Inhalt

LG Ansbach, Urteil v. 03.03.2021 – KLs 1053 Js 10283/19 jug
Titel:

Angeklagte, Hauptverhandlung, Untersuchungshaft, Tatgeschehen, Angeklagten, Zeuge, Form, Technik, Aufhebung, Strafzumessung, Ruhen, Zustimmung, Tateinheit, Beteiligung, Aussage gegen Aussage, Aussage des Zeugen, Beurteilung der Glaubhaftigkeit

Schlagworte:
Angeklagte, Hauptverhandlung, Untersuchungshaft, Tatgeschehen, Angeklagten, Zeuge, Form, Technik, Aufhebung, Strafzumessung, Ruhen, Zustimmung, Tateinheit, Beteiligung, Aussage gegen Aussage, Aussage des Zeugen, Beurteilung der Glaubhaftigkeit
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.10.2021 – 6 StR 394/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 32055

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, in einem Fall davon mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit sexueller Nötigung.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
3. a) Der Anspruch des Neben- und Adhäsionsklägers … gegen den Angeklagten wegen der zu seinem Nachteil begangenen Tat auf Ersatz seines entstandenen immateriellen Schadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
b) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Neben- und Adhäsionskläger … die wegen der zu dessen Nachteil begangenen Tat künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder sein werden.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern … sowie … und dem Neben- sowie Adhäsionskläger … jeweils erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung), 176a Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 177 Abs. 1 Nr. 1 (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung); 52 Abs. 1 und A bs. 2, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

Entscheidungsgründe

I.
Zu den persönlichen Verhältnissen:
1. Zur Person des Angeklagten:
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a) Der ledige, am …. 1984 … geborene Angeklagte … besuchte zumindest teilweise die Förderschule. Nach seiner allgemeinen Schulausbildung schloss er die Ausbildung zum Bäcker ab. Vor seiner Verhaftung und Inhaftierung war er in seinem Ausbildungsberuf erwerbstätig und wohnte bei seiner Mutter mit in deren Anwesen in … . Feststellungen, die auf einen auffälligen oder gar missbräuchlichen Konsum psychotroper Substanzen bei ihm hinweisen könnten, und zur sexuellen Entwicklung des Angeklagten konnten nicht getroffen werden.
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Im … ...) war der Angeklagte ab 21.03.1997 beim … zunächst in der … Jugend e.V. als Junghelfer aktiv. Nach seiner erfolgreichen Grundausbildung war er ab 02.08.2004 bei dem Anstalt des öffentlichen Rechts ehrenamtlich als Fachhelfer in der Fachgruppe Ortung und zwischenzeitlich (von 05.07.2005 bis 26.03.2010) in der Fachgruppe Bergung tätig, bevor er ab 01.04.2016 auf sein Anerbieten hin zum Ortsjugendbeauftragten bestellt war, nachdem er den 1-wöchigen Jugendleiterlehrgang bestanden, ein tadelloses polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt und ihn die örtliche Jugend zu ihrem Jugendbetreuer im Verein gewählt hatte. Ihn, der ab Anfang 2016 zudem LKW- Fahrer war und im Ortsverband für die Pflege der 12t-LKW sorgte, suspendierte der …-Landesbeauftragte … seit 02.10.2019 vorläufig von allen Aufgaben und leitete ein Entlassungsverfahren wegen der verfahrensgegenständlichen Taten – näher dargestellt nachfolgend unter Abschnitt II. 2. bis 4. – ein, über das noch nicht entschieden ist.
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b) Der Angeklagte ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister, der nachfolgend genannten Entscheidung und seiner Erklärung zum Vollstreckungsstand wie folgt vorbestraft:
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Mit Strafbefehl vom 28.03.2019, rechtskräftig seit 16.04.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht … (Az.: 2 Cs … 19) wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe – er hatte am 14.02.2019 in seinem Zimmer der …, über ein Elektroimpulsgerät ohne amtliches Prüfzeichen verfügt – zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 €.
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Die Geldstrafe ist bezahlt.
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c) In diesem Verfahren wurde der Angeklagte am 22.10.2019 vorläufig festgenommen und befand sich ab 23.10.2019 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts … vom selben Tag in Untersuchungshaft, aus der er am 27.07.2020 nach Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 27.07.2020 entlassen wurde.
2. Zur Person des Opfers …:
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Der am … 2003 in … geborene …, zu dessen Nachteil der Angeklagte die nachfolgend unter Abschnitt II. 2. näher dargestellte Tat beging, wuchs in der Familie bei seinen Eltern auf, bei denen er nach wie vor lebt. Mit der Familie verzog er kurz vor Weihnachten 2013 von seinem Geburtsort nach … . Im Sommer 2019 legte er die Mittlere Reife ab und befindet sich in der anschließend aufgenommenen Ausbildung zum Mechatroniker.
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Seine 7 Jahre ältere Schwester hat einen eigenen Hausstand …. Sein Traumberuf wäre Landwirt. Er ist sehr erfolgreicher Sportschütze.
3. Zur Person des Opfers …:
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Die am ….2004 geborene …, zu deren Nachteil der Angeklagte die nachfolgend unter Abschnitt II. 3. näher dargestellte Tat beging, wuchs und wächst bei ihren Eltern, die beide in Schichtarbeit in einer Kerzenfabrik erwerbstätig sind, in … in deren Anwesen mit ihrem am … 2000 geborenen Bruder auf. Sie besucht die 11. Klasse des Gymnasium …. … litt bereits vor den verfahrensgegenständlichen Taten unter Neurodermitis.
4. Zur Person des Geschädigten :
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Der am … 2007 geborene Geschädigte … wuchs und wächst bei seinen Eltern – seine Mutter, die Zeugin … , ist als Gärtnerin erwerbstätig – in deren Anwesen in … mit seinem am ….2000 geborenen Bruder, dem Zeugen … auf. Er besucht die 8. Klasse des Gymnasiums …. Vor der verfahrensgegenständlichen Tat zu seinem Nachteil – nachfolgend näher dargestellt unter Abschnitt II. 4. – war … in seiner Freizeit viel mit Freunden im Dorf unterwegs und dabei bevorzugt am Fußballplatz. Leidenschaftlich musiziert er mit seinem
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Blechblasinstrument.
II.
Sachverhalt:
1. Zur … Jugend:
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Der Angeklagte war ab 01.04.2016 bis über das Ende des Tatzeitraums Ende 2018 hinaus im Ortsverband … des … ( ), Anstalt des öffentlichen Rechts, Ortsjugendbeauftragter und alleiniger Jugendleiter der in der Nachwuchsorganisation …-Jugend e.V. zusammengeschlossenen jugendlichen Junghelfer im Ortsverbandsbezirk. Zu seinen Aufgaben gehörte es insbesondere, die Junghelfer neben der Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten spielerisch an die Technik des … heranzuführen und die Fertigkeiten für die ab einem Alter von 16 Jahren mögliche Grundausbildung zu vermitteln, mit deren erfolgreicher Absolvierung der Wechsel aus der… Jugend in das … mit der Möglichkeit aktiver Einsätze einhergeht. Dazu hielt der Angeklagte regelmäßig zweimal monatlich samstags von Vormittag bis Nachmittag sog. Gruppenübungen in den Jugendräumen des Ortsverbandhauses … , ab, wobei er in der Regel an jedem zweiten Treffen … Ausbildung im Zusammenwirken mit den zuständigen Ausbildern des Ortsverbandes durchführte. Gelegentlich setzte der Angeklagte eine solche Übung unter Erweiterung ihrer Dauer auch über eine Nacht an (24-Stunden-Übung). Die Teilnahme der Junghelfer war erwünscht, aber nicht verpflichtend. Eine Jugendgruppe bestand aus ca. 10 Junghelfern.
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Junghelfer derselben Jugendgruppe im Tatzeitraum waren u.a.
a) … ab Oktober 2013, der inzwischen nach erfolgreich abgelegter Grundausbildung ins … gewechselt und dort weiterhin sehr aktiv ist,
b) … seit Sommer 2014 oder 2015, der inzwischen nach erfolgreich angelegter Grundausbildung ins … gewechselt ist, wobei er sich dort seit einiger Zeit eher wenig engagiert,
c) das Opfer … seit seinem 12. Geburtstag am …
d) der Geschädigte …, der im Jahr 2017 (jedenfalls vor dem 09.09.2017) über seinen vorerwähnten Bruder … zum … fand,
und
e) … ab Sommer 2018, der über seinen Freund, den vorerwähnten …, zum … kam und ab seinem Erstbesuch beim Ortsverband … am 06.06.2017 als „Schnupperer“ bereits wie ein Junghelfer teilgenommen hatte.
2. Tat zum Nachteil des …:
a) Zum Vortatgeschehen:
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Der Angeklagte belohnte den Junghelfer … für dessen Mithilfe beim Reinigen der LKW des , indem er ihn anlässlich seines privaten Besuchs am einem nicht näher feststellbaren Samstagmorgen im Mai 2016 in das … mitnahm. An der Kasse erwarb er Eintrittsberechtigungen für „Erlebnisbad & Rutschenwelt“ (nachfolgend kurz: Rutschenbereich) sowie zusätzlich für „Sauna & Wellness“ (nachfolgend kurz: Saunabereich) und gab eine Zutrittsberechtigung für den Saunabereich in Form eines Bändchens mit der Aufschrift „FKK-Bereich“ dem Opfer. Von den Umkleiden begab sich der Angeklagte mit … unmittelbar in den Saunabereich, in dem sie entsprechend dem dort geltenden Textilverbot beide nackt, nach dem Belegen zweier Liegen, in der einem Alpendorf nachempfundenen Saunalandschaft einen ersten Saunagang machten. Anschließend gingen beide zum Abkühlen zum „Al.“ der zu dieser morgendlichen Stunde noch kaum frequentierten Einrichtung.
b) Zum Tatort:
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Bei dem (damaligen) Al. handelte es sich um ein Becken mit 1,35m Wassertiefe im Außenbereich in einer Ecke zwischen einem Gebäude und einer Natursteinmauer mit dem Grundriss in Form eines 4-blättrigen Kleeblatts mit einer Fläche von ca. 45 m2, das über Stufen nur im zu den Grünanlagen hin gelegenen Oval betreten wurde und weder Sitzgelegenheiten noch Strömungsdüsen aufwies .
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Es wird verwiesen wegen der Einzelheiten des Aussehens
-
des Beckens zur damaligen Tatzeit
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des Zustands des Geländes seit März 2018, auf dem sich zuvor das vorbeschriebene Becken befand, auf das Lichtbild 6 auf Bl. 664 d.A.
c) Das Tatgeschehen (Fall 1):
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Beim Hineingehen in den menschenleeren Al. setzte sich der Angeklagte auf eine der Treppenstufen, so dass ihm das Wasser ungefähr auf Höhe seiner Brustwarzen stand, und das Opfer setzte sich rechts neben ihn. Plötzlich zog der Angeklagte den am ... 2003 geborenen …, dessen Alter er kannte, zu sich und setzte ihn sich ihm abgewandt so auf seinen Schoß, dass jener ihm abgewandt in Reiterstellung mit gespreizten Beinen auf ihm saß. Er nahm den Penis des Opfers in eine Hand und nötigte ihm die Duldung seines Hoch- und Runterreibens an dessen Penis, das sich mit seinen Händen immer wieder wegzustoßen versuchte, woran er erkannte, dass jenes freiwillig die Vornahme sexueller Handlungen an sich nicht dulden würde, dadurch ab, dass er das ihm körperlich völlig unterlege 13-jährige Opfer mit seiner anderen Hand von hinten gewaltsam festhielt. Unter diesem gewaltsamen Festhalten rieb der Angeklagte ungeachtet der Verneinung seiner Frage, ob jener das schön finde, am Penis des … ständig weiter hoch und runter. Als er, nicht jedoch das Opfer, nach diesem mindestens 1 Minute lang dauernden Masturbieren eine Erektion bekam, rückte der Angeklagte mit seinem Unterleib ein Stückchen auf der Treppenstufe vor, ließ den Penis des Opfers los, griff an seinen eigenen erigierten Penis und drückte … mit der anderen Hand, mit der er ihn festhielt, obwohl jener ihn aufforderte aufzuhören, gewaltsam mit dessen Anus unmittelbar auf seine Penisspitze. Nach längeren erfolglosen Versuchen in es auf die beschriebene Weise mit seinem Penis anal einzudringen, packte der Angeklagte das Opfer mit beiden Händen, drehte es um, so dass jenes nun ihm zugewandt mit – durch seinen (des Angeklagten) dazwischen befindlichen Schoß – gespreizten Oberschenkeln bei angewinkelten Unterschenkeln mit der Treppenstufe an den Schienbeinen auf ihm saß, und begann erneut anal in es mit seinem Penis, den er dabei mit einer Hand führte, erfolglos einzudringen zu versuchen, indem er es mit der anderen Hand, mit der er es festhielt, gewaltsam mit dem Anus unmittelbar auf seine Penisspitze drückte. Als der Angeklagte nicht weniger als 4 Minuten nach dem Beginn seiner Versuche, anal in … einzudringen, bemerkte, dass andere Gäste zum Al. herangelaufen kamen, erkannte er, dass diese die Fortsetzung seiner Eindringversuche bemerken würden, und nahm an, dass sie dem Opfer zu Hilfe kommen und sein Eindringen in jenes verhindern würden, weshalb er keine Möglichkeit mehr sah, jenem noch anal eindringen zu können, und … von seinem Schoß herunter seitlich neben sich setzte sowie etwas von sich wegschob, als sei nichts gewesen.
d) Zum Nachtatgeschehen:
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Kurz nachdem die vorerwähnten Gäste in das Becken gekommen waren, verließ der Angeklagte mit dem Opfer den Al.. Er entsprach dessen Wunsch und ging mit ihm zum Rutschen ins Spaßbad. Abends beim Verlassen des Bades achtete, der Angeklagte darauf, dass … seiner Aufforderung nachkam, das Bändchen „FKK-Bereich“ abzumachen. Zudem erklärte er ihm, dass er seinen Eltern nichts von dem Vorfall im Al. sowie davon, dass er im FKK-Bereich gewesen war, sagen solle.
