Titel:
Untersagung des Betriebs einer Altfahrzeugannahmestelle und eines Demontagebetriebs für Altfahrzeuge
Normenketten:
KrWG § 62
AltfahrzeugV § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Erfüllt ein Gewerbetreibender nicht die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AltfahrzeugV, § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV erforderlichen Anforderungen, ist er nicht berechtigt, Altfahrzeuge iSv § 5 Abs. 2 AltfahrzeugV anzunehmen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle vornimmt bzw. beabsichtigt, Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle durchzuführen, ohne die hierfür erforderliche Anerkennung zu besitzen, kann die Behörde eine entsprechende Untersagungsanordnung erlassen. (Rn. 17 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Altfahrzeugannahmestelle, Untersagungsanordnung, Fehlende Anerkennung, Abgrenzung Reparaturtätigkeit, Schrotthandel, fehlende Anerkennung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 33294
Tenor
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Soweit das Verfahren in Ziffer I. eingestellt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Betriebs einer Altfahrzeugannahmestelle und eines Demontagebetriebs für Altfahrzeuge im Zuge einer von ihm betriebenen Kfz-Kleinwerkstatt.
2
Der Kläger betreibt eine Kfz-Kleinwerkstätte, die mit Bescheid vom 13. November 2012 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO baurechtlich genehmigt wurde. Das Anwesen liegt bauplanungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO).
3
Im Rahmen eines Brandgeschehens in der vom Kläger betriebenen Werkstatt wurde im Jahr 2016 bekannt, dass der Kläger ohne die erforderliche Genehmigung Altfahrzeuge zerlegt hatte. In diesem Zusammenhang wurde durch die Staatsanwaltschaft * ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Abfallbeseitigung geführt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts * (Az.: *), rechtskräftig seit 28. August 2017, wurde der Kläger gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a, § 53 StGB wegen vorsätzlichem unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in acht tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen á 40 EUR verurteilt.
4
Am 11. Mai 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Nutzungsänderung der Kfz-Kleinwerkstätte zum Zweck der Zertifizierung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen mit einer Durchsatzleistung von weniger als fünf Altfahrzeugen je Woche. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21. August 2017 mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die nähere Umgebung entspreche der Wohnbebauung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO), in dem nur ausnahmsweise nicht störende sonstige Gewerbebetriebe zugelassen werden könnten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Bei der geplanten Anlage handle es sich um einen nach Nr. 8.9.2 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV erheblich belästigenden Gewerbebetrieb, der im allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Im Übrigen entspreche die Anlage auch nicht den abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Vorgaben zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Klage erheben, die mit Urteil vom 16. Mai 2018 abgewiesen wurde (Az.: Au 4 K 17.1434).
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Einem Auszug aus der Betriebekartei der Beklagten vom 22. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Kläger am 19. August 2010 auf dem streitgegenständlichen Grundstück gewerberechtlich einen Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör angemeldet hatte. Am 1. Februar 2016 erfolgte die Anmeldung einer Tätigkeitserweiterung als Altfahrzeugannahmestelle, Demontage von Altfahrzeugen und Abschleppdienst.
6
Der Kläger ist in Besitz eines am 27. Oktober 2018 ausgestellten Zertifikats über die Teilnahme an einer Lehrgangsveranstaltung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 KrWG sowie eines Zertifikats vom 13. September 2020 über die Teilnahme an einer Lehrgangsveranstaltung gemäß EfbV/AbfAEV. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das zuständige Regierungspräsidium * mit, dass der in den Zertifikaten aufgeführte Lehrgang und der die Zertifikate ausstellende Sachverständige nicht amtlich anerkannt sei.
7
Am 10. November 2020 wurde der Kläger zur Absicht der Untersagung des Betriebs einer Altfahrzeugannahmestelle und eines Demontagebetriebes für Altfahrzeuge sowie zur baurechtlichen Untersagung der Nutzungsänderung der vom Kläger betriebenen Kfz-Kleinwerkstätte zum Zweck des Betriebs einer Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen angehört. Mit Stellungnahme vom 16. November 2020 teilte der Kläger mit, dass er nicht beabsichtige eine Altfahrzeugannahme und Demontagestelle zu betreiben. Er plane die Aufnahme eines Schrotthandels. Der Kläger wurde durch die Beklagte darauf hingewiesen, dass für das beabsichtigte Vorhaben keine baurechtliche Genehmigung vorliege, auch seien die von ihm vorgelegten Zertifikate abfallrechtlich nicht anzuerkennen, weil der die Zertifikate ausstellende Sachverständige nicht amtlich anerkannt und vereidigt sei.
