Titel:
Staatliche Zurechnung von Handlungen Dritter gegenüber Homosexuellen
Normenketten:
AsylG § 3, § 3c, § 3d, 3 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7, § 60a Abs. 2c
Leitsatz:
Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage trotz gesellschaftlicher Stigmatisierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen von LGBTI-Personen ist nicht davon auszugehen, dass Handlungen von Privatpersonen gegenüber Homosexuellen dem sierra-leonischen Staat i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG zuzurechnen sind. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht Sierra, Leone, Homosexualität, interner Schutz, Posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, staatliches Gesundheitssystem, Kostentragung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 3192
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der Kläger, nach den Feststellungen der Beklagten am 1. Dezember 2001 in Freetown geboren und nach eigenen Angaben sierra-leonischer Staats- und islamischer Religionszugehörigkeit vom Volk der Limba, reiste über Guinea, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien und die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Februar 2019 einen Asylantrag.
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Nach Auskunft der italienischen Behörden vom 5. März 2019 hat der Kläger in Italien am 7. Juni 2018 einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. September 2019 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass sein Vater im Dezember 2015 und seine Mutter 2017 verstorben seien. Seine Geburtsurkunde habe er sich über einen Freund seines Vaters von seiner Tante bei Waterloo schicken lassen. Zuletzt habe er mit einem Freund in Waterloo gelebt, weil er in Freetown Probleme mit seiner Familie gehabt habe. Er sei zusammen mit seinem Freund geflohen, der sich als sein älterer Bruder ausgegeben, die 6.000 Dollar für die Reise organisiert habe und in Libyen von der Miliz misshandelt und getötet worden sei. Die Familie seines Freundes habe ein Geschäft betrieben. In seiner Heimat lebten nur noch die besagte Tante und seine jüngere Schwester. Zum Verfolgungsschicksal befragt erklärte der Kläger, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden sei. Sein Onkel, der nach dem Tod seines Vaters seine Mutter habe heiraten wollen, habe ihn der Homosexualität bezichtigt und, als er ihn zusammen mit einem Freund auf dem Zimmer angetroffen habe, beschimpft und beleidigt. Sein Onkel und mehrere Leute hätten das Zimmer gestürmt und den Kläger geschlagen. Er habe dann aber irgendwie fliehen können. Sein Onkel habe schon vor dem Tod des Vaters in dem relativ großen Haus gelebt. Seine Mutter habe wohl schon früher vermutet, dass der Kläger homosexuell sei. Sein Onkel habe gedroht, die Polizei zu rufen und das Leben des Klägers zu beenden, damit kein Homosexueller den Familiennamen beschmutze. Viele Leute von der Gemeinde, praktisch alle Umstehenden, hätten den Onkel dabei unterstützt. Als die Leute aufgebracht gewesen seien, habe er die Chance genutzt, sei davongelaufen und dann mit dem Bus nach Waterloo gelangt. Dort sei er am 16. Oktober 2016 angekommen, am 28. November 2016 habe Waterloo dann verlassen. Er sei mit neun Jahren eingeschult worden und habe das erste Mal im Alter von 11 Jahren für Jungs Gefühle empfunden. Ab 2013 habe er mit seinem Freund eine Beziehung geführt. Seit 2014 habe der Onkel im Haus gelebt. Dieser habe gemeint, dass er den Kläger bekämpfen werde, psychisch oder auch spirituell (Voodoo). Sein Schicksal habe schließlich seinen Freund dazu bewegt, mit ihm auch das Land zu verlassen.
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Bei der Befragung zur Identitätsklärung durch die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern am 15. Januar 2020 trug der Kläger u.a. vor, noch telefonisch Kontakt zu einem Freund seines Vaters zu haben. Bis November 2016 habe er zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Onkel in Freetown gelebt, jetzt lebe dort nur noch sein Onkel. Er sei zwei Monate vor der Ausreise nach Waterloo gezogen. Ausgereist sei er auf dem Landweg am 28. Dezember 2016 nach Guinea. Für seine Schleusung bis Sierra Leona habe er nichts bezahlt, da er mit seinem Lebensgefährten unterwegs gewesen sei. Für die Überfahrt von Libyen nach Italien habe er in Libyen gearbeitet.