3. Tat zum Nachteil der…:
a) Zur Vorgeschichte der Tat:
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Der bzw. den am Morgen des 09.09.2017 zu seiner angesetzten 24-Stunden-Übung erschienen …, …, …, und …schlug der Angeklagte vor, den Tag zu einem Ausflug ins … zu nutzen, weil es etwas regnete. Dies setzte er gegen das Votum der beiden erstgenannten Junghelfer mit Zustimmung der Übrigen um und fuhr mit dem Mannschaftsbus des …, nachdem er mit der Gruppe zum Holen der Badesachen bei jedem einzelnen zu Hause vorbeigefahren war, ins … . Dort vergnügten sich … und die Brüder … zunächst im Rutschenbereich, bis der Angeklagte sie in den Saunabereich holte, wo er sich mit … und … von vorneherein aufgehalten hatte. … genierte sich, es dem Angeklagten und den übrigen Gruppenmitgliedern gleichzutun und sich entsprechend dem dort geltenden Textilverbot zu entkleiden, weshalb sie sich mit ihrem Bikini unter ihrem Handtuch verhüllte. Auf Aufforderung des Angeklagten, ihre Badekleidung abzulegen, da sie sonst wegen Verstoßes gegen das Textilverbot 10 € Buße zahlen müssten, tat sie so, als legte sie ihre Badekleidung unter ihrem Handtuch völlig ab, zog tatsächlich aber nur ihr wegen des Halsträgers nicht gänzlich unter den Handtuch zu verbergendes Bikinioberteil aus. In der nachfolgend von der Gruppe besuchten Saunahütte versuchte der Angeklagte mit der Begründung, das sei für sie zu heiß, … wiederholt erfolglos zumindest zum Öffnen ihres Handtuchs zu bewegen und zog auch mal kurz daran, so dass sie es festhalten musste, damit es nicht aufgeht. Als … äußerte, gerade draußen den Koch des …- Ortsverbandes gesehen zu haben, gebot der Angeklagte der Gruppe, sofort die Köpfe einzuziehen, so dass sie von außen nicht mehr zu sehen waren, und zu warten, bis er zurückkomme. Nach seiner Rückkunft wechselte die Gruppe, wie vom Angeklagten nun vorgegeben, vom Sauna in den Rutschenbereich, wobei der Angeklagte beim Ankleiden … mit den Worten, „beeil´ Dich“, ihr Handtuch wegzog, unter dem sie gerade noch mit dem Anziehen ihres Bikinioberteils fertig geworden war.
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In der frühen Nacht am Anwesen des Ortsverbandes … in … zurück, grillte dort der Angeklagte mit der Jugendgruppe und … wurde von seinen Eltern nach dem Essen abgeholt.
b) Das Tatgeschehen (Fall 2):
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Nachfolgend zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt noch an diesem 09.09.2017 begann der Angeklagte im Jugendraum von seinem auf dem Jugendleiterschreibtisch, an dem er dabei saß, stehenden Laptop allen vier verbliebenen Gruppenmitgliedern, darunter der am ... 2004 geborenen … deren Alter er kannte, etwa 5 Minuten lang pornographische Videodateien vorzuführen. Die Videosequenz, die … dabei sah, bevor sie sich kurz darauf abwandte, zeigte eine in einem Schulzimmer an einem Tisch mit darauf gebeugtem Oberkörper stehende Frau als Schülerin dabei, wie der hinter ihr stehende Lehrer den Geschlechtsverkehr mit ihr ausübte. Hierzu äußerte der Angeklagte, selbst Pornodarsteller gewesen zu sein und solches mit seinen Mitschülern in der Schule einmal selbst gemacht zu haben.
c) Zum Nachtatgeschehen:
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Nachfolgend bildete der Angeklagte mit den vier Jugendlichen einen Stuhlkreis für ein Gruppenspiel und bestimmte, dass bei einer falschen Antwort auf die Frage des unter den Teilnehmern turnusmäßig wechselnden Lehrers der Gefragte, dem es nicht gestattet war, zutreffend zu antworten, ein Kleidungsstück abzulegen hatte. Als die Teilnehmer (der Angeklagte und die Mitglieder der Jugendgruppe) oberkörperfrei – nur … trug noch ihren BH, weil sie diesen nicht hatte ablegen wollen und von dem Angeklagten vor die Alternative gestellt, … auf die Wange zu küssen, letzteres vorgezogen hatte – waren, begannen die Jugendlichen ihre Ablehnung des Spiels zu äußern. Als der Angeklagte, der zunächst enttäuscht und etwas ungehalten darauf beharrte, dass man das Spiel nicht beenden könne, merkte, damit die Jugendlichen nicht umstimmen zu können, äußerte er seine Bereitschaft zum Einlenken unter der Bedingung, dass noch 1 letzte Runde zu spielen sei, die dann auch gemäß seinen Vorgaben tatsächlich wie folgt „gespielt“ wurde. Der Reihe nach trat jeder der Anwesenden einschließlich des Angeklagten selbst in die Mitte des Stuhlkreises, und wandte sich mit entblößtem Gesäß einem jeden der übrigen zu, die ihm jeweils auf den nackten Hintern hauten.
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Nachfolgend erzählte der Angeklagte in der Gruppe folgendes: Er kenne den obersten Drogenboss in Deutschland, der heiße …. Er selbst sei unter diesem für Bayern zuständig gewesen. Diese Organisation hätte Männer in Anzügen, die in in Geschäften zum Kauf angebotene Gebinde von Getränken ein Mittel gäben, bei dessen Genuss der Konsument, wenn dann ein bestimmtes Codewort geäußert werde, alles vergesse, was gewesen sei, und „willig werde“. Würden sie (die Mitglieder seiner Jugendgruppe) weitererzählen, was gewesen sei, käme dieser … und würde sie erschießen.
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… der die Geschichte unglaublich vorkam, war sich unschlüssig, ob sie nicht doch zu glauben sei, weil der Angeklagte sie sehr überzeugend erzählt hatte. Auch ein Gespräch unter den Gruppenmitgliedern vor dem Nächtigen auf den Feldbetten im Ortsverbandsgebäude darüber, vermochte ihre Befürchtung, die Geschichte könnte auch wahr sein, nicht zu zerstreuen.
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Am nächsten Morgen sagte der Angeklagte seinen vier Gruppenmitgliedern nochmals, dass sie ja nichts ihren Eltern erzählen sollten.
4. Tat zum Nachteil des :
a) Zum Vortatgeschehen:
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An einem nicht näher feststellbaren Samstag oder Sonntag im Jahr 2018, jedoch nicht vor März 2018, holte der Angeklagte mit seinem privaten PKW zunächst die Brüder … sowie anschließend den … jeweils zu Hause ab und fuhr mit ihnen, wie schon früher ausgemacht, ins … nach …. Dort besuchten sie im Saunabereich verschiedene Saunen, wobei sie nicht immer zu viert beieinander waren, sondern sich … mit seinem Freund … auch mal vom Angeklagten und … trennten und nur zu zweit anderorts Saunen oder andere Einrichtungen im Saunabereich nutzten.
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Zu einer nicht näher feststellbaren Zeit am späten Nachmittag, während … mit … gerade anderorts im Saunabereich unterwegs war, ging der Angeklagte mit … in den vor der neu errichteten Banjasauna gelegenen neuen Al. über dessen Treppe.
b) Zur Tatörtlichkeit:
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Bei dem während seiner Sperrung von September 2017 bis März 2018 zusammen mit der neuen Banjasauna errichteten (neuen) Al. handelte es sich um ein rechteckiges Becken im Außenbereich, das längsseitig an die vorerwähnte Sauna anschließt und an seinen übrigen Seiten mit aufgestellten Natursteinen abgemauert ist. Der einzige Zugang erfolgt über die Treppe an der (von der Banjasauna aus gesehen) linken Stirnseite des Beckens. Der innere Beckenrand ist an der gebäudeseitigen Längsseite lotrecht und der gegenüberliegenden mit Stufen, die Sitzgelegenheiten bieten, ausgeführt.
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Es wird verwiesen wegen der Einzelheiten des Aussehens des neuen Beckens mit der dahinter liegenden Banjasauna auf das Lichtbild 11 auf Bl. 667 d.A., wobei an der Stirnseite rechts das Geländer der Treppe in das Becken erkennbar ist.
c) Das Tatgeschehen (Fall 3):
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Im Al., in dem sich zu dieser Zeit ungefähr 5 weitere Gäste aufhielten, bewegte sich der nackte Angeklagte mit dem nackten, am … .2007 geborenen … , dessen Alter er kannte, von der Treppe kommend geradeaus ein Stück weiter und wandte sich dann nach rechts an den Beckenrand (vor der Banjasauna) ohne dortige Sitzgelegenheit. Dort begab sich der Angeklagte in eine Art Sitzposition (ohne Sitzgelegenheit), in der er seine obere Rückenpartie gegen den Beckenrand mit seinen Füßen am Beckenboden bei waagerecht gestellten Oberschenkeln und nach vorne unten gestellten Unterschenkeln presste. Als … , der aufgrund seiner damaligen geringen Körperlänge bei der dort herrschenden Wassertiefe gerade so im Wasser stehen und atmen konnte, ca. einen halben Meter von ihm entfernt war, zog der Angeklagte den Geschädigten plötzlich am Arm zu sich, packte ihn an den Schultern und setzte ihn sich rücklings von vorne so auf seinen Schoß, dass er mit seinem erigierten harten Penis gegen … spürbar am Übergang von dessen Gesäß zum Rücken drückte. Er sagte zu … dessen Beine dabei geschlossen auf den gleichfalls geschlossenen Oberschenkeln des Angeklagten lagen, wenn es ihm unangenehm sei, könne er ruhig weggehen. entgegnete, es sei ihm unangenehm, und bewegte sich vom Schoß des Angeklagten herunter, was jener, nachdem er insgesamt einige Sekunden mit seinem erigierten Penis gegen ihn gedrückt hatte, geschehen ließ. Gleich darauf fasste der Angeklagte dem … kurz an dessen Penis an und forderte ihn anschließend auf, nun umgekehrt an seinen (des Angeklagten) Penis zu fassen. Als … entgegnete, dies nicht zu wollen, ergriff der Angeklagte dessen Hand und führte sie schnell so an seinen erigierten Penis, dass er damit den Handrücken des Geschädigten kurz berührte. Der Geschädigte zog seine Hand, die der Angeklagte unmittelbar bei der Berührung losließ, weg.
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Was sich im unmittelbaren Anschluss daran weiter ereignete, konnten nicht näher festgestellt werden.
d) Zum Nachtatgeschehen:
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Im weiteren Verlauf wurde … schlecht, weshalb der Angeklagte den Bademeister herbeiholte. Dessen Ratschlag zu erproben, ob etwas Ruhen zur Linderung beiträgt, befolgte …, woraufhin eine Besserung eintrat, die die Inanspruchnahme professioneller Hilfe erübrigte. Auf der anschließenden Heimfahrt hielt der Angeklagte an einer Tankstelle, an der auf seinen Vorschlag für den Geschädigten dessen Bruder … eine Cola kaufte.
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Der Angeklagte, der … bereits nach der 24-Stunden-Übung vom 09.09.2017 anlässlich von Übungen mehrfach in das Nebenzimmer des Jugendraums des Ortsverbandsgebäudes geholt, auf seinen Schoß gesetzt und ihm gesagt hatte, er dürfe seinen Eltern nicht sagen, dass er im … im FKK-Bereich gewesen war und/oder dass er ihm ein Mobiltelefon billiger verkauft hatte, nutzte eine Übung nach der Tat in Fall 3 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zu folgendem Vorgehen. Er zog … seitlich auf seinen Schoß, wobei er mit seiner Stirn und Nase diejenige des … berührte, dessen Kopf er dabei mit einer Hand von hinten hielt, so dass jener mit seinem Kopf nicht ausweichen konnte, und sagte zu ihm: Er dürfe über diese Tat nicht sprechen, weil andernfalls er (der Angeklagte) und jener (… ins Gefängnis kämen, wobei der Geschädigte letzteres für unglaubhaft erachtete.
e) Zu den Folgen der Tat:
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Psychisch belastete es …, von einem Mann sexuell, so wie festgestellt, berührt worden zu sein, wobei er tunlichst vermeiden wollte, dass andere Personen - auch sein Eltern – davon erfuhren. Infolge dieser Belastung zog er sich, wenn er auch den schulischen Anforderungen ohne weiteres zu genügen vermochte, bei seiner Freizeitgestaltung allmählich zuzunehmend zurück, so dass er dann – entgegen seinen früheren Gewohnheiten – z.B. nicht mehr mit anderen Kindern im Dorf spielte oder den Fußballplatz aufsuchte. Zugleich entwickelte er Ängste, ihm könnte hinter der nächsten Ecke aufgelauert werden, und er interpretierte, wenn er alleine zuhause war, Geräusche dahin, jemand der ihm Böses wolle, sei bereits im Haus. Nicht zuletzt entwickelte er seit der Tat eine Essstörung in Form von „Fressanfällen“, derentwegen er deutlich übergewichtig geworden ist.
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Ob seine Selbsteinschätzung zutreffend ist, vor kurzem sei eine Besserung seines Rückzugsverhaltens eingetreten, konnte nicht festgestellt werden.
