Inhalt

LSG München, Urteil v. 21.10.2021 – L 8 SO 121/21
Titel:

Sozialhilfe: Keine Erhöhung der Sozialhilfeansprüche bei Abschluss eines nur pro forma geschlossenen Mietvertrages unter Familienangehörigen

Normenkette:
SGB XII § 42a, § 133b
Leitsätze:
1. Die Annahme einer ernsthaften Mietforderung ist zu verneinen, wenn ein Mietvertrag letztlich nur dazu dienen soll, Forderungen gegenüber dem Sozialleistungsträger zu begründen. (Rn. 32 und 42)
2. Eine Beschränkung der Anwendung von § 133b SGB XII kommt infrage, wenn das aktuelle Recht für den Grundsicherungsberechtigten günstiger wäre. (Rn. 44)
Schlagworte:
Mietforderung, Mietvertrag, Forderung, Sozialleistungsträger, Anspruch, höhere Leistungen, Grundsicherung, Trisomie 21
Vorinstanz:
SG München, Urteil vom 30.06.2021 – S 48 SO 221/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 34110

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Bezug auf Unterkunfts- und Heizkosten für die Jahre 2019 und 2020.
2
Der 1999 geborene Kläger hat Trisomie 21 und leidet an einer mittelgradigen bis schweren Intelligenzminderung (Gutachten der Psychiaterin C vom 25.09.2016 für das Amtsgericht München, Az. 717 XVII 5667/16). Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, B und H festgestellt sowie Pflegegrad 4 anerkannt. Der Kläger ist nach der Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert (Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 21.11.2016). Er wohnt seit Mitte 2012 zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater (dem Zeugen), die seit 01.01.2017 auch als Betreuer des Klägers bestellt sind (Beschluss des Amtsgericht München vom 26.10.2016 - 717 XVII 5667/16), in einer Wohnung im Eigentum des Zeugen, die knapp 103 qm groß ist.
3
Im September 2016 wurde für den Kläger erstmals bei der Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) ab dem Jahr 2017 beantragt. Die Beklagte bewilligte die Grundsicherung für 2017 unter Berücksichtigung kopfanteiliger Unterkunftskosten (Bescheid vom 19.12.2016, Widerspruchsbescheid vom 12.06.2017). Das hiergegen zum Sozialgericht München (SG) angestrengte Klageverfahren (S 22 SO 336/17) wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2017 mittels Vergleichs beendet. Dabei erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass der streitige Zeitraum noch auf der Basis des Kopfteilprinzips erledigt werden solle. Für den nächsten Bewilligungszeitraum solle jedoch die Unterkunftsberechnung nach Maßgabe eines noch vorzulegenden Mietvertrages erfolgen (Niederschrift vom 24.11.2017 im Verfahren S 22 SO 336/17).
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Am 30.11.2017 schlossen der Zeuge als Vermieter und der Kläger als Mieter, vertreten durch seine Mutter als Betreuerin, einen Mietvertrag. Danach vermietete der Zeuge dem Kläger ab 01.01.2018 ein möbliertes Zimmer mit 14,58 qm in seiner Wohnung. Vereinbart wurde außerdem die Mitbenutzung von Küche, Bad, WC, Flur, Wohnzimmer und Dachterrasse. Die monatliche Kaltmiete betrug 500 EUR zuzüglich einer Pauschale für Nebenkosten i.H.v. 100 EUR.
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Auf den im Dezember 2017 gestellten Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2018 i.H.v. 750,05 EUR pro Monat. Neben dem Regelbedarf nach Stufe 1, dem Mehrbedarf wegen der Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und den zugehörigen Aufstockungsbeträgen aufgrund höherer lokaler Regelsätze der Beklagten und Heizkosten i.H.v. 43,86 EUR wurden als Unterkunftsbedarf des Klägers Grundsteuer i.H.v. 8,13 EUR, Zinsen i.H.v. 111,52 EUR und Hausgeld i.H.v. 99,82 EUR (zusammen 219,47 EUR) berücksichtigt. Die Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgte weiterhin nach dem Kopfteilprinzip. Als Heizkosten wurden 131,56 EUR aus der Wohngeldeinzelabrechnung 2015 angesetzt. Die Mietkosten aus dem Mietvertrag vom 30.11.2017 würden nicht als Bedarf anerkannt, weil dieser als Scheinvertrag angesehen werde. Dieser Mietvertrag habe nicht den Zweck, eine ernsthafte Zahlungspflicht zu begründen, sondern diene lediglich dazu, gegenüber dem Leistungsträger einen höheren Bedarf geltend zu machen (Bescheid vom 12.12.2017 und Widerspruchsbescheid vom 07.06.2018).
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Die hiergegen gerichtete Klage zum SG blieb erfolglos (Urteil vom 14.06.2019 - S 22 SO 350/18). Im nachfolgenden Berufungsverfahren beim Bayer. Landessozialgericht (L 8 SO 223/19) wurde der Stiefvater als Zeuge vernommen (Niederschrift vom 31.07.2020). Dieser gab an, dass er den Kläger von Anfang an nicht kostenfrei in seiner Wohnung habe wohnen lassen wollen. Er wisse nicht, was er tun würde, wenn keine höheren Unterkunftskosten bewilligt würden. Die Berufung wurde schließlich zurückgewiesen (Urteil vom 19.08.2020). Trotz des Mietvertrages sei der Kläger keiner ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen. Der Mietvertrag sei zwar genehmigt und damit wirksam geschlossen. Nach dem Eindruck aus der Zeugeneinvernahme sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Zeuge den vereinbarten Mietzins tatsächlich vom Kläger habe erhalten wollen. Konsequenzen habe der Zeuge nämlich nicht gezogen. Im Vordergrund habe die Geltendmachung höherer Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger gestanden. Eine Zusicherung habe ebenfalls nicht vorgelegen, insbesondere enthalte der gerichtliche Vergleich vom 24.11.2017 eine solche nicht.
