Titel:
Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren – Klageerhebungsfrist
Normenkette:
ZPO §§ 485 ff., § 494a Abs. 2
Leitsatz:
Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO zu Gunsten des Antragstellers ist auch dann möglich, wenn im selbstständigen Beweisverfahren kein Beweis erhoben wurde bzw. kein Beweisergebnis vorliegt. (Rn. 3 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
selbstständiges Beweisverfahren, Frist zur Klageerhebung, Versäumnis, Kostenentscheidung, Beweisergebnis
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2021 – 8 W 3833/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 33070
Tenor
Der Antragsteller hat die der Antragsgegnerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 494 a Absatz 2 ZPO.
2
Das vorliegende Beweisverfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.02.2021, als eine Beweiserhebung rechtskräftig abgelehnt wurde, beendet.
3
Eine Kostenentscheidung kam in diesem Beschluss nicht in Betracht, als ein Kostenausgleich entsprechend §§ 91 ff. ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfindet, da es insoweit zu keiner Streitentscheidung kommt und das Verfahren keine obsiegende oder unterliegende Partei kennt.
4
Anders gilt nur bei einem unzulässigen Antrag.
5
Der vorliegende Antrag war jedoch nicht unzulässig.
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Vielmehr wurde nur das fehlende rechtliche Interesse gemäß § 485 Absatz 2 ZPO verneint.
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Auf entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hin wurde dem Antragsteller Frist zur Klageerhebung gemäß § 494 a Absatz 1 ZPO gesetzt.
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Dies war vorliegend auch möglich, nachdem das Beweisverfahren in jedem Falle beendet war.
9
Nachdem eine entsprechende Klageerhebung nicht erfolgte, war dem Antragsteller die entsprechende Kostenpflicht zu überbürden.