5. Zur Aussagengenese:
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a) … berichtete die Tat zu seinem Nachteil in Fall 3 erstmals mehrere Monate nach ihrer Begehung, als er das Gefühl hatte, unbedingt mit jemandem darüber reden zu müssen, unter dem Siegel strengster Verschwiegenheit, insbesondere gegenüber den Eltern, seinem Bruder … einmalig.
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Die Vorfälle von der 24-Stunden-Übung von 09./10.09.2017 waren, nachdem die einschüchternde Wirkung der „Drogenboss“ Geschichte mit der Zeit nachgelassen hatte, gelegentlich mal Thema bei 4 Augen Gesprächen, die … mit anderen Teilnehmern, v.a. … hatte. Hierbei erzählte letzterer ihr einmal vertraulich davon, was ihm sein Bruder von der Tat in Fall 3 berichtet hatte.
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b) Während des … Volksfestes in … am Sonntag 22.09.2019 vormittags bekam im Gebäude des …-Ortsverbandes … anlässlich der Vorbereitungen für den Festumzug … , der mittlerweile neben dem Angeklagten zum „vorläufigen“ Ortsjugendbeauftragten bestellt war, mit, wie … im Getuschel mit seinem Bruder … letzteren aufforderte, „komm, jetzt sag´ es!“…. fasste daraufhin nach und erfuhr von …, dass der Angeklagte anlässlich einer Übung mit Junghelfern den FKK-Bereich im … besucht hatte … ging daraufhin mit den beiden Junghelfern zu … dem stellvertretenden Ortsbeauftragten, der dann den Ortsbeauftragten … hinzuzog, vor denen … seine Angabe jeweils wiederholte. … untersagte daraufhin dem Angeklagten in einem noch in Gegenwart der beiden Junghelfer geführten Telefonat mit sofortiger Wirkung jede Betätigung im und für das … , bis nach der … Weiteres geklärt werde.
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Am Montag 30.09.2019 erfuhr … im Beisein … und … bei einer Gruppenanhörung von …, … und, weil sie bei kaum einer Veranstaltung des …s fehlte, …, wobei die beiden Mütter zu deren Angaben, insbesondere auf Wunsch des … nicht mit im Raum waren – nachfolgend kurz: „1. …-Termin“ –, dass es bei der Übung (vom 09./10.09.2017) über den Besuch des FKK-Bereichs hinaus zu einer Pornovorführung sowie dem Ausziehspiel gekommen war und zur Tat in Fall 3, weil … beim Ansatz, es selbst zu berichten, in völlig Auslösung geriet, von …, was ihm … dazu berichtet hatte.
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Am Tag danach erfolgte unter Leitung der … von der übergeordneten Regionalstelle … des … eine Wiederholung der Gruppenanhörung bei ansonsten gleichen Teilnehmern und gleichem formalen Ablauf (Abwesenheit der Mütter während der Anhörung) – nachfolgend kurz: „2….-Termin“. Hierbei musste … die Tat zu seinem Nachteil ausschließlich selbst berichten.
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Mit am 04.10.2019 bei der Polizeiinspektion … eingegangenem Schreiben vom 02.10.2019 erstattete der Landesbeauftragte des … auf Grundlage der ihm übermittelten, von … erhobenen Informationen Strafanzeige gegen den Angeklagten.
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Am 08.10.2019 veranstaltete der … Ortsverband einen Informationsabend, zu dem alle, auch ehemaligen Junghelfer und deren Eltern schriftlich eingeladen wurden – nachfolgend kurz: „3. …-Termin“ –, auf dem … in Rücksprache mit der Kriminalpolizei, zur Vermeidung einer Gefährdung der Ermittlungen inhaltlich nichts zum Sachstand preisgab, sondern lediglich allgemein davon sprach, der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs gegen den Angeklagten habe sich erhärtet.
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Nicht vor Ende Oktober 2019 gab es einen weiteren und letzten solchen Informationsabend – nachfolgend kurz: „4. …Termin“ –, in dem … seine am 02.10.2019 angeordnete Suspendierung des Angeklagten bekanntgab, aber weiterhin nichts zu den Inhalten der im Raum stehenden Vorwürfe bekannt gab.
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c)… nahm am „3. …-Termin“ teil und sah den bei ihm anlässlich der diesbezüglichen Einladung aufgekommenen Verdacht, dass es um den Angeklagten gehen könnte, bestätigt, wobei er erfuhr, dass sexueller Missbrauch in ungenannter Mehrzahl von nicht näher beschriebenen Fällen im Raum stand. Nach dem offiziellen Teil sprach ihn … im Beisein des … an, ob es zu einem sexuellen Übergriff auf ihn gekommen war, weil ihr die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit der Tatsache gekommen war, dass er bei 24-Stunden-Übungen nicht über Nacht geblieben, sondern stets nachts noch nach Hause gegangen war. … bestätigte, dass bei ihm etwas vorgefallen war, gab aber keine Äußerung dazu ab, was ihm widerfahren war, weil er dazu nichts preisgeben wollte. In diesem Gespräch erfuhr er von … zwar, dass dessen Bruder … betroffen, nicht aber was jenem widerfahren sein soll. Sie gingen, ohne dass sich … zu dem Ansinnen … und …, er solle, falls er betroffen sei, zur Polizei gehen, positioniert hatte, auseinander.
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Einige Tage später meldete sich … bei der Polizei und schilderte, ohne zuvor je mit jemandem – seine Eltern eingeschlossen – darüber geredet zu haben, bei seiner nachfolgenden kriminalpolizeilichen Vernehmung am 22.10.2019 die zu seinem Nachteil begangene Tat in Fall 1.
III.
Beweiswürdigung:
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1. Der Angeklagte hat weder Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht noch sich zur Sache eingelassen. Auch in seinem letzten Wort hat er, von seinem Anschluss an die Ausführungen seines Verteidigers abgesehen, nichts erklärt.
2. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen:
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a) Den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Abschnitt I. 1., dort erster Absatz, liegen, soweit sie nicht bei der Feststellung seiner Identität gewonnen wurden, die glaubhaften Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen … über die bei der Auswertung der Aktenlage gewonnenen Erkenntnisse des seine Mitwirkung an einer Exploration von vorneherein ablehnenden Angeklagten zugrunde. Bezüglich der Suchtanamnese hat der Zeuge … zudem glaubhaft angegeben, dass er den Angeklagten, den er seit vielen Jahren regelmäßig im … bis zu dessen vorläufiger Suspendierung traf, nie Drogen nehmen oder einer übermäßigen Alkoholgenuss betreiben und diesen nicht einmal Nikotin rauchen gesehen habe. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten im … beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin …, soweit sie sich nicht die Pflege der Kraftfahrzeuge betreffen, denen die glaubhaften Angaben des Zeugen … zugrunde liegen.
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b) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Opfers … unter Abschnitt I. 2. beruhen auf dessen diesen entsprechenden glaubhaften Angaben, wobei die Richtigkeit der Angabe seines Geburtsdatums durch die Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadt …, RegNr. 233/2003, bestätigt wurde.
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c) Den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der … unter Abschnitt I. 3. liegen ihre diesen entsprechende Angaben zugrunde.
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d) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten … unter Abschnitt I. 4. beruhen auf dessen diesen entsprechenden glaubhaften Angaben mit Ausnahme derjenigen zu seinem früheren Freizeitverhalten im Dorf, die auf den glaubhaften Angaben seiner Mutter … beruhen.
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3. Der Angeklagte ist überführt.
52
a) Die Überzeugung, dass sich die Tat zum Nachteil des … so, wie unter Abschnitt II. 2. festgestellt zugetragen hat, beruht auf dessen Angaben:
53
Der … hat seinen Werdegang im … so, wie unter Abschnitt II. 1. b) festgestellt, das Vortatgeschehen so, wie unter Abschnitt II. 2. a) festgestellt, das Tatgeschehen so, wie unter Abschnitt II. 2. c) festgestellt, und das Nachtatgeschehen so, wie unter Abschnitt II. 2. d) festgestellt, und die Entstehung seiner Aussage so, wie unter Abschnitt II. 5. c) festgestellt, geschildert.
54
Die Tatörtlichkeit hat der Zeuge, nachdem er sie zunächst als teilweise besprudeltes Sitzbecken bezeichnet hatte, unter eruierenden Nachfragen beschrieben als ein bisschen abseits am Ende des FKK-Bereichs bei einer Wand gelegenes, kleineres ovales Becken ohne Ecken, in das der Zugang nur von einer Seite über eine Treppe erfolgte mit im Übrigen ringsherum am Beckenrand unter Wasser befindlichen Sitzgelegenheiten, an denen bei der Tat der Sprudel nicht gelaufen sei. Einen ihm vorgelegten aktuellen Lageplan des Saunabereichs studierte der Zeuge ausgiebig und kam zu dem Ergebnis, das Becken darin nicht finden zu können.
55
Zu den Folgen der Tat hat … angegeben: Er habe infolge des Tatgeschehens nicht unter psychischen Belastungen gelitten und die Tat zu verdrängen vermocht. Kurze Zeit nach der Tat habe er Neurodermitis bekommen und halte es für möglich, dass dies im Zusammenhang mit der Tat stehen könnte, doch müsse dem nicht so sein.
56
Darüber hinaus hat der Zeuge bekundet:
-
Der Angeklagte sei als Ausbilder im … gut und im Umgang immer nett gewesen.
-
Das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagte sei anfangs ausgesprochen gut gewesen, was z.B. darin zum Ausdruck gekommen sei, dass er von der … Jugend zeitgleich mit der Wahl des Angeklagten zum Jugendbetreuer selbst zum Gruppenführer gewählt worden sei.
-
Anlässlich eines Besuchs mit seiner Schwester am Sonntag während des 2019 … habe ihn der Angeklagte angesprochen. Auf dessen Wunsch habe er unmittelbar ein kurzes Gespräch unter 4 Augen mit ihm geführt. Der Angeklagte habe ihn gefragte, ob er (der Zeuge) für ihn aussagen könne. Er habe entgegnet: “Nein. Wieso?“ Denn die Hintergründe habe er damals (noch) nicht gekannt. Da der Angeklagte haftend gewesen sei, ohne über die Hintergründe seines Ansinnens zu informieren, habe er schließlich dessen ständig wiederholten Fragen, ob er zu ihm halte, bejaht, um das Gespräch beenden zu können.
-
Er habe zum Thema sexueller Übergriffigkeit des Angeklagten ausschließlich den geschilderten Informationsaustausch am „3. …-Termin“ gehabt.
-
Initial für seinen Entschluss zur Anzeige sei gewesen, dass auch andere von sexuellem Missbrauch betroffen und dies dann aufgedeckt gewesen sei(en). Wäre nur er betroffen gewesen, hätte er es blöd gefunden sich zu offenbaren.
57
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen … sowie der gesamten Beweiswürdigung im Übrigen ist berücksichtigt worden, dass eine Aussage gegen Aussage Konstellation besteht und weitere unmittelbare Beweismittel nicht vorhanden sind, so dass besondere Vorsicht geboten ist und die Aussage sorgfältig geprüft werden muss. Deshalb ist das Gericht zunächst von der Annahme ausgegangen, dass die den Angeklagten belastende Aussage des Zeugen unwahr sein könnte. In die diesbezüglich angestellten Erwägungen sind sämtliche im konkreten Fall realistisch erscheinenden Möglichkeiten einbezogen worden, die als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage in Betracht kommen könnten.
58
Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass
-
die Aussage des Zeugen … frei erfunden sein und dieser bewusst falsch ausgesagt haben könnte, um etwa sein Zugehörigkeitsgefühl zur Gruppe durch die Angabe zu stärken, bei ihm sei auch etwas passiert,
-
er sich auf Betreiben anderer zu einer deren Vorstellungen entsprechenden frei erfundenen und bewusst falschen Aussage veranlasst gesehen haben könnte, nachdem er etwa am „3. … Termin“ zu einer Anzeige aufgefordert worden war und nachfolgend Anzeige erstattet hatte,
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er bei einem Treffen unter …-Angehörigen sich Belastungsangaben anderer angehört und sich dann an deren Aussage angehängt haben könnte, sodass er nun fälschlicherweise von einem Übergriff berichten würde, und
-
er sich zusammen mit anderen seine Aussage ausgedacht haben sowie ein Komplott gegen den Angeklagten geschmiedet haben könnte, etwa um den unliebsamen Angeklagten als Ortsjugendbeauftragen loszuwerden.
59
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen … bestehen auch unter Berücksichtigung dieser Hypothesen nicht.
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aa) Sein konstantes Aussageverhalten spricht für die Wahrhaftigkeit der Angaben des ….
61
Der Zeuge, der mehrfach vernommen worden ist, hat den Kern des Geschehens, d.h. alles aus dem Geschehensablauf, was für ihn aufgrund eines Erlebens subjektiv, also aus seiner Sicht, von zentraler Bedeutung gewesen ist und seine eigene Rolle so wie in der Hauptverhandlung schon in seiner kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung vom 22.10.2019 geschildert. Hingegen hat er bei seinen Explorationen durch die Sachverständige … am 27. und 28.03.2020 die Abfolge der Tathandlungsphasen insofern verändert, als er das Masturbieren an ihm als letzten Tathandlungsabschnitt dargestellt hat, wobei die Sachverständige mit ihm die Einzelheiten nur der ersten der von ihm angegebenen beiden Wendungen im Tatgeschehen zu klären vermochte; innerhalb der einzelnen Handlungsabschnitte waren hingegen die Schilderungen der Ereignisse bei der Sachverständigen jeweils gleich mit derjenigen in der kriminalpolizeilichen Vernehmung und derjenigen in der Hauptverhandlung geblieben. Dies haben die glaubhaften Bekundungen der Verhörsperson KHK… und die glaubhaften Angaben der aussagepsychologischen Sachverständigen ergeben.