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Im Dezember 2018 wurde für den Kläger ein Folgeantrag auf Grundsicherung für das Jahr 2019 gestellt. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherung für 2019 i.H.v. 783,96 EUR monatlich mit Bescheid vom 17.12.2018. Die Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizkosten erfolgte wie bisher, indem ein Drittel der Kosten (263,31 EUR) beim Kläger angesetzt wurde. Der Berechnung lagen Heizkosten i.H.v. jährlich 1.326,28 EUR, Wohngeld i.H.v. monatlich 320,48 EUR, Grundsteuer i.H.v. jährlich 292,96 EUR sowie eine Zinsbelastung i.H.v. monatlich 334,58 EUR zugrunde.
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Der auf die Unterkunfts- und Heizkosten beschränkte Widerspruch des Klägers wurde damit begründet, dass im Verfahren S 22 SO 336/17 verabredet worden sei, dass bei einer schriftlichen Fixierung des Mietverhältnisses die Mietkosten vollständig übernommen würden.
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Ein weiterer Folgeantrag wurde im Dezember 2019 gestellt. Dabei wurde auch angegeben, dass die Grundmiete ab Juli 2020 sich auf monatlich 550 EUR erhöhe.
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Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16.12.2019 Grundsicherung für das Jahr 2020 i.H.v. 681,82 EUR monatlich. Nunmehr wurden für Unterkunfts- und Heizkosten monatlich beim Kläger 151,81 EUR berücksichtigt. Dies entsprach einem Drittel der Kosten i.H.v. 1.664,09 EUR jährlich für Heizung, 292,33 EUR für Wohngeld und 24,41 EUR monatlich für Grundsteuer.
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Der Widerspruch hiergegen rügte ebenfalls einen zu niedrigen Ansatz von Unterkunfts- und Heizkosten.
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Im Zuge des Widerspruchsverfahrens wurde der Mietvertrag vom 18./21.09.2019, geschlossen zwischen dem Zeugen und dem Kläger, vertreten durch die Zeugin als Ergänzungsbetreuerin, vorgelegt. Dieser sieht die Vermietung des vom Kläger bewohnten Zimmers ab 01.07.2019 auf unbestimmte Zeit gegen eine Grundmiete i.H.v. monatlich 500 EUR, die sich zum 01.07.2020 auf 550 EUR erhöht, sowie eine Nebenkostenpauschale i.H.v. 100 EUR monatlich vor.
13
Die Regierung von Oberbayern wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2020 zurück. Die Mietverträge hätten nicht den Zweck, eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter zu begründen, sie erschienen „fingiert“.
14
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beklagte weder die vereinbarte noch die ortsübliche Miete noch sonstige Leistungen dafür erbringe, dass der Kläger in der Wohnung des Zeugen lebe. Diesem sei es nicht zumutbar, die Wohnkosten alleine zu tragen, obwohl ihn keinerlei Unterhaltspflicht treffe. Trotz zwischenzeitlicher Genehmigung des Mietvertrages durch die Ergänzungsbetreuerin verweigere die Beklagte erneut Leistungen gemäß dem Mietvertrag. Der Mietvertrag halte auch einem Drittvergleich stand, denn der Vermieter betreibe die Entfernung des Klägers seit seiner Nichtzahlung des Mietzinses. Die Mutter des Klägers habe deshalb einen Antrag beim Wohnungsamt gestellt.
15
Mit Urteil vom 30.06.2021 hat das SG unter Abänderung der Bescheide vom 17.12.2018 und 16.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2020 die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.06.2020 Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 600 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 i.H.v. insgesamt 650 EUR monatlich zu gewähren. Der Kläger habe Anspruch auf die begehrten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Seien Mietzahlungen bisher nicht (in voller) Höhe erfolgt, genüge es für die Anerkennung als tatsächliche Aufwendungen, wenn der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Forderung ernsthaft ausgesetzt sei. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen sei für die hier streitigen Zeiträume ein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden. Nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung im Urteil vom 19.08.2020, der Kläger sei keiner ernstlichen Forderung nach einer höheren Miete ausgesetzt. Der Zeuge bestehe als Vermieter ausdrücklich auf die Erfüllung des Mietvertrages durch den Kläger. Der Umstand, dass der Kläger erst durch die Übernahme seiner Aufwendungen in die Lage versetzt werde, seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag nachzukommen, sei nicht ungewöhnlich. Auch viele andere Vermieter kalkulierten damit, dass die Miete zuverlässig jeden Monat „vom Amt“ überwiesen werde.
16
Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Vereinbarung vom 30.11.2017 sei zu keinem Zeitpunkt vollzogen worden. Es sei lediglich ein sozialhilferechtlicher Bedarf fingiert worden in der Erwartung, dass durch die Vorlage eines Mietvertrages Unterkunftskosten als Bedarf anerkannt würden. Der Zeuge habe in verschiedenen Verfahren immer wieder vorgebracht, er sei der Meinung, der Sozialhilfeträger sei umfassend für den Hilfebedarf des Klägers zuständig. Damit liege aber kein sozialhilferechtlicher Bedarf vor. Darin bestehe auch der Unterschied zu Vermietern, die an Empfänger existenzsichernder Leistungen vermieteten. Hier bestehe von beiden Seiten eine gewollte und vollziehbare mietvertragliche Verpflichtung.
17
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.06.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
19
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es bestehe eine ernsthafte Mietzinsforderung gegenüber dem Kläger.
