten stehe, was von der Rechtsprechung mitunter mit der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erst ab einer Verurteilung von 90 Tagessätzen gewürdigt werde. Dies auch vor dem rechtsdogmatischen Hintergrund, dass ein kodifizierter Regelfall keineswegs eine zwangsläufige Automatik mit sich bringe, sich vielmehr schematische Lösungen schon nach dem im Rechtsstaatsprinzip verwurzelten Recht eines Betroffenen auf ein faires und ausgewogenes Verfahren verbieten würden. So sei auch in Bezug auf die Zuverlässigkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 WaffG stets eine einzelfallbezogene Prüfung geboten, in deren Rahmen sowohl alle objektiven Tatumstände als auch subjektiven Persönlichkeitsmerkmale individuell in die Prüfung mit einzubeziehen seien. Hierbei sei der Behörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt, wobei sich bei der entsprechenden Ermessensbetätigung die Verhältnismäßigkeitsgrundsätze, die bekanntlich Verfassungsrang genießen würden, zu beachten seien. Um diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden, müsse insbesondere das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur erforderlich und geeignet sein, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d. h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen. Diese Grundsätze würden vorliegend im Widerrufsfalle bei einer Gesamtbeurteilung aller individuellen objektiven und subjektiven Gesichtspunkte den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werden, zumal der Kläger ansonsten auch noch niemals strafrechtlich oder auch anderweitig negativ in einer Art und Weise in Erscheinung getreten sei, die auch nur ansatzweise ein Indiz für seine Unzuverlässigkeit abgeben könnte, sodass sich insofern auch eine etwaige negative Prognose bezüglich eines eventuellen waffenrechtlichen Missbrauchs oder ähnlichem verbiete. Die in Bezug auf den Kläger getroffenen Feststellungen würden sich im Übrigen auch in seinem bisherigen tadellosen Lebenslauf widerspiegeln. Nach Abschluss der Realschule habe der Kläger 20** im L. … A. … Z. … das Schweizer Matura abgeleistet. Als dortiger „House-Captain“ habe er eine Auszeichnung „Exemplary commitment and dedication“ erhalten. Danach habe er im renommierten Autohaus seines Vaters - offizieller Vertragshändler der M. B. AG - von Juli 20** bis Februar 20** ein Praktikum abgeleistet, um dann bis 20** an der Wirtschaftsuniversität W. … das BWL Studium zu absolvieren. Im Folgejahr habe er seine im Kraftfahrzeuggewerbe erlangten Kenntnisse durch Besuch und Abschluss der Bundesfachschule für Betriebswirtschaft im Kraftfahrzeuggewerbe in N. … vertieft. Seit August 20** übe der Kläger seinen Beruf auch in der Praxis im A. … Autohaus B. … W. … GmbH & Co. KG erfolgreich aus. In privater Hinsicht sei der Kläger - mitunter schon seit zwei Jahrzehnten - geschätztes Mitglied in verschiedenen - im Einzelnen aufgelisteten - renommierten Vereinen.
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Hierauf erwiderte das Landratsamt mit Schreiben vom 15. April 2020 insbesondere, dass auch nach nochmaliger Überprüfung ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers vorzunehmen sei. Auf das außerhalb liegende Verhalten des Betroffenen komme es weder positiv noch negativ an. Es sei aber dennoch zu berücksichtigen, ob die Umstände der abgeurteilten Tat eine Verfehlung ausnahmsweise in einem milden Licht erscheinen ließen; dies sei bei der Gerichtsverhandlung bereits geprüft worden. Das Landratsamt habe sich nach der rechtskräftigen Verurteilung zu richten. Dabei sei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen.
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Mit Schreiben an das Landratsamt vom 8. Mai 2020 und vom 22. Mai 2020 sowie mit Schreiben an den Landrat persönlich vom 13. Mai 2020 vertieften die Bevollmächtigten des Klägers ihren Vortrag insbesondere dahingehend, dass die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht zwingend und kein „festgemauerter Automatismus“ sei und die zuständige Behörde nicht von der Prüfung enthoben sei, ob die zuvor geahndete Verfehlung des Betroffenen tatsächlich berechtigte Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit rechtfertige oder ob die Tat im Einzelfall in einem milderen Licht mit der Folge zu sehen sei, dass auf einen Ausnahmefall erkannt werden könne. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VG Meiningen vom 14. Januar 2016 - 8 K 439/14 Me -, in dem eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit angenommen worden sei, obwohl eine Verurteilung wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelten in sechs tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen vorausgegangen sei. Im hier vorliegenden Fall liege sogar eine noch geringere Geldstrafenahndung von lediglich 60 Tagessätzen und damit ein absoluter Grenzfall vor, wobei auch die näheren Umstände des Zustandekommens der unglücklichen Begehung der falschen Verdächtigung die Handlungsweise des Klägers zusätzlich in einem milderen Licht erscheinen ließen, was keinen Schluss auf eine automatische Unzuverlässigkeit zulasse.
