Inhalt

AG Nürnberg, Endurteil v. 15.10.2021 – 23 C 4061/21
Titel:

Keine Verweisung des Geschädigten auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei geringerem Fahrbedarf aufgrund der Besonderheiten der Corona-Pandemie

Normenketten:
BGB § 249 Abs. 2
ZPO § 287
Leitsätze:
1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat bei geringerem Fahrbedarf in der Regel kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. Die Grenze für einen geringeren Fahrbedarf liegt im Bereich von ca. 20 km, jedoch sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach diesen Umständen des Einzelfalles scheidet eine Verweisung des – noch nicht vollständig geimpften – Geschädigten auf die Nutzung des ÖPNV oder eines Taxis allerdings auch bei geringerem Fahrbedarf während der Corona-Pandemie und bei bestehender Schwangerschaft seiner Partnerin aus. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es bedarf in einem solchen Fall nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ansteckungsgefahr in einem Taxi bzw. bei der Arbeit, da im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB unter den Begriff der erforderlichen Kosten ebenso die subjektive Komponente der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie unter dem Merkmal der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mietwagenkosten, Verkehrsunfall, geringerer Fahrbedarf, Corona-Pandemie, Schwangerschaft, Ansteckungsrisiko, Schwacke-Liste, Covid 19
Fundstelle:
BeckRS 2021, 31255