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In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 sind die Ergänzungsbetreuerin und der Stiefvater des Klägers als Zeugen vernommen worden. Die Zeugin hat im Kern angegeben, den Mietvertrag vom 30.11.2017 habe sie nicht genehmigt. Der Mietpreis von 500 EUR sei ihr angemessen erschienen und der Kläger habe so in seinem gewohnten Umfeld bleiben können. Daher habe sie den Mietvertrag ab Juli 2019 geschlossen. Nach ihrem Eindruck habe der Zeuge die Möglichkeit ausnutzen wollen, über den Sozialhilfeträger Leistungen zu erhalten. Aus ihrer Sicht sei der Mietvertrag nicht zum Schein abgeschlossen worden. Der Zeuge hat im Wesentlichen ausgesagt, seine Mutter hätte gegebenenfalls nach dem Auszug des Klägers in die Wohnung einziehen sollen. Er erhalte um das Jahresende von der Mutter des Klägers Geld zur Deckung der Kosten. Das Sozialamt müsse für die Schulden des Klägers aufkommen. Der Kläger sei nicht in der Lage, über Geld zu sprechen. Daher habe er ihn auch nie aufgefordert, etwas zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen.
21
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich des Verfahrens L 8 SO 223/19 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Bescheide der Beklagten vom 17.12.2018 und 16.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch für die hier streitigen Jahre 2019 und 2020 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII betreffend Kosten der Unterkunft und Heizung als bereits von der Beklagten bewilligt.
23
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das klägerische Begehren nach höherer Grundsicherung für die Monate Januar 2019 bis Dezember 2020 und zwar alleine in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Eine Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R - juris). Die Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht entspricht dem erstinstanzlich gestellten Antrag sowie der hier angegriffenen Verurteilung und folgt aus den beiden Bewilligungszeiträumen (§ 44 Abs. 3 SGB XII), welche durch die angefochtenen Bescheide geregelt werden. Bescheide für zeitlich nachfolgende Bewilligungszeiträume sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 96 Rn. 9f).
24
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat in den Jahren 2019 und 2020 keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung, als von der Beklagten bereits bewilligt.
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Die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) war im streitigen Zeitraum für die beanspruchte Leistung gemäß § 46b Abs. 1 SGB XII i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 81a Abs. 3 des (bayer.) Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG - in der Fassung des Gesetzes vom 05.12.2017, GVBl, S. 538) bzw. Art. 81 Abs. 1 AGSG (in der Fassung des Gesetzes vom 09.01.2018, GVBl, S. 2) sachlich und örtlich - der Kläger hält sich mindestens seit 2012 durchgehend zukunftsoffen in A auf - zuständig.
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Die Beklagte ist auch passiv legitimiert, obwohl sie die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die hier streitigen Jahre 2019 und 2020 gemäß Art. 81 bzw. 81a AGSG in Bundesauftragsverwaltung erbracht hat. Zwar handelte die Beklagte demnach im übertragenen Wirkungskreis und Kostenträger war letztlich die Bundesrepublik Deutschland, da sie den Ländern die Nettoausgaben für Grundsicherungsleistungen in den Jahren 2019 und 2020 voll erstattete (§ 46a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) und der Freistaat Bayern die Erstattungsleistungen an die Grundsicherungsträger weiterleitete (Art. 87 Abs. 4 AGSG). Die Beklagte behält jedoch auch im übertragenen Wirkungskreis ihre Identität als kommunale Gebietskörperschaft bei, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 der (bayer.) Gemeindeordnung (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.07.2012 - 9 BV 10.809 - juris). Trotz der Kostenerstattung hält der Senat daher eine Beiladung (§ 75 SGG) der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaats Bayern nicht für geboten, zumal kein unmittelbarer Eingriff in deren Rechtssphären stattfindet (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 05.08.2020 - L 8 AY 28/19 - juris).
27
Gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2015, BGBl. I, 2557, bzw. in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2019, BGBl. I, 2135) erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Personen, die - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Demnach war der Kläger im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Er hatte das 18. Lebensjahr vollendet und sein gewöhnlicher Aufenthalt lag im Bereich der Beklagten, denn sein Lebensmittelpunkt war in A und er hielt sich im Sinn eines zukunftsoffenen Verbleibs dort auf. Der Kläger war auch voll erwerbsgemindert und eine Besserung war unwahrscheinlich (§ 41 Abs. 3 SGB XII), wie sich aus der Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger ergibt (Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 21.11.2016). Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes (§ 41 Abs. 4 SGB XII) gibt es keine Anhaltspunkte. Über anzurechnendes Einkommen - Leistungen der Pflegeversicherung sind gemäß § 13 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht zu berücksichtigen - verfügte der Kläger in den Jahren 2019 und 2020 ebenso wenig wie über einzusetzendes Vermögen. Ferner bildete der volljährige Kläger keine Einsatzgemeinschaft mit den weiteren im selben Haushalt wohnenden Personen, seiner Mutter und dem Zeugen (§ 19 Abs. 2, § 43 Abs. 1 SGB XII). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen hatte, so dass - dies betrifft die Zeit bis 31.12.2019 - auch § 43 Abs. 5 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016. BGBl. I, 3159) nicht zum Tragen kam.
