Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 15.04.2021 – B 9 K 19.38
Titel:

Zu dem rechtfertigenden Grund für die begehrte Namensänderung eines Kindes

Normenketten:
NamÄndG § 3 Abs. 1
NamÄndVwV Nr. 40
Leitsätze:
1. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn bei Abwägung aller Umstände die für die Änderung sprechenden Interessen überwiegen, weil die Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bewertung des Kindeswohls erfordert eine Abwägung der gegenläufigen Interessen, bei der neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, insbesondere die für das Kindeswohl gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen ist. Mangelnde Umgangskontakte sind dabei für sich genommen nicht hinreichend, um die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen, sofern nicht bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindswohl, Fehlende Umgangskontakte, Umgangsanbahnung, keine außergewöhnliche Belastung, Wunsch des Kindes an der Namensänderung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 31164

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018 wird in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben. 
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. 
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.      
Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 13. Dezember 2018, mit dem das Landratsamt den vom Beigeladenen durch seine Mutter gestellten Antrag auf Änderung seines Familiennamens von „Sch.“ in „K.“ stattgegeben hat.
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Der am ...2015 geborene Beigeladene ist das eheliche Kind seiner Mutter und des Klägers. Er trägt als Geburtsnamen den klägerischen Familiennamen „Sch.“. Die Eltern des Beigeladenen sind seit dem Jahr 2016 getrennt. Die Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 18. April 2018 rechtskräftig geschieden. Laut Bescheinigung des Standesamtes … vom 15. Oktober 2018 hat die Mutter des Beigeladenen ihren Familiennamen wieder in ihren Geburtsnamen „K.“ ändern lassen.
3
Die Mutter des Beigeladenen beantragte am 18. Juli 2018 beim Landratsamt die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen in ihren Geburtsnamen. Als Grund hierfür gab sie an, dass sie wieder ihren Geburtsnamen annehmen werde. Der Familienname des Klägers sei zudem in ihrer Wohngegend aufgrund der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers negativ belastet, was sich nachteilig auf den Beigeladenen auswirken könne.
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In einer Stellungnahme vom 27. August 2018 äußerte sich die Sozialpädagogin G. des Sachgebiets Jugend und Familie (Jugendamt) des Landratsamtes zu einer möglichen Namensänderung des Beigeladenen unter anderem dahingehend, dass die Familie „Sch.“ dem Jugendamt seit Juli 2016 bekannt sei. Der Beigeladene sei zu diesem Zeitpunkt eineinhalb Jahre alt und seine Eltern bereits getrennt gewesen. Am 8. August 2016 habe es eine Verhandlung vor dem Familiengericht gegeben. Hierbei sei entschieden worden, dass der Beigeladene seinen Aufenthalt bei seiner Mutter habe. Diese habe eine umfangreiche Vollmacht erhalten, um Kontakte und somit Reibungspunkte zwischen den Elternteilen zu vermeiden. Umgangskontakte des Klägers mit dem Beigeladenen sollten über die Caritas angebahnt werden und einmal wöchentlich stattfinden. Den zwei im Herbst 2016 vereinbarten Terminen bei der Caritasstelle sei der Kläger unentschuldigt ferngeblieben. Er habe sich dann erst wieder Anfang 2018 beim Jugendamt gemeldet und mitgeteilt, dass er inzwischen in … wohne und ein- oder zweimal monatlich Umgang zum Beigeladenen wünsche. Danach habe sich der Kläger weder gemeldet noch sei er erreichbar gewesen. Die Mutter des Beigeladenen sei nochmals von Behördenseite kontaktiert worden und habe angegeben, dass der Beigeladene, seitdem kein Kontakt mehr zum Kläger bestehe, ausgeglichener sei und nicht mehr im Schlaf wimmere.