8
Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 - zugestellt am 12. Juni 2020 - widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1) sowie den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. … (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen - im Einzelnen aufgeführten - Waffen und Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen; in dem Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, würden die Waffen und die Munition sichergestellt (Nr. 3). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die unter Nr. 1 genannte Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4) sowie den unter Nr. 2 genannten Europäischen Feuerwaffenpass beim Landratsamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids abzugeben (Nr. 5). Zudem wurde der Kläger verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen sowie dazugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sowie dem Landratsamt bis zum gleichen Zeitpunkt entsprechende Nachweise zu erbringen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 3, 4 und 5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall, dass den Verpflichtungen in Nrn. 4 und 5 des Bescheids nicht innerhalb der genannten Frist nachgekommen werde, werde ein Zwangsgeld i.H.v. jeweils 300,00 EUR fällig (Nr. 7). Dem Kläger wurden die Kosten für den Bescheid auferlegt; zudem wurden für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 90,00 EUR sowie Auslagen i.H.v. 4,11 EUR festgesetzt (Nr. 8).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass des Klägers hätten vom Landratsamt widerrufen werden müssen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung seines Antrags mangels erforderlicher Zuverlässigkeit hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 WaffG). Der Kläger besitze aufgrund der o.g. Verurteilung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts. Seit Eintritt der Rechtskraft seien noch keine fünf Jahre verstrichen. Eine Ausnahme von der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG normierten Regelvermutung sei nicht gegeben. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung lägen nicht vor. Nach der bisherigen Rechtsprechung komme eine Abweichung von der Regelvermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Erforderlich sei danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreife, werden nicht vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es werde allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt. Daher könne ein Ausnahmefall auch nicht damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug habe (Nr. 5.3 WaffVwV). Darüber hinaus ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG genannten Straftat die Regelvermutung begründe, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden sei. Die Vermutung könne daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen sei (Nr. 5.3 WaffVwV). Es handele sich bei den 60 Tagessätzen im Falle einer Erstverurteilung um einen Mittelwert. Dieser trage der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis der Gerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen würden, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetze, sodass Bagatelltaten nicht erfasst würden. Es sei zu gewährleisten, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht tatsächlich wirkungslos bleibe und der Kläger den nicht mehr legitimierten Besitz an seinen Waffen sowie der Munition beende bzw. kein Unberechtigter die Waffen und Munition erwerben könne. Eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse, weiterhin über seine Waffen zu verfügen, und den Sicherheitsbelangen der Öffentlichkeit ergebe einen eindeutigen Vorrang für die öffentliche Sicherheit. Deshalb sei unter Fristsetzung anzuordnen gewesen, dass der Kläger die Waffen und Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar mache oder diese einem Berechtigten überlasse und gegenüber dem Landratsamt einen Nachweis darüber erbringe (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Komme der Kläger dieser angeordneten Verpflichtung nicht fristgerecht nach, könne das Landratsamt die Waffen und Munition sicherstellen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Würden Erlaubnisse nach dem Waffenrecht widerrufen, so habe der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Dadurch werde verhindert, dass ungültig gewordene Erlaubnisurkunden im Rechtsverkehr missbräuchlich verwendet würden. Die sofortige Vollziehung der Nr. 3, 4 und 5 des Bescheids sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die Androhung des Zwangsgeldes sei aufgrund von Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - erfolgt. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 50 WaffG, §§ 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes - KG - in Verbindung mit Ziffer 2.II.7 Tarifstelle 39 des Kostenverzeichnisses - KVz.
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Gegen diesen Bescheid haben die Bevollmächtigten des Klägers am 9. Juli 2020 Klage erhoben.
