Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 06.10.2021 – AN 11 K 19.02091
Titel:

Rechtliche Wirkung der Registrierung bzw. Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen

Normenketten:
BNatSchG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 5
VwGO § 88
BayNatSchG Art. 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BayVwVfG Art. 35 S. 2
Leitsätze:
1. Bei einer negativen Feststellungsklage folgt das Feststellungsinteresse insbesondere daraus, dass die Biotopeigenschaft unmittelbar rechtliche Wirkungen für den Eigentümer hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Registrierung bzw. Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen besitzt keine Regelungswirkung, ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren und kann nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Schutzmechanismus des § 30 Abs. 1 BNatSchG wird aktiviert, wenn und sobald eine Fläche die charakteristischen Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotoptyps erfüllt, dabei kommt der Registrierung bzw. Kartierung eines Biotops lediglich deklaratorische Bedeutung zu, sodass unter den Schutz des § 30 Abs. 1 BNatSchG auch nicht registrierte bzw. kartierte Biotope fallen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Genauso wie bei § 14 Abs. 3 S. 1 BNatSchG steht hinter der Ausnahmevorschrift des Art. 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayNatSchG der Gedanke, dass „Naturschutz auf Zeit“ in jedem Falle besser ist, als vollständig auf Maßnahmen des Naturschutzes zu verzichten. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Angesichts des Ziels, den Naturschutz auf Zeit und damit den Vertragsnaturschutz zu stärken, können als vertragliche Vereinbarungen nicht beliebige privatrechtliche Absprachen genügen, sondern es muss sich um Absprachen handeln, die dem Vertragsnaturschutz zuzuordnen sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
6. Nicht erfasst von der Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayNatSchG sind Fallkonstellationen, in denen ein Biotoptyp bereits vor der Nutzungsbeschränkung in womöglich schlechter Ausprägung vorhanden war und sich sein Zustand während der Vertragslaufzeit stabilisiert hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gesetzlich geschütztes Biotop, landwirtschaftliche Nutzung, Rückholklausel, vertragliche Vereinbarung zur Bewirtschaftungsbeschränkung, Biotop, Bewirtschaftungsbeschränkung, Nutzungsbeschränkung, Vertragsnaturschutz, Naturschutz auf Zeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 33253

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück um eine Ackerfläche handelt. Zudem begehrt er die Kraftloserklärung der Biotopkartierung Bayern (Stadt) vom 29. Juni 2011 hinsichtlich der Teilfläche … Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Die Grundstücksgröße beträgt ca. 0,26 ha. Die Fläche befindet sich gemäß der Verordnung der Stadt … über das Wasserschutzgebiet in der Stadt … und in den Gemeinden … und … vom 30. November 1983 i.d.F. vom 30. März 2015 im Wasserschutzgebiet, gemäß der Verordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der … in der Stadt … vom 28. November 1979 i.d.F. vom 10. Dezember 2001 im Überschwemmungsgebiet … und gemäß der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt … vom 13. Dezember 2000 i.d.F. vom 21. Juli 2015 im Landschaftsschutzgebiet. Die Fläche ist auch Teil des EU-Vogelschutzgebietes …- und … … (…). Ausweislich der alten Biotopkartierung Bayern (Stadt) vom 30. September 1980 ist die Fläche zudem Teil des Biotops …- … (40% feuchte/nasse Hochstaudenflur, 20% Feuchtgebüsch). Die alte Biotopbeschreibung lautet wie folgt: „Talrandsumpf und Magerwiesenbrache im westlichen … im Nordwesten von … Am Fuß der Hauptterrasse zieht sich ein Entwässerungsgraben entlang: Feuchtwiesen und Ackerbrache sind hier ineinander verwachsen. An Grabenröhrichten und Feuchtwiesenbrache (mit Mädesüßflur) anschließend kommt ein Grauweiden-Gebüsch hoch. In der Terrassenböschung trockene Arten, oben auf der Terrasse schließlich ruderale Sandgrasheide“. Ausweislich der aktuellen Biotopkartierung Bayern (Stadt) vom 29. Juni 2011 ist die Fläche Teil des Biotops … Gemäß der Biotopbeschreibung besteht die Teilfläche …, die größtenteils deckungsgleich mit der FlNr. … ist, zu 100% aus Landröhrichten. Entlang der östlichen Grenze des Grundstücks fließt der …, ein Gewässer dritter Ordnung, dessen Unterhaltung der Beklagten obliegt.