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Mit Bescheid vom 3. Januar 2020, zugestellt am 11. Januar 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Abschiebung nach Sierra Leone wurde angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf den Bescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 24. Januar 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragen,
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Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 3. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
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hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;
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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
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hilfsweise das Einreis- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.
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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 trug der Kläger zur Begründung im Wesentlichen vor, aus Furcht vor Verfolgung durch seine Familie und Nachbarn wegen seiner Homosexualität Sierra Leone verlassen zu haben. In seiner Heimat bestehe eine gesellschaftliche Diskriminierung, die Polizei sei vielfach voreingenommen gegenüber LGBTI-Personen. Es seien keine offiziellen Handlungen durch Regierungsbehörden bekannt, um öffentliche Einrichtungen oder Privatpersonen wegen Missbrauchs von LGBTI-Personen zu bestrafen oder gegen sie zu ermitteln. Nach dem Bericht der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association - LIGA, begegneten LGBT-Personen einem sehr feindlichen sozio-politischem Klima. Zwar werde das Gesetz gegen homosexuelle Handlungen nicht durchgesetzt, es trage aber wesentlich zur Stigmatisierung und Diskriminierung bei. Im Gesundheitssektor würden LGBT-Patienten nicht behandelt oder missbraucht. Der Staat sei nicht in der Lage, den Kläger vor Übergriffen zu schützen. Dementsprechend sei ihm auch ein Ausweichen in andere Landesteile nicht möglich, da er als Homosexueller nur schwer eine Arbeit und Unterkunft finde. Er sei überall einer Diskriminierung ausgesetzt.
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Die Beklagte legte die Verfahrensakte vor, äußerte sich in der Sache jedoch nicht.
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Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Daraufhin legte der Kläger am 11. Februar 2021 Atteste der Bezirkskliniken Schwaben und des Neurozentrums am K.platz (A) vom 27. August 2020, 8. September 2020 und vom 21. Januar 2021 vor, wonach er an einer mittelgradig ausgeprägten Depression und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Die erforderliche medizinische Behandlung sei in Sierra Leone nicht verfügbar bzw. der Kläger könne sie sich nicht leisten. Ohne entsprechende Behandlung sei er aber nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Aufgrund dieser Sachlage wurde ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag gestellt, der mit Beschluss vom 12. Februar 2021 abgelehnt wurde.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Bei der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Auch die Befristungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Zur Überzeugung des Gerichts ist das Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt sowie die allgemeine, insbesondere die politische, wirtschaftliche und humanitäre Lage in Sierra Leone und auch die Situation des Klägers bei einer Rückkehr in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend dargestellt und gewürdigt worden. Das Gericht folgt daher, auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im gerichtlichen Verfahren, in vollem Umfang der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage trotz gesellschaftlicher Stigmatisierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen von LGBTI-Personen nicht davon auszugehen, dass Handlungen von Privatpersonen gegenüber Homosexuellen dem sierra-leonischen Staat i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG zuzurechnen sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.7.2019 - RN 14 K 18.30289 - juris Rn. 33 m.w.N.). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geht das Gericht ferner davon aus, dass nicht angenommen werden kann, dass der Staat gegen kriminelle Handlungen privater Dritter, die sich gegen Homosexuelle richteten, nicht schutzfähig oder schutzwillig i.S.d. § 3d AsylG wäre (stRspr: BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4; B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30439 - juris Rn. 6; B.v. 15.7.2019 - 9 ZB 19.32519 - juris Rn. 4; siehe auch: VG München, U.v. 9.11.2018 - M 30 K 17.43175 - juris Rn. 27 ff.). Um den Übergriffen seines Onkels zu entgehen, ist der Kläger zudem auf inländische Fluchtalternativen zu verweisen (§ 3e AsylG). So hielt sich der Kläger vor seiner Ausreise ein bis zwei Monate in Waterloo bei seiner Tante auf und war dort jedenfalls vor seinem Onkel sicher. Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes liegen vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht vor.