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Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Anhörungsverfahren verwiesen und darüber hinaus im Wesentlichen vorgetragen, dass das Amtsgericht G. …-P. … im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Strafbefehl vom … … 2019 bereit gewesen sei, die Geldstrafe von 6.000,00 EUR auf 3.000,00 EUR zu reduzieren. Leider sei das Rechtsmittel von dem Strafverteidiger des Klägers allein auf die Tagessatzhöhe beschränkt und nicht auch auf die Verurteilung von 60 Tagessätzen erweitert worden. Dies wäre aber ohne weiteres gerechtfertigt und auch angezeigt gewesen, da in Bezug auf die dem Kläger vorgeworfene Straftat eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen bei bislang tadellosem Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die jetzt eingetretenen Folgen seiner jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse weit überhöht erscheine. Bei richtiger Bewertung des dem Kläger vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhaltens wäre im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger erstmals auffällig geworden sei und seine Tat keine Folgen gehabt habe, auch eine Einstellung nach § 153a StPO möglich gewesen. Der Beklagte habe unabhängig von der erfolgten Verurteilung des Klägers zu 60 Tagessätzen den relevanten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Bestrafung in eigener Verantwortung zu beurteilen und zu bewerten. In dem vorliegenden Fall sei es angezeigt, von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des Klägers eine Ausnahme zu machen und auf den jetzt erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verzichten. Bei dem angefochtenen Widerrufsbescheid handele es sich auch offenkundig nur um eine aus Textbausteinen zusammengesetzte Verfügung, die dem tatsächlichen Sachverhalt und den zugunsten des Klägers sprechenden Umständen nicht gerecht werde. Ein Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt. Insbesondere erfolge gerade keine von dem Beklagten selbst geforderte tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme. Eine Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage des Klägers bei der Polizeiinspektion G. …-P. … am … … 2019 in der Zeit von … Uhr bis … Uhr sei nicht erfolgt. Hinzuweisen sei bereits jetzt, dass der Kläger wörtlich zu Protokoll gegeben habe: „Der LKW muss rückwärts gefahren oder gerollt sein, als ich auf der Beifahrerseite nach dem Abstand zum Gebäude geschaut hatte.“ Der Kläger habe offensichtlich nur einen Rückschluss auf den Unfallhergang, aber keine tatsächlich von ihm selbst wahrgenommene Beobachtung eines Unfallgeschehens geschildert. Erst die Nachfrage des die Zeugenaussage aufnehmenden Beamten habe dann zu der Aussage des Klägers geführt: „Der LKW ist rückwärts gefahren oder gerollt.“ Auch diese Aussage sei unbestimmt und keinesfalls geeignet, dem Kläger die abgeurteilte Tat mit allen Konsequenzen vorzuwerfen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Sachverhalt lasse sich in dem angefochtenen Widerrufsbescheid überhaupt nicht finden. Schon aus diesem Grund sei dieser rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
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Der Kläger beantragt,
Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 02.06.2020, zugestellt am 10.06.2020, wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die am … …2016 ausgestellte waffenrechtliche Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte Nr. … sowie den am … …2017 ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass Nr. … auszuhändigen und den Erwerb und den Besitz der eingetragenen Waffen weiter zu erlauben.
13
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Der Beklagte nimmt Bezug auf die vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und trägt ergänzend vor, das Landratsamt habe sich nach der in der Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingetragenen Straftat sowie der Höhe der Tagessätze zu richten. Es sei nicht entscheidend, ob das Amtsgericht bereit gewesen sei, im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Strafbefehl die Geldstrafe zu reduzieren. Maßgebend sei die strafgerichtliche Verurteilung wegen einer nach der in Rede stehenden Vorschrift relevanten Straftat zu einer der vorgeschriebenen Strafen. Das Landratsamt habe grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen. Es seien auch keine besonderen Umstände bekannt, die die Regelvermutung ausnahmsweise ausräumen ließen. Der Kläger habe sich in dieser Sache an den Landrat gewandt und diesen um nochmalige Prüfung des Widerrufsverfahrens gebeten. Seinem Rechtsanwalt sei daraufhin eine Fristverlängerung gewährt worden, um Gründe, die die Regelvermutung ausräumen würden, vorlegen zu können. Es seien jedoch keine neuen Hinweise vorgelegt worden, die eine Regelunzuverlässigkeit ausräumen hätten können. Das Landratsamt habe sich bezüglich des zur Last gelegten Vorwurfs mit der Polizeiinspektion Garmisch-Partenkirchen in Verbindung gesetzt und sei über die Aussage des Klägers sowie die Videoaufzeichnung der Aral-Tankstelle informiert worden. Ferner seien die Gerichtsakten von der Staatsanwaltschaft München II angefordert worden. Nach den vorliegenden Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Aussage des Klägers nicht der Wahrheit entsprochen habe.