2
Nach Aktenlage erhielt der Kläger aufgrund eines Vertrags mit den … Stadtwerken vom 17. Februar 1998 für das o.g. Grundstück Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungsbeschränkungen bis einschließlich 2012. Im Anschluss daran wurde das Grundstück an den Landwirt … … verpachtet, der nach Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) für die Bewirtschaftung dieses Grundstücks eine Förderung nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) in Höhe von 120,00 €/ha für die Nutzung als Ackergras erhält. Das AELF teilte der Beklagten zudem mit, dass es sich bei der FlNr. … förderrechtlich um eine Ackerfläche handle, die seit 2012 durchgehend als Acker genutzt worden sei.
3
Aufgrund einer Anzeige einer Bürgerin wurde am 12. Oktober 2016 von der Beklagten festgestellt, dass auf dem o.g. Grundstück Schilf abgemäht und kleingehäckselt worden sei. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Grundstück um eine gesetzlich geschützte Biotopfläche (Röhricht) handle und dass ein Rückschnitt gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG im Oktober nur in Abschnitten zulässig sei. Der Pächter der Fläche wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 entsprechend informiert.
4
Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 teilte der Kläger mit, dass ihm die Biotopeigenschaft seines Grundstücks bisher nicht bekannt gewesen sei und dass diese auch nie angezeigt bzw. öffentlich bekanntgemacht worden sei.
5
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte der Kläger mit, dass zurzeit keine Bewirtschaftung des Ackers möglich sei, da der Wasserstand zu hoch sei. Es werde um Mitteilung gebeten, welche Pflegemaßnahmen von der Beklagten zuletzt ausgeführt worden seien bzw. wann zukünftige Pflegearbeiten geplant seien, um einen ordnungsgemäßen Wasserablauf des an den Acker angrenzenden … zu gewährleisten.
6
Am 22. August 2018 wurde im Rahmen eines Außendienstes von der Beklagten festgestellt, dass der Schilfaufwuchs auf dem Grundstück FlNr. … komplett gemäht und zu Ballen zusammengebunden worden sei. Die Beklagte erließ daraufhin gegen den Pächter der Fläche einen Bußgeldbescheid vom 19. März 2019, mit dem ein Bußgeld in Höhe von 1.500,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG festgesetzt wurde.
7
Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 und 1. Juli 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass auf der o.g. Fläche eine gesetzlich geschützte Landwirtschaft ausgeübt werde, bei der eine vertragliche Vereinbarung mit den … Stadtwerken zur Bewirtschaftungsbeschränkung vorliege. Die Bewirtschaftungsbeschränkung habe bis 2012 bestanden. Sie habe u.a. aus dem Verzicht von Wirtschaftsdüngerverwendung und Pflanzenschutzmittel, Zwischenfruchtanbau zur Vermeidung offener Ackerböden und der Einhaltung der Bewirtschaftungsregeln zur Reduzierung des Nitratgehalts im Boden bestanden. Die Biotopkartierung … vom 29. Juni 2011 sei somit während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Damit sei gemäß § 30 Abs. 5 BNatSchG die Wiederaufnahme einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung zulässig. Es werde daher eine kostenfreie rechtsmittelfähige Erklärung gefordert, wonach eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung (Ackerstatus) der Fläche bestätigt oder abgelehnt werde.
8
Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Flurname für das betreffende Gebiet „Sümpfe“ sei. Dieser alte Flurname weise darauf hin, dass es sich bereits vor dem Vertragsschluss mit den … Stadtwerken um eine Feuchtfläche gehandelt habe, die entsprechend einer Feuchtfläche zu bearbeiten sei. Änderungen hätten sich durch den Vertragsschluss somit nicht ergeben.
9
Mit Schreiben vom 12. August 2019 erwiderte der Kläger, dass der Acker seit Generationen entsprechend genutzt werde. Es sei auch völlig ausgeschlossen, dass die … Stadtwerke für eine Nutzungsbeschränkung eine Entschädigung leisteten, wenn diese bereits aufgrund des alten Flurnamens bestanden hätte.