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2. Entsprechendes gilt für die zuletzt erstmals geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Die mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vermögen schon keine Gesundheitsgefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu belegen. Im Übrigen genügen sie nicht den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG bzw. sind - soweit es die Unterlagen von August und September 2020 betrifft - entgegen § 60 Abs. 2d AufenthG nicht unverzüglich vorgelegt worden. Das von der Klagepartei in Bezug genommen Länderinformationsblatt des IOM zu Sierra Leone, Stand Juni 2014, gibt nicht die aktuelle Auskunftslage (vgl. Auskunft Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an VG Regensburg v. 14.8.2020; an BAMF v. 23.2.2015; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich v. 4.7.2018) wieder, wonach der Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung weitgehend kostenfrei ist. Die erforderlichen Medikamente sind in Sierra Leone überwiegend verfügbar (vgl. Auskunft Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an VG Regensburg v. 14.8.2020). Dessen ungeachtet kann der Kläger auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, da er neben seinem Onkel, welcher Teil seiner Fluchtgeschichte sei, noch weitere Verwandte und Bekannte in seiner Heimat hat (s.o.).
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Aber auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung vom 15. Februar 2021 und die „Stellungnahme zum Behandlungsbedarf sowie eventueller Folgen fehlender oder unzureichender Behandlungsmöglichkeiten“ vom 16. Februar 2021 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Ausweislich dieser Stellungnahmen, die u.a. Bezug nehmen auf die am 11. Februar 2021 vorgelegten ärztlichen Unterlagen, wird beim Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Allerdings beruhe die Belastungsstörung auch auf nicht zielstaatsbezogenen Erlebnissen wie bspw. Ereignisse während der Flucht und „stehe im Zusammenhand mit der drohenden Abschiebung“. Soweit demzufolge auf Ereignisse während der Flucht bzw. auf die Abschiebung abstellt wird, sind diese in Bezug auf den hier maßgeblichen Zielstaat ohnehin nicht beachtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich der durch das Asylverfahren ausgelösten Belastungen wegen der geplanten Unterbringung außerhalb einer Jugendhilfeeinrichtung (s. bspw. Bericht BKH Schwaben v. 27.8.2020). Unabhängig davon genügen die vorgelegten Unterlagen auch deswegen nicht den Darlegungsanforderungen, weil die erforderlichen Kriterien einer Diagnose nach ICD-10 nicht erfüllt werden. Denn wird das Vorliegen einer psychischen Störung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 und 10 C 17.07 - juris). Eine Begründung dafür, warum die Erkrankung nicht früher ggf. schon während des Aufenthalts in Italien geltend gemacht worden ist, erfolgte nicht. Vielmehr bestätigte der Kläger noch auf ausdrückliche Nachfrage bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 16. September 2019, außer Kopfschmerzen keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben (Bl. 153 f. der BA-Akte). In diesem Zusammenhang erschließt sich dem Gericht nicht, weswegen der Kläger (nunmehr) neben der rein medikamentösen Behandlung zwingend auch auf eine psychotherapeutische bzw. traumafokussierte Behandlung angewiesen sein soll, nachdem noch ausweislich der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 vorgelegten Unterlagen ärztlicherseits eine rein medikamentöse Behandlung ausreichte; die aktuellen psychotherapeutischen Unterlagen verhalten sich hierzu jedenfalls nicht. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Schließlich unterstellt die eingereichte psychologische Stellungnahme vom 16. Februar 2021 eine „Retraumatisierung durch eine drohende Verfolgung“ in der Heimat (S. 3 oben), ohne die Möglichkeiten internen Schutzes nach § 3d und § 3e AsylG (s.o.) zu beleuchten, was ohnehin nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2020 - 9 ZB 20.30060 - juris Rn. 5 f.; B.v. 30.10.2018 - 9 ZB 18.32680 - juris Rn. 23 jew. m.w.N.). Die Vermutung nach § 60a Abs. 2c AufenthG, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen, ist somit nicht widerlegt.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Eine Abschiebung würde den Kläger nicht in eine aussichtslose Lage schicken, dass er nicht im Stande wäre, sich zumindest sein Existenzminimum zu sichern.
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Dabei verkennt das Gericht die schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Sierra Leone nicht. Insofern wird auf die umfangreichen Ausführungen des Bundesamtes zu den Verhältnissen in Sierra Leone gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
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Trotz der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage ist nicht erkennbar, dass dem voll erwerbsfähigen und weitgehend gesunden Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände, insbesondere seiner Schulbildung, seiner Erwerbsbiographie und aufgrund seines (familiären) Netzwerkes nicht möglich wäre, in Sierra Leone sein Existenzminimum zu sichern. Die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid sind insoweit zutreffend und nicht zu beanstanden.
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3. Nachdem auch die Befristungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).