15
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 zu einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört. Mit Schreiben vom 3. November 2020 wurde beklagtenseits mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe. Die Bevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schriftsatz vom 17. November 2020 Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid, sobald eine abschließende Stellungnahme klägerseits erfolgt sei.
16
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 beantragt der Kläger weiter hilfsweise, eine Sperre für die Wiedererteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf zwei Jahre ab dem 03.06.2020 zu beschränken
17
und trägt ergänzend vor, aufgrund des angefochtenen Bescheids habe der Kläger seine streitgegenständlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse bereits am 3. Juni 2020 zurückgegeben. Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse und wegen der gleichzeitigen Rückgabe seines Jagdscheins auch nicht mehr berechtigt, als Jäger erneut Waffen zu erwerben. Im Hinblick auf die für den Kläger geltend gemachte Prüfung des ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhaltens erscheine für den Fall, dass es nach Auffassung des Gerichts bei der Aufrechterhaltung des Bescheids bleiben sollte, ausnahmsweise gerechtfertigt, die Sperrfrist des § 5 Abs. 2 WaffG von fünf Jahren auf zwei Jahre zu verkürzen. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 habe das Verwaltungsgericht Koblenz - 1 L 554/14.KO - festgestellt, dass es bei der Beurteilung der Frage nach § 5 Abs. 2 WaffG für eine Ausnahme zu Regelvermutung insbesondere auf den Unrechtsgehalt der dem legalen Waffenbesitzer vorgeworfenen Verfehlung ankomme. So müsse es gerade durch die vorgeworfene Straftat zu durchgreifenden Zweifeln an dessen Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition kommen. Gerade wenn es daran fehle, sei die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt, den Strafvorwurf auch eigenständig zu prüfen und ausnahmsweise die Regelunzuverlässigkeit zu verneinen. Vorliegend sei der Strafakte zu dem abgeurteilten Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB auf Seite 9 (Zeugenaussage des Klägers) zu entnehmen, dass der Kläger seine Aussage zunächst nur sehr vage formuliert und lediglich die Vermutung geäußert hätte, dass der am Unfall beteiligte LKW rückwärts gefahren sein müsse. Erst auf Nachfrage durch den ermittelnden Polizeibeamten habe der - ohne Belehrung als Beschuldigter - tatsächlich aber als Zeuge vernommene Kläger zunächst bekundet, dass der LKW rückwärts gefahren oder gerollt sei. Erst nach wiederholender, zweiter Nachfrage habe sich der Kläger dazu hinreißen lassen, zu sagen, dass er sicher sei, dass der PKW nicht gegen den LKW, sondern der LKW gegen den PKW gefahren sei. Wäre der Kläger über seine Vernehmungsrechte als Beschuldigter belehrt worden, hätte er sich diese Aussage von dem ermittelnden Polizeibeamten sicher nicht in den Mund legen lassen. Dem Kläger sei in diesem Moment nicht bewusst gewesen, dass ihm wegen der von ihm tatsächlich zunächst nur geäußerten Vermutung zum einen ein Strafverfahren und zum anderen das nunmehr zu beurteilende Widerrufsverfahren seiner jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse drohe. Vor diesem Hintergrund erscheine eine von der Regelvermutung ausnahmsweise abweichende Entscheidung gerechtfertigt. Auch das Bayerische Verwaltungsgericht (richtig wohl: der Bayerische Verwaltungsgerichtshof) - 21 CS 12.1328 - habe mit Beschluss vom 18. Juli 2012 entschieden, dass es sich bei der Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG, die die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe, um eine Regel handele, von der Ausnahme gemacht werden könnten. In dem vorliegenden Fall sei der Unrechtsgehalt der von dem Kläger begangenen Straftat nicht mit der für die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit erforderlichen Integrität der Person des Klägers in Verbindung zu bringen. Eine von dem Kläger gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getätigte fehlerhafte Aussage habe für die Ausübung der Jagd und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Gebrauch von Schusswaffen nichts zu tun. Ähnlich habe dies auch das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen - 20 A 1881/07 - gemäß Beschluss vom 25. Oktober 2007 gesehen. Danach könnten Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall regelmäßig in den Tatumständen selbst oder den Umständen betreffend die Persönlichkeit des Täters, die in dem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck gekommen seien, gefunden werden. Insofern komme es entscheidend darauf an, ob dem Kläger ein für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit genügend schwerer Vorwurf allein durch seine am … … 2019 als Zeuge - und nicht als belehrter Beschuldigter - abverlangte Aussage gemacht werden könne. Für den Kläger verbleibe es schließlich auch bei dem gegenüber dem Landratsamt zu erhebenden