62
Der Widerspruch in der Abfolge ganzer Handlungsabschnitte spricht indes nicht gegen die Erlebnisbasiertheit der Angaben des Zeugen. Denn in der Gedächtnispsychologie ist das Phänomen bekannt, dass bei einer mit Zeitablauf schwächer werdenden Erinnerung die Zuverlässigkeit der Erinnerung gerade an die Reihenfolge der Ereignisse besonders stark abnimmt. Zur Überzeugung der Kammer beruht die Verschiebung der Masturbationsphase an das Tatende auf einem solchen Gedächtnisirrtum bei der Sachverständigen. Dazu passt, dass die Tat im Explorationszeitpunkt bereits 4 Jahre zurücklag und die dortige Schilderung der Ereignisse innerhalb der einzelnen Tathandlungsphasen für sich genommen zu denen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung konstant war. Bei der Darstellung des Tatablauf in der Hauptverhandlung traten bei dem Zeugen keinerlei Unsicherheiten hinsichtlich seiner einen Wendung auf. Hingegen hätte gemäß der Ablaufschilderung bei der Sachverständigen das nach einer ersten Wendung dem Angeklagten zugewandt auf dem Schoß sitzende Opfer für die an ihm von hinten ausgeführte Masturbation im Tatablauf ein zweites Mal gewendet werden müssen…. Unfähigkeit zur Schilderung einer solch zweiten Wendung bei der Sachverständigen ist infolge fehlender Erlebnisbasierung aufgrund des dortigen Gedächtnisirrtums plausibel.
63
Daraus schließt die Kammer, dass die Ablaufschilderung in der Hauptverhandlung tatsächlich richtig ist.
64
Dabei hat der Zeuge seine Angaben vielfach präzisiert (z.B. Anliegen mit den Schienbeinen an der Sitzgelegenheit/Treppe beim dem Angeklagten zugewandt auf dem Schoß Sitzen schon bei der Sachverständigen und auch wieder in der Hauptverhandlung; Vorrücken des Angeklagten mit seinem Unterleib vor Beginn der Eindringversuche).
65
Solche weitergehenden Detaillierungen hat der Zeuge vor allem auf Nachfragen angegeben, wobei er jederzeit in der Lage war, an einer beliebige Stelle im Geschehensablauf einzusteigen und dazu zu berichten. Dabei haben sich seine Angaben jeweils widerspruchsfrei und gut in den Geschehensablauf eingefügt, so dass sich ein in sich stimmiges Bild vom Ablauf der Vor-, Kern- und Nachgeschehen ergeben hat. Die weitergehenden Detaillierungen sind somit zusätzlicher Ausdruck der Aussagegüte, nicht aber Widersprüche (Inkonsistenzen). Sie liefern in Kombination mit den vorgenannten Merkmalen (jederzeitiges Einsteigenkönnen, Konsistenz) bei der gegebenen Konstanz einen bedeutenden Hinweis darauf, dass der Zeuge in seinem Gedächtnis Bilder des Geschehens vor Augen hat, aus denen er beim Berichten gleichsam wie aus einem Buch liest. Denn es würde sehr hohe Anforderungen an die intellektuelle Leistungsfähigkeit eines Zeugen stellen, ein solch komplexes mehraktiges Tatgeschehen im Rahmen des engeren und weiteren Vor- und Nachgeschehens zu erfinden, eine solche Geschichte über 1 Jahr (von der kriminalpolizeilichen Vernehmung bis zur Vernehmung in der Hauptverhandlung) im Gedächtnis zu behalten und unter Hin- und Herspringen an beliebige Stellen des Geschehensablaufs zu berichten, ohne sich in Widersprüche zu verstricken.
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bb) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen … spricht die Qualität seiner Aussage:
67
(1) Er hat seine Körperpositionen, in die er vom Angeklagten gewaltsam auf dessen Schoß gebracht wurde, aber auch die Veränderung von dessen Körperpositionen (Vorrücken mit dem Unterleib mit anschließendem Beginn der Eindringversuche) detailliert beschrieben.
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(2) In sehr hohem Maß weisen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen die in den Handlungsablauf eingebettete Gesprächssequenz des Angeklagten hin (beim Masturbieren, ob er das schönfinde). Letzteres ist ein sehr belegkräftiges Indiz für die Glaubhaftigkeit, weil ein Zeuge beim Zurechtlegen einer Falschaussage sich regelmäßig nicht in sein Gegenüber versetzt, sich dessen Befinden bewusst macht und dazu passende Äußerungen entwirft, die er dieses dann aussprechen lässt.
69
(3) Ein weiteres belegkräftiges Indiz bildet die Schilderung des Zeugen über Komplikationen im Handlungsablauf, nämlich die erfolglosen Versuche des Angeklagten, anal in ihn einzudringen und dessen Reaktion darauf, sein Opfer zu wenden und es erneut zu versuchen. Denn einem bewusst lügenden Zeugen käme es auf eine möglichst eingängige Geschichte ohne Komplikationen an.
70
Die Aussage des Zeugen war in sich stimmig. Sie wies keine sprachlichen oder inhaltlichen Strukturbrüche auf. Die von ihm bekundeten Details fügen sich zu einem logischen Handlungsablauf zusammen.
71
cc) Dass der Zeuge … den Angeklagten zu Unrecht des sexuellen Übergriffs auf ihn bezichtigt haben könnte, ist unter Berücksichtigung seiner Motivlage nicht plausibel.
72
(1) Ein Motiv des Zeugen, dem Angeklagten etwas Negatives zufügen zu wollen und ihn deshalb zu Unrecht zu belasten, ist nicht plausibel.
73
Wenn auch ihr Verhältnis zueinander nicht mehr so gut ist, wie es vor Jahren schon einmal war, so ist es jedenfalls nicht schlecht. Das muss auch der Angeklagte selbst so gesehen haben, weil es andernfalls nicht plausibel wäre, dass er am Sonntag auf dem … 2019, nachdem ihn vormittags der Ortsbeauftragte … telefonisch im Ortsverband vorläufig suspendiert hatte, an den Zeugen mit dem Ansinnen herantrat, für ihn auszusagen.
74
(2) Für den Zeugen … ist auch kein Bedürfnis plausibel, sich Anerkennung in der …-Jugendgruppe zu verschaffen, und etwa zu diesem Zweck den Angeklagte falsch zu belasten. Seine Interessen gelten seit einiger Zeit nicht dem … , wie an seinem eher geringen Engagement erkennbar ist. Zudem ist er der … Jugend entwachsen und Helfer im …, so dass nichts für ein etwaiges Interesse des Zeugen an Anerkennung in …-Jugendgruppe ersichtlich ist.
75
(3) Für eine Beteiligung an einem etwaigen Komplott des Zeugen … mit anderen (ehemaligen) Junghelfern ist nichts ersichtlich. Kein anderer Zeuge machte eine Angabe zu dem von … angegebenen Sachverhalt und er machte keine Angaben zu einem der anderen verfahrensgegenständlichen Sachverhalte.
76
(4) Dass der Zeuge … weil er sich Dritten gegenüber dazu verpflichtet fühlen könnte, den Angeklagten zu Unrecht belasten könnte, liegt fern.
77
Zwar ist beim „3…. -Termin“ an ihn von … und … das Ansinnen herangetragen worden, Anzeige zu erstatten, jedoch unter der ausdrücklichen Prämisse, dass er selbst betroffen ist. Seine Gesprächspartner begannen den Zeugen auch nicht unter Druck zu setzen, nachdem er ihnen seine Betroffenheit kundgetan hatte. Der Zeuge setzte sich ferner nicht selbst durch eine etwaige Äußerung im Sinne einer Selbstfestlegung zu dem Ansinnen seiner Gesprächspartner unter Druck.
78
Der Zeuge hat insbesondere keine Selbstwertprobleme, wovon die Kammer bei dessen Vernehmung ein eigenes Bild gewonnen hat. Es ist nicht plausibel, dass er sich den erheblichen Belastungen der mit seiner Anzeige verbundenen Vernehmungen im Interesse Dritter aussetzen würde, wenn er nicht zugleich für sich eine Kompensation der Nachteile sähe. Seine Angabe, die Hemmung vor der mit der Anzeige verbundenen Offenbarung seiner Betroffenheit, nachdem die Betroffenheit anderer publik geworden war, überwunden und sich zur Anzeige nach mehreren Jahren des Schweigens wegen des verübten Unrechts entschlossen zu haben, ist nachvollziehbar.
79
(5) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge … Inhalte von einem gegen den Angeklagten erhobener Vorwurf eines sexuellen Übergriffs auf einen Dritten erfahren hat, waren nicht zu eruieren.
80
Vor seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung am 22.10.2019 kommt nach seinen mit der Aussagegenese stimmigen Angaben zur Gewinnung einer entsprechenden Information nur der „3…. -Termin“ in Betracht. Im offiziellen Teil wurden Inhalte inkriminierter Geschehen nicht preisgegeben. Im anschließenden Gespräch mit … und …, erfuhr der Zeuge nach seinen Angaben zwar von der Betroffenheit des … , jedoch nichts Inhaltliches zu den insoweit in Rede stehenden Vorwürfen, wobei die diesbezügliche Richtigkeit seiner Angaben Bestätigung in den dementsprechenden Angaben der … findet.
81
Zu der Aussage in der vorliegenden hochgradigen Qualität wäre der Zeuge aufgrund anderweitig übernommener Angaben zudem nicht in der Lage gewesen. Auch unterscheidet sich das vom Zeugen … geschilderte Kerngeschehen von dem wesentlich weniger intensiven des Falles 3. Vor allem aber weist die Schilderung des Zeugen im Tatgeschehen räumliche Individualverflechtungen (z.B. Treppenstufe, an der er mit seinen Schienbeinen anlag) auf, die in den von ihm geschilderten Weg dorthin eingebettet sind und zu seinen Beschreibungen des Tatorts passen, welche ihrerseits in den tatsächlich Verhältnissen des im Tatzeitraum vorhandenen (alten) Al.s – näher dargestellt nachfolgend am Ende dieses Abschnitt a) – Bestätigung finden und zu einer zweifelsfreien Unterschiedlichkeit vom Tatort in Fall 3 im neuen Al. führen.
82
dd) Dass der Zeuge … den Angeklagten vorliegend nicht aus Rachegefühlen zu Unrecht belastet hat, verdeutlichen folgende Aussagemerkmale:
83
Er hat auf naheliegende Mehrbelastungen des Angeklagten verzichtet, obwohl ihm dies möglich und kaum zu widerlegen gewesen wäre (z.B. verneint, dass der Angeklagte auch nur geringfügig anal in ihn eingedrungen sei).
84
Die Angaben des Zeugen waren erkennbar von dem Bemühen um Objektivität um eine wahrheitsgemäße Aussage getragen.
85
Bei seiner Aussage nahm der Zeuge eine durchaus selbst- und erinnerungskritische Haltung ein. Im Gegensatz zu einem falschaussagenden Zeugen, der bestrebt ist, sich keine „Blöße“ in Form spontan eingestandener Erinnerungslücken zu geben, brachte er jeweils aus zum Ausdruck, wenn er etwas nicht mehr genau wusste (z.B. mit welcher Hand der Angeklagte welche Tathandlungen verrichtete, wo und wie er ihn festgehalten hat, was angesichts des mehraktigen längeren sowie des nicht statischen Tatgeschehens und der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit plausibel ist).
86
ee) Ein weiteres belegkräftiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … ist das bei der Begehung solcher Delikte nach der kriminologischen Erfahrung typische Merkmal, wonach der Täter dem Opfer – wie hier nach der Tat – Stillschweigen gebietet. Denn ein eine Falschaussage vorbringender Zeuge müsste über dieses kriminologische Spezialwissen verfügen, um es fiktiv vorbringen zu können, was beim Zeugen … fernliegt.
87
Gewisse weitere Bestätigung für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen … ergaben die Nachermittlungen des KHK …, der die Lage und den Zustand des Al.s zum damaligen Tatzeitpunkt so, wie unter Abschnitt II. 2. b) festgestellt, und dessen nachfolgende Änderungen mit Wiederinbetriebnahmezeitpunkt so, wie unter Abschnitt II. 4. b) festgestellt, unter in Augenscheinnahme der Lichtbilder glaubhaft bekundet und darüber hinaus angegeben hat: Vor den erst von September 2016 bis März 2017 errichteten 4 beieinanderliegenden, jeweils achteckigen Pools habe es außen im Saunabereich außer dem alten Al. kein Wasserbecken gegeben. Damit steht der alte Al. als Tatort fest und die Tatortbeschreibungen bestätigen sich mit Ausnahme der tatsächlich nicht vorhandenen Sitzgelegenheiten am Beckenrand samt dortiger Besprudelung. Diese Abweichung betrifft indes eine Nebensächlichkeit, da sich das Tatgeschehen nach der Schilderung des Zeugen im Becken ausschließlich auf der Treppe zutrug und auch kein Sprudel in Betrieb war. Dass der Zeuge … angab, den Tatort in dem ihm vorgelegten Plan mit dem „neuen Al.“ nicht finden zu können, erwies sich aufgrund des Ergebnisses der Nachermittlungen zudem als richtig und liefert einen weiteren Beleg für seine erkenntniskritische Haltung.
