Titel:
Wiederaufforstung einer gerodeten Waldfläche
Normenketten:
BayWaldG Art. 2 Abs. 1, Art. 6, Art. 9 Abs. 1, Abs. 4, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1
BNatSchG § 13, § 14
Leitsätze:
1. Dass nicht das gesamte Grundstück, sondern nur in Teilen mit Waldbäumen bestockt ist, lässt die Waldeigenschaft unberührt. Auch wenn im Grundbuch für das Grundstück eine andere Nutzungsart eingetragen ist, ist das ohne rechtliche Bedeutung. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Waldfunktionsplans und einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die die Erhaltung der Waldfläche als Ziel vorgeben, verstößt die Rodung gegen die Erhaltungsziele in beiden Regelungszusammenhängen und ist nicht erlaubnisfähig. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wurde der Wald ohne die erforderliche Erlaubnis gerodet, kann die Forstbehörde in Abwägung mit den klägerischen Interessen auch eine kürzere als die Drei-Jahres-Frist zur Wiederaufforstung setzen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtung zur Wiederaufforstung einer gerodeten Waldfläche, Fehlen der Rodungserlaubnis, Verpflichtung zum Walderhalt aufgrund der Ziele des Waldfunktionsplans und den Erhaltungszielen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, Frist zur Wiederaufforstung, Rodung, Wiederaufforstung, Waldfunktionsplan, Landschaftsschutz, Wiederaufforstungsfrist
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 17.02.2022 – 19 ZB 21.2767
Fundstelle:
BeckRS 2021, 33349
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Wiederaufforstung einer von ihm ohne die erforderliche Erlaubnis gerodeten Waldfläche verpflichtet wird.
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1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr., Gemarkung, mit einer Größe von etwa 7.700 qm². Das Grundstück ist im Grundbuch mit der Wirtschaftsart und Lage „Loh, Ackerland“ eingetragen. Etwa Anfang der 1960iger Jahre hat der damalige Eigentümer die südliche Teilfläche dieses Grundstücks im Umfang von etwa 2.500 qm² mit Fichten bepflanzt.
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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 beantragte der Kläger beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Erlaubnis zur Rodung der vorgenannten Fichtenwaldfläche. Nach der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2018 und vom 8. Mai 2018 mit, dass wegen der besonderen Waldfunktion (regionaler Klimaschutzwald im Waldfunktionsplan) sowie der Lage des Waldgrundstücks im Landschaftsschutzgebiet und der bei einer Rodung dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Situation eine Rodungserlaubnis nicht in Aussicht gestellt werden kann. Der Kläger nahm den Antrag auf die Erteilung der Erlaubnis zur Rodung mit Schreiben vom 18. Mai 2018 zurück.
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2. Im Frühjahr 2019 ließ der Kläger die Waldfläche durch ein beauftragtes Forstunternehmen roden. Nach der Feststellung dieser Rodung durch den Beklagten forderte dieser den Kläger mit Schreiben vom 3. April 2020 auf, die gerodete Fläche wiederaufzuforsten und setzte dazu eine Frist bis zum 30. April 2020. Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt.
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Nach dem Verstreichen der gesetzten Frist ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 an, die unerlaubt gerodete Teilfläche auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, wiederaufzuforsten (Ziff. 1 des Bescheids). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 1 bis zum 30. April 2021 bzw. bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Ziff. 2 des Bescheids).
