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VG München, Beschluss v. 12.10.2021 – M 19L DB 21.1232
Titel:

Kostenentscheidung bei Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Normenketten:
BayDG Art. 6 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Eine Geldbuße kann als Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten, der während des Verfahrens in den Ruhestand getreten ist, nicht mehr verhängt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es entspricht billigem Ermessen, dem Dienstherrn die Kosten des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen, wenn er kurz vor Eintritt in den Ruhestand noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen hat, deren Erledigung während offener Rechtsmittelfrist absehbar war. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellung eines Klageverfahrens gegen eine Disziplinarverfügung infolge Ruhestandsversetzung des Beamten, Beamter, Dienstvergehen, Disziplinarverfügung, Geldbuße, Eintritt in den Ruhestand, Erledigung, Kostenentscheidung, billiges Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 31832

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom ... Februar 2021, mit der wegen des Vorwurfs, er habe an vier Tagen am Zeiterfassungssystem einen Dienstgang gebucht, für den keine dienstliche Veranlassung vorgelegen habe, gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 500 € ausgesprochen wurde.
2
Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Februar 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.
3
Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens zu äußern.
II.
4
Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.) und kann nicht mehr beigetrieben werden.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, der knapp einen Monat vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen hat, deren Erledigung während offener Rechtsmittelfrist absehbar war.