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Mit Bescheid vom 9. Februar 2021, dem Kläger zugestellt am 11. Februar 2021, untersagte die Beklagte dem Kläger, in der von ihm genutzten Werkstatt und auf den dazugehörigen genutzten Freiflächen in, * (Fl.Nr. * der Gemarkung *) Altfahrzeuge anzunehmen, zu lagern, zu demontieren oder zu verwerten (Ziffer I). Für die Ziffer I. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer II.). Für den Fall, dass der Kläger den in Ziffer I. festgelegten Untersagungen zuwiderhandelt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Ziffer III.). Zur Begründung wird ausgeführt, die Untersagung stütze sich auf § 62 KrWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 9 AbfZustV und Art. 25 Abs. 2 BayAbfG. Nach diesen Vorschriften könne die Beklagte als zuständige Behörde die erforderliche Anordnung zur Durchführung der Altfahrzeugverordnung erlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die in Ziffer I. des Bescheids ausgesprochene Untersagungsverfügung lägen vor. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV dürften Betreiber von Annahmestellen und Demontagebetrieben für Altfahrzeuge zu entsorgende Fahrzeuge nur annehmen und behandeln, wenn die Annahmestelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AltfahrzeugV anerkannt sei. Dies sei der Fall, wenn der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AltfahrzeugV verfüge. Die Bescheinigung müsse durch einen nach § 6 AltfahrzeugV amtlich zugelassenen Sachverständigen ausgestellt werden und bestätigen, dass die Anforderungen des Anhangs zur AltfahrzeugV eingehalten seien. Ausreichend sei auch, wenn der Betrieb als ein Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 Abs. 2 KrWG zertifiziert worden sei, die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV geprüft worden sei und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen sei. Eine entsprechende Zertifizierung erfolge durch einen nach § 6 AltfahrzeugV anerkannten Sachverständigen. Der Kläger verfüge weder über eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AltfahrzeugV, noch sei der von ihm betriebene Kfz-Betrieb ein Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 Abs. 2 KrWG. Der Kläger sei daher nicht berechtigt, Altfahrzeuge anzunehmen und zu behandeln. Zumindest ein Teil der auf dem Betriebsgelände gelagerten Fahrzeuge hätte seinen ursprünglichen Verwendungszweck (Teilnahme am Straßenverkehr) verloren. Ein nachweislich vollkommen zerstörtes Fahrzeug sei bereits im Jahr 2018 amtlich abgemeldet worden und nicht reparierbar. Die abgemeldeten Fahrzeuge würden bei jeder Jahreszeit ohne jegliche werterhaltenden Maßnahmen langfristig gelagert. Zusammenfassend sei die Beklagte zu der Einschätzung gekommen, dass ein Großteil der abgestellten Fahrzeuge dem Abfallbegriff unterliege. Es könne vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Altfahrzeuge zu nicht unerheblichen Teilen geplant und gewollt, ohne die hierfür abfallrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, vom Kläger angenommen würden. Die Untersagungsverfügung erfolge nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme sei erforderlich und geeignet, um den Zustand des illegalen Betriebs und damit Umweltgefahren zu unterbinden. Andere, weniger einschneidende Mittel seien nicht ersichtlich. Die sofortige Vollziehbarkeit sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen seien angemessen.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigte am 25. Februar 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2021 aufzuheben.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger betreibe auf dem fraglichen Grundstück eine Kfz-Werkstätte. Die hierfür erteilte Baugenehmigung erhalte keine Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Reparaturtätigkeit. In der Akte seien keine Unterlagen über Schadstoffeinträge und die Beschaffenheit bestimmter Fahrzeuge enthalten. Aus der Fotodokumentation sei nicht erkennbar, dass die abgestellten Fahrzeuge nicht repariert werden könnten. Lediglich ein blauer VW mit dem Kennzeichen * sei nicht fahrbereit. Er sei im Zuge von Aufräumarbeiten auf dem Grundstück abgestellt worden und habe zu einem Demontagebetrieb gebracht werden sollen. Mittlerweile sei es ordnungsgemäß einem Demontagebetrieb überantwortet worden. Die Verfügung sei rechtswidrig, weil der Kläger weder behaupte, noch für sich in Anspruch nehme, Altfahrzeuge anzunehmen, lagern, demontieren oder verwerten zu wollen. Der Bescheid sei eine bloß feststellende Verfügung, ohne dass es hierfür einen Anlass gegeben hätte. Die Baugenehmigung des Klägers umfasse nicht die Annahme, Lagerung, Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen. Der Kläger betreibe lediglich eine Werkstatt und nehme in diesem Zusammenhang selbstverständlich Fahrzeuge an, die nicht in einwandfreiem Zustand seien. Zu keinem einzigen Fahrzeug habe die Beklagte sachverständig feststellen lassen, dass es sich um nicht mehr reparaturfähige Fahrzeuge handeln würde. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es sich bei den Fahrzeugen um Altfahrzeuge handle. Es handle sich um Gebrauchtwagen, die der Kläger sukzessive repariert habe und dann weiterverkaufen konnte. Sofern die Beklagte etwas Anderes behaupte, trage sie hierfür die Beweislast. Die Beklagte sei jedoch nicht dazu in der Lage, dem Kläger nachzuweisen, dass er tatsächlich Altfahrzeuge angenommen hat. Es sei auch kein Abfall gelagert worden, weil dies eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetze. Zu keinem Zeitpunkt sei durch die Beklagte die Feststellung getroffen worden, dass der Kläger Altfahrzeuge demontiert habe. Er habe lediglich an den Pkw gearbeitet und entsprechende Reparaturmaßnahmen vorgenommen. Der Kläger habe ebenso keine Altfahrzeuge verwertet. Hierfür müsse er über eine Schredderanlage oder Ähnliches verfügen, die Annahme, dass er die Autos verwerte, sei abwegig. Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids sei rechtswidrig, weil eine entsprechende Fälligstellung von Zwangsgeld die vorherige Androhung vorausgesetzt hätte. Außerdem seien in Ziffer I. der Verfügung verschiedene Tätigkeiten benannt, für die jeweils isoliert ein Zwangsgeld hätte festgesetzt werden müssen. In Ziffer III. der Verfügung werde sofort ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR fällig gestellt.
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De Beklagte beantragt,
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Der Kläger besitze eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Kleinwerkstatt. Tätigkeiten in Bezug auf die Annahme, Lagerung, Demontage und Verwertung von Altfahrzeugenseien weder baurechtlich noch abfallrechtlich genehmigt. Der Beklagten lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Altfahrzeuge annehme, lagere und/oder verwerte. Mit den in den Akten enthaltenen Bilder und Dokumente lägen ausreichende Indizien vor, die den streitgegenständlichen Bescheid rechtfertigen würden. Weitergehende Ermittlungen seien auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erforderlich. Die auf den Bildern vom 22. September 2020 erkennbar lagernden Gegenstände stünden in keinem Zusammenhang mit den vom Kläger im November 2020 erfolgten Aufräumarbeiten. Lediglich einzelne Elemente bzw. Fahrzeuge hätten gewechselt, das Erscheinungsbild sei aber gleich geblieben. Erst Ende 2020 seien die Außenanlagen aufgeräumt worden. Die Ausführungen zur Abfalleigenschaft einzelner Fahrzeuge seien nicht nachvollziehbar. Es verwundere, dass der Kläger über einen Polypengreifer verfüge, aber gleichzeitig abstreite, mit Schrott zu hantieren. Der Kläger habe öfters Kraftfahrzeuge angenommen, die von der Polizei mit einem roten Punkt versehen worden seien. Nach fachlicher Einschätzung der Bußgeldstelle habe es sich jedes Mal um Schrottfahrzeuge gehandelt. Der Kläger habe selbst mehrfach mündlich kommuniziert, dass er mit Schrott handeln und Altfahrzeuge annehmen und verwerten wolle. Der Kläger betreibe keine typische Werkstatt. Auf dem klägerischen Grundstück stünden regelmäßig Fahrzeuge ohne Kennzeichen. Der Klägervertreter schildere selbst, dass der Kläger Fahrzeuge wiederaufbereite und verkaufe. Der Kläger habe beim Gewerbeamt zum 1. Februar 2016 angezeigt, dass er eine Altfahrzeugannahmestelle, die Demontage von Altfahrzeugen und einen Abschleppdienst betreibe. Eine Abmeldung dieser Tätigkeiten sei bislang nicht erfolgt. Auf ebay Kleinanzeigen inseriere der Kläger, dass er Restfahrzeuge, Schrottfahrzeuge und Schrott annehme. Ziffer III. des Bescheids stelle keine Fälligkeitsstellung eines Zwangsgeldes dar, sondern es handle sich um die nach Art. 36 VwZVG geforderte Androhung. Der Umgang mit Altfahrzeugen auf einem dafür ungeeigneten Grundstück durch eine Person ohne die erforderlichen Genehmigungen und damit ohne Zuverlässigkeitsprüfung sei potentiell umweltgefährdend und daher zu untersagen.