10
Der Kläger hat am 28. Oktober 2019 Klage erhoben.
11
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … seit Generationen von seiner Familie als Acker bewirtschaftet werde. Mit Vertrag vom 17. Februar 1998 mit den … Stadtwerken seien Bewirtschaftungsbeschränkungen vereinbart worden. Vertragsende sei zum 31. Dezember 2012 gewesen. Im Anschluss daran habe Herr … … die Bewirtschaftung übernommen. Bis 2016/2017 habe es seitens der Beklagten hinsichtlich der Bewirtschaftung keine Beanstandungen gegeben. Erst aufgrund übermäßiger Feuchtigkeit habe im Jahr 2016 keine Bewirtschaftung erfolgen können. Ursächlich hierfür sei der zu hohe Wasserstand im angrenzenden … gewesen. In der Folge habe sich daraufhin Röhricht entwickelt. Die Beklagte sei in den letzten Jahren ihrer Unterhaltungsverpflichtung offensichtlich nicht immer ausreichend nachgekommen, da anscheinend auch im Jahr 2011 kurzzeitig Röhricht vorhanden gewesen sei. In den nachfolgenden Jahren sei dann wieder eine normale Bewirtschaftung erfolgt. Die amtliche Stadtbiotopkartierung von 2012 sei nie öffentlich bekanntgemacht worden. Es handle sich bei der Kartierung nur um eine Momentaufnahme, da die bisherige landwirtschaftliche Nutzung in den Folgejahren nie beanstandet worden sei. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, nun plötzlich die bisherige landwirtschaftliche Nutzung verhindern zu wollen. Es werde ihm auch indirekt vermeintlicher Subventionsbetrug vorgeworfen. Denn wenn es schon immer eine Biotopfläche gewesen wäre, dann hätten die … Stadtwerke wohl keine Ausgleichszahlung für eine extensive Nutzung geleistet. Des Weiteren liege eine amtliche Bodenschätzung vor. Danach handle es sich bei der tatsächlichen Nutzung eindeutig um Ackerland mit einem kleinen Anteil Grünland. Der Begriff „Sümpfe“ bezeichne lediglich die geographische Lage des Grundstücks. Die Biotopkartierung vom 29. Juni 2011 sei während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt. Nach § 30 Abs. 5 BNatSchG sei demnach die Wiederaufnahme einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren uneingeschränkt zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz Bezug genommen.
12
Der Kläger beantragt,
1.
Es wird festgestellt, dass es sich beim o.g. Grundstück um eine Ackerfläche handelt.
2.
Die Biotopkartierung … vom 29. Juni 2011 wird hinsichtlich … für kraftlos erklärt.
13
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
14
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass bei einem Ortstermin der Fachkräfte für Naturschutz am 7. November 2019 festgestellt worden sei, dass die Beschreibung aus der Biotopkartierung … vom 29. Juni 2011 zutreffend sei. Die Fläche stelle sich als eine überwiegend mit Röhricht bewachsene Fläche dar. Die Kartierung einer Fläche in amtlichen Unterlagen drücke nur deklaratorisch den kraft Gesetzes bestehenden Schutz aus, sodass es auch ohne Bedeutung sei, ob der Betroffene Kenntnis von der Kartierung habe. Die Biotopkartierung vom 29. Juni 2011 wurde aber auch öffentlich bekanntgemacht. Am 25. Oktober 2012 sei im Amtsblatt „…“ Nr. 22 der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden, dass es Informationen über die Biotopkartierung beim Amt für Umweltschutz und Energiefragen und demnächst auch im Internet gebe. Weiter seien zwei Berichte in den … Nachrichten erschienen. Die Privilegierung nach § 30 Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG, die der Kläger für sich in Anspruch nehmen wolle, gelte nur bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit eines entsprechenden Programms oder Vertrags entstanden seien. Das gesetzlich geschützte Biotop habe jedoch schon vor dem Vertrag mit den … Stadtwerken bestanden. Es werde außerdem bezweifelt, dass die Vereinbarung des Klägers mit den … Stadtwerken unter den Begriff „vertragliche Vereinbarungen“ zu subsumieren sei. Nach § 3 Abs. 3 BNatSchG sollen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig über Vertragsnaturschutz durchgeführt werden; das seien entweder das Vertragsnaturschutzprogramm (VPN) oder das KULAP. Beides sei hier nicht gegeben. Das von der Beklagten zusätzlich noch beteiligte AELF habe zwar mit E-Mail vom 5. November 2019 mitgeteilt, dass das Grundstück in den Jahren 2012 und 2013 mit Silomais, in den Jahren 2014, 2015 und 2018 mit Ackergras und in den Jahren 2016, 2017 und 2019 als brachliegende Fläche genutzt worden sei. Diese Nutzung erschließe sich der Beklagten jedoch nicht. Außerdem sei bei der Anwendung des § 30 Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG zu beachten, dass dieser nicht zum Tragen komme, wenn dies mit anderen Normen des Naturschutzrechts oder des sonstigen Fachrechts unvereinbar sei. Dies sei hier der Fall. Nach § 78a Abs. 1 Nr. 7 WHG sei es verboten, im Wasserschutzgebiet liegendes Grünland in Ackerland umzuwandeln. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG sei es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass die Beklagte den … nicht immer ausreichend gepflegt und unterhalten habe, seien dem Kläger bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2018 die Maßnahmen zum Gewässerunterhalt mitgeteilt worden. Im Herbst 2014 seien die Renaturierungsarbeiten am … final abgeschlossen worden. Im Rahmen der Maßnahmen seien u.a. massive Betonfertigteile auf einer Länge von 415 m entfernt worden. Seit Abschluss der Maßnahmen werde der … regelmäßig begangen und kontrolliert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Klageerwiderungsschriftsatz Bezug genommen.
15
Mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2020, 23. März 2020, 29. Juni 2020 und 23. Dezember 2020 ergänzt der Kläger im Wesentlichen, dass die Biotopkartierung vom 29. Juni 2011 auch insofern falsch sei, da derzeit keine 100%-Deckung mit Landröhricht vorliege. Am Westrand des Ackers befinde sich Ackergras, das etwa 10% der Gesamtfläche ausmache. Die Biotopkartierung … sei nicht explizit bekanntgemacht worden. Dass schon vor dem Jahr 1998 ein gesetzlich geschütztes Biotop bestanden haben soll, gehe aus keinerlei Unterlagen hervor. Das Foto aus dem Jahre 1995 beweise im Gegenteil, dass nur Schilf auf den östlich des Entwässerungsgrabens gelegenen Grundstücken vorhanden gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den … Stadtwerken sei jedenfalls kein Röhricht vorhanden gewesen. Die Zweifel der Beklagten, wonach der Vertrag mit den … Stadtwerken keine vertragliche Vereinbarung sein soll, seien unbegründet. Andere Vertragsarten zur Wirtschaftsbeschränkung seien durchaus möglich. Bei der Anwendung von § 30 Abs. 5 BNatSchG werde kein Grünland in Ackerland umgewandelt, sondern vielmehr ein vermeintliches Biotop im gesetzlichen Rahmen einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt. Dazu sei es natürlich notwendig, das Röhricht komplett zu beseitigen. Der Umbau des … von einem Entwässerungsgraben zu einem praktisch stehenden Gewässer dürfe nicht zu einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke führen. Dies wäre ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff. Aus der von der Beklagten vorgelegten Auflistung der Unterhaltsarbeiten sei klar eine Vernachlässigung der erforderlichen Entlandungsarbeiten erkennbar. Der … existiere praktisch nicht mehr. Die Renaturierungsarbeiten der Beklagten hätten zu einer übermäßigen Durchfeuchtung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen geführt. Somit erkläre sich auch das zeitweise Aufkommen von einzelnen Röhrichtbeständen in manchen Jahren.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
17
Die Klage ist zulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass es sich beim Grundstück FlNr. … der Gemarkung … um eine Ackerfläche handelt. Zwar würde der Klage bei einer allein auf den Wortlaut abstellenden Betrachtungsweise wohl das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da grundsätzlich auch auf einer Ackerfläche ein gesetzlich geschütztes Biotop bestehen kann; das Gericht ist jedoch gemäß § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Nach sachdienlicher Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers begehrt er mit dem Klageantrag Nr. 1 die Feststellung, dass auf dem o.g. Grundstück kein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 1 BNatSchG besteht und dass er dementsprechend nicht den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG unterliegt. Insoweit ist die Klage als negative Feststellungsklage zulässig, insbesondere folgt das Feststellungsinteresse daraus, dass die Biotopeigenschaft unmittelbar rechtliche Wirkungen für den Eigentümer hat (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2018, Art. 23 Rn. 20).
18
Die Klage ist hingegen unzulässig, soweit die Kraftloserklärung der Biotopkartierung Bayern (Stadt) vom 29. Juni 2011 hinsichtlich der Teilfläche … begehrt wird. Die Biotopkartierung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da die im Katalog des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. im Katalog des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG genannten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes geschützt sind (vgl. BVerfG, B. v. 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103,332). Die Registrierung bzw. Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope besitzt demnach keine Regelungswirkung, ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren und kann nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. Albrecht in BeckOK UmweltR, Stand 1.7.2020, § 30 BNatSchG Rn. 41; Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2018, Art. 23 Rn. 20). Doch selbst wenn man den Klageantrag Nr. 2 dahingehend auslegen würde, dass die Streichung des Grundstücks aus dem Biotopverzeichnis begehrt wird und man den so verstandenen Antrag als zulässige allgemeine Leistungsklage ansehen würde (so SächsOVG, U.v. 9.5.2007 - 1 B 882/06 - juris Rn. 28), bliebe die Klage im Ergebnis ohne Erfolg, da sich auf dem klägerischen Grundstück ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet und die Biotopkartierung daher insoweit zutreffend ist (siehe dazu im Folgenden).
B.
19
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Feststellungsbegehren des Klägers bleibt ohne Erfolg, da sich auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG befindet und der Kläger demnach den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG unterliegt (im Folgenden unter I.). Der Kläger kann auch keine Ausnahme von diesen Verboten gemäß der sog. Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG für sich beanspruchen (dazu im Folgenden unter II.).
20
I. Der Schilfbewuchs auf dem klägerischen Grundstück stellt ein Biotop dar, das gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG gesetzlich geschützt ist. Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG handelt es sich bei einem Biotop um den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Der Katalog des § 30 Abs. 2 BNatSchG enthält Biotope, die namentlich wegen ihrer Seltenheit, ihres starken Rückgangs oder ihrer Unentbehrlichkeit für manche Tier- und Pflanzenarten eines stärkeren Schutzes bedürfen (vgl. Mühlbauer in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, 3. Aufl. 2013, § 30 BNatSchG Rn. 7). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fallen unter den gesetzlichen Schutz von Biotopen auch Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenriede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gehören zudem auch Landröhrichte und Pfeifengraswiesen zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Art. 23 BayNatSchG nutzt in Absatz 1 die Öffnungsklausel des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, um weitere Biotoptypen dem Schutz des § 30 Abs. 1 BNatSchG zu unterwerfen. Der Schutzmechanismus des § 30 Abs. 1 BNatSchG wird aktiviert, wenn und sobald eine Fläche die charakteristischen Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotoptyps erfüllt. Der Registrierung bzw. Kartierung eines Biotops kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu, so dass unter den Schutz des § 30 Abs. 1 BNatSchG auch nicht registrierte bzw. kartierte Biotope fallen (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 12; BVerfG, vgl. BVerfG, B. v. 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103,332). Die Kenntnis des Betroffenen vom Schutzstatus ist nicht erforderlich (vgl. Albrecht in BeckOK UmweltR, Stand 1.7.2020, § 30 BNatSchG Rn. 41; BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 13).
21
Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte die Biotopkartierung vom 29. Juni 2011 ordnungsgemäß bekanntgemacht hat. Der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. April 2020 (AN 14 S 20.00097) verfängt nicht. Die angeführte Entscheidung ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar, da es in dem zitierten Beschluss um den Bekanntmachungsmangel einer Allgemeinverfügung geht. Eine Allgemeinverfügung hat jedoch gerade nicht nur deklaratorischen Charakter, sondern sie regelt als besondere Form des Verwaltungsakts (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) einen konkreten Sachverhalt.
22
Ebenso ist es mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Biotopeigenschaft nicht relevant, was ursächlich für die Entstehung des gesetzlich geschützten Biotops gewesen ist. Es kann daher als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob - wie von der Klägerseite vorgetragen - die Renaturierung des … und die behauptete unzureichende Pflege des … zu einer Vernässung des klägerischen Grundstücks geführt haben.
23
Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass bei einer Ortseinsicht am 7. November 2019 festgestellt worden sei, dass sich das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … als eine überwiegend mit Röhricht bewachsene Fläche darstelle und dass die Beschreibung aus der Biotopkartierung nach wie vor zutreffe. In der mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin der Beklagten aus, dass bei einer Inaugenscheinnahme am 4. Oktober 2021 festgestellt worden sei, dass 90% des Grundstücks mit Landröhricht bewachsen sei. Die Beschreibung der Teilfläche … aus der Biotopkartierung Bayern (Stadt) vom 29. Juni 2011, der im Übrigen eine erhebliche Indizwirkung zukommt (vgl. OVG RhPf, U.v. 28.8.2019 - 8 A 11472/18 - juris Rn. 34; VG Augsburg, B.v. 25.1.2019 - Au 9 S 18.2096 - juris Rn. 27) ist somit immer noch zutreffend. Der Kläger hat keine hinreichend substantiierten Gründe vorgebracht, die geeignet wären, die Indizwirkung der Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr bestätigte der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Biotop entwickelt habe und dass das Grundstück größtenteils nicht regulär landwirtschaftlich nutzbar sei, weil sich darauf Röhricht befinde.
24
Bei der Teilfläche … der Biotopkartierung vom 29. Juni 2011, die größtenteils deckungsgleich mit dem streitgegenständlichen Grundstück ist, handelt es sich somit um ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Der Kläger unterliegt demnach insoweit den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG.
25
II. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf die sog. Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG berufen. Danach gelten die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, soweit diese innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den öffentlichen Programmen wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
26
Die Ausnahme des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG für Flächen mit Bewirtschaftungsbeschränkungen ist in § 30 Abs. 5 BNatSchG wortgleich enthalten, aber mit einer Frist von zehn Jahren. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine Fläche, deren naturschutzverträgliche Nutzung vertraglich vereinbart oder durch die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung gesichert wird, während der Laufzeit des Vertrags oder Programms kraft Gesetzes ein geschütztes Biotop wird. Genauso wie bei § 14 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG steht hinter der Vorschrift der Gedanke, dass „Naturschutz auf Zeit“ in jedem Falle besser ist, als vollständig auf Maßnahmen des Naturschutzes zu verzichten (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 17).
27
Angesichts des Ziels, den Naturschutz auf Zeit und damit den Vertragsnaturschutz zu stärken, können als vertragliche Vereinbarungen nicht beliebige privatrechtliche Absprachen genügen, sondern es muss sich um Absprachen handeln, die dem Vertragsnaturschutz zuzuordnen sind. Nichts Anderes gilt für öffentliche Programme zur Bewirtschaftungsbeschränkung. Das Bewirtschaftungsprogramm muss vorrangig die Ziele des Natur- oder Landschaftsschutzes verfolgen (vgl. zu § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG: BVerwG, U.v. 13.6.2019 - 4 C 4/18 - juris Rn. 23 ff.; Schrader in BeckOK UmweltR, Stand 1.7.2021, § 14 BNatSchG Rn. 37).
28
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen dem Kläger und den … Stadtwerken vom 17. Februar 1998 nicht um eine vertragliche Vereinbarung i.S.d. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG. Zwar wollte der Kläger diese Vereinbarung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorlegen, er erklärte jedoch in der mündlichen Verhandlung, dass die … Stadtwerke den Vertrag geschlossen hätten, um für das streitgegenständliche Grundstück aus einer intensiv genutzten Ackernutzung heraus eine Entschädigung mit Blick auf den Gewässerschutz zu leisten. Der Vertrag gehe über die gesetzliche Einschränkung für die Nutzung des Grundstücks aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung hinaus. 300 m entfernt vom streitgegenständlichen Grundstück befinde sich das Wasserwerk West. Diese Aussagen korrespondieren auch mit dem Bestätigungsschreiben der … Stadtwerke vom 11. Juni 2019, welches sich in den Behördenakten befindet. Demnach habe es sich um Ausgleichsleistungen im Wasserschutzgebiet … West gehandelt. Vorrangiges Ziel der vertraglichen Vereinbarung mit den … Stadtwerken war somit der Grundwasser- bzw. Trinkwasserschutz. § 1 der Verordnung der Stadt … über das Wasserschutzgebiet in der Stadt … und in den Gemeinden … und … vom 30. November 1983 i.d.F. vom 30. März 2015, in deren Geltungsbereich sich auch das streitgegenständliche Grundstück befindet, stellt einleitend fest, dass das Wasserschutzgebiet zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für das Wasserwerk West festgesetzt wird. Ziele des Natur- oder Landschaftsschutzes wurden daher mit der vertraglichen Vereinbarung - wenn überhaupt - nur am Rande verfolgt.
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Darüber hinaus kann sich der Kläger auch deswegen nicht erfolgreich auf die Ausnahme des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG berufen, da die restriktiv zu handhabende Rückholklausel nur dann zum Tragen kommt, wenn das geschützte Biotop während der Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung entstanden ist. Nicht erfasst sind die Fallkonstellationen, in denen ein Biotoptyp bereits vor der Nutzungsbeschränkung in womöglich schlechter Ausprägung vorhanden war und sich sein Zustand während der Vertragslaufzeit stabilisiert hat (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 18). Ausweislich der Behördenakten war das streitgegenständliche Grundstück bereits Teil der Biotopnummer … der alten Stadtbiotopkartierung vom 30. September 1980. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt einer Biotopkartierung eine erhebliche Indizwirkung zu. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Grundstückseigentümer beweisen bzw. darlegen, dass das Biotop während der Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung entstanden ist, wenn er sich auf die Ausnahmevorschrift des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG berufen will (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2018, Art. 23 Rn. 28). Der Kläger konnte keine hinreichend substantiierten Gründe vorbringen, welche geeignet sind, die Indizwirkung der Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung vom 30. September 1980 in Zweifel zu ziehen. Die vom Kläger vorgelegte Bodenschätzung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … vom 12. September 2019 trifft keine Aussage darüber, wie sich der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den … Stadtwerken am 17. Februar 1998 dargestellt hat. Die Behauptung des Klägers, dass die … Stadtwerke keine Ausgleichszahlungen für eine extensive Nutzung geleistet hätten, wenn es sich schon immer um eine Biotopfläche gehandelt hätte, kann die Indizwirkung ebenfalls nicht erschüttern. Wie bereits dargelegt wurde, verfolgten die … Stadtwerke mit der vertraglichen Vereinbarung vorrangig Ziele des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes, die unabhängig vom Biotopschutz bestehen und die durchaus auch andere Beschränkungen erfordern können. Schließlich können die nicht belegten Aussagen der Klägerseite, dass das Grundstück seit Generationen als Acker bewirtschaftet werde bzw. dass sich der Klägerbevollmächtigte daran erinnern könne, dass seine Eltern in den 80er Jahren auf dem streitgegenständlichen Grundstück Mais angebaut hätten, ebenfalls nicht die Indizwirkung in Zweifel ziehen. Es mag durchaus sein, dass das Biotop vor 40 Jahren schlechter/geringer ausgeprägt gewesen ist als heute und dass sich sein Zustand während der Vertragslaufzeit verbessert hat und sich durch die Renaturierung des … auch weiterhin verbessert. Zu einer Anwendbarkeit der Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG kann dies im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen jedoch nicht führen (so auch VG Augsburg, B.v. 25.1.2019 - Au 9 S 18.2096 - juris Rn. 30).
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Nach alledem bleibt das Feststellungsbegehren ohne Erfolg. Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich ein gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop und der Kläger kann auch keine Ausnahme von den Verbotstatbeständen des § 30 Abs. 2 BNatSchG für sich in Anspruch nehmen. Die Biotopkartierung vom 29. Juni 2011 ist daher hinsichtlich der Teilfläche … zutreffend.
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Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.