Vorwurf, den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet zu haben. Auch mit der Klageerwiderung vom 29. Juli 2020 verweise der Beklagte lediglich auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges und die von ihm zitierten gesetzlichen Vorschriften. Eine nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung liefere der Beklagte im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht nach. Die lapidare Feststellung, dass die Aussage des Klägers als Zeuge in einem gegen den Kraftfahrer S. wegen Verkehrsunfallflucht eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht der objektiven Wahrheit entsprochen habe, lasse die von dem Kläger in dem Verwaltungsverfahren ausdrücklich begehrte Prüfung, ob zu seinen Gunsten ein Ausnahmefall von § 5 Abs. 2 WaffG vorliege, unberücksichtigt. Hinzuweisen sei hierzu auch noch, dass dem ehemals beschuldigten Kraftfahrer S. zu keinem Zeitpunkt ein Nachteil aufgrund der jetzt zu beurteilenden Aussage des Klägers vom 10. April 2019 entstanden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört.
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Die Klage ist im Hauptantrag überwiegend zulässig, jedoch auch im zulässigen Umfang unbegründet; im Hilfsantrag ist die Klage unbegründet.
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1. Der Hauptantrag ist zulässig, soweit er auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Übrigen ist der Hauptantrag unzulässig.
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1.1 Soweit die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, ist sie unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts vom 2. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht der Zeitpunkt der letztinstanzlichen strafgerichtlichen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35).
24
Der in den Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ist rechtmäßig erfolgt.
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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG sowie in Folge davon auch der Europäische Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
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Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6; st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.7.2017 - 21 CS 17.856 - juris Rn. 10).
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Gegen den Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. …-P. … (* … … … …*) vom … … 2019 wegen falscher Verdächtigung in Mittäterschaft gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagesseätzen verhängt. Mit Ausnahme der Tagessatzhöhe, die auf Einspruch des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts G. …-P. … vom … … 2019, rechtskräftig seit dem … … 2019, von 100,00 EUR auf 50,00 EUR reduziert wurde, ist der Strafbefehl seit dem … … 2019 rechtskräftig, so dass der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfüllt ist. Nach den dargelegten Grundsätzen kann es dabei nicht darauf ankommen, dass die abgeurteilte Tat nicht im Zusammenhang mit Waffen oder Gewalttätigkeiten steht, oder, dass der Kläger zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einen ansonsten tadellosen Lebenslauf vorzuweisen hat und gesellschaftlich engagiert ist.
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Ein Ausnahmefall, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.
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Zunächst ist bei einer rechtskräftigen Verurteilung - wie bereits ausgeführt - ohnehin von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und die Prüfung dahingehend zu beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 - 21 ZB 06.2540 - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6).
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Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Strafbefehls, insbesondere an der festgesetzten Tagessatzhöhe, zu zweifeln. Insbesondere vermag das Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers keinen Ausnahmefall zu begründen, wonach angesichts der konkreten Verfehlung des Klägers eine Reduzierung der Tagessatzanzahl ebenso wie eine Einstellung nach § 153a StPO möglich gewesen wäre. Denn der Kläger hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, auch die Höhe der Tagessätze im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Strafbefehl, mitunter auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges, von den Strafgerichten überprüfen zu lassen. Hiervon hat der Kläger - der seinen Einspruch nachträglich auf die Tagessatzhöhe beschränkt hat - bewusst keinen Gebrauch gemacht. Es obliegt jedoch dem Betroffenen selbst, seine Rechte im Instanzenzug der Strafgerichtsbarkeit wahrzunehmen (vgl. z.B. VG München, B.v. 4.11.2015 - M 7 S 15.4236 - juris Rn. 20). Unerheblich ist dabei auch, aus welchen Motiven der Kläger auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 21 ZB 12.1340 - juris Rn. 11; vgl. auch B.v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn. 25; VG Karlsruhe, U.v. 17.9.2014 - 5 K 1333/14 - juris Rn. 46 ff.).