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Mit Änderungsbescheid vom 8. September 2021 wurde im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, dass die Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt sei, zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen die Formulierung der Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des Bescheids vom 9. Februar 2021 neu gefasst und näher präzisiert. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Klägers den Rechtstreit insoweit für erledigt. Nach Zustimmung der Beklagten wurde das Verfahren diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Nachdem die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 8. September 2021 die Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. Februar 2021 aufgehoben hatte, wurde der Rechtsstreit durch die Beteiligten insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärungen ist lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens insoweit nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Ziffer III. des Urteilstenors).
16
2. Soweit die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und den wechselseitigen Erklärungen der Beteiligten noch aufrechterhalten wurde, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
a) Der streitgegenständliche Bescheid stützt sich zutreffend auf § 62 KrWG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Beklagte hat die Untersagungsverfügung erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften der Altfahrzug-Verordnung (i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 - BGBl. I S. 2214 - AltfahrzeugV) sicherzustellen. Die Verordnung wurde aufgrund der Ermächtigungen des KrW-/AbfG a.F., namentlich der §§ 7, 12, 24, 59 KrW-/AbfG a.F., wirksam erlassen.
18
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV müssen Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen die für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs 1 der AltfahrzeugV erfüllen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV dürfen Betreiber von Annahmestellen und Demontagebetrieben für Altfahrzeuge diese nur annehmen und behandeln, wenn die Betriebe nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AltfahrzeugV anerkannt sind. Das ist der Fall, wenn der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AltfahrzeugV) oder ein Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AltfahrzeugV erforderlichen Bescheinigungen nicht besitzt. Die vom Kläger bei der Beklagten vorgelegten Zertifizierungen erfüllen - wovon auch die Beteiligten des Verfahrens ausgehen - bereits inhaltlich nicht die nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV erforderlichen Anforderungen, so dass es auf die Frage, ob diese wirksam ausgestellt wurden nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Kläger ist daher nicht berechtigt, Altfahrzeuge im Sinne von § 5 Abs. 2 AltfahrzeugV anzunehmen.
19
b) Die Anordnung war auch erforderlich. Es bestanden für die Beklagte ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle vornimmt bzw. beabsichtigt, Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle durchzuführen, ohne die hierfür erforderliche Anerkennung zu besitzen.
20
Bereits die Tatsache, dass der Kläger zum 1. Februar 2016 die gewerberechtliche Tätigkeit als Altfahrzeugannahmestelle, Demontage von Altfahrzeugen und Handel mit Kraftfahrzeugen und KFZ-Zubehör angemeldet hat, lässt den Schluss zu, dass der Kläger zumindest ernsthaft beabsichtigt, auf dem streitgegenständlichen Grundstück * eine Altfahrzeugannahmestelle zu betreiben. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass eine gewerberechtliche Anmeldung im Regelfall bereits im Vorfeld zur Aufnahme der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit erfolgt, um die Voraussetzungen für diese schaffen zu können, ist nicht geeignet, den Betrieb einer Altfahrzeugannahmestelle durch den Kläger bzw. die konkrete Absicht hierzu und somit die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Anordnung in Zweifel zu ziehen. Der Einwand belegt vielmehr, dass der Kläger weiterhin beabsichtigt, eine Altfahrzeugannahmestelle zu betreiben. Da der Kläger jedoch die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, rechtfertigt dies allein bereits die streitgegenständliche Anordnung. Im Übrigen hätte spätestens zu dem Zeitpunkt, als mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Mai 2018 (Au 4 K 17.1434) festgestellt worden war, dass die beabsichtigte Tätigkeit einer Altfahrzeugannahmestelle auf dem streitgegenständlichen Grundstück baurechtlich nicht zulässig ist, die Veranlassung bestanden, das Gewerbe Altfahrzeugannahmestelle, Demontage von Altfahrzeugen für die Betriebsstätte * abzumelden. Der Umstand, dass der Kläger dieses unterließ und die Gewerbeanmeldung bis heute besteht, lässt den Schluss zu, dass der Kläger weiterhin beabsichtigt, das Gewerbe einer Altfahrzeugannahmestelle aufzunehmen, ohne die erforderlichen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück * zwar baurechtlich der Betrieb einer Kfz-Kleinwerkstätte genehmigt wurde, die gewerberechtliche Anmeldung für die Betriebsstätte * die Tätigkeit einer Kfz-Werkstätte jedoch gerade nicht enthält. Gemeldet sind: Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör, Abschleppdienst, Altfahrzeugannahmestelle, Demontage von Altfahrzeugen.