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Rechtsgrundlage für die Anordnung der Wiederaufforstung nach der ohne Erlaubnis erfolgten Rodung des Waldes sei Art. 15 Abs. 1 BayWaldG analog i.V.m. Art. 41 Abs. 1 BayWaldG. Für den vorliegenden Fall der unerlaubten Rodung des Waldes müsse, anders als beim Kahlhieb, mit der Wiederaufforstung nicht drei Jahre zugewartet werden. Die Teilfläche des klägerischen Grundstücks sei mit Wald bestockt gewesen, es habe sich um Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG gehandelt. Die Rodung dieser Waldfläche bedürfe deshalb nach Art. 9 BayWaldG der Erlaubnis. Diese könne nicht erteilt werden, da die Beseitigung des Waldes dem Waldfunktionsplan widerspreche. Das Grundstück sei als regionaler Klimaschutzwald im Waldfunktionsplan nach Art. 6 BayWaldG eingetragen. Zusammen mit den verbliebenen Waldflächen auf den angrenzenden Grundstücken habe es Winderosion verhindert. Da der Waldanteil im Gemeindegebiet insgesamt gering sei und die verbliebenen Waldflächen durch die Rodung weiter isoliert würden, bestehe ein besonderes Interesse an der Erhaltung der Waldfläche. Gleichzeitig würden durch die Rodung die Schutzziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung „*“ verletzt, da der gerodete Wald aufgrund der Lage an der intakten Hangstruktur für Naturhaushalt und Landschaftsbild von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Die Rodung habe nach der fachlichen Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft i.S.d. § 13, § 14 BNatSchG geführt, die Rodung verstoße somit auch gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Eine Rodungserlaubnis sei deshalb nach Art. 9 Abs. 4 BayWaldG zwingend zu versagen. In Abwägung mit dem Interesse des Klägers und dem öffentlichen Interesse am Schutz des Waldes sei aus den vorgenannten Gründen letzterem der Vorrang einzuräumen, die unerlaubte Rodung sei durch die Wiederaufforstung rückgängig zu machen. Die Anordnung sei geeignet, rechtmäßige Zustände wieder herbeizuführen, mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Eine nachträgliche Erlaubnis zur Rodung unter Auflagen würde den Eingriff nicht ausreichend ausgleichen. Die Zwangsmittelandrohung beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG, das angedrohte Zwangsgeld sei das mildeste Zwangsmittel und orientiere sich in der Höhe am wirtschaftlichen Interesse.
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3. Der Kläger erhob dagegen am 11. Januar 2021 Klage.
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Sein Bevollmächtigter trug zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 12. März 2021 und ergänzendem Schriftsatz vom 9. August 2021 vor, dass eine Wiederaufforstung des Grundstücks nicht sachgerecht sei. Das Grundstück sei aufgrund der Bodenqualität und der Lage für die Bestockung mit Wald ungeeignet, die Fichtenbestände hätten aufgrund des Borkenkäferbefalls gefällt werden müssen. Dies habe der Beklagte bereits im Jahr 2017 für einen Teil der Bäume gefordert, um so die Ausbreitung des Borkenkäfers in die benachbarten Flächen zu verhindern. Der Kläger habe dies von einem Unternehmen durchführen lassen. Dabei hätte der Forstfachmann darauf hingewiesen, dass ein weiterer Befall zu erwarten sei. Eine erneute Aufforstung sei deshalb nicht sinnvoll, das Grundstück sei als Waldgrundstück ungeeignet. Dies ergebe sich auch aus der Eintragung im Grundbuch, das Grundstück sei vor 1965 als Ackerland genutzt worden. Im Übrigen sei eine Genehmigung zur Aufforstung der Fläche offenbar nie erteilt worden. Bestritten werde, dass der Wald als regionaler Klimaschutzwald in den Waldfunktionsplan eingetragen sei und die Rodung den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung zuwiderlaufe. Im Gegenteil sei die Winddurchlässigkeit an dieser Stelle besser geeignet, die Abluft von einem benachbarten Milchviehstall aus dem Ortsgebiet weg zu leiten. Die für den landwirtschaftlichen Betrieb geplante Errichtung eines Stallerweiterungsbaus würde auch gegen die Aufforstung sprechen, da die Waldfläche nicht den notwendigen Mindestabstand zur geplanten baulichen Anlage einhalten würde. Die Stallerweiterung sei von der Baubehörde wohl als genehmigungsfähig angesehen worden. Eine Aufforstung mit Nadelholz würde wegen dem drohenden Borkenkäferbefall sinnlos sein, auch Laubhölzer seien an dem Standort nicht sinnvoll. Die Pflicht zur Wiederaufforstung stelle deshalb einen enteignungsgleichen Eingriff dar.
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Der Kläger lässt beantragen,
den Bescheid vom 21. Dezember 2020 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Eintrag der Nutzungsart im Grundbuch spreche nicht gegen die Waldeigenschaft. Das Grundstück sei (teilweise) bestockt gewesen, es habe sich damit um Wald i.S.d. Art. 2 BayWaldG gehandelt. Die Beseitigung der mit dem Borkenkäfer befallenen Fichten führe nicht dazu, dass die Waldeigenschaft verloren gehe, da damit noch keine Änderung der Nutzungsart verbunden sei. Erst die Rodung und das Entfernen der Wurzelstöcke habe zu dieser Änderung geführt. Für diese Rodung habe aber aus den im Bescheid im Einzelnen dargelegten Gründen keine Erlaubnis erteilt werden können. Das Grundstück sei grundsätzlich geeignet, mit Wald bestockt zu werden, wenn auch eine Nutzung für Fichten nicht sinnvoll erscheine. Es gebe jedoch die Möglichkeit, den Bedingungen angepasste Bäume zu pflanzen, der Kläger sei insoweit auch umfassend beraten worden. Das Baugenehmigungsverfahren für den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb sei für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, die ggf. notwendigen Abstände seien alleine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen.
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Am 22. Juli 2021 führte der Berichterstatter am streitgegenständlichen Grundstück des Klägers einen Augenscheinstermin durch. Auf das Protokoll und die vom Grundstück gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.
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In der Sache wurde am 28. September 2021 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.
Entscheidungsgründe
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Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2020 hat die Wiederaufforstung der gerodeten Fläche auf dem Grundstück des Klägers angeordnet, diese Anordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Das Grundstück des Klägers, das im südlichen Teil im Umfang von etwa 2500 qm² mit Fichten bepflanzt war, ist Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG.
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Nach dieser Vorschrift ist Wald „jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes wiederaufzuforstende Fläche.“ Dabei hat es sich auf dem Grundstück des Klägers um im Zusammenhang stehende Bäume gehandelt (vgl. Zerle/Hein u.a., Forstrecht in Bayern, Stand Juli 2020, Art. 2 BayWaldG Rn. 5). Auch wenn der Kläger zwischenzeitlich auf seinem Grundstück sämtliche Bäume hat fällen lassen, bestehen an dieser Voraussetzung keine durchgreifenden Zweifel. Im Rahmen der Ortseinsicht durch den Berichterstatter war die Lage des dem Kläger gehörenden Grundstücks zwischen den auf den benachbarten Flächen weiter befindlichen Waldflächen erkennbar, die Bestockung auf dem klägerischen Grundstück war in diesem Zusammenhang als Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 WaldG einzuordnen. Dass das Grundstück des Klägers nicht in ganzem Umfang sondern nur im südlichen Teil mit Wald bestockt war, ändert an dieser Beurteilung nichts, sie lässt die Waldeigenschaft i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG unberührt (vgl. Zerle/Hein, a.a.O., Rn. 6 f.).
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Auch die vom Kläger vorgetragene ungünstige Bodeneigenschaft und die Lage des Grundstücks an einem nach Süden ausgerichteten Hang, lässt die Eigenschaft als Wald unberührt. Die gesetzliche Definition des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG begründet die Waldeigenschaft nicht nur für Flächen, die gute oder optimale Wuchsbedingungen für Bäume aufweisen. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Waldeigenschaft alleine an die Bestockung mit Waldbäumen angeknüpft, was bei den auf dem klägerischen Grundstück gepflanzten Fichten unzweifelhaft zum Vorliegen von Wald im Sinne der gesetzlichen Regelung führt. Dass im Grundbuch für das klägerische Grundstück eine andere Nutzungsart eingetragen ist, ist damit ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung.
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Für die Anpflanzung des Waldes benötigte der Voreigentümer des Grundstücks entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine behördliche Genehmigung. Die Notwendigkeit einer Erlaubnis für die Erstaufforstung einer Fläche wurde erstmals mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG eingeführt, so dass diese erst ab dem Inkrafttreten des BayWaldG zum 1. Januar 1975 (vgl. Art. 52 BayWaldG i.d.F. d. Bek. vom 22.10.1974, GVBl S. 551; vgl. insoweit zur Entstehungsgeschichte auch Zerle/Hein u.a., Forstrecht in Bayern, EinfBayWaldG Ziff. 1 und 7) für die Frage der Waldeigenschaft überhaupt von Bedeutung sein kann. Die vorliegende Bestockung der Fläche durch den Voreigentümer aus den 1960iger Jahren führte somit ohne weiteres dazu, dass Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG vorliegt.
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2. Die Beseitigung des Walds durch das Einschlagen der Bäume und das Entfernen der Wurzelstöcke stellt damit eine Waldzerstörung dar, die ohne die erforderliche Rodungserlaubnis unzulässig ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. S. 2 BayWaldG). Eine Rodungserlaubnis war dem Kläger nicht erteilt, der Kläger kann auch keinen Anspruch auf die Erteilung der Rodungserlaubnis geltend machen.