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 252,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss 23 C 4061/21
Der Streitwert wird auf 398,57 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313a, 495 ZPO.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.
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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 252,01 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 PflVG, § 115 VVG, §§ 823, 249 ff. BGB.
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1. Die vollständige Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 12.12.2020 in Nürnberg ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
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2. Die Haftung der Höhe nach bestimmt sich nach §§ 249 ff. BGB. Danach hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag wählen. An der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bestehen keine Zweifel.
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a) Erstattungsfähig sind jedoch nur die erforderlichen Mietwagenkosten. Aufgrund dieses Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren gehalten, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
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Zwar ist grundsätzlich zu beachten, dass bei geringerem Fahrbedarf in der Regel kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten besteht, wobei die Rechtsprechung hierbei eine Grenze im Bereich von ca. 20 km annimmt, jedoch sind hierbei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 35).
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Unstreitig hat der Kläger während der Anmietdauer vom 26.04.2021, 7.11 Uhr bis 04.05.2021, 13.20 Uhr mit dem Fahrzeug 131 km zurückgelegt. Unabhängig davon, ob die Anmietdauer hierbei auf 8 oder 9 Tage festzusetzen ist, liegt zumindest eine Nutzung unter der Grenze von 20 km unstreitig vor.
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Aufgrund der gegebenen Umstände der Corona-Pandemie ist jedoch die erfolgte Verweisung auf Nutzung der ÖPNV bzw. auf Nutzung eines Taxis nicht zumutbar, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Partnerin des Klägers.
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Der Kläger gab hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 an, dass er sich aufgrund der Pandemie für einen Mietwagen entschieden habe, auch weil zu diesem Zeitpunkt seine Frau schwanger gewesen sei und er auch noch nicht doppelt geimpft gewesen sei. Er sei als Arbeitnehmer im Schichtbetrieb tätig. Vor Ort habe er natürlich auch Kontakt mit seinen Kollegen, aber mit Masken.
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Zweifel an den Angaben des Klägers hat das Gericht nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass er lediglich persönlich angehört wurde und als Kläger ein ureigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Jedoch räumte der Kläger unumwunden ein, dass er den Selbstbehalt seiner Vollkaskoversicherung nicht wisse. Aufgrund dieser Aussage erfolgte eine anschließende Nachprüfung durch den Klägervertreter, weshalb ein Teil der Klage sogar zurückgenommen wurde.
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Zwar ist der Beklagten auch insofern recht zu geben, dass die Corona-Pandemie mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, gleichwohl kann das Ausmaß des Risikos durch verschiedene Maßnahmen reduziert werden. Ganz maßgeblich sind insofern die Kontaktbeschränkungen. Der Kläger hatte sich entschieden, die Kontakte zum Schutz seiner schwangeren Frau auch insofern einzuschränken, als er mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit fuhr. Dies kann dem Kläger aufgrund der möglichen erheblichen Auswirkungen einer Coronainfektion nicht verwehrt werden. Das Ansteckungsrisiko ist bei einer Taxifahrt wie auch bei Nutzung der ÖPNV ungleich höher. Dem steht auch die sog. Maskenpflicht in der ÖPNV nicht entgegen. Der Kläger hat insofern keine eigene Möglichkeit, auf die ordnungsgemäße Einhaltung der Maskenpflicht der anderen Nutzer der ÖPNV selbst hinreichend einzuwirken. Auch im Taxi besteht eine wesentlich höhere Ansteckungsgefahr als im eigenen Fahrzeug. Es handelt sich um einen engen Raum. Auch hier hat der Kläger keine Einwirkungsmöglichkeiten darauf, wie der Taxifahrer seine Maskenpflicht umsetzt. Insbesondere weiß er nicht, wie der Taxifahrer, bevor er den Kläger aufnimmt, mit der Maskenpflicht umgegangen ist und wie sich auch entsprechende Mitfahrer vor ihm verhalten habe. Die Aerosole verbleiben jedoch im Taxi.
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Dagegen ist dem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, dass bereits aufgrund der Tätigkeit als Lagerist der Kläger sich einem höheren Infektionsrisiko aussetzt, weshalb das Pandemiegeschehen lediglich als vorgeschobener Vorwand anzusehen ist. Sinn und Zweck der Anmietung des Ersatzfahrzeuges ist es v.a. Kontakte soweit wie möglich zu beschränken. Eine Beschränkung am Arbeitsplatz ist jedoch nicht möglich, da die Kontakte in diesem Bereich als notwendig zu erachten sind und nicht durch ein aktives Tun des Klägers verringert werden können. Die Möglichkeit nicht zur Arbeit zu gehen, um mögliche Kontakte weiter zu beschränken, sieht das Gericht nicht als Alternative an.
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Insoweit bedarf es nicht der Einholung der durch die Beklagte angebotenen Sachverständigengutachten bzgl. der Ansteckungsgefahr in Taxis bzw. bei der Arbeit, da diese hier als solche ungeeignet sind und im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB unter den Begriff der erforderlichen Kosten ebenso die subjektive Komponente der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie unter dem Merkmal der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. Diese ist anspruchserweiternd zu berücksichtigten (Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 12).
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b) Grundsätzlich sind die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig, wenn und soweit sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Die Erforderlichkeit begrenzt mithin die Ersatzfähigkeit. Maßstab hierfür ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten die Kosten für die Anmietung für zweckmäßig und notwendig halten darf. Für den Geschädigten gilt insoweit das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, im Rahmen des zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen. Dies bedeutet in Übereinstimmung mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung, dass der Ersatz eines über den üblichen örtlichen Mietwagentarifen erhöhten Tarifs nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein durch einen Verkehrsunfall geschädigter Kraftfahrer grundsätzlich gehalten ist, einer Anmietung zu dem für vergleichbare Ersatzfahrzeuge günstigsten Tarif vorzunehmen, die auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für unfallgeschädigte - erhältlich ist. Innerhalb eines gewissen Rahmens kann grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden.
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Zur Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten (= Normaltarif) ist nach § 287 ZPO die „Schwacke-Liste“ geeignet, die als allgemein bekannte Tabelle einem bei einem Unfall Geschädigten als Vergleichsmaßstab bei seiner Entscheidung dienen kann. Dabei orientiert sich das Gericht zur Wahrung der Rechtssicherheit an der aktuellen Rechtsprechungspraxis des für das Amtsgericht Nürnberg zuständigen Berufungsgerichts, was dazu führt, dass von dem in der Schwacke-Liste unter Modus aufgeführten Betrag sowie den Nebenleistungen 17% abzuziehen sind, um den erforderlichen Mietwagenpreis zu ermitteln.
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Die Schwacke Liste hat sich als Geschäftsgrundlage etabliert und wird von der Rechtsprechung anerkannt. Dieser Rechtsprechung folgt auch das eigene Landgericht Nürnberg-Fürth und das eigene Oberlandesgericht Nürnberg. Denn § 287 ZPO soll es gerade ermöglichen das im Einzelfall von Beweiserhebungen abgesehen wird, die einen unverhältnismäßigen Aufwand im Vergleich zur Schadenshöhe darstellen. Dem Gericht ist dabei ein Ermessen eingeräumt. Wenn das Gericht seine Schätzung auf Grundlage einer höchstrichterlichen gebilligten Grundlage vornimmt und dadurch Zeit und Kosten spart, liegt in der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Mietwagenproblematik keine willkürliche Zurückweisung, sondern entspricht dies dem Anliegen des § 287 ZPO.
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Dabei sehr ausdrücklich darauf hingewiesen dass im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO 100%ige Genauigkeit der Schätzgrundlage nicht verlangt wird. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und dürfen wesentliche für die Entscheidung relevante Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Die Schätzgrundlage der Schwacke-Liste ist mehrfach vom BGH und vom Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt worden, sodass auch hiesige Gericht keine Bedenken hat, dieses als solche anzuwenden.
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Der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ist als Ausgangsbasis die Schwacke-Liste zugrunde zu legen, die die im an Mietzeitraum maßgeblichen Tarife abbildet. Dies ist nicht die Liste, die im Anmeldezeitraum bereits gedruckt bzw. erschienen war, sondern diejenige die man mit Zeitraum relevanten Tarife widerspiegelt. Nachdem die jeweiligen Erhebungen zu den Tarifen jeweils im regelmäßigen Monat April beginnen ist der 1. April der maßgebliche Stichtag für die Anwendung der Liste.
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Innerhalb der Schwackeliste wird das Postleitzahlengebiet 904 dem Ort der Zustellung sowie die Rubrik Modus zugrunde gelegt.
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Des Weiteren ist als Mietwagenklasse die Klasse 07 anzusetzen. Zwar trägt die Beklagte vor, dass die Mietwagenklasse 06 für das beschädigte Fahrzeug anzunehmen ist, jedoch hat der Kläger einen Ausdruck aus schwackeNET in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, woraus sich die Mietwagengruppe 07 ergibt. Insoweit hat ein einfaches Bestreiten der Beklagten der Mietwagenklasse nicht ausgereicht. Lediglich ein pauschales Behaupten der Eingruppierung in

die Mietwagenklasse 06 war somit nicht ausreichend. Es ergibt sich sodann folgende Berechnung:

Wochenpauschale 504,44 € : 7 x 9 Tage Anmietung

648,57 €

abzüglich 3% Eigenersparnis

19,46 €

Gesamt Schwacke

628,93 €

Abzüglich 17% Abschlag

106,92 €

Zwischenergebnis

522,01 €

Bezahlt

- 270,00 €

Rest

252,01 €

Im Einzelnen:

21
Auf die Entscheidung des eigenen Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2011 (8 S 4302/11) in der die für die Berechnung im hiesigen Bezirk maßgeblichen Grundsätzen dargestellt wurden, wird zunächst verwiesen.
22
Der Postleitzahlenbereich 904, für den Zustellort des Mietwagenunternehmens, entspricht geltender BGH-Rechtsprechung wonach das Preisniveau an dem Ort maßgebend ist, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wurde.
23
Dass die Rubrik Modus im Rahmen der Schwacke-Liste als Grundlage herangezogen wird, wurde ebenfalls höchstrichterlicher richterlich mehrfach bestätigt.
24
Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Normaltarifs ist sodann die Wochenpauschale der Schwacke-Liste zur Ermittlung des Tagestarifs (Wochenpauschale: 7 Tage), multipliziert mit der tatsächlichen Mietdauer. Vorliegend nimmt das Gericht einen Anmietzeitraum von 9 Tagen an. Der Vermietungszeitraum ist unstreitig vom 26.04.2021 um 07:11 Uhr bis 04.05.2021 13.20 Uhr anzunehmen. Hätte der Kläger das Fahrzeug ebenfalls um 07:11 Uhr abgegeben, dann wäre ein Anmietzeitraum von 8 Tagen anzunehmen. Da jedoch die Rückgabe zeitlich erst nach der Anmietung, mithin um 13.20 Uhr erfolgte, ist der Ansatz von 9 Tagen gerechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter das Fahrzeug erst um 13.20 Uhr zurückerhalten hat. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte der Vermieter wieder darüber verfügen und nach entsprechender Reinigung, insbesondere in Corona-Zeiten, eine Weitervermietung vornehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war insoweit nicht erforderlich.
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Der Eigenersparnisabzug von 3% ist nicht zu beanstanden und entspricht der eigenen landgerichtlichen Rechtsprechung.
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Ist nach oben beschrieben die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage anwendbar, so gilt dies auch zur Ermittlung des durchschnittlichen erforderlichen Aufwandes zur Anmietung in Bezug auf sonstige Nebenkosten wie Winterreifen.
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Grundsätzlich sind Autovermieter verpflichtet gem. § 2 Abs. 3a StVO ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen und es somit in den entsprechenden Wintermonaten mit Winterreifen auszustatten.
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Zwar bestätigte die Fa., dass eine solche Ausstattung vorlag, jedoch gab der Kläger selbst hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass er der Meinung sei, dass das Fahrzeug mit Einjahresreifen oder mit Sommerreifen ausgestattet gewesen sei, er dies jedoch nicht mehr so genau wisse. Aufgrund dieser Aussage und der Tatsache, dass die Anmietung im Zeitraum Ende April bis Anfang Mai erfolgte, nimmt das Gericht an, dass eine solche Ausstattung mit Winterreifen zu diesem Zeitpunkt zumindest nicht erforderlich gewesen ist.
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Soweit die Geschädigte sich unstrittig nicht um Alternativangebote bemühte, verstößt sie nicht gegen ihr und von den Beklagten zu beweisende Schadensminderungspflicht, wenn im Rahmen der Klage sowieso lediglich den Normaltarif geltend machen möchte und hierbei ohnehin nach Schwacke abrechnet.
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II. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung begründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23.08.2021 zugestellt, weshalb die Forderung seit 24.08.2021 zu verzinsen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Bezüglich des zurückgenommenen Teils in Höhe von 86,40 € hat der Kläger die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen; hinsichtlich des restlichen Teils sind die Kosten nach dem jeweiligen Unterliegen entsprechend verhältnismäßig zu teilen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO.
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Die Berufung war nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da hierbei keine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, da die hierbei eine Einzelfallentscheidung vorliegt. Die grundsätzliche Abrechnung nach „Schwacke“ entspricht des Weiteren der geltenden Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk.