Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 08.02.2021 – AN 9 K 18.01334
Titel:

Verpflichtung zur Gestattung einer bodenschutzrechtlichen orientierenden Untersuchung bei einer ehemaligen Biogasanlage

Normenketten:
BayBodSchG Art. 4 Abs. 1, Art. 11
BBodSchG § 9
BBodSchV § 3
Leitsätze:
1. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sind bei Altablagerungen insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stilllegung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Überschreiten der in Anhang II der BBodSchV festgelegten Prüfwerte ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Anhaltspunktes für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bodenschutz, Untersuchung, Amtsermittlung, Bodenveränderung, Biogasanlage, Altlast, Prüfwert
Fundstelle:
BeckRS 2021, 3255

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, wonach sie verpflichtet werden, Untersuchungsmaßnahmen der bodenschutzrechtlichen Amtsermittlung zu gestatten.
2
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. … und …, Gemarkung …, … in …, auf denen ursprünglich eine Biogasanlage betrieben wurde.
3
Nachdem in den Jahren 2002 bis 2005 auf den genannten und weiteren Grundstücken umfangreiche Schadstofffeststellungen und Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Biogasanlage erfolgt waren, wurde die Frage der Schadstoffbelastung der Grundstücke im Rahmen eines Bauantragsverfahrens 2011 zunächst wieder aufgegriffen, aber nach negativem Abschluss des baurechtlichen Verfahrens nicht weiterverfolgt.
4
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte dann das Wasserwirtschaftsamt … dem Landratsamt … auf Anfrage mit, aufgrund der früheren Feststellungen sei auch jetzt noch die Durchführung einer orientierenden Untersuchung auf den Grundstücken der Kläger erforderlich.
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Mit Schreiben des Landratsamtes … vom 18. Januar 2017 wurde das Wasserwirtschaftsamt … mit der Durchführung der orientierenden Untersuchung beauftragt.
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Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 22. September 2017 über die geplanten Untersuchungsmaßnahmen informiert und gebeten worden waren, ihr Einverständnis zur Durchführung der Untersuchung zu erklären, weigerten sich diese auch nach mehreren Gesprächen mit Vertretern des Landratsamtes, die entsprechende Erklärung abzugeben.
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Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 29. Juni 2018 wurde Folgendes angeordnet:
„1. Frau … und Herr … (im Folgenden „Eheleute …“), beide wohnhaft …, …, werden verpflichtet, dem Landratsamt …, dem Wasserwirtschaftsamt … und weiteren von diesen Behörden beauftragten Dritten nach schriftlicher Terminankündigung (Vorlaufzeit mindestens 14 Tage) zu gestatten, die Grundstücke FlNrn. … und …, Gemarkung …, zu betreten und folgende Untersuchungsmaßnahmen der bodenschutzrechtlichen Amtsermittlung vorzunehmen:
- Ausführung von insgesamt 6 Rammkernsondierungen an den im beigefügten Plan/Luftbild jeweils durch roten Punkt definierten Stellen und hierbei Entnahme von Bodenproben zur Analyse (Tiefe der Sondierungen ca. 3 m, Durchmesser der Sondierungen ca. 8 cm)
- Entnahme von Wasserproben aus den Kontrollschächten der Fermenter der ehem. Biogasanlage, falls in diesen Wasser anzutreffen ist
- Entnahme einer Wasserprobe aus der vor Ort vorhandenen Grundwassermessstelle
- Entnahme einer Wasserprobe am vor Ort vorhandenen Brauchwasserbrunnen
2. Für den Fall, dass die Eheleute … der Verpflichtung aus der Nr. 1 dieses Bescheids zuwiderhandeln, wird hiermit der Vollzug durch unmittelbaren Zwang angeordnet.
3. Die Eheleute … haben die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
4. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 325 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 4,11 EUR.
Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf 329,11 EUR.“
8
Zur Begründung wurde ausgeführt, im Jahr 2002 sei ein von den oben genannten Grundstücken ausgehender Umweltskandal aufgedeckt worden (bekannt geworden als „...), der die Lagerung/Verarbeitung gefährlicher Abfälle in der vor Ort befindlichen Biogasanlage und die Ausbringung von deren Reststoffen auf verstreut gelegene eigene und gepachtete landwirtschaftliche Flächen beinhaltet habe. Zur Aufarbeitung dieser Vorgänge seien damals in erster Linie Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen an den landwirtschaftlichen Flächen, aber auch Untersuchungsmaßnahmen an der eigentlichen Hofstelle mit der besagten Biogasanlage (oben genannte Grundstücke) durchgeführt worden. Im Verlauf der damaligen Untersuchungen hätten das beauftragte Gutachterbüro (* …GmbH) und das Wasserwirtschaftsamt … mehrfach darauf hingewiesen, dass durch den vorgenommenen Untersuchungsumfang, die Schadenssituation im Bereich der Hofstelle noch nicht hinreichend geklärt sei. An der Hofstelle seien Belastungen nachgewiesen worden, die weitere Untersuchungen zur Klärung einer Grundwassergefährdung erforderlich machen würden. Die Ergebnisse und Hinweise seien zusammengefasst wie folgt dokumentiert:
- Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik vom 23.04.2002 Betriebsweise und Zustand der vor Ort befindlichen Biogasanlage entsprechen nicht der guten fachlichen Praxis
- Stellungnahme der …GmbH vom 28.05.2002 Untersuchung von Wasserproben (Drainagewasser) aus dem Kontrollschacht von Fermenter II ergibt hohe Gehalte an Pyridin und Toluol sowie organische Verunreinigungen (insb. Benzophenon), die sich mit den auf den landwirtschaftlichen Flächen vorgefundenen Verunreinigungen decken Daneben erhebliche Belastung mit Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel (PSM), die den damaligen Sanierungsschwellenwert für Werte im Grundwasser um das 20- bis 50-fache überschreitet Möglichkeit für das belastete Drainagewasser ins Grundwasser abzufließen ist unklar, weitere Maßnahmen werden empfohlen
- Gutachten der …GmbH vom 08.02.2002 Unter 5.2.1 Dokumentation der in den Gärbehältern an der Hofstelle vorgefundenen Schadstoffe
- Gutachten der …GmbH vom 04.10.2002 (insb. 7.1)
9
Fauliger Geruch in den Kontrollschächten, korrelierend mit erhöhtem DOC-Gehalt, KMnO4-und Phenolindex sowie niedrigem Sauerstoffgehalt Erhebliche Belastungen mit PSM (insb. Atrazin) in der vor Ort befindlichen Grundwassermessstelle Gehalte an Benzophenon über Prüfwert im Kontrollschacht von Fermenter II - Gutachten der …GmbH vom 04.09.2003 (insb. 9.3 und 11)
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Erneut erhöhte Gehalte an PSM (insb. Atrazin, Desethylatrazin) in der Grundwassermessstelle Erhöhte Gehalte an PSM (insb. Atrazin, Desethylatrazin) im Kontrollschacht von Fermenter I; keine abnehmende Tendenz erkennbar Erhöhte Gehalte an PSM (insb. Pendimethalin) im Kontrollschacht von Fermenter II Insgesamt betrachtet erhebliche PSM-Belastungen und erhebliche organische Belastung des Schichtwassers im Umfeld der Fermenter, die bei ungünstiger geologischer Situation zu sanierungsrelevanten Belastungen im Grundwasser führen könnten;
Empfehlung zur Erkundung des tieferen Untergrundes durch Bohrung - Gutachten der … GmbH vom 31.01.2005 (insb. 5.3.2 und 11)
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Wiederholung der Ergebnisse des Gutachtens vom 04.09.2003 und erneute Empfehlung der darin vorgeschlagenen Maßnahmen
- Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 08.04.2005 Hinweis auf die nicht hinreichend geklärte Schadenssituation im Bereich der Hofstelle und die nachgewiesenen organischen und PSM-Belastungen; Eingrenzende Untersuchungen an der Hofstelle seien durchzuführen
- Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 03.02.2011 Hinweis auf die zurückliegend an der Hofstelle festgestellten schädlichen Verunreinigungen und das Untersuchungserfordernis.
12
Dem Landratsamt … sei nicht bekannt, weshalb die von den Fachstellen als erforderlich erachteten weiteren Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Dies sei Anfang des Jahres 2016 bei Durchsicht des Altfalles aufgefallen. Das Wasserwirtschaftsamt … sei förmlich befragt worden, inwieweit die damals als erforderlich erachteten Untersuchungen auch noch heute als notwendig angesehen werden müssten. Schon hier habe sich das Landratsamt auf die Frage nach der Erforderlichkeit einer Amtsermittlung beschränkt, da durch den langen Zeitablauf seit den damaligen Untersuchungen eine Verpflichtung Dritter zu bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen nicht mehr durchsetzbar erschien. Das Wasserwirtschaftsamt habe am 9. Januar 2017 mitgeteilt, dass weiterhin ein fachliches Untersuchungsbedürfnis bestehe; das Landratsamt sei um weitere Veranlassung gebeten worden. Der entsprechende Auftrag des Landratsamtes zur Amtsermittlung sei am 18. Januar 2017 erfolgt.
13
Hinsichtlich des Umfangs der Amtsermittlung seien die beiden oben genannten Grundstücke der Eheleute …, sowie zur Abgrenzung das benachbarte Grundstück FlNr. … ins Auge gefasst worden. Die Eigentümer der FlNr. … hätten ihr Einverständnis zu Untersuchungen erteilt; die Betretung dieses Grundstückes sei kein Gegenstand dieses Bescheides.
14
Es habe bereits mehrere Gespräche und Telefonate hinsichtlich der Betretung und Durchführung der Grundstücke der Kläger gegeben. Eine Einigung habe nicht erzielt werden können. Die Kläger seien mit Schreiben vom 29. Mai 2018 förmlich angehört worden. In dem gesamten Verfahrensverlauf sei von den Klägern u.a. vorgetragen worden, dass durch den Zeitablauf seit den damaligen Untersuchungen nicht zu erwarten sei, dass heute noch Belastungen nachgewiesen werden könnten. Selbst wenn man an der Hofstelle Schadstoffe gefunden hätte, was nicht der Fall gewesen sei, wären diese längst abgebaut. Auf den Betriebsgrundstücken verliefen zahlreiche Versorgungsleitungen mit unbekannter Lage, sodass nicht möglich sei zu bohren, ohne eine oder mehrere davon zu beschädigen. Es sei absehbar, dass die Behörden solche Schäden nicht ordnungsgemäß wiederinstandsetzen würden, sondern lediglich „Flickschusterei“ betrieben. Es sei auch möglich, dass die Behörden überhaupt nichts instandsetzten, wie damals mit der abgebrochenen Abdeckung des Gärbehälters, deren Wiederinstandsetzung man den Klägern seitens des Landratsamtes zugesichert habe; bevor dies nicht gemacht sei, werde es generell kein Einverständnis geben. Seitens des Landratsamtes werde die Zusicherung verlangt, dass das Landratsamt … belastbar bestätige, sämtliche Schäden, die durch den Eingriff der Behörden entstünden, vollumfänglich und zeitnah zu begleichen; dies gelte auch für Schäden von durch das Landratsamt beauftragte Dienstleister. Zudem werde eine Rufschädigung durch die behördlichen Maßnahmen am Betriebsgrundstück befürchtet.
15
Die Verpflichtung unter der Nr. 1 des Bescheides stütze sich auf Art. 11 und 4 Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Nach Art. 11 BayBodSchG könne die zuständige Behörde Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus dem BayBodSchG ergebenden Pflichten notwendig sei. Eine solche Pflicht enthalte Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG, wonach Grundstückseigentümer zu verpflichten seien, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BBodSchG und dem BayBodSchG das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergebe sich das Erfordernis, solche Untersuchungen vorzunehmen, wonach die zuständige Behörde bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen solle, was durch Präzisierung in § 3 Abs. 3 BBodSchV die Einleitung einer orientierenden Untersuchung in Form der Amtsermittlung bedeute. Die Schwellen für solche Anhaltspunkte lägen nach § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV deutlich niedriger als die Schwelle für konkrete Anhaltspunkte, wie sie zum Beispiel bei bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen auf Kosten eines Störers gefordert seien. Dem Landratsamt sei bekannt, dass auf den Grundstücken FlNrn. … und* …, Gemarkung …, in erheblichem Umfang widerrechtlich mit schadstoffhaltigen Materialien (insbesondere in Form von gefährlichen Abfällen) umgegangen worden sei, wobei die ehemals genutzte Anlage weder für einen solchen Umgang konzeptioniert gewesen sei noch generell in ihrer Ausgestaltung der guten fachlichen Praxis entsprochen habe. Der Kläger zu 1 habe zwischenzeitlich noch erklärt (Besprechung vom 27. September 2017), dass früher am Hof in unregelmäßigen Abständen Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ausgewaschen