Titel:
Berichtigung eines Streitwertbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Normenketten:
VwGO § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
Leitsatz:
Weicht ein Streitwertbeschluss offen erkennbar von einem niedergelegten Tenor ab und wird insoweit ein realiter nicht einschlägiger Streitwert versehentlich übernommen, ist der Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschluss, Berichtigung, offenbare Unrichtigkeit, niedergelegter Tenor
Fundstelle:
BeckRS 2021, 35016
Tenor
Der Streitwertbeschluss vom 8. September 2021 wird gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit insoweit berichtigt, als der dort genannte Wert von 10.000 EUR durch den Wert von 28.200 EUR ersetzt wird.
Gründe
1
Der im abgesetzten Urteil enthaltene Streitwertbeschluss vom 8. September 2021 war gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.
2
Der Streitwertbeschluss weicht offen erkennbar vom am 8. September 2021 niedergelegten Tenor der Kammerentscheidung ab.
3
Die versehentliche Übernahme eines realiter nicht einschlägigen Streitwerts folgt auch daraus, dass in der Erläuterung des im Beschluss genannten Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 rekurriert wird (Klage eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung). Korrekt war nach der langjährigen Kammerpraxis aber der niedergelegte Wert von 28.200 EUR - die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 9.1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergebenden Werts (Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO analog).