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Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. B.v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5 m.w.N.; auch st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris Rn. 15) eine Abweichung von der Regelvermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 - 1 CB 24.91 - juris Rn. 5). Darauf, dass der Kläger außerhalb seines damaligen Verhaltens nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder einen ansonsten tadellosen Lebenslauf vorzuweisen hat und gesellschaftlich engagiert ist, kann es somit auch in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Auch, dass der Kläger die objektiv unwahren Angaben im Rahmen einer Zeugenvernehmung und nicht als über seine Rechte belehrter Beschuldigter getätigt hat, stellt entgegen der Ausführungen der Klägerbevollmächtigten keinen Umstand dar, der die Verfehlung des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Da erst die unwahren Angaben im Rahmen der Zeugenvernehmung die Strafbarkeit begründet haben, scheidet es vorliegend bereits denklogisch aus, dass der Kläger vor seiner Aussage, d.h. noch bevor er sich überhaupt strafbar gemacht hat, als Beschuldigter hätte belehrt werden können. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Zeugenaussage der Anfangsverdacht einer Straftat - der sich erst aus der nachträglichen Sichtung der vorhandenen Videoaufzeichnungen ergeben konnte - noch gar nicht im Raum. Demgegenüber wiegt die wahrheitswidrige Aussage als belehrter Zeuge, der der Wahrheitspflicht unterliegt (vgl. § 57 Satz 1 StPO) und daher hinsichtlich der Wahrheit seiner Angaben um eine besondere Gewissensanspannung bemüht sein müsste, gerade besonders schwer. Dafür, dass der Kläger sich durch den vernehmenden Polizeibeamten zu der unwahren Aussage habe „hinreißen“ lassen, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der vernehmende Polizeibeamte auf die Mutmaßung des Klägers, der LKW müsse rückwärts gefahren oder gerollt sein, Nachfragen gestellt hat, um den Sachverhalt zu klären, ist nicht geeignet, die Freiwilligkeit der Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Denn der Kläger hätte jederzeit - auch auf Nachfrage - angeben können, er wisse es nicht oder er sei sich nicht (mehr) sicher. Stattdessen hat sich der Kläger ausweislich der Niederschrift über die Zeugenvernehmung bewusst dazu entschieden, anzugeben, er sei sicher, dass der LKW gegen den PKW gefahren sei und nicht umgekehrt. Soweit klägerseits zudem geltend gemacht wird, dass es zu berücksichtigen sei, dass dem Fahrer des in den Unfall verwickelten LKW tatsächlich kein Schaden entstanden sei, ist dies nicht auf ein etwaiges, positiv zu würdigendes Verhalten des Klägers zurückzuführen, sondern allein darauf, dass der LKW-Fahrer durch vorhandene Videoaufzeichnungen des Unfallgeschehens entlastet werden konnte.
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Auch im Übrigen lässt sich in Bezug auf die vom Kläger begangene Straftat, wie sie der Verurteilung zu Grunde gelegt wurde, kein Ausnahmefall feststellen. Zwar entspricht die Strafe von 60 Tagessätzen gerade noch dem Rahmen, den § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG insoweit fordert. Allein, dass die Strafe in diesem „Mindestbereich“ angesiedelt ist, rechtfertigt aber ausweislich der Gesetzessystematik nicht ohne weiteres eine Abweichung. Weder handelt es sich bei der Tat - wie auch die Bevollmächtigten des Klägers in ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 3. April 2020, Bl. 22 der Behördenakte eingeräumt wurde - angesichts der ausgeurteilten Höhe von 60 Tagessätzen um eine waffenrechtlich zu vernachlässigende Bagatelltat noch erscheint sie - wie bereits ausgeführt - aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Klägers in einem milderen Licht.