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Die Sozialpädagogin kommt zur Einschätzung, dass der Kläger kein ernsthaftes Interesse an seinem Sohn erkennen lasse. Zudem sei er weggezogen und habe selbst angegeben, dass es ihm kaum möglich sei, sich um seinen Sohn zu kümmern. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass der Kläger sich künftig um seinen Sohn kümmere. Es bestehe keine Vater-Sohn-Bindung. Seit der Trennung von seiner Frau habe der Kläger sein Kind nicht mehr gesehen. Die Kontaktanbahnung sei gescheitert und Kontakt habe so nicht aufgebaut werden können. Für einen zukünftigen Bindungsaufbau müssten regelmäßige Kontakte sichergestellt sein, was der Kläger schon aufgrund der Entfernung nicht gewährleisten könne. Da der Beigeladene erst drei Jahre alt sei, habe er noch nicht die Fähigkeit, alle Zusammenhänge zu erkennen und zu verstehen. Deshalb sei ihm auch die Bedeutung seines Nachnamens noch nicht bewusst. Es sei jedoch so, dass die Kindsmutter sehr stak unter dem Nachnamen leide, weil sie viele negative Erfahrungen im Zusammenleben mit dem Kläger gemacht habe und noch immer Angst vor diesem habe. Die Belastung, die dadurch entstanden sei, sei auch heute noch bei der Kindsmutter präsent und deutlich zu spüren. Es sei davon auszugehen, dass die Belastungen und Ängste der Kindsmutter sich auf den Sohn übertragen würden. Vor allem für die Kindsmutter sei es von großer Bedeutung, den Familiennamen des Klägers abzulegen und komplett aus ihren Leben zu streichen. Sie wolle zudem, dass ihr Sohn den gleichen Namen wie sie trage. Die Aufrechterhaltung des Namensbandes zwischen Vater und Sohn könne zudem die Entwicklung des Beigeladenen negativ beeinflussen, da sich die Ängste der Mutter auf ihn übertragen würden und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für den Beigeladenen aufgrund des Nachnamens gefährdet sei. An seinem Wohnort sei der Familienname des Klägers negativ behaftet. Der Beigeladene könnte als Sohn eines Straffälligen gesehen und möglicherweise ausgegrenzt werden. Der Kläger habe die Möglichkeiten, eine Beziehung zum Beigeladenen aufzubauen, nicht wahrgenommen. Grundsätzlich wäre es kein Problem, dass der Beigeladene Kontakt zu seinem leiblichen Vater habe. Da dieser sich jedoch nicht verlässlich kümmere und darum bemühe, würde ein Umgang den Beigeladenen in der aktuellen Situation durcheinander bringen und sei deshalb nicht zu befürworten. Eine Namensänderung werde von Seiten des Sozialdienstes empfohlen.
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Mit Schreiben vom 6. November 2018 hörte das Landratsamt den Kläger zu einer möglichen Namensänderung des Beigeladenen an. Am 7. November 2018 rief der Kläger entsprechend eines Aktenvermerks beim Landratsamt an und teilte mit, dass er mit einer Namensänderung nicht einverstanden sei.
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Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 wurde der Name des Beigeladenen von „Sch.“ in den Namen „K.“ geändert (Ziffer 1). Die Namensänderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids wirksam. Hierüber wird nach dessen Rechtskraft eine gesonderte Urkunde ausgestellt (Ziffer 2). Ziffer 3 enthält die Kostenentscheidung.
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Als Begründung wurde ausgeführt, dass für die Änderung des Familiennamens ein wichtiger Grund vorliege (§ 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Namensänderung sei die Stellungnahme des Jugendamtes mit einbezogen worden. Umgangskontakte des Klägers mit seinem Sohn hätten bereits seit längerem nicht mehr stattgefunden. Eine sog. „Anbahnung des Umgangs“ sei bislang nicht zustande gekommen. Es bestehe keine Vater-Sohn-Bindung. Diese könne nur dadurch entstehen, dass ein Bindungsaufbau durch regelmäßige Kontakte sichergestellt werde. Der Kläger habe bisher nur sporadisch angegeben, Kontakt bzw. Umgang zu seinem Sohn aufnehmen zu wollen. Ein konkretes Mitwirken, womit der Umgang angebahnt werden könnte, sei nicht erkennbar. Aufgrund der vorliegenden Entwicklung sei davon auszugehen, dass eine Vater-Sohn-Beziehung in Zukunft nicht entstehen werde. Dies werde auch dadurch gezeigt, dass beide Elternteile kaum oder überhaupt nicht auf sachlicher Ebene miteinander kommunizieren würden. Die