worden seien. Diese Kenntnisse würden durch mehrfache konkrete Schadstoffnachweise in den Anlagenteilen und in wasserführenden Bodenschichten gestützt, welche seinerzeit die übereinstimmenden Schlussfolgerungen des untersuchenden Ingenieurbüros und des Wasserwirtschaftsamtes … nach sich gezogen hätten, dass hier weiterführende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich seien. Zum damaligen Zeitpunkt hätten aus Sicht des Landratsamtes durch diese Feststellungen auch konkrete Anhaltspunkte für eine Grundwassergefährdung vorgelegen, die weiterführende Maßnahmen auf Kosten eines Störers ermöglicht hätten. Durch die aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbare damalige Untätigkeit und den zwischenzeitlich erfolgten Zeitablauf sei das Landratsamt der Ansicht, dass eine Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG auf Basis der damaligen Untersuchungsergebnisse nicht mehr statthaft sei. Aufgrund dessen habe das Landratsamt stattdessen beim Wasserwirtschaftsamt eine aktuelle fachliche Bewertung eingeholt, ob auf Basis der damaligen Erkenntnisse unter Berücksichtigung des Zeitablaufs auch heute noch ein Untersuchungsbedarf und damit Anhaltspunkte für eine Grundwassergefährdung bestünden, so dass der Vorgang über eine Amtsermittlung nochmals aufgearbeitet werden müsse. Das Wasserwirtschaftsamt als fachlich zuständige Behörde habe dies bejaht und das Landratsamt um die Einleitung von Maßnahmen der Amtsermittlung gebeten.
16
Der Erlass des Bescheides entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Das Entschließungsermessen sei insoweit stark reduziert, dass dem Landratsamt … aufgrund der oben genannten Informationen und Kenntnisse Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Grundwassergefährdung ausgehend von den Grundstücken der Kläger bekannt seien. In einem solchen Fall gehöre es zu den bodenschutzrechtlichen Aufgaben, von Amts wegen tätig zu werden und entsprechende Untersuchungen zu verlassen. Die Kläger hätten sich bislang geweigert, ihr Einverständnis zur Vornahme der Untersuchungen zu erteilen. Ziel der Anordnung sei es, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. Satz 1 BayBodSchG sicherzustellen, sodass auf den genannten Grundstücken von amtlicher Seite bodenschutzrechtliche Untersuchungsmaßnahmen zur Klärung einer Grundwassergefährdung durchgeführt werden könnten. Die Anordnung sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sei sie ihrem Inhalt nach hinsichtlich des Untersuchungsumfanges hinreichend bestimmt. Durch die großzügige Vorlaufzeit der Terminbenachrichtigung sei gesichert, dass die Kläger sich auf die Vornahme der Untersuchungen einstellen und gegebenenfalls beiwohnen könnten. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnung sei angemessen, da die Kläger nicht übermäßig belastet seien. Insbesondere werde ihr Eigentumsrecht nicht übermäßig eingeschränkt, da hier gesetzlich geregelte Gestattungspflichten durchgesetzt würden, die gegenüber der grundrechtlichen Gewährleistung des Eigentums zulässige Schranken darstellten. Hinsichtlich des Einwands der Kläger, nach einem solch langen Zeitablauf seit den damaligen Untersuchungen sei nichts mehr zu finden, verweise das Landratsamt auf die aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde, an deren fachlicher Einschätzung keine Zweifel bestünden.
17
Hinsichtlich eventueller durch die Amtsermittlung entstehender Schäden seien die Kläger mehrfach auf die Ausgleichsregelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG hingewiesen worden. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung bestünde kein Erfordernis für eine zusätzliche Zusicherung, wie von den Klägern gefordert.