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Auch das in den Akten enthaltene Bildmaterial und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufnahmen über den Zustand und die Ausstattung der Werkstatt lassen den Schluss zu, dass der Kläger im Wesentlichen Altfahrzeuge zerlegt und mit Kfz-Teilen handelt - was im übrigen auch der gewerberechtlichen Anmeldung entspricht. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass auf dem Bildmaterial, das den Betriebsraum der angeblichen Kfz-Werkstatt zeigt, jegliche für diese Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung (Hebebühne, Werkzeug) fehlt (vgl. Bild 6 bis 8 der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilddokumentation). Der Raum stellt sich vielmehr als Lager von Kfz-Teilen dar. Anhaltspunkte für einen regulären Werkstattbetrieb sind nicht erkennbar.
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Auch der Umstand, dass im Jahr 2016 im Zuge eines Brandereignisses festgestellt wurde, dass der Kläger Altfahrzeuge unzulässiger Weise annimmt und behandelt, was zu einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen vorsätzlichem unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in acht tatmehrheitlichen Fällen führte, stellt ein Indiz für die Absicht des Klägers dar, gewerblich Altfahrzeuge anzunehmen und zu zerlegen. Aus dem Jahr 2016 stammt im Übrigen auch die gewerberechtliche Anmeldung einer Altfahrzeugannahmestelle, die wie bereits erwähnt bis heute gültig ist.
23
Die von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten aktuellen Internetauszüge belegen ebenfalls, dass der Kläger konkret beabsichtigt, Altfahrzeuge anzunehmen und zu behandeln. So gab der Kläger eine eBay-Kleinanzeigen auf mit der Aussage „Wir holen Ihr Restfahrzeug/Schrottfahrzeug“. Unter Beschreibung der Tätigkeit wird ausgeführt „Sie wollen Ihr Restfahrzeug loswerden, wir vergüten Ihnen zugleich den Tagesschrottpreis, entsorgen Sie Ihr Restfahrzeug bei zertifizierten Betrieben.“.
24
Entgegen der Auffassung der Klägerseite kommt es für die Rechtsmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung nicht darauf an, ob einzelne Fahrzeuge, die auf dem Grundstück des Klägers abgestellt sind, die Abfalleigenschaft erfüllen. Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheids ist die Untersagung einer Tätigkeit als Altfahrzeugannahmestelle, so dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids lediglich darauf ankommt, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger die gewerbliche Tätigkeit einer Altfahrzeugannahmestelle beabsichtigt bzw. vornimmt, ohne die erforderliche Anerkennung zu besitzen. Liegen ausreichende Indizien hierfür vor, kommt es auf die Abfalleigenschaft eines einzelnen Autos nicht an. Diese Frage stellt sich allenfalls auf der Vollzugsebene, nämlich bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit an einem konkreten Fahrzeug als Reparaturauftrag oder als Altfahrzeugannahme zu qualifizieren ist. Die klägerischen Ausführungen zur Abfalleigenschaft einzelner Fahrzeuge sind daher nicht entscheidungserheblich. Die vom Bevollmächtigten des Klägers geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abfalleigenschaft einzelner Fahrzeuge war daher nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Kläger weder bei der Behörde noch im Klageverfahren Unterlagen vorgelegt, die die Tätigkeit als Reparaturwerkstatt belegen (Reparaturaufträge, Rechnungen). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auf den in der Behördenakte vorgelegten Fotografien kein einziges Kraftfahrzeug zu erkennen ist, das angemeldet und fahrbereit ist.
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Angesichts der eindeutigen Indizienlage war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisantrag nicht zu entsprechen, zumal der Aussage eines Mitarbeiters des Klägers nur eingeschränkte Beweiskraft zukommt. Das Gericht ist bereits aufgrund des vorgelegten Akteninhalts, der Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der von der Beklagten vorgelegten Bilddokumentation davon überzeugt, dass der Kläger zumindest auch Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle vornimmt.
26
c) Die Ermessensausübung der Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden, Anhaltspunkte für Ermessensfehler bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht (§ 114 VwGO).
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3. Hinsichtlich des aufgrund der übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärung eingestellten Verfahrensteils war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Da die zunächst angegriffenen Regelungen in Ziffer III des Bescheids seitens der Beklagten aufgehoben wurden, erachtet es das Gericht für sachgerecht, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
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Soweit die Klage als unbegründet abzuweisen war, trägt der Kläger als im Verfahren unterlegen nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).