88
b) Die Überzeugung, dass sich die Tat zum Nachteil der … so, wie unter Abschnitt II. 3. festgestellt, zugetragen hat, beruht auf deren Angaben, die teilweise Bestätigung v.a. in denjenigen des Zeugen … finden:
89
aa) Die Angaben der Zeugin … zur Vorgeschichte, dem Tat- und Nachtatgeschehen der Tat sind glaubhaft:
(1) Die Zeugen … und … haben u.a. folgendes bekundet:
90
(a) Die … hat zur Jugendarbeit und ihrem Werdegang im … den Feststellungen unter Abschnitt II. 1. entsprechende Angaben gemacht und die Vorgeschichte der Tat so, wie unter Abschnitt II. 3. a) festgestellt, das Tatgeschehen so, wie unter Abschnitt II. 3. b) festgestellt, und das Nachtatgeschehen so, wie unter Abschnitt II. 3. c) festgestellt, geschildert. Sie hat u.a. weiter ausgeführt: Aufgrund der Unsicherheit, ob die „Drogenboss“ Geschichte nicht doch auch stimmen könnte, sei sie schon eingeschüchtert gewesen, so dass sie sich an das Schweigegebot anfangs gehalten und auch nicht mitbekommen habe, dass andere Teilnehmer der 24-Stunden-Übung vom 09./10.09.2017 darüber gesprochen hätten. Die Glaubhaftigkeit der „Drogenboss“ Geschichte sei später gelegentlich doch Thema eines zunächst strikt geheimen und, nachdem man gemerkt hätte, dass nichts passiere, unbefangeneren, aber vorsichtigen und niemals in Gegenwart des Angeklagten geführten Meinungsaustauschs mit anderen eingeweihten Junghelfern gewesen, den sie schwerpunktmäßig mit … gehabt habe.
91
Für sie persönlich hätten die Erlebnisse der 24-Stunden-Übung zunächst nur insofern zu einer Veränderung geführt, als sie sich zu den Übungen nicht mehr vom Angeklagten, der dies zuvor regelmäßig gemacht habe, habe holen und bringen lassen, sondern von ihren Eltern. Später, nachdem … sie ins Vertrauen gezogen habe, was sie so, wie unter Abschnitt II. 5. a) festgestellt, berichtet hat, hätten sie und … auch einmal sehr vorsichtig den stellvertretenden Ortsbeauftragten … zu informieren versucht, indem sie Bruchstücke ihres Erlebnisses mit dem Angeklagten unter Weglassung deren sexueller Intonierung bei jenem hätten anklingen lassen, der dazu gemeint habe, der Angeklagte sei komisch und er werde schauen, ob die … Jugend einen anderen Jugendbeauftragten bekäme. Am … sonntag 2019 habe sie von … erfahren, dass er und sein Bruder vormittags die Ortsführung von den Vorfällen mit dem Angeklagten informiert hätten. Die weitere Entwicklung hat die Zeugin, soweit dies in ihr Wissen gestellt ist, so, wie unter Abschnitt II. 5. b) und c) festgestellt, geschildert.
92
Darüber hinaus hat die Zeugin … bekundet:
-
Als sie in die …-Jugend eingetreten sei, habe das Problem bestanden, dass es keinen Jugendleiter gegeben habe, bis der Angeklagte das Amt übernommen habe. Der Angeklagte sei ein ruhiger zurückgezogener Mensch, der anfangs auf sie einen komischen Eindruck gemacht habe. Er habe sich engagiert und während seiner Amtszeit hätten sie monatlich nicht nur eine, sondern zwei Übungen gehabt.
--
Sie habe im Tatgeschehen das erste Mal in ihrem Leben eine Szene aus einem Pornofilm gesehen und nicht erlebt, dass der Angeklagte bei einer anderen Gelegenheit nochmals einen Pornofilm gezeigt hätte.
- Wie die Situation des Vorführens des pornographischen Bildmaterials zu Ende gegangen sei, wisse sie nicht mehr.
-
Als am … 2019 die Vorwürfe gegen den Angeklagten publik geworden seien, habe sich ihre vorbestehende Neurodermitis arg verschlechtert, die derzeit besser sei. Sie habe zur Bewältigung ihrer Ängste vor der Hauptverhandlung im Oktober 2020 psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen, wobei auf ihre Besorgnis anhand von Beispielen, wie etwa dem Gorillaeffekt, eingegangen worden sei. Anlässlich dieses Kontakts habe sie sich entschlossen zu eruieren, ob ihr eine Psychotherapie gut tun könnte. Deshalb befinde sie sich gegenwärtig in der Phase von Probesitzungen.
93
(b) Der …, geboren am ….2003 und Realschüler, hat bekundet, als Junghelfer des … an der Übung am 09./10.09.2017 teilgenommen zu haben und u.a. zur Vorgeschichte angegeben. Es sei zutreffend, dass die Übung wegen schlechten Wetters in einen Ausflug ins … abgeändert worden sei. Neben dem Angeklagten als Jugendleiter seien … sowie … definitiv … glaublich und noch ein etwas älterer Jugendlicher dabei gewesen, von dem er den Namen nicht wisse und auch nicht bestätigen könne, ob er … geheißen habe. Im … sei der Angeklagte in den Saunabereich und habe dort mit ihnen verschiedene Saunen besucht. Der Angeklagte habe … aufgefordert, mit in die Sauna zu gehen und dort ihr Handtuch, in das sie sich gehüllt habe, abzulegen. Letzteres habe sie aber bis zum Schluss nicht gemacht. Alle anderen aus der Gruppe seien im Saunabereich nackt gewesen. Ob sich die Gruppe, insbesondere gleich anfangs geteilt und ein Teil in den Rutschenbereich gegangen sei, und ob ihn der Angeklagte geschickt habe, diesen Teil in die Sauna zu holen, wisse er nicht mehr, halte dies aber für möglich. Dass der Angeklagte an … Handtuch gezogen habe, habe er nicht gesehen, halte dies aber für gut vorstellbar.
94
Einmal habe er miterlebt, wie der Angeklagte in den Jugendräumen des Ortsverbandes der Jugendgruppe Pornos an seinem Laptop vorgespielt habe. Er könne aber nicht sicher sagen, ob das gelegentlich der 24-Stunden-Übung am 09.09.2017 geschehen sei. Er wisse, dass in dem einen Videofilm eine Frau gefesselt auf einem Tisch gelegen sei und der Mann mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte mindestens 2 Pornovideofilme vorgeführt, doch wisse er deren Inhalt nicht mehr. Daran, ob auch ein „Lehrer-Schüler“-Pornofilm unter den vorgeführten Videofilmen dabei gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Er wüsste nicht, dass der Angeklagte bei einer anderen Gelegenheit einmal einen Pornofilm vorgeführt hätte. Werde er gefragt, ob … bei der Vorführung des Pornofilms dabei gewesen sei, so sage er, nicht zu wissen, dass es anders gewesen sein könnte, da sie ja in der Gruppe gewesen sei, der der Angeklagte den Film vorgespielt habe.
95
Dann habe der Angeklagte noch so ein Spiel – schon auf der Heimfahrt vom … zum Ortsverband hätten sie besprochen, später noch Spiele machen zu wollen – spielen lassen, bei dem sie im Stuhlkreis gesessen seien und einem jeden die anderen auf den nackten Arsch gehauen hätten, wobei jeder, einschließlich des Angeklagten, einmal Gehauener gewesen sei. Er meine, sein Gesäß dazu selbst entblößt zu haben, halte es aber auch für möglich, dass der Angeklagte ihm die Hosen heruntergezogen habe. Er meine, am Oberkörper bekleidet gewesen zu sein, wisse aber, dass … am Oberkörper nur noch mit ihrem BH bekleidet dagesessen sei. Welche Regeln für das Spiel gegolten hätten, ob Mathematikaufgaben, die zwingend falsch zu beantworten gewesen seien, gestellt worden seien, wisse er nicht mehr, nur dass der Spielverlauf dem des Spiels „Wahrheit oder Pflicht“ ähnlich gewesen sei. Später hätte sie Jugendliche sich unterhalten, dass das Spiel komisch gewesen sei.
96
(2) Die Kammer hat an der Richtigkeit der Angaben der beiden vorgenannten Zeugen keinen Zweifel und hält es für ausgeschlossen, dass sie den Angeklagten wahrheitswidrig belasten.
97
Hierbei wurde berücksichtigt, dass … und … aus der Jugendgruppe gut miteinander bekannt sind und dass dies ein Grund sein könnte, den Angeklagten zu Unrecht belastende Angaben zu machen.
98
Beide Zeugen, insbesondere aber die Zeugin … haben jedoch ihre Angaben ruhig, sachlich, überlegt sowie frei von Emotionen gemacht und waren sichtlich bemüht, den Angeklagten nicht zu Unrecht zu belasten. Sie haben sich bei ihren Bekundungen an das gehalten, an was sie sich noch wirklich erinnern konnten, ohne hierbei Übertreibungen einfließen zu lassen, und sind Fragen nicht ausgewichen.
99
An der Richtigkeit der Schilderung der Zeugin … vom Vorspielen der festgestellten pornographischen Szene besteht kein Zweifel.
100
Dass der Angeklagte, wie die Zeugin angegeben hat, nachts noch am 09.09.2017 zumindest den von ihr beschriebenen Pornofilm gezeigt hat, bestätigen die diesbezüglichen Angaben des Zeugen … Trotz der Unsicherheit …, ob die Vorführung bei dieser Übung erfolgt sei, ergibt sich aus seiner Bekundung, den Angeklagten nur bei einer Gelegenheit Pornofilme vorspielen erlebt zu haben, und aus ihrer Bekundung, bei der Vorführung seien alle vier (nach der Abholung von … noch verblieben Junghelfer zugegen gewesen, zur Überzeugung der Kammer, dass beide ein und dieselbe Begebenheit schildern, zum al … auch seinerseits angegeben hat, die Vorführung sei vor der Gruppe erfolgt, so dass er nicht wüsste, weshalb … nicht zugegen gewesen sein sollte, er mit anderen Worten aufgrund der ihm bekannten Umstände stark von ihrer Anwesenheit ausgeht.
101
Dass beide Zeugen nicht ein- und dieselbe Filmszene und auch nicht dieselbe Kulisse (Schule) schildern, steht dem nicht entgegen. … hat nach ihren Bekundungen während einer Gesamtdauer des Vorführens von etwa 5 Minuten nur kurz in den Laptop gesehen, so dass sie nicht mitbekommen hat, welche weiteren Szenen vorgeführt wurden, was erklärt, dass sie die von geschilderte Szene gar nicht gesehen haben kann. Aus … Angabe, der Angeklagte habe mindestens 2 verschiedene Pornofilme vorgeführt, bestätigt sich zum einen die von … geschilderte längere Vorführdauer und ergibt sich zum anderen, weil … an die vorgeführten Filme und Szenen außer der einen von ihm geschilderten keine Erinnerung mehr hat, dass nach seinem Erinnerungsbild die Möglichkeit des Vorspielens der von geschilderten Szene gegeben ist.
102
Somit ergibt sich aus den Angaben beider Zeugen, dass der Angeklagte seiner Gruppe Jugendlicher Pornovideos vorgespielt hat, wobei kein Grund ersichtlich ist, warum … die von ihr dabei wahrgenommene Szene wahrheitswidrig schildern sollte, zumal der geschilderte Inhalt keine für solches Filmmaterial besonders schwerwiegenden Merkmale aufweist.
103
Im Übrigen ergibt sich eine Bestätigung der Richtigkeit der Schilderungen … aus den diesen entsprechenden Bekundungen des Zeugen … im Nachtatgeschehen hinsichtlich der letzten Runde des Ausziehspiels sowie des durch die vorangegangenen Merkwürdigkeiten veranlassten Gesprächs, das die Jugendlichen unter sich führten, und in der Vorgeschichte der Tat hinsichtlich des witterungsbedingten Anlasses für die spontane Entscheidung zum … Besuch sowie der Versuche des Angeklagten, sie zum Ablegen ihres Handtuchs im Saunabereich zu bewegen, und des Zeugen … in der Vorgeschichte, der die beiden letztgenannten Ereignisse (einschließlich Handtuchziehens) und die Aufteilung der Gruppe nebst des in den Saunabereich Geholtwerdens glaubhaft geschildert hat.
104
bb) Keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin …, ergeben sich aus den diesen entgegenstehenden Angaben des Zeugen … insbesondere zur Vorgeschichte der Tat und zum Nachtatgeschehen, die den Angeklagten in ein günstigeres Licht rücken sollen, insoweit aber bewusst falsch sind.
105
Der …, geboren am ... 2000 und von Beruf Auszubildender Fachinformatiker, hat seinen Werdegang im … so, wie unter Abschnitt II. 1. e) geschildert und darüber u.a. angegeben: Er sei mit dem Angeklagten seit dem Jahr 2018 befreundet. Nachts noch am 09.09.2017 habe der Angeklagte seinen Laptop auf dem Schreibtisch im Jugendraum des Ortsverbandes … aufgeklappt, auf dem so ein Filmchen gelaufen sei. Dazu habe der Angeklagte angemerkt, er kenne den, der solche Pornos vermarkte. Der Angeklagte habe nicht – dies hat der Zeuge ungefragt bekundet – behauptet, selbst Pornodarsteller zu sein, sondern dass ein Schulkollege von ihm Pornodarsteller sei. Was das Verhalten des Angeklagten gesollt habe, sei ihm ein Rätsel. Zum Inhalt des Films hat der Zeuge angegeben, er habe sich sicher um einen Pornofilm, nämlich von Geschlechtsverkehr gehandelt, ist aber Fragen nach dessen Inhalt beharrlich ausgewichen („Ähm …; Uff …; Oh Gott; da müsste ich raten).
106
Zur Vorgeschichte der Tat hat der Zeuge u.a. bekundet: Die 24-Stunden-Übung sei von vornherein als Ausflug ins … geplant gewesen und glaublich hätten alle Teilnehmer gleich 2 Handtücher mitbringen sollen, nämlich eines für die Sauna. Extra für … habe der Angeklagte ein riesiges Handtuch mitgehabt. Mit ihr und dem Handtuch sei irgendetwas in der Sauna gewesen, doch habe er (der Zeuge) hier eine Erinnerungslücke – es sei nämlich in der Sauna sehr heiß gewesen.