18
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen des … sei die Abdeckung des Gärbehälters in Ersatzvornahme abgebrochen worden, um die im Behälter befindlichen, teilweise verfestigten gefährlichen Abfälle entfernen und entsorgen zu können. Die entstandene Öffnung sei im Rahmen der Ersatzvornahme nicht wieder verschlossen worden, sondern mit einem Bauzaun abgesichert worden. Eine Zusicherung zur Wiederherstellung der Abdeckung, wie von den Klägern gefordert, könne dem Verfahrensakt nicht entnommen werden. Dies stehe jedoch auch nicht im Zusammenhang mit den hier angestrebten bodenschutzrechtlichen Untersuchungen. Die angeführte mögliche Rufschädigung durch die Untersuchungen sei vom Landratsamt zwar überdacht worden, jedoch überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer eventuellen Grundwassergefährdung. Da die Kosten der geplanten Maßnahmen nicht beim Landratsamt, sondern beim Wasserwirtschaftsamt/Freistaat Bayern anfielen, könne das Landratsamt regelmäßig nicht einmal nach abgeschlossener Durchführung der Untersuchungen Kenntnis über die entstandenen Kosten erlangen. Da die Ausschreibung der Maßnahmen noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen sei, könne den Klägern nicht mitgeteilt werden, wer die Untersuchungen konkret ausführen werde. Die von den Klägern vorgebrachten Interessen und Äußerungen seien weder im Einzelnen noch insgesamt geeignet, das öffentliche Interesse an der bodenschutzrechtlichen Amtsermittlung zur Abklärung einer eventuellen Grundwassergefährdung sowie die damit einhergehenden allgemeinen Interessen an der Reinhaltung des Grundwassers und dem Erhalt der Bodenfunktionen zu überwiegen.
19
Die Kläger seien als Grundstückseigentümer die richtigen Adressaten des Bescheids. Die Androhung des Zwangsmittels in der Nr. 2 des Bescheides stütze sich auf Art. 29 ff. BayVwZVG. Andere vorrangig zulässige Zwangsmittel (hier: Zwangsgeld) ließen aus Sicht des Landratsamtes keinen Erfolg erwarten, da dem Landratsamt aus anderen Verfahren die finanzielle Situation der Kläger weitestgehend bekannt sei.
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Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2018 erhoben die Kläger gegen den Bescheid des Landratsamtes … Klage.
21
Vorab wurde beantragt, dem Landratsamt … aufzutragen, mitzuteilen, wer wann konkret im Jahr 2002/2003 teils mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Schadensituation im Bereich der Hofstelle noch nicht hinreichend geklärt sei. Darüber hinaus werde gebeten mitzuteilen, mit welcher Kostennote das Landratsamt … zum jetzigen Zeitpunkt selbst rechne.
22
Ergänzend wurde vorgetragen, dass sämtliche Stoffe aus dem Umweltverfahren laut den behördlichen und gesetzlichen Grundlagen zulässig gewesen seien, des Weiteren sei kein Stoff im Zusammenhang mit dem Betrieb der Biogasanlage bis April 2002 (danach Stilllegung) in einer Belastung vorgekommen, der Sanierungsmaßnahmen wie Bodenaustausch gerechtfertigt habe. Dieser Sachverhalt habe schon 2002 nicht vorgelegen und liege dementsprechend nach über 15 Jahren auch nicht vor. In den Umweltverfahren von 2002 sei durch die Gutachter des Landratsamtes … von …GmbH festgestellt worden, dass insgesamt 75 organische Stoffe gefunden worden seien, die dem Betrieb der Biogasanlage zugeordnet worden seien. Diese Firma sei von der Firma … übernommen worden, danach habe Herr … zur Firma …GmbH nach … gewechselt.
23
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 beantragte der bevollmächtigte Sohn der Kläger, …für die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren und trug mit Schriftsatz vom 24. September 2018 weiter zur Klagebegründung vor.
24
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes … vom 29. Juni 2018 aufzuheben.
25
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
26
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Einleitung einer bodenschutzrechtlichen Amtsermittlung bereits alleine auf Basis der Feststellungen, dass auf den oben genannten Grundstücken in erheblichen Umfang widerrechtlich mit schadstoffhaltigen Materialien, insbesondere in Form von gefährlichen Abfällen, umgegangen worden sei, rechtlich möglich gewesen sei. Die Erkenntnisse über bereits früher an der Hofstelle tatsächlich vorgefundene Schadstoffe diene lediglich als zusätzliche Stütze. Soweit die Kläger sich bemühten, die früheren Betriebsweisen und den Einsatz bestimmter Stoffe als zulässig und als vom Landratsamt genehmigt darzustellen, gehe diese Argumentation fehl. Im Rahmen der bodenschutzrechtlichen Amtsermittlung in Form der orientierenden Untersuchung sei kein Raum für Diskussionen über die Zulässigkeit gegebenenfalls ursächlicher Handlungen oder über eventuell bestehende Legalisierungswirkungen. Der Fokus liege vielmehr zunächst darauf, einen bestehenden bodenschutzrechtlichen Anfangsverdacht objektiv fachlich zu konkretisieren oder auszuräumen. Es werde gebeten, die Feststellungen zum Sachverhalt im rechtskräftigen Strafverfahren des Landgerichts … (Az. ...) beizuziehen.
27
Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
28
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 7. September (Az. 22 C 20.1794) abgelehnt.
29
Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten. Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
30
Klagegegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2018, der die Kläger verpflichtet, dem Landratsamt …, dem Wasserwirtschaftsamt … und weiteren von diesen Behörden beauftragten Dritten nach schriftlicher Terminsankündigung die Grundstücke FlNr. … und …, Gemarkung …, zu betreten und verschiedene näher ausgeführte Untersuchungsmaßnahmen der bodenschutzrechtlichen Amtsermittlung vorzunehmen.
31
Die klägerseits im Laufe des Verfahrens schriftsätzlich formulierten Feststellungsanträge sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2021 übergebenen Anträge stellen keine eigenständigen Klagegegenstände dar. Sie dienen vielmehr der näheren Darlegung des klägerischen Vortrags. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018, wonach der Klägervertreter ankündigt, seinen Vortrag durch entsprechende Beweise und Feststellungen zu belegen, sowie mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020, wonach die Feststellungsanträge belegen solle, dass die behördlich geplanten Maßnahmen nicht gerechtfertigt seien.
32
Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung weiterhin eindeutig erklärt, dass die von ihm gestellten Anträge im Rahmen der erhobenen Klage und gerade nicht als eigenständige Anträge behandelt werden sollen.
B.
33
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34
1. Der Bescheid stützt sich auf Art. 11, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG, § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBodSchV. Gem. Art. 11 BayBodSchG kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus dem BayBodSchG ergebenden Pflichten notwendig ist. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG normiert u.a. die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach BBodSchG und BayBodSchG das Betreten des Grundstückes sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten.
35
Das Bodenschutzrecht findet auf den vorliegenden Sachverhalt auch Anwendung. Auch soweit es um Belastungen des Grundwassers und eine damit gegebenenfalls einhergehende Grundwassersanierung geht, ist dennoch das BBodSchG gegenüber dem Wasserrecht vorrangig, wenn es sich um eine durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Gewässerveränderung handelt (vgl. Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler WHG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52). Das Bodenschutzrecht bestimmt das „Ob“ der Inanspruchnahme, das Wasserrecht das „Wie“, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG.
36
2. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind gegeben.
37
Es handelt sich um eine Anordnung gem. Art. 11 BayBodSchG, das Betreten der Grundstücke sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen gem. Art. 4 BayBodSchG zu gestatten, um die Aufgabe gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG wahrzunehmen.
38
Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die Behörde, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen.
39
Zur Beurteilung, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gegeben sind, sind die Vorschriften der BBodSchV heranzuziehen. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBodSchV bestehen solche Anhaltspunkte bei einem Altlaststandort insbesondere dann, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind die für ein Tätigwerden erforderlichen Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stilllegung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR, 92. EL Februar 2020, BBodSchG § 9 Rn. 37-41).
40
Für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich darüber hinaus Anhaltspunkte durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden, auf eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden, auf erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort, auf das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen und auf der erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind. Dabei sind auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen einzubeziehen. Nach der Gesetzesbegründung können sich diese Anhaltspunkte etwa aufgrund einer früheren oder noch bestehenden Nutzung eines Grundstückes ergeben. Wurde auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen, ohne dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, umgegangen oder wurden nach starken Regenfällen immer wieder nennenswerte Bodenmengen abgeschwemmt, so sollen die genannten Anhaltspunkte vorliegen (BT-Drs. 13/6701, S. 39 f.). Nicht erforderlich für die Begründung von „Anhaltspunkten“ ist allerdings eine Überschreitung der aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Anhang II der BBodSchV festgelegten Prüfwerte. Denn wie sich aus dem Regelungszusammenhang von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ergibt, ist das Überschreiten dieser Prüfwerte keine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Anhaltspunktes für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung. Ansonsten wäre die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, nach der unabhängig von der Überschreitung eines Prüfwertes das Vorliegen eines Anhaltspunktes genügt, neben der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG überflüssig (vgl. VG Berlin, U.v. 30. 4. 2004 - 10 A 523.01 - juris; ebenso Landmann/Rohmer UmweltR, 92. EL Februar 2020, BBodSchG § 9 Rn. 37-41).
41
Auf den streitgegenständlichen Grundstücken wurden ab dem Jahr 2002 im Zuge der Bearbeitung des damaligen Schadensfalles diverse Schadstoffe in hohen Konzentrationen u.a. in der Biogasanlage selbst sowie im Wasser, das im Kontrollschacht des Fermenters anstand, festgestellt (vgl. z.B. Gutachten …, … GmbH vom 8. August 2002, Schreiben der Büros … GmbH vom 28. Mai 2002). Einer Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik vom 23. April 2002 ist zu entnehmen, dass der Zustand der Biogasanlage nicht der guten fachlichen Praxis entsprach. Somit sind ausreichende Anhaltspunkte für einen Umgang mit Schadstoffen in erheblicher Menge bei gleichzeitigem Vorliegen eines nicht ordnungsgemäßen Betriebes gegeben, so dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BBodSchV grundsätzlich gegeben sind.
42
Auch die Tatsache, dass seit den damaligen Feststellungen ein längerer Zeitraum verstrichen ist, ändert nichts am Vorliegen dieser Anhaltspunkte. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 9. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass gerade unter Berücksichtigung der seit den Untersuchungen verstrichenen Zeit die Durchführung einer Orientierenden Untersuchung für erforderlich gehalten wird. Eine abschließende und hinreichende Klärung der Belastungssituation an der Hofstelle ist bislang noch überhaupt nicht erfolgt. Dies ist insbesondere auch der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 8. April 2005 zu entnehmen, wonach die Situation im Bereich der Hofstelle noch nicht hinreichend geklärt sei, sowie der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Februar 2011, die auf die fehlende Veranlassung einer orientierenden Untersuchung verweist.
43
Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).
44
Das Gericht hat keinen Anlass, an der fachkundigen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes zu zweifeln, diese ist nachvollziehbar und plausibel. Es ist den Klägern auch nicht gelungen, diese substantiiert zu bezweifeln. Der Hinweis des Klägervertreters darauf, dass man die derzeitige Belastung auch errechnen könne, vermag schon vor dem Hintergrund nicht überzeugen, dass eine vollständige Klärung der Situation an der Hofstelle bislang noch gar nicht stattgefunden hat, also eben gar keine Belastungswerte für den gesamten Bereich vorliegen, die man für eine Berechnung heranziehen könnte.
45
Auf das Überschreiten von Prüfwerten kommt es - wie oben ausgeführt - in diesem Zusammenhang gerade nicht an.
46
Nachdem sich der angefochtene Bescheid entscheidend auf die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 9. Januar 2017 stützt, der die Notwendigkeit der gegenständlichen Untersuchungsmaßnahmen ausdrücklich belegt, kam es auf die - im Übrigen auch von den Klägern nicht substantiiert infrage gestellten Aussagen - in den Gutachten anderer Gutachter aus den Jahren davor nicht entscheidungserheblich an, sodass weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen, wie vom Klägervertreter insbesondere im Schreiben vom 24. September 2018 angeregt, nicht veranlasst waren.
47
3. Der Bescheid ist auch ermessenfehlerfrei ergangen (§ 114 VwGO); insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
48
Die Interessen der Kläger wurden erkannt und in die ausführlich begründeten Ermessenserwägungen eingestellt. Ein milderes Mittel, das geeignet ist, den Sachverhalt aufzuklären, ist nicht ersichtlich. Es ist gerade keine Anordnung an die Kläger ergangen, die Untersuchungen durchzuführen (vgl. § 9 Abs. 2 BBodSchG), sondern die Behörde lässt diese auf eigene Kosten durchführen. Es wurde zunächst auch seitens der Behörde versucht, eine einvernehmliche Lösung mittels Absprache zu finden; diese Versuche sind ersichtlich gescheitert.
49
Hinsichtlich eventuell entstehender Schäden ist auf die gesetzliche Regelung des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG zu verweisen.
50
Soweit auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte wie die Abdeckung eines Gärbehälters abgestellt wird, stehen diese mit dem anhängigen Verfahren in keinerlei Zusammenhang und können somit auch die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht beeinflussen.
51
Die klägerseits befürchtete Rufschädigung wurde seitens des Landratsamtes in die Überlegungen eingestellt, es wurde jedoch das Interesse der Allgemeinheit, eine etwaige Grundwassergefährdung aufzuklären, in nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet.
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4. Die Kläger sind als Grundstückseigentümer der FlNrn. … und …, Gemarkung …, die richtigen Adressaten des Bescheides, Art. 9 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG.
C.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.