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Die Beklagte hat - bezogen auf die hier allein streitigen Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung - den Bedarf des Klägers zutreffend ermittelt. Vorliegend ist für die Ermittlung des Bedarfs an Unterkunfts- und Heizkosten § 42 Nr. 4 Buchstabe a i.V.m. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 oder 4 SGB XII nicht heranzuziehen, weil § 133b SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl. I, 3159) hierzu eine Sonderregelung enthält. Demnach findet § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII u.a. keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII anerkannt worden sind, die dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt (§ 133b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB XII). Der Kläger bezog bereits durchgehend seit Januar 2017 Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und dabei wurden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entsprechend seinem Kopfanteil anerkannt (Bescheid der Beklagten vom 19.12.2016 und Widerspruchsbescheid vom 12.06.2017 sowie Vergleich vom 24.11.2017 im Verfahrens S 22 SO 336/17 vor dem SG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sein Anteil die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt - hier bestehend aus drei Personen - als angemessen geltenden Kosten (im Bereich der Beklagten betrug die monatliche Bruttokaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt für die Zeit ab Oktober 2017 maximal 870 EUR, ab Oktober 2018 maximal 1.040 EUR und von Oktober 2019 bis Dezember 2020 maximal 1.055 EUR) überstieg. Zudem wohnt der Kläger seit Mitte 2012 unverändert mit denselben Personen, seiner Mutter und dem Zeugen, in derselben Wohnung, ohne jedoch eine Einsatzgemeinschaft mit diesen zu bilden.
29
Bei Anwendung von § 133b SGB XII ist auch in den Jahren 2019 und 2020 Grundlage für die Bestimmung des Unterkunfts- und Heizkostenbedarfs des Klägers § 42a Abs. 1 i.V.m. § 35 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl. I, 3159). § 35 Abs. 1 und 4 SGB XII sieht vor, dass die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden - für ein Überschreiten der von der Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze mit der Folge des Eingreifens von § 35 Abs. 2 SGB XII ist nichts ersichtlich.
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Demnach hat die Beklagte als Bedarf des Klägers im Jahr 2019 zutreffend monatlich 263,31 EUR für die Unterkunftsuns Heizkosten angesetzt, bestehend aus - kopfanteilig - Grundsteuer i.H.v. 8,13 EUR, Zinsen i.H.v. 111,52 EUR und Hausgeld i.H.v. 106,82 EUR) sowie 36,84 EUR für Heizkosten (ein Drittel von jährlich insgesamt 1.326,28 EUR). Es besteht kein Anlass, die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge infrage zu stellen, insbesondere nachdem von der Klägerseite die Höhe der berücksichtigten Kosten nicht infrage gestellt wurde und der Zeuge als Wohnungseigentümer auch im Verfahren L 8 SO 223/19 angegeben hatte, es sei genau ein Drittel der angefallenen Kosten berücksichtigt worden.
31
Für das Jahr 2020 sind in gleicher Weise zutreffend ermittelt worden monatlich 151,81 EUR. Diese ergaben sich aus dem kopfanteiligen Ansatz von Grundsteuer i.H.v. 8,13 EUR, Hausgeld i.H.v. 97,44 EUR - die Tilgungsbelastung bestand aufgrund der abbezahlten Kredite für die Wohnung nicht mehr - sowie 46,22 EUR für Heizkosten (ein Drittel von jährlich insgesamt 1.664,09 EUR). Auch diesbezüglich besteht aus denselben Gründen kein Anlass, die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge infrage zu stellen.
32
Über diese Beträge hinausgehende tatsächliche Aufwendungen liegen weder aufgrund der Mietverträge vom 30.11.2017 (für die Zeit bis Ende Juni 2019) bzw. vom 18./21.09.2019 (für die Zeit ab Juli 2019) noch aufgrund einer tatsächlichen Handhabung (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R - juris) vor. Wenngleich wirksame vertragliche Verpflichtungen nicht zwingende Voraussetzung für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung sind (vgl. BSG, a.a.O.), ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Kläger - über die von der Beklagten berücksichtigten Beträge hinausgehend - einer ernsthaften Mietzinsforderung durch den Zeugen ausgesetzt war. Auch und gerade für Fälle, in denen - wie hier - eine hilfebedürftige Person mit nicht-hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebt, gilt, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. „Tatsächliche Aufwendungen“ für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Daher kommt es in diesen Fällen darauf an, ob ein wirksamer, mit Rechtsbindungswillen unter Beachtung der §§ 117 und 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschlossener Mietvertrag vereinbart wurde oder sich ein volljähriger Leistungsberechtigter und seine verwandten bzw. verschwägerten Vermieter über eine Kostenbeteiligung wenigstens faktisch einig waren. In beiden Fällen kann ein anerkennungsfähiger Bedarf jedoch nur dann begründet werden, wenn die Einigung ernst gemeint und nicht nur deshalb erfolgt war, um gegenüber dem Sozialleistungsträger einen Anspruch zu begründen. Die hilfebedürftige Person muss dazu einer ernsthaften Mietzinsforderung der mit ihr zusammenlebenden Personen ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist dabei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Die Heranziehung der vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Kriterien des Fremdvergleiches kommt dabei nur als Indiz im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls infrage (vgl. zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R und Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - alle nach juris).