107
Zum Nachtatgeschehen hat der Zeuge zunächst u.a. angegeben: Das Stuhlkreisspiel habe der Angeklagte lediglich moderiert, jedoch dabei nicht mitgemacht. Werde er hinsichtlich einer Geschichte mit einem „Drogenboss“ gefragt, meine er sich an die Äußerung des Angeklagten zu erinnern, ein Kollege aus dessen Schulzeit sei im Geschäft und mache etwas mit Drogen und Filmen.
108
Der Zeuge … hat mit seinen Angaben die 24-Stunden-Übung in einen mit den Jugendlichen zuvor abgesprochenen und geplanten Saunabesuch (mit 2. Handtuch) umzumünzen versucht und ist damit der Einzige, der die von allen übrigen Teilnehmern zeugenschaftlich bekundete witterungsbedingte Spontanentscheidung zu einem Badeausflug … in Abrede stellt.
109
Ferner hat der Zeuge .. den Angeklagten als fürsorglich auf das Schamgefühl der … bedachten Jugendleiter (riesiges Handtuch für sie beim Saunabesuch) erscheinen zu lassen versucht, wozu dessen tatsächliche Versuche, sie zum Ablegen ihres Handtuchs in der Sauna zu animieren, in krassem Widerspruch stehen, wobei er sich der Notwendigkeit, als Zeuge zu letzterer Tatsache Angaben machen zu müssen, durch die geltend gemachte Erinnerunglücke enthoben hat.
110
Gegen Ende seiner wegen seines ausweichenden Aussageverhaltens zähen langwierigen Vernehmung hat der Zeuge … schließlich zugegeben, dass der Angeklagte an dem Ausziehspiel selbst beteiligt gewesen sei, sind in der letzten Runde (Hauen auf den nackten Hintern) seine Hose auch selbst heruntergezogen habe, und dass die Bekundungen der … zu der vom Angeklagten erzählten „Drogenboss“ Geschichte einschließlich des Erschossenwerdens bei Verletzung des Schweigegebots sämtlich zutreffend seien.
111
Letzteres zeigt, dass der Zeuge … den wahren Sachverhalt sehr wohl gekannt hat, mithin bewusst den Angeklagten entlastende Falschangaben gemacht hat. Seine Angaben sind daher unglaubhaft.
112
Indirekt ergibt sich aus seinem Einräumen seiner vorangegangenen Falschangaben eine weiter Bestätigung der Richtigkeit der Angaben der …
113
cc) Hinsichtlich der Angaben des Zeugen … ist eine zuverlässige Beurteilung lediglich aus ihnen heraus, inwieweit sie richtig sind, nicht möglich. Zur Aufklärung des Tatgeschehens in Fall 2 tragen sie zudem nichts bei.
114
Der …, geboren am ... 2000 und Auszubildender Notfallsanitäter, hat seinen Werdegang im … so, wie unter Abschnitt II. 1. a) festgestellt, angegeben und darüber hinaus zum Tatgeschehen bekundet: Sie (die Jugendlichen) seien zum Angeklagten, der an seinem Laptop gesessen sei, weil er sie gefragt habe, ob sie „die katholischen Schulmädchen“ kennen würden, und hätten in dessen Laptop einen Film gesehen. Gezeigt worden sei dort eine Schulklasse mit einem oder mehreren Lehrern und Schülerinnen, die kurze Röcke mit langen Strümpfen getragen hätten, wobei ein vornüber gebeugtes Mädchen bei hochgezogenem Rock mit einem Lineal auf den Hintern geschlagen worden sei. Wenn er gefragt werde, ob Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen zu sehen gewesen seien, so sage er, dass er das Zimmer verlassen habe und daher davon keine Kenntnis habe. Er gehe aber davon aus, dass Geschlechtsverkehr der Gegenstand des Videomaterials gewesen sei, da es sich um pornographisches Material gehandelt habe. Sicher sei er sich allerdings nicht, ob sexuelle Handlungen zu sehen gewesen seien. Vermutlich sei die Ausübung von Geschlechtsverkehr Gegenstand des Films gewesen, er habe es aus dem Augenwinkel gesehen.
115
Dass wirklich sexuelle Handlungen Gegenstand des Bildmaterials gewesen sind, mithin tatsächlich eine pornographische Darstellung vorgespielt wurde, bleibt danach unsicher.
116
Es ist zudem nicht ersichtlich, warum der Zeuge sogleich bei der von ihm geschilderten Szene den Raum verlassen haben sollte, und auf Vorhalt hat es sich dazu auch nicht erklärt oder zu erklären versucht, sondern sich auf den Blick aus dem Augenwinkel mit Äußerung seiner Vermutung zurückgezogen.
117
Im Zusammenhang mit der Aussagegenese hat der Zeuge … zudem Falsches in dem Kontext, ob er seine Mutter vor dem … 2019 über die ihm von seinem Bruder … anvertraute Tat zu dessen Nachteil (Fall 3) informiert hätte, bekundet zu denken , es ihr gesagt zu haben, aber nicht ausführlich. Zur Reaktion seiner Mutter hierauf befragt, hat der Zeuge angegeben, sie sei empört gewesen und habe sofort zum Angeklagten nach Hause fahren wollen, wovon sie habe abgehalten werden müssen.
118
Seine als Zeugin vernommenen Mutter … hat jedoch glaubhaft bekundet: Die Schilderung der Tat zum Nachteil ihres Sohnes … habe sie von ihm erstmals in der Hauptverhandlung gehört. Diesbezügliche erste Informationen habe sie von ihren Söhnen, wenn sie sich recht erinnere, um … 2019 herum, jedoch nur in Form vager Andeutungen wahrgenommen. Die Angabe ihres Sohnes … in der Hauptverhandlung, sie hätte die Information eines sexuellen Missbrauchs gehabt und daraufhin empört zum Angeklagten fahren wollen, habe sie selbst gehört, doch treffe dies nicht zu. … habe, obwohl sie ihn wegen seines Rückzugsverhaltens von Anfang angesprochen nichts habe sagen und sie nicht in ihn dringen wollen; auch beim „1. und 2. …-Termin“ habe sie ihm vorgeschlagen, damit er sich habe äußern können, aus dem Raum zu gehen, was er gewünscht habe. 
119
Daraus ergibt sich die Bereitschaft des Zeugen … zu bewussten Falschbekundungen, um eigene Angaben (die Mutter informiert zu haben) vordergründig zu untermauern, mithin um auf diese Weise Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Gerichts zu nehmen. Wann … bei seinen Angaben zu solchen Einflussnahmen übergeht, ist nicht zuverlässig, weswegen auf seine Angaben für sich genommen nichts gestützt wird, um dem Risiko einer dadurch bedingten Fehlentscheidung zu begegnen.
120
c) Die Überzeugung, dass sich die Tat zum Nachteil des … so, wie unter Abschnitt II. 4. festgestellt zugetragen hat, beruht auf dessen Angaben:
121
aa) Der … hat seinen Werdegang im … so, wie unter Abschnitt II. 1. d) festgestellt, und abgesehen vom Tatzeitpunkt das Vortatgeschehen so, wie unter Abschnitt II. 4. a) festgestellt, das Tatgeschehen so, wie unter Abschnitt II. 4. c) festgestellt, das Nachtatgeschehen so, wie unter Abschnitt II. 4. d) festgestellt, die Folgen der Tat so, wie unter Abschnitt II. 4. e) festgestellt, und die Entstehung seiner Aussage, soweit dies in sein Wissen gestellt ist, so, wie unter Abschnitt II. 5. a) und b) festgestellt, geschildert.
122
Darüber hinaus hat der Zeuge bekundet:
-
Er könne sich nicht genau daran erinnern, ob der Angeklagte ihn, als er dessen Penis am Übergangsbereich von seinem Gesäß zum Rücken spürte, zugleich festgehalten habe.
-
Zur Frage, wie das Tatgeschehen zu Ende gekommen ist, meine er sich zu erinnern, dass sein Bruder … und … ihn sowie den Angeklagten gesucht hätten und hergelaufen gekommen seien.
-
Die Tat zu seinem Nachteil sei im Winter, und zwar im Jahr 2017 gewesen. Wenn er gefragt werde, wie er auf das Jahr 2017 komme, so habe er sich dies einfach gemerkt. Im Tatzeitpunkt sei die Banjasauna ganz neu gewesen, die es bei seinem früheren Besuch mit der Jugendgruppe so noch nicht gegeben habe. Im Saunabereich des … sei er insgesamt nur zweimal gewesen, nämlich jeweils mit dem Angeklagten bei den beiden verfahrensgegenständlichen Gelegenheiten. Das Becken, in dem es zur Tat gekommen sei, sei relativ gerade sowie übersichtlich gewesen und habe vor der Banjasauna gelegen.
123
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen … wurde berücksichtigt, dass auch bei ihm eine Aussage gegen Aussage Konstellation besteht, ohne dass weitere unmittelbare Beweismittel vorhanden sind. Deshalb ist das Gericht zunächst von der Annahme ausgegangen, dass die den Angeklagten belastende Aussage des Zeugen unwahr sein könnte. In die diesbezüglich angestellten Erwägungen sind sämtliche im konkreten Fall realistisch erscheinenden Möglichkeiten einbezogen worden, die als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage in Betracht kommen könnten.
124
Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass
-
die Aussage des Zeugen … frei erfunden sein und dieser bewusst falsch ausgesagt haben könnte, etwa um in der … Jugendgruppe in den Mittelpunkt zu gelangen,
-
eine unbewusste Falschaussage vorliegen könnte, weil das inkriminierte Verhalten des Angeklagten fälschlich als sexuell intendiert interpretiert haben könnte, obwohl es dies nicht war,
--
er sich an die Aussage eines anderen möglichen Opfers dann mit seiner Aussage angehängt haben könnte,
und
-
… sich bei einem Komplott gegen den Angeklagten zusammen mit anderen seine Aussage ausgedacht haben könnte, etwa um den unliebsamen Angeklagten als Ortsjugendbeauftragen loszuwerden.
125
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen … bestehen auch unter Berücksichtigung dieser Hypothesen nicht.
126
Psychotherapeutische Behandlungsmethoden bei dem Zeugen … hat der Zeuge …, wie er glaubhaft bekundet hat, nicht angewandt, als er als Leiter des … Nachsorgeteams des Bayern für psychosoziale Notfallversorgung mit ihm auf Bitte von dessen Mutter am 06.11.2019 ein etwa halbstündiges Gespräch geführt hat.
127
(1) Sein konstantes Aussageverhalten spricht für die Wahrhaftigkeit der Angaben des Zeugen ….
128
Der Zeuge hat den Kern des Geschehens so wie in der Hauptverhandlung früher schon bei seiner Anhörung im „2…. -Termin“ am 01.10.2019 mit der Abweichung, dass eine Schilderung des Führen seiner Hand an den Penis des Angeklagten nicht feststellbar war, dann am 04.10.2019 in seiner kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung und nochmals im Explorationstermin der aussagepsychologischen Sachverständigen … am 26.03.2020 geschildert. Dies haben die glaubhaften Angaben der Zeugin … , der Verhörsperson KHK … und der Sachverständigen ergeben. Die Nichtfeststellbarkeit der Schilderung des Führens der Hand stellt keine Inkonstanz dar, weil nach den Bekundungen der Zeugin … schon nicht feststellbar ist, ob … diese Handlung nicht dort erwähnt und sie (die Zeugin) diese beim Mitnotieren seiner Angaben nicht mitgeschrieben hat. Zudem käme eine Wertung einer Auslassung als Inkonstanz nur dann in Betracht, wenn nach ihr gefragt worden wäre, was die Kammer bei der Anhörung durch die Zeugin … ausschließt, da diese geschildert hat, sich die Sachverhalte lediglich erzählen lassen, nicht aber in die Kinder hineingefragt zu haben, und da sie auch etwaige Auslassungen in den Angaben als solche nicht hätte erkennen können sie, da sie … zum ersten Mal sprach.
129
Dabei hat der Zeuge seine Angaben vielfach präzisiert (z.B. sein Sitzen auf dem Schoß mit geschlossenen Beinen auf den geschlossenen Oberschenkeln des Angeklagten beim Berührtwerden mit dem Penis). Solche weitergehenden Detaillierungen hat der Zeuge vor allem auf Nachfragen gegeben und ist jederzeit in der Lage gewesen, an einer beliebige Stelle im Geschehensablauf einzusteigen, wobei er sich teils mit der Antwort einen Moment Zeit gelassen hat, bevor er dann ausgesprochen präzise berichtet hat.
130
Dabei haben sich seine Angaben widerspruchsfrei und gut in den Geschehensablauf eingefügt, so dass sich ein in sich stimmiges Bild vom Ablauf des Vor- und Kerngeschehens ergeben hat. Die weitergehenden Detaillierungen sind somit zusätzlicher Ausdruck der Aussagegüte, nicht aber Widersprüche (Inkonsistenzen). Sie liefern in Kombination mit den vorgenannten Merkmalen (jederzeitiges Einsteigenkönnen, Konsistenz) bei der gegebenen Konstanz einen bedeutenden Hinweis darauf, dass seine Angaben erlebnisbasiert sind. Andernfalls hätte er das mehraktige Tatgeschehen erfinden, dabei in das engere sowie weitere Vorgeschehen und das weitere Nachgeschehen einbetten, eine solche Geschichte über 1 Jahr (von der kriminalpolizeilichen Vernehmung bis zur Vernehmung in der Hauptverhandlung) im Gedächtnis behalten und in dieser unter Hin- und Herspringen an beliebige Stellen des Geschehensablaufs berichten müssen, ohne sich in Widersprüche zu verstricken, was ihm trotz seiner überdurchschnittlichen Intelligenz schwerlich hätte gelingen können.