20
Nach den vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lageplänen ist für das klägerische Grundstück im Waldfunktionsplan nach Art. 6 BayWaldG eine Nutzung als Wald vorgesehen, es liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „*“. Nach den Festlegungen in beiden Schutzregimen ist die Erhaltung der Waldfläche als Ziel vorgegeben (Waldfunktionsplan für die Region, Stand November 2013, S. 21; zuletzt abgerufen am 5. Oktober 2021 unter Waldfunktionsplan für die Region * (bayern.de); § 3 der Verordnung des Bezirks * über das Landschaftsschutzgebiet „*“ vom 22.4.1988, * S. 65). Die Rodung der Waldfläche verstößt damit gegen die Erhaltungsziele in beiden Regelungszusammenhängen, sie ist nicht erlaubnisfähig.
21
Das Vorbringen des Klägers, dass der Wald die Funktion als Klimaschutzwald bzw. die Funktion im Rahmen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erfüllen kann, widerspricht den fachlichen Festlegungen in beiden Schutzregimen, es ist nach den Feststellungen der jeweiligen Fachbehörden in Bezug auf die Wald- und Landschaftsschutzfunktion nicht begründet. Insbesondere hat die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des ursprünglich vom Kläger im Jahr 2017 gestellten Antrags auf Erteilung einer Rodungserlaubnis zur Landschaftsschutzfunktion des Waldes auf dem klägerischen Grundstück im Einzelnen Stellung genommen (Stellungnahmen vom 24. Januar 2018 und vom 21. Februar 2018, Bl. 4 ff. der Behördenakte).
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Ob die vom Kläger befürchtete Beeinträchtigung der Luftzirkulation eines benachbarten Milchviehbetriebs durch den Wald auf dem klägerischen Grundstück nach einer erneuten Aufforstung gegeben ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dies ist ggf. eine Frage, die im Rahmen des insoweit anhängigen Genehmigungsverfahrens für Erweiterung des Stallgebäudes zu klären ist, die aber die Zielsetzungen des Waldfunktionsplans und der Landschaftsschutzgebietsverordnung unberührt lässt.
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Auch die vom Kläger vorgetragene Lagerung von Schadholz auf einem Lkw-Stellplatz in räumlicher Nähe zum Grundstück des Klägers führt zu keiner von den fachlichen Feststellungen der Waldfunktion auf dem klägerischen Grundstück abweichenden Beurteilung. Es ist nicht erkennbar, dass die Bestockung des Grundstücks des Klägers anders zu beurteilen ist, weil die auf dem Grundstück wachsenden Fichten möglicherweise einem Schädlingsbefall ausgesetzt gewesen sind. Die Waldeigenschaft i.S.d. Art. 2 BayWaldG und die daraus folgende Verpflichtung zur Walderhaltung aus den fachlichen Plänen wird von dieser Frage nicht berührt.
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3. Der ohne die erforderliche Rodungserlaubnis beseitigte Wald ist in analoger Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG wiederaufzuforsten, wozu der Kläger durch den angefochtenen Bescheid verpflichtet worden ist, da er seiner Wiederaufforstungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG).
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Dabei konnte der Beklagte für die Durchführung der Maßnahme eine von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG abweichende, kürzere Frist setzen. Denn in die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG enthaltene (Maximal-)Frist zur Wiederaufforstung innerhalb von drei Jahren nach dem Kahlhieb bzw. dem Schadensereignis beruht darauf, dass sich die Verpflichtung zur Wiederaufforstung nach diesen Ereignissen bereits ohne weitere Verfügung der Forstbehörde aus dem Gesetz ergibt und dem Waldbesitzer damit ein betrieblicher Spielraum für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung eingeräumt werden soll (Zerle/Hein u.a., Forstrecht in Bayern, Art. 15 BayWaldG Rn. 6). Im Gegensatz dazu hat der Kläger vorliegend jedoch durch die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Rodung gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen zum Erhalt des Waldes (vgl. Art. 9 Abs. 1 BayWaldG) verstoßen, so dass im Rahmen der Anordnung von Maßnahmen nach Art. 41 BayWaldG die Forstbehörde in Abwägung mit den klägerischen Interessen auch eine kürzere Frist zur Wiederaufforstung setzen konnte.
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Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass mit der Rodung des Waldes durch den Kläger im Jahr 2019 und der nunmehr mit dem möglichen Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Verfügung im Jahr 2021 die Drei-Jahres-Frist des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG faktisch ebenfalls bereits fast eingehalten wird.
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4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.