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Schließlich kann der Kläger auch mit dem Einwand, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausgeübt und insbesondere keine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme, vorgenommen, nicht gehört werden. So kann zwar grundsätzlich ein beachtlicher Ermessensfehler vorliegen, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht (erkennbar) betätigt. Ein Ermessensfehler kann jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn ein Ermessen der Behörde eröffnet ist, was hier jedoch nicht der Fall ist. Der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG steht grundsätzlich nicht im behördlichen Ermessen. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die durch das Landratsamt hier erfolgte Auslegung und Anwendung des Begriffs ist nicht zu beanstanden. Dabei verlangt Art. 39 BayVwVfG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheids haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG in stRspr, z.B. U.v. 27.11.2014 - 4 C 31/13 - juris Rn. 8). Vorliegend hat sich das Landratsamt in der Bescheidsbegründung erkennbar mit der Frage, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung vorliegen, auseinandergesetzt. So hat es insbesondere die Feststellungen getroffen, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht damit begründet werden kann, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte, und dass zudem das außerhalb liegende Verhalten des Betroffenen unbeachtlich und bereits eine einzige Verurteilung ausreichend sei, auch wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen sei. Schließlich hat das Landratsamt auch in seine Bewertung einbezogen, dass allein angesichts der ausgeurteilten Tagessatzhöhe bei einer Erstverurteilung dieser ein erhebliches Unwerturteil innewohne, sodass eine Bagatelltat nicht vorliege. Darüber hinaus war zur Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Klägers in den Bescheidsgründen eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage des Klägers, wie von den Bevollmächtigten des Klägers geltend gemacht, nicht erforderlich. Denn vor dem Hintergrund, dass das Landratsamt - wie bereits ausgeführt - für seine Bewertung zurecht von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen durfte, für die die unter Beweismittel eigens aufgeführte Zeugenaussage des Klägers (vgl. Strafbefehl des Amtsgerichts G. …-P. … vom … … 2019, * … … … …, S. 2) bereits entsprechend verwertet worden war, musste das Landratsamt eine eigene Bewertung der Zeugenaussage nicht vornehmen.
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Die Waffenbesitzkarte des Klägers war danach zwingend zu widerrufen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Dies gilt auch für den Europäischen Feuerwaffenpass, der eine Berechtigung zum Besitz von Waffen voraussetzt.
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Des Weiteren bestehen auch gegen die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verbundenen notwendigen Anordnungen in Nr. 3 (Verpflichtung zur Überlassung bzw. dauerhaften Unbrauchbarmachung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und Munition sowie die Anordnung der Sicherstellung) und Nrn. 4 und 5 (Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisse im Original) keine rechtlichen Bedenken. Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Landratsamt in diesen Folgeentscheidungen Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung sowie die Kostenentscheidung sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
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1.2 Soweit die Klage im Hauptantrag darüber hinaus auf einen Leistungs- bzw. Folgenbeseitigungsantrag gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig, da es am hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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Dem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwaltung im Falle der Aufhebung des Verwaltungsakts sich einer Folgenbeseitigung entziehen wird und die Art und Weise der Rückabwicklung unproblematisch zu erkennen ist (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 201).
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So verhält es sich hier. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte bei Aufhebung des Bescheids die vom Kläger zurückgegebenen Erlaubnisurkunden nicht herausgeben oder die begehrte Erlaubnis zu Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen nicht erteilen würde.
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Im Übrigen wäre die Klage auch insoweit unbegründet, da der Widerrufsbescheid rechtmäßig ist (s.o.) und ein Folgenbeseitigungsanspruch somit nicht bestehen kann.
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2. Der Hilfsantrag, über den vorliegend zu entscheiden war, da er unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt war, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat, also unzulässig oder unbegründet ist, und diese Bedingung eingetreten ist (s.o.), ist unbegründet.
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Ein Anspruch des Klägers, eine Sperre für die Wiedererteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf zwei Jahre ab dem 3. Juni 2020 zu beschränken, besteht nicht. Für die Wiedererteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Sperrfrist durch die Behörde gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb im streitgegenständlichen Bescheid auch nicht erfolgt. Eine im Wege gerichtlicher Kontrolle stattfindende „Herabsetzung“ einer solchermaßen gar nicht festgesetzten Frist ist deshalb weder möglich noch veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 24 ZB 19.69 - juris Rn. 10; so auch bereits BVerwG, U.v. 22.4.1982 - 3 C 35/81 - juris Rn. 21).
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Daher war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.