131
Die fehlende Einbettung des Kerngeschehens ins engere Nachgeschehen wird bei bestehender Einbettung ins engere Vorgeschehen angesichts dessen, dass die Aussage keinerlei sprachliche oder inhaltliche Strukturbrüche aufwies, durch die sehr hohe Qualität der Aussage ausgeglichen.
132
(2) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugin … spricht die sehr hohe Qualität seiner Aussage:
133
(a) Er hat die Körperpositionen, in der der Angeklagten sich ihn auf seinen Schoß setzte, und seine Körperposition, in die er dadurch gebracht wurde, detailliert beschrieben. Es ist zudem aufgrund des Auftriebs der Körper im Wasser zwanglos möglich, dass der Angeklagte, ohne dabei selbst eine Sitzmöglichkeit unter seinem Gesäß zu haben, allein durch den Druck von seinen Füßen am Beckenboden auf seine obere Rückenpartie am Beckenrand den kleinen … für einige Sekunden auf dem Schoß haben konnte, ohne dabei selbst unterzugehen.
134
(b) In sehr hohem Maß weisen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen seine in den Handlungsablauf eingebetteten Gesprächssequenzen des Angeklagten (Äußerung des Angeklagten beim Berühren mit seinem Penis des … am Übergang von dessen Po zum Rücken: wenn es ihm unangenehm sei, könne er ruhig weggehen) mit seiner Reaktion (Äußerung, es sei ihm unangenehm, beim Herunterbewegen vom Schoß) hin. Zudem greift diese Äußerung und Reaktion des … die vorausgegangene des Angeklagten (wenn es ihm unangenehm sei, könne …) auf, für die damit zugleich eine gewisse Bestätigung geliefert wird, so dass das Realkennzeichen der Gesprächssequenz in ausgesprochen hoher Qualität vorliegt.
135
Zugleich äußerte … damit auch eigenpsychisches Erleben (Empfinden der Berührung mit dem erigierten Penis als unangenehm), worin ein die Qualität zusätzliches steigerndes Indiz vorliegt.
136
Die Aussage des Zeugen war in sich stimmig. Die von ihm bekundeten Details fügen sich zu einem logischen Handlungsablauf zusammen.
137
(3) Dass der Zeuge … den Angeklagten vorliegend nicht etwa aus Rachegefühlen zu Unrecht belastet hat, verdeutlichen folgende Aussagemerkmale:
138
Er hat auf naheliegende Mehrbelastungen des Angeklagten verzichtet (z.B. nicht nur Berührung mit dem Penis am Anus, sondern Eindringen in diesen), obwohl ihm dies möglich und kaum zu widerlegen gewesen wäre.
139
Was falsche Beschuldigungen normalerweise kennzeichnet, nämlich die typische Überbetonung der belastenden Teile, taucht in der Aussage nicht auf. Die Körperkontakte bei allen sexuellen Handlungen beispielsweise schildert der Zeuge als kurz (Penis im Übergangsbereich vom Gesäß zum Rücken) sowie ganz kurz (Angefasstwerden am eigenen Penis; Berührung des Penis des Angeklagten) oder die Berührung des Penis nicht in der Hand, sondern nur am Handrücken.
140
Die Angaben des Zeugen waren erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage getragen. So hat er beispielsweise die Frage, ob er mit dem Angeklagten alleine im Becken gewesen sei, verneint und die Überhangantwort gegeben, es seien mehrere Personen darin gewesen, obwohl die Bejahung der Frage einfacher (die von ihm – ausweislich seiner Überhangantwort erwartete – weitere Frage hätte sich dann gar nicht gestellt) gewesen wäre und zugleich auch noch dem mit dieser Formulierung der Fragestellung verbundenen gewissen Suggestionspotential widerstanden. Oder er hat beispielsweise auf die Frage, ob ihn der Angeklagte beim Spüren von dessen Penis am Übergangsbereich vom Gesäß zum Rücken zugleich festgehalten habe, angegeben, sich nicht genau erinnern zu können, obwohl er durch Bejahung der Frage ganz einfach eine Belastung des Angeklagten hätte erzeugen können, ohne dass ihm dies als Falschbelastung nachzuweisen gewesen wäre.
141
Bei seiner Aussage nahm der Zeuge eine durchaus selbst- und erinnerungskritische Haltung ein. Er brachte jeweils von sich aus zum Ausdruck, wenn er etwas nicht mehr genau wusste, indem er dann, aber auch nur dann die Formulierung gebrauchte, „er meine, dass …“
142
(4) Dass der Zeuge … den Angeklagten zu Unrecht des sexuellen Übergriffs auf ihn bezichtigt haben könnte, ist unter Berücksichtigung seiner Motivlage nicht plausibel.
143
(a) Dass der Zeuge den Angeklagten mit seiner Aussage bewusst zu Unrecht zu belastet haben könnte, sei es aufgrund einer negativen Haltung dem Angeklagten gegenüber oder aus irgendwelchen selbstbezogenen Motiven – wie etwa einem Mittelpunktsstreben – schließt die Kammer aufgrund der in seiner Aussage zum Ausdruck gekommenen motivationalen Aussagemerkmale aus, wonach er dabei keine der sich ihm teils regelrecht aufdrängenden Belastungsmöglichkeiten ergriffen hat. Dies wäre ihm nicht gelungen, hätte er sich nicht bei seiner Aussage von etwaigen Beweggründen freimachen können und auch tatsächlich freigemacht, die ihn in seinem Bemühen um Objektivität und um eine wahrheitsgemäße Aussage hätten beeinträchtigen können.
144
Zudem sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine missgünstige Einstellung des Zeugen gegenüber dem Angeklagten ersichtlich.
145
Auch dass sich der Zeuge zur Realisierung eines etwaigen Mittelpunktsstrebens ausgerechnet als Opfer der gegenständlichen Tat gerieren würde, ist angesichts seiner ausgeprägten Scheu und Scham davor, von Dritten für ein Opfer eines sexuellen Missbrauch gehalten zu werden, nicht plausibel ist.
146
(b) Dafür, dass der Zeuge … mit Dritten ein Komplott zulasten des Angeklagten geschmiedet haben könnte, haben sich keinerlei Hinweise ergeben.
147
Ein Komplott ist durch eine Gleichförmigkeit der Angaben verschiedener Zeugen gekennzeichnet. Vorliegend besteht keine Gleichförmigkeit der Angaben eines der anderen Zeugen mit den Bekundungen des Zeugen ….
148
Zusätzlich steht einem Komplott das seine Aussage kennzeichnende Bemühen des Zeugen um Objektivität und um eine wahrheitsgemäße Aussage die Aussage entgegen.
149
(c) Dass … sich mit seiner Aussage an die Belastungsaussage eines anderen möglichen Opfers angehängt haben könnte, liegt aufgrund der Aussagegenese fern.
150
Initial für das Aufkommen der zunächst auf den Besuch des FKK-Bereichs im … beschränkten Vorwürfe gegen den Angeklagten war das von … am … sonntag (22.09.2019) beobachtete Tuscheln des Zeugen mit seinem Bruder. Zur ersten Erhebung von Straftatvorwürfen kam es nachfolgend erst im „1. … -Termin“ am 30.09.2019, in dem aber zugleich bereits der Vorwurf der Tat zum Nachteil des Zeugen erhoben wurde, so dass die Zeitspanne für „ein Anhängen“ nicht gegeben war, zumal den Vorwurf für den Zeugen, weil er emotional dafür zu sehr belastet war, dessen Bruder auf Basis dessen, was ihm der Zeuge zuvor anvertraut hatte, aussprach, und der Zeuge dessen Schilderung bestätigte – wie … glaubhaft bekundet hat –, was zeigt, dass der Vorwurf schon vor diesem „1….-Termin“ existent war.
151
(d) Eine Fehlinterpretation (nicht sexuell intendierten) Verhaltens des Angeklagten durch den Zeugen scheidet aus.
152
Tatsächlich nicht sexuell intendiertes Verhalten hat beim Angeklagten nicht vorgelegen. Sein Griff an des Penis des Zeugen und sein Führen von dessen Hand an seinen Penis sind bereits ihrem objektiven Erscheinungsbild nach sexuelle Handlungen. Die Erektion des Angeklagten beim auf den Schoßnehmen des Zeugen belegt seine sexuelle Intention und in diesem Kontext ist auch seine Äußerung (wenn es Dir unangenehm ist, …) sinnhaft.
153
(5) Als weiteres belegkräftiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … kommt das spätere Schweigegebot des Angeklagten hinzu.
154
Die Schilderung des Zeugen, das Wasserbecken, in dem die Tat erfolgt sei, sei relativ gerade, übersichtlich und habe vor einer Sauna gelegen, passt zum „neuen Al.“ mit seiner rechteckigen Form vor der neuen Banjasauna, was sich aus den Nachermittlungen des KHK … ergibt, die dieser so, wie unter Abschnitt II. 4. b) festgestellt, bekundet und darüber hinaus ausgeführt hat, dass es neben dem neuen Al. und den 4 beieinanderliegenden, jeweils achteckigen Pools – diese passen nicht zur Beschreibung des Zeugen – kein anderes Wasserbecken außen im Saunabereich gegeben habe. Zudem hat der … auch den gegenüber seinem ersten Saunabereichbesuch bei der 24-Stunden-Übung am 09.09.2017 (Fall 2) zwischenzeitlich erfolgten Neubau der Banjasauna bekundet, was mit dem Ermittlungsergebnis korrespondiert, dass Banjasaunaneubau und Al.umbau zeitgleich erfolgt waren. Aus der Eröffnung des neuen Al.s erst im März 2018 sich ergibt aber, dass sich die Tat entgegen der Angabe der Zeugen … nicht schon im Jahr 2017 ereignet haben kann, sondern nach Wiedereröffnung des umgebauten Al.s erfolgt sein muss. Hieraus ergibt sich die Feststellung wegen der Neuheit der Banjasauna mutmaßlich im März 2018, jedoch möglicherweise auf wegen der bekundeten kalten Jahreszeit erst Ende 2018 und damit die festgestellte Tatzeitspanne.
155
Bei der falschen Zeitangabe handelt es sich nicht um eine bewusste Falschangabe, sondern um einen Gedächtnisirrtum, weshalb dieser Umstand für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht beeinträchtigt. Aus der Gedächtnispsychologie ist nämlich bekannt, dass die Datierung zurückliegender Ereignisse im Gedächtnis anhand besonderer Ereignisse mit bekanntem Datum durch Einordnung vor und nach diesen erfolgt und schon von daher fehleranfällig ist, was ganz besonders dann der Fall ist, wenn die Zeitangabe noch nicht einmal mit einer Einordnung zwischen Ereignissen mit bekanntem Datum erfolgt. Letzteres ist vorliegend der Fall, denn auf die eruierende Nachfrage, wie der Zeuge auf das Jahr 2017 gekommen sei, hat er bekundet, sich dies einfach gemerkt zu haben.
156
Dass nicht feststellbar ist, ob die Selbsteinschätzung des … von einer Besserung seines Rückzugsverhaltens zutreffend ist, beruht auf den glaubhaften Angaben seiner Mutter …, wonach für sie bei … bislang keine Besserung erkennbar geworden sei.
157
bb) Keine Zweifel an der Richtigkeit des Angabe des Zeugen … ergeben sich aufgrund der Angaben des Zeugen ….
158
… hat behauptet: Kurz vor der Heimfahrt seien der Angeklagte, er, … und … im Kreis mittig im Pool gestanden. Hierbei habe der Angeklagte den … – jener habe im Al. aufgrund seiner Körpergröße nicht stehen können und daher laufend schwimmen müssen – gefragt, ob jener auf sein Knie wolle, um vom Schwimmen auszuruhen. … habe daraufhin auf das Knie des Angeklagten gewollt und dort bestimmt mehr als 5 Minuten gesessen. Als sie dann gegangen seien, sei … auch nicht etwa weggeschwommen. Ganz genau wisse er (…) dies aber nicht. Er sei nämlich mit … dann zum Reden in einen anderen Pool gegangen.
159
Auf Nachfrage hat … bekundet, dass er während des … Besuchs noch mehrfach nur mit … zusammen gewesen sei, nämlich einmal rund eine ¾ Stunde im Entspannungsraum und auch einmal in der Gondelsauna. Ferner sei der Angeklagte mit … 1 – 1 ½ Stunden alleine in der Banjasauna gewesen.
160
Danach wird das von … geschilderte Tatgeschehen, durch das vom Zeugen … behauptete auf das Kniewollen nicht ausgeschlossen, weil auch unter Zugrundelegung diese Behauptung Situationen gab, in denen der Angeklagte nur mit … zusammen war und zwar noch selbst nach dem behaupteten aufs Kniewollen.
161
Zur Überzeugung der Kammer stellen die Behauptungen des … zum auf das Kniewollen den Angeklagten entlastende weitere wissentliche Falschangaben – bezüglich derjenigen der Tat zum Nachteil der …wird auf die Darstellung vorstehend unter Abschnitt III. 3. b) bb) verwiesen – dar, zumal er auf den Hinweis, dass … Schilderung nach sich das Tatgeschehen am Beckenrand zu getragen haben soll, plötzlich eine weitere Begebenheit eines derartigen beim Angeklagten aufs Kniewollen … gegeben haben soll. Denn daraufhin behauptete …, ihm falle gerade ein, dass obige Begebenheit in der Beckenmitte sich beim 1. … am 09.09.2017 (anlässlich Fall 2) zugetragen habe und die entsprechende beim 2. Besuch (Fall 3) am Beckenrand gewesen sei. Die Behauptungen … sind nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des … wecken.