33
Vorliegend scheitert die Annahme einer nach diesen Maßstäben als taugliche Grundlage anzusehenden Vereinbarung für die Zeit bis einschließlich Juni 2019 schon daran, dass der betreffende Mietvertrag zwischen dem Zeugen und dem Kläger, vertreten durch die Mutter (Mietvertrag vom 30.11.2017), nicht wirksam (geworden) ist. Es fehlt nämlich - anders als vom Kläger vorgetragen - die erforderliche Genehmigung der Ergänzungsbetreuerin. Der Mietvertrag vom 30.11.2017 wurde zwischen dem Zeugen als Vermieter und dem Kläger als Mieter, vertreten durch seine Mutter als Betreuerin, abgeschlossen. Diese war aber wegen § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung dabei ausgeschlossen, da sie mit dem Zeugen verheiratet ist; auch liegt keine Befreiung von dieser Beschränkung durch das Betreuungsgericht vor (siehe Betreuerausweis vom 26.10.2016). Die als Zeugin vernommene Ergänzungsbetreuerin - sie ist vom Amtsgericht München mit Beschluss vom 12.07.2019 (717 XVII 5667/16) für den Aufgabenkreis „Abschluss eines Untermietvertrages mit dem Betreuer E.“ bestellt worden - hat ausgesagt, dass sie den Mietvertrag vom 30.11.2017 gerade nicht genehmigt hat, weil sie finanzielle Risiken für den Kläger vermeiden wollte. Diese Aussage ist weder von der Klägerseite infrage gestellt worden noch hat der Senat sonst Anlass, an der Angabe der Zeugin zu zweifeln.
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Der zwischen dem Zeugen als Vermieter und dem Kläger als Mieter, vertreten durch die Zeugin, abgeschlossene Mietvertrag vom 18./21.09.2019, der die Vermietung ab Juli 2019 zum Gegenstand hat, ist demnach zwar formell wirksam zustanden gekommen. Jedoch genügt auch er nicht als Grundlage für die Annahme einer ernsthaften Mietforderung des Zeugen im Verhältnis zum Kläger.
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Hinsichtlich des Mietvertrags vom 18./21.09.2019 ist hier - jedenfalls wegen Bestehens eines rechtlichen Bindungswillens zumindest der Ergänzungsbetreuerin des Klägers - weder sicher von einem nach § 117 Abs. 1 BGB nichtigen Scheingeschäft auszugehen noch sind die Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu bejahen, weil die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten in der vorliegenden Konstellation, dass der volljährige Leistungsberechtigte weiter in der Wohnung des Stiefvaters wohnt, sich nicht prinzipiell als beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit darstellt. Ebenso liegt kein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter, hier der Beklagten vor, weil eine Leistungspflicht der Beklagten sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergibt, sondern allenfalls aus dem Gesetz (vgl. OLG A, Urteil vom 23.03.2016 - 8 U 4804/15 - juris).
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Allerdings ist der Senat dennoch nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger einer ernstlichen Forderung nach einer höheren Miete als dem von der Beklagten berücksichtigten Betrag ausgesetzt war. In der Zusammenschau des Akteninhalts und dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen gewonnen hat, ist zwar nicht anzunehmen, dass dieser den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins i.H.v. insgesamt 600 EUR bzw. 650 EUR (ab Juli 2020) monatlich überhaupt nicht erhalten wollte bzw. will. Er hat deutlich gemacht, dass sein Motiv bei Vertragsabschluss die Überlegung war, dass er gegenüber dem Kläger nicht unterhaltspflichtig ist und diesen nicht (länger) kostenfrei in der ihm gehörenden Eigentumswohnung wohnen lassen will. Im Verfahren L 8 SO 223/19 hatte der Zeuge erklärt, dass er in dem Fall, dass der Kläger weiterhin keine höheren als die bisherigen Leistungen erhält, nichts machen könne. Im vorliegenden Verfahren ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Zeuge Konsequenzen aus der nicht vollständigen Zahlung des Mietzinses ziehen will dahin, dass der Kläger aus der Wohnung entfernt wird. Das spricht hier zwar noch nicht für die Annahme eines bloßen Scheingeschäfts. Der Vorlauf vor Abschluss des Vertrages deutet darauf nämlich nicht hin. So hat der Zeuge nämlich auch darauf verwiesen, er habe bereits für das Jahr 2017 eine größere Beteiligung an den Kosten für die Wohnung erhalten wollen; das habe er auch schon im Rahmen des Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung für den Kläger angegeben. Auch spricht die Höhe der Miete von 600 EUR monatlich nicht für ein bloßes Scheingeschäft, denn der Zeuge hat sich dabei an dem orientiert, was nach seinem Überblick damals für eine Wohnung in A mindestens zu zahlen war. Ferner hat die Zeugin mitgeteilt, sie habe bei Abschluss des Mietvertrages nicht den Eindruck gehabt, dass dieser nur zum Schein abgeschlossen worden sei.
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Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass eine Miete i.H.v. 600 EUR bzw. ab Juli 2020 i.H.v. 650 EUR monatlich vom Kläger nicht ernsthaft verlangt wurde. Nach wie vor wurde - das ist für den Senat auch menschlich verständlich - nicht erkennbar, dass aus der fehlenden Zahlung für den Kläger Konsequenzen gezogen worden wären bzw. würden. Der Zeuge hat erklärt, man habe den Kläger nicht in ein Heim geben wollen. Angedacht gewesen sei eine Unterbringung in einer nahe gelegenen Sozialwohnung. Dass ein Auszug des Klägers ansteht, hat aber weiterhin niemand angeführt, obschon die - aus Sicht des Zeugen vorliegende - zu geringe Leistung durch die Beklagte dazu geführt hat, dass - gemessen an den Mietverträgen - seitdem Forderungen im fünfstelligen Bereich aufgelaufen sind. Nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erscheint es dem Senat unwahrscheinlich, dass der Zeuge das Zimmer anderweitig vergeben würde. Infrage käme nach der Aussage des Zeugen ohnehin nur, dass dessen Mutter in die Wohnung miteinzieht. Auch diese Möglichkeit erweist sich aber nicht als nahe bevorstehend, selbst wenn weiterhin keine höheren Mietzahlungen erfolgen werden. Es gibt nämlich offenbar keine konkreten Planungen für einen Auszug des Klägers oder einen Einzug einer anderen Person.
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Der Senat kann somit nicht sicher annehmen, dass der Zeuge irgendwelche Schritte unternehmen würde bzw. unternommen hätte, wenn die formell vereinbarte Miete nicht bzw. nicht vollständig bezahlt würde. Das erscheint auch nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Klägers mit einer Kündigung ihres Sohnes bzw. dessen Entfernung aus der gemeinsam genutzten Wohnung kaum einverstanden gewesen sein dürfte und der Zeuge hierauf sicher Rücksicht nahm bzw. nimmt. Außerdem erscheint es unüblich, vom Kind seiner Ehefrau mit Erreichen von dessen Volljährigkeit Miete zu verlangen, wenn dieses über keinerlei Einkünfte zu deren Begleichung verfügt und sich auch sonst an den Wohnverhältnissen nichts geändert hat. Die Vorstellung des Zeugen, der Kläger solle nicht „kostenlos“ in seiner Wohnung weiter wohnen, ist zwar für den Zeugen offenbar bedeutsam. Gleichwohl erscheint insofern die Höhe der Miete von monatlich 600 EUR bzw. 650 EUR überraschend angesichts der verwandtschaftlichen Nähebeziehung zwischen Zeuge und Kläger und mit Blick auf die Beeinträchtigungen des Klägers, die nicht erwarten ließen - so hat es der Zeuge auch angenommen -, dieser werde selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Ferner stellte sich jedenfalls ab dem Jahr 2020 die Situation so dar, dass die Kredite für die Wohnung des Klägers getilgt waren. Die laufend anfallenden Kosten für die Wohnung betrugen daher im Jahr 2020 „nur mehr“ rund 450 EUR monatlich. Davon hat die Beklagte für den Kläger ein Drittel (konkret 151,81 EUR) geleistet. Würde man die im Mietvertrag vom 18./21.09.2019 vorgesehenen 600 EUR bzw. 650 EUR zugrunde legen, würden sozusagen über den Kläger mehr als die kompletten Kosten der Wohnung finanziert. Dass der Zeuge dies tatsächlich vom Kläger verlangt bzw. erwartet hat und auch durchsetzen wollte, hat sich für den Senat nicht ergeben.
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Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge den von der Beklagten für den Kläger bewilligten Unterkunfts- und Heizkostenanteil vereinnahmt hat. Aus seiner Sicht stand ihm dieses Geld zu. Gleichwohl blieb es dabei, dass der Zeuge keine weiteren Schritte im Verhältnis zum Kläger unternommen hätte, um eine höhere Mietforderung durchzusetzen. Dazu passt auch die Angabe der Zeugin, dass nach ihrem Eindruck bei den Vertragsverhandlungen bzw. dem Abschluss des Mietvertrags es dem Zeugen darum gegangen sei, die gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.
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Nach dem Dafürhalten des Senats sollte der schriftliche Mietvertrag daher letztlich dazu dienen, die - aus Sicht des Zeugen - bestehenden Ansprüche des Klägers auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten für die Benutzung der Eigentumswohnung gegenüber der Beklagten zu realisieren. Dies kommt deutlich zum Ausdruck in der Aussage, dass verantwortlich das Sozialreferat bzw. die Beklagte sei und sie für den Kläger aufkommen müsse. Von der Annahme einer primären privatrechtlichen Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Zeugen durch ein Mietverhältnis - sei es vertraglich vereinbart oder nur faktisch bestehend - zeugt dies nicht. Vielmehr stand im Vordergrund die Geltendmachung höherer Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger. Dies beruhte gerade auf den Erfahrungen aus der Leistungsbewilligung im Vorjahr 2017 und dem Umstand, dass aufgrund anderslautender Regelungen im SGB II der Zeuge ohnehin erst mit Beginn der Leistungsberechtigung des Klägers nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch Vollendung des 18. Lebensjahres eine Möglichkeit sah, über einen Sozialleistungsträger seine Vorstellung von einer Kostenbeteiligung des Klägers bzw. einer vollständigen Tragung der Wohnkosten durch den Kläger zu verwirklichen. Eine Konsequenz bzw. ein ernsthaftes Einfordern im Verhältnis zum Kläger war angesichts dessen aber nicht anzunehmen. Damit fehlt in den Augen des Senats eine ernsthafte Verpflichtung des Klägers zur Tragung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung, wie sie als Grundlage für einen höheren Anspruch erforderlich wäre.
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Die Angaben der Zeugin unterstreichen diese Beurteilung. Dass sie den Mietvertrag vom 18./21.09.2019 unterzeichnet hat, spricht in den Augen des Senats lediglich dafür, dass sie den Vertrag nach Form und Inhalt für angemessen hielt. Damit ist aber nicht gesagt, dass sie auch davon ausging bzw. ausgehen musste, der Kläger werde die Mietforderung tatsächlich erfüllen müssen. Zwar hat sie eine Genehmigung des Mietvertrages vom 30.11.2017 abgelehnt, weil sie finanzielle Risiken für den Kläger vermeiden wollte und sie die Lage vor ihrer Bestellung zur Ergänzungsbetreuerin nicht abschließend überblicken konnte. Jedoch hat sie auch angegeben, dass der Abschluss eines Untermietvertrages von ihr erwartet worden sei und sie ja just hierfür auch gerichtlich zur Ergänzungsbetreuerin bestellt worden sei. Zudem hat sie davon berichtet, dass auch in anderen vergleichbaren Fällen ebenso wie im vorliegenden die Vorstellung bzw. Erwartung bestehe, dass ein schriftlicher Mietvertrag Grundlage für die Bewilligung höherer Sozialleistungen sei.
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Der Senat hat in der Gesamtschau den Eindruck gewonnen, dass Leitmotiv bei den mietvertraglichen Vereinbarungen war, den Kläger in die Lage zu versetzen, gegenüber der Beklagten einen höheren Bedarf an Unterkunfts- bzw. Heizkosten geltend machen zu können, um auf diesem Wege dem Zeugen in einem größeren Umfang Geld für das Mitwohnen des Klägers in seiner Eigentumswohnung zukommen zu lassen. Für den Kläger war die Höhe der Mietforderung letztlich egal, da er ohnehin - so ist auch der Zeuge zu verstehen - nicht in der Lage war, die Forderung selbst zu bedienen, und sich an seiner Wohnsituation rein tatsächlich nichts änderte. Zugleich war aber auch klar, dass dies für ihn nicht Konsequenzen haben würde, mit denen üblicherweise Mieter bei Zahlungsverzug zu rechnen haben, insbesondere eine Kündigung der Wohnung. Dabei springt auch ins Auge, dass der Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten bewilligten und den laut Mietverträgen zu zahlen Kosten sich allein für den gesamten streitigen Zeitraum auf 9.049,62 EUR summiert. Bei einem Zahlungsverzug in dieser Größenordnung wären bei einer ernstlichen Mietzinsforderung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtliche Schritte bis hin zur Kündigung erfolgt. Die bloße Beantragung einer Sozialwohnung, die zudem erst nach einiger Zeit geschah, wirkt demgegenüber nicht so, als ob damit wirklich eine zügige Entfernung des Klägers aus der Wohnung angestrebt wurde. Zu bedenken ist überdies, dass das vom Kläger benutzte Zimmer anderweitig auch kaum vermietbar gewesen wäre. Das musste dem Zeugen bewusst sein. Ferner führt er auch keine genauen Aufstellungen darüber, in welchem Umfang überhaupt Forderungen gegenüber dem Kläger bestünden. Solches konnte er nämlich auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht angeben. Auch die Art und Weise der Zahlung der Mietkosten, in einem Betrag am Jahresende, in dem zudem noch Zahlungen für Ausgaben betreffend die Lebenshaltungskosten des Klägers enthalten sind, entspricht nicht üblichen Gepflogenheiten bzw. Vereinbarungen beim Vollzug von Mietverhältnissen. Es weicht überdies auch ab von der Regelung im Mietvertrag vom 18./21.09.20219, wonach die Miete monatlich im Voraus und bis spätestens am dritten Werktag auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist (Ziffer III. des Mietvertrages). Die tatsächliche Durchführung des vorliegenden Zusammenwohnens des Klägers mit dem Zeugen und seiner Mutter weicht somit in vielen Punkten von derjenigen bei einem regelhaften Mietverhältnis ab. Daher geht der Senat davon aus, dass es bei der schriftlichen Abfassung beider Mietverträge letztlich nicht darum gegangen sein kann, den Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung in der niedergelegten Höhe mit allen Konsequenzen auszusetzen. Vielmehr sollte die schriftliche Fixierung allein als Grundlage für höhere Grundsicherungsleistungen dienen. Insofern trifft auch der vom SG herangezogene Vergleich zu Mietverhältnissen mit bedürftigen Personen, bei denen eine Bezahlung der Miete „vom Amt“ erwartet wird, nicht zu.
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Aufgrund der genannten Umstände ist eine rein faktische Mietzahlungspflicht im Umfang der schriftlich festgelegten Höhe ebenfalls nicht anzunehmen, zumal der Kläger aufgrund seiner behinderungsbedingten Einschränkungen auch zu einem faktischen Einverständnis nicht in der Lage wäre. Der Zeuge hat nämlich selbst geschildert, dass man mit dem Kläger über Geld nicht sprechen könne, weil er dessen Sinn nicht verstehe.
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Ferner scheidet auch ein höherer Anspruch für das Jahr 2020 aufgrund einer Anwendung von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB XII aus. Der Senat hält zwar eine Anwendung der Norm für möglich, wenn dies zu einem für die leistungsberechtigte Person höheren Anspruch führen würde. Nach ihrem Wortlaut enthält § 133b Satz 1 SGB XII - wie dargelegt - eine Sonderregelung, die gemäß § 133b Satz 2 SGGB XII gilt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt, d.h. bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen ohne zeitliche Beschränkung (vgl. Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl., § 133b Rn. 12). Dennoch spricht der Zweck der Norm für eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs dahin, dass nur bei einer Schlechterstellung gegenüber dem sich aus § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII ergebenden Anspruch die Sonderregelung greifen soll. Die Einführung erfolgte nämlich vor dem Hintergrund, dass für Einzelfälle ab dem Inkrafttreten der Neuregelung (zum 01.07.2017) bei Leistungsberechtigten Verschlechterungen befürchtet wurden. Mit der Übergangsregelung sollte daher sichergestellt werden, dass bei Leistungsberechtigten in Verwandtenhaushalten, bei denen bislang höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind, diese weiterhin anzuerkennen sind (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10519, S. 24). Folglich ist § 133b SGB XII als besitzstandswahrende Regelung zu betrachten (Scheider, a.a.O., Rn. 1). Die Anwendung des aktuellen Rechts in § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII wird damit aber nicht für den Fall ausgeschlossen, dass dieses für den Grundsicherungsberechtigten günstiger ist. Das lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
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Jedoch ist es hier so, dass für das Jahr 2019 sich auch bei Berechnung des Anspruchs auf Unterkunfts- und Heizkosten nach § 42a Abs. 3 SGB XII ohnehin kein höherer Anspruch ergäbe. Bis 30.09.2019 galt für den Bereich der Beklagten eine Mietobergrenze von 869 EUR für einen 2-Personen-Haushalt und 1.040 EUR für einen 3-Personen-Haushalt; die Differenz belief sich somit auf 171 EUR. Ab Oktober 2019 (bis Dezember 2020) galten Mietobergrenzen von 881 EUR bzw. 1.055 EUR, somit betrug der Unterschiedsbetrag 174 EUR. Im Jahr 2019 hat die Beklagte aber monatlich 263,31 EUR für Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt, davon 36,84 EUR für Heizkosten. Bei Ansatz der monatlichen Differenz zwischen der Mietobergrenze zwischen 2- und 3-Personen-Haushalten (§ 42a Abs. 3 Satz 2 SGB XII) ergäbe sich für das Jahr 2019 ein monatlicher Betrag (mit Heizkosten) von 207,84 EUR bzw. 210,84 EUR und damit weniger als schon berücksichtigt.
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Im Jahr 2020 sieht dies zwar anders aus. Hier wurden von der Beklagten monatlich für Unterkunfts- und Heizkosten 151,81 EUR, davon 46,22 EUR für Heizkosten berücksichtigt. Bei Unterkunftskosten von 174 EUR pro Monat würden sich daher monatlich 220,22 EUR und somit 68,42 EUR mehr errechnen.
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Der Anwendung von § 42a Abs. 3 SGB XII - § 42a Abs. 4 SGB XII kommt schon mangels mietvertraglicher Verpflichtung (siehe oben) nicht zum Tragen - steht jedoch hier entgegen, dass die Voraussetzungen des § 42a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII nicht erfüllt sind. Demnach muss die leistungsberechtigte Person - hier der Kläger - zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII wohnen. Das ist auch der Fall, da der Kläger mit seiner Mutter in einer solchen Wohnung lebt. Jedoch muss die betreffende verwandte Person auch Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung sein. Daran fehlt es hier, weil die Wohnung im Alleineigentum des Zeugen, des Stiefvaters des Klägers, steht. Dieser ist gerade kein Elternteil (§ 1592 BGB), sondern mit dem Kläger lediglich verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB); auch eine Adoption (§§ 1741 ff. BGB) liegt nicht vor.
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Die Aufzählung in § 42a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist auch abschließend (vgl. Bindig in: jurisPK-SGB XII, Stand: 01.02.2020, § 42a Rn. 60; Richter in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 42a Rn. 18). Der Gesetzgeber wollte nämlich speziellen Problemen beim Nachweis von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung begegnen, die er beim Zusammenleben von Grundsicherungsberechtigten mit nicht-hilfebedürftigen Angehörigen sah (vgl. BT-Drs. 18/9984 S. 93). Dies wird insbesondere auch aus dem Verzicht auf die nachweisbare Tragung von Aufwendungen (§ 42a Abs. 3 Satz 4 SGB XII) ersichtlich. Außerdem sollte für Familienmitglieder ein Anreiz gesetzt werden, den verwandten Grundsicherungsberechtigten bei sich wohnen zu lassen, weil andernfalls höhere Kosten anfielen (vgl. Richter, a.a.O., Rn. 19). Aus der Zusammenschau mit § 42a Abs. 4 SGB XII wird ebenfalls deutlich, dass für andere Konstellationen des Zusammenwohnens andere Regelungen gelten sollen.
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Der Senat sieht angesichts des differenzierten Regelungswerks des § 42a SGB XII auch keinen Grund, die Anwendung des § 42a Abs. 3 SGB XII über den Wortlaut hinaus auf die vorliegende Konstellation auszudehnen, weil es insofern an einer Regelungslücke fehlt. Die vom Gesetzgeber bezweckte Erleichterung bei der Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung resultiert zudem gerade aus den als unbillig erachteten Nachweisschwierigkeiten, die in dem nahen Verwandtschaftsverhältnis verortet wurden. Solche Schwierigkeiten wurden für andere Formen des Zusammenlebens nicht als typisch angenommen. Diese Einschätzung ist nicht zu kritisieren. Daran ändert auch die Beurteilung im vorliegenden Fall nichts, weil es sich nur um die in einem Einzelfall handelt, ohne dass strukturelle bzw. generelle Schwächen der Regelung erkennbar würden. Nicht zuletzt die Motivation des Zeugen, für den Kläger Leistungen zur Finanzierung der Wohnkosten zu erhalten, weil er diesem gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, zeigt ja gerade den Unterschied zum Zusammenwohnen mit einer der in § 42a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII genannten Personen. Dort wird entweder eine Unterhaltspflicht bestehen, die eine mietvertragliche Verpflichtung zum Tragen von Unterkunftskosten verhindert, oder aber das Absehen von einer mietvertraglichen Forderung von Unterkunftskosten von dem bedürftigen, grundsicherungsberechtigten Angehörigen wird zumindest wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses typischerweise erwartet werden können und auch tatsächlich erfolgen.
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Schließlich kann ein weitergehender Anspruch nicht auf eine Zusicherung der Beklagten i.S.d. § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt werden. Die Beklagte hat an keiner Stelle schriftlich zugesagt, dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten zu gewähren. Insbesondere wurde dies nicht in dem beim SG am 24.11.2017 im Verfahren S 22 SO 336/17 geschlossenen Vergleich geregelt. Soweit dort in der „Präambel“ Ausführungen zur Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages enthalten sind, wurde nur festgehalten, dass für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2018 ein solcher Mietvertrag vorgelegt werden sollte, nicht aber welche Konsequenzen sich hieraus ergäben. Zudem handelt es sich um eine (Absichts-)Erklärung nicht der Beklagten, sondern der Klägerseite.
51
Die Berufung hat nach alledem Erfolg und es ist wie tenoriert zu entscheiden.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
53
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.