162
cc) Der Zeugen … hat keine Wahrnehmungen zum Tatgeschehen bekunden können. Er hat angegeben, sich … in der Gondelsauna befunden zu haben, als der Angeklagte ganz aufgeregt angerannt gekommen sei und gerufen habe, … gehe es schlecht, woraufhin sie zum Bademeister seien. Er nehme an, dass während er und … in der Gondelsauna gewesen seien, zu der Tat gekommen sei.
163
d) Die Feststellungen zur Aussagegenese unter Abschnitt II. 5. b) beruhen auf den diesen entsprechenden Angaben, soweit sie jeweils in deren Wissen gestellt sind,
-
des Zeugen …, von Beruf Techniker – zurzeit in Ausbildung zum Elektroniker – und ehrenamtlicher Ortsbeauftragter des …, Ortsverbandes,
-
des Zeugen …, von Beruf Disponent und ehrenamtlicher stellvertretender Ortsbeauftragter des … Ortsverbandes …,
-
des Zeugen …, von Beruf Schreiner und inzwischen ehrenamtlicher Ortsjugendbeauftragter des … Ortsverbandes …,
-
der Zeugin …, von Beruf Pädagogin und hauptberufliche Sachbearbeiterin bei der … Regionalstelle …, die darüber hinaus die Aufgaben eine Ortsjugendbetreuers und zugleich Jugendbeauftragten so, wie unter Abschnitt II. 1. Festgestellt, bekundet hat, und
-
des Zeugen Dr. …, von Beruf hauptamtlicher … Landesbeauftragter Bayern.
164
Die Angaben der vorstehend genannten Zeugen sind glaubhaft. Sie haben ihre Angaben ruhig, sachlich, überlegt sowie frei von Emotionen gemacht und waren sichtlich bemüht, den Angeklagten nicht zu Unrecht zu belasten. Sie haben sich bei ihren Bekundungen an das gehalten, an was sie sich noch wirklich erinnern konnten, ohne hierbei Übertreibungen einfließen zu lassen, und sind Fragen nicht ausgewichen. Die Angaben dieser Zeugen fügen sich mit den Angaben der Zeugen …, … und … zur Aussagengenese widerspruchsfrei zu dem in sich stimmigen Bild von der Entstehung der Aussagen der Opfer, das unter Abschnitt II. 5. festgestellt ist.
165
e) Gesamtbetrachtet ist die Kammer von Richtigkeit der Angaben der Opfer … sowie …, die sie so in der Qualität ohne Erlebnisfundierung nicht hätten vorbringen können, und der Angaben der … überzeugt, die mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme ein in sich stimmiges Bild von den Taten ergeben, ohne dass hierfür die belastenden Angaben des Zeugen … berücksichtigt wurden. Den Taten des Angeklagten, insbesondere in den Fällen 1 und 3 ist ein Muster gemeinsam, wobei hinsichtlich letzterer eine Absprache der Tatvorwürfe nach der Aussagegenese nicht vorgelegen hat und insgesamt aufgrund der Individualität der jeweiligen Angaben der Opfer und der genannten sie bestätigenden Angaben der weiteren Zeugen ein Komplott ausscheidet. Zudem waren die Angaben eines jeden der Opfer frei von jeglichem Belastungseifer und von seinem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäß Aussage geleitet, wohingegen der Zeuge … den Angeklagte wissentlich der Wahrheit zu wider zu entlasten versucht hat.
IV.
Rechtliche Würdigung:
166
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte schuldig gemacht
-
im Fall 1 der sexuellen Nötigung mit versuchtem schweren Missbrauch eines Kindes und mit Missbrauch eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1 (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung) StGB,
--
im Fall 2 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung),
und
-
im Fall 3 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB.
167
1. Im Fall 1 lag in dem Hinunterdrücken des … unter Festhalten die Ausübung willensbeugender absoluter Gewalt, mit der der Angeklagte jenem die Duldung der erstrebten sexuellen Handlung an jenem, nämlich das Eindringens mit seinem Penis in dessen After abzunötigen bezweckte. Aufgrund des hierbei bestehenden Körperkontakts mit seinem Penis am Anus des Opfers ist jeweils der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 (a.F) StGB und, da … im Tatzeitpunkt keine 14 Jahre alt war, des § 176 Abs. 1 StGB verwirklicht.
168
Zur Vollendung des erstrebten Qualifikationstatbestandes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 (Alt.2) StGB, nämlich des Eindringens mit der Penisspitze in dessen Körper ist es nicht gekommen, weil es dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht gelungen ist, in den After seines Opfer auch nur geringfügig einzudringen. Zur Verwirklichung dieses Qualifikationstatbestandes hat der Angeklagte unmittelbar angesetzt (§ 22 Abs.1 StGB), da es bei seinem Eindringversuch zur Vollendung des Grundtatbestandes gekommen ist. Vom Versuch dieses Qualifikationstatbestandes ist der Angeklagte nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 (Alt. 1) StGB strafbefreiend zurückgetreten, weil er nach seiner Vorstellung wegen der hinzukommenden Gäste keine Möglichkeit mehr sah, noch anal in das Opfer eindringen zu können, als er mit der Tatausführung aufhörte und das Opfer von seinem Schoß heruntersetzte, so dass zu diesem Zeitpunkt der Versuch des Qualifikationstatbestandes bereits fehlgeschlagen war.
169
Der Versuch des Qualifikationstatbestandes steht, um den Ausführungsgrad der Tat erkennbar zu machen, in Tateinheit mit der Verwirklichung des Grundtatbestandes.
170
Für den Versuch des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB (a.F.) ist wegen der hier vorliegenden Vollendung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) kein Raum. Letzterer Tatbestand steht in zusätzlicher Tateinheit. Die Neufassung des § 177 Abs. 5 Nr.1 StGB ist nicht milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB gegen über der vorgenannten Altfassung, weshalb letztere nach § 2 Abs. 1 StGB Anwendung findet.
171
Das anfängliche Festhalten des … ist Ausübung willensbeugender absoluter Gewalt, mit der der Angeklagte – wie von ihm damit bezweckt – jenem die Duldung der Vornahme der sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB an jenem, nämlich des Masturbierens abnötigte, das als weiterer Teilakt einer natürlichen Handlungseinheit gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.), 176 Abs. 1 StGB seinerseits tatbestandsmäßig ist.
172
2. Im Fall 2 hat der Angeklagte auf die im Tatzeitpunkt noch nicht 14-jährige … durch Vorführen des digitalen Videofilms, auf dem sie den darin aufgenommenen Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau wahrnahm, mithin durch Vorzeigen einer pornographischen Darstellung im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (a.F.) eingewirkt.
173
3. Hinsichtlich der dem Angeklagten unter Ziffer 3. der Anklageschrift vom 18.03.2020 zur Last gelegten Tat ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt.
V.
Strafzumessung:
174
1. Entnommen sind die Einzelstrafen
-
im Fall 1 dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung), der strenger (§ 52 Abs. 2 StGB) ist als der nach §§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte § 176a Abs. 2 StGB, bei dem von der vorerwähnten möglichen Milderung Gebrauch gemacht worden wäre,
-
im Fall 2 dem Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB und
-
im Fall 3 dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB.
175
Bei der Tat im Fall 1 handelt es sich um keinen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 5 (Alt. 1) StGB (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung).
176
Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
177
Zu Gunsten des Angeklagten spricht hierbei insbesondere, dass
-
er im Zeitpunkt der Begehung der Taten noch nicht vorbestraft war,
-
die Taten schon längere Zeit zurückliegen und zwischen dem Erlass des Urteils erst jetzt und der Begehung der Tat in Fall 1 knapp 5 Jahre sowie derjenigen in Fall 3, bei der zugunsten des Angeklagten insoweit von einer frühestmöglichen Begehung ausgegangen wird, 3 Jahre verstrichen sind,
-
ihm anlässlich seiner vorläufigen Festnahme am 22.10.2019 seine Stellung als Beschuldiger bekannt geworden ist und die – auch unter Berücksichtigung der Schwere sowie der Art der Tatvorwürfe, des Umfangs sowie der Schwierigkeit des Verfahrens und der Art und Weise der Ermittlungen – lange Verfahrensdauer besonders belastend war, zumal dadurch auch seine erstmalige Inhaftierung bis 27.07.2020 noch erschwert worden ist,
-
die von ihm bei der Tatbegehung in Fall 1 angewandte Gewalt nach ihrer Intensität im unteren Bereich der tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen lag, wenn dies auch im Zusammenhang mit der völligen körperlichen Unterlegenheit des Opfers steht,
--
das jeweilige Opfer zum Zeitpunkt der Tat in Fall 1 bereits 13 Jahre 2 Monate sowie derjenigen in Fall 2 bereits 13 Jahre 7 Monate alt und damit in einem Alter war, das verhältnismäßig knapp unter der vom Gesetzgeber in § 176 StGB mit 14 Jahren gezogenen Schutzaltersgrenze lag,
- die sexuellen Handlungen in Fall 3 im Hinblick auf ihre Dauer und Intensität für sich genommen jeweils nicht schwerwiegend waren, wenn sie auch insbesondere in ihrer Kombination von einiger Erheblichkeit waren,
--
die Opfer durch die Übergriffe des Angeklagten bei den Taten in den Fällen 1 und 2 zwar jeweils in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt worden sind, es dadurch aber im Fall 2 keinen unmittelbaren und im Fall 1 keinen Schaden davongetragen hat,
und
-
die Verurteilung für den Angeklagten zusätzliche disziplinarrechtliche Konsequenzen haben und er aus dem Ehrenamt beim … entlassen werden wird, das für ihn bei seiner bisherigen Freizeitgestaltung von hohem Stellenwert war, wenn er sich diese Folgen auch selbst zuzuschreiben hat.
178
Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung nicht verkannt wird und die die Tat in Fall 1 in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht deren Bild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer sexuellen Nötigung mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch eines Kindes nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 177 Abs. 5 (Alt 1) StGB (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung) geboten erscheint.
179
Denn es kann nicht außeracht gelassen werden, dass
-
der Tat in Fall 1 ein mehraktiges Tatgeschehen zugrunde liegt, bei dem der Angeklagte mehrere Strafgesetze mit eigenem Unrechtsgehalt verletzt hat,
-
infolge seiner Begehung der Tat in Fall 3 sich das psychische Wohlbefinden des Geschädigten erheblich und über längere Zeit anhaltend verschlechterte, wobei zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass inzwischen eine Besserung eingetreten ist.
--
der Angeklagte im Fall 2 sein aus seiner Stellung als Jugendleiter gegenüber dem Opfer als Junghelferin bestehendes rechtliches Überordnungsverhältnis und bei den Fällen 1 und 3 sein aufgrund dieser Stellung bestehendes faktisches Überordnungsverhältnis zur Begehung der jeweiligen Tat ausgenutzt hat
und
-
er sowohl das von den Eltern der jeweiligen Opfer als auch das von seinen Vorgesetzten im … in ihn gesetzte Vertrauen, er biete im Fall 2 als Jugendleiter und in den Fällen 1 sowie 3 aufgrund seiner Vorbildfunktion als Jugendleiter auch außerhalb offizieller Übungen des … den Junghelfern Schutz, zur Begehung der Taten missbraucht hat.
180
2. Tat- und schuldangemessen sind folgende Einzelstrafen
- im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten,
- im Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und
- im Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten.
181
Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle vorstehend unter Abschnitt V. 1. aufgeführten Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden.
182
3. Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorstehend unter Abschnitt V. 1. im einzelnen dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 6 Monaten
gebildet worden.
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Hierbei stand nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund. Vielmehr waren die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß seiner begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des bislang nur geringfügig vorbestraften Angeklagten maßgebend.
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Zudem wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn ein enger sachlicher sowie situativer, wie hier zwischen allen Taten, und auch gewisser zeitlicher Zusammenhang, wie hier zwischen den Taten in den Fällen 2 und 3 besteht, wobei hinsichtlich letzterer zugunsten des Angeklagten von einem frühestmöglichen Tatzeitpunkt ausgegangen wurde.
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Die jetzt abgeurteilten Taten hat der Angeklagte begangen, bevor die letzte tatrichterliche Sachentscheidung durch das Amtsgericht Ansbach mit Strafbefehl am 28.03.2019 – näher dargestellt vorstehend unter Abschnitt I. 1. b) – erfolgte.
186
Die damals verhängte Geldstrafe, kann aber nicht mehr nachträglich mit einbezogen werden, weil sie zwischenzeitlich vollständig bezahlt ist und damit gemäß § 55 Abs. 1 StGB erledigt ist. Der Nachteil, der dem Angeklagten hieraus entstanden ist, weil aufgrund seiner Zahlungen nicht bereits Teile der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten, ist bei der Bildung der jetzigen Gesamtstrafe ausgeglichen worden.
VI.
Entscheidung im Adhäsionsverfahren:
187
Die Entscheidung beruht auf § 406 Abs. 1 StPO. Nachdem der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen wird, ist seine Haftung für den dem Geschädigten … wegen dieser Tat entstandenen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gegeben und auch der Feststellungsantrag für den materiellen sowie immateriellen Zukunftsschaden angesichts bisher nicht abgeschlossener Schadenentwicklung begründet.
188
Hinsichtlich des Leistungsantrages im Übrigen wird von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 S. 4 und 5 StPO abgesehen, da sich der Antrag hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, weil insoweit weitere Beweiserhebungen, insbesondere hinsichtlich einer nicht festgestellten möglichen zuletzt eingetretenen Besserung der im Raum stehenden Beeinträchtigungen erforderlich gewesen wären.
VII.
189
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO und hinsichtlich der Kosten des vom Adhäsionskläger … betriebenen Adhäsionsverfahrens auf§ 472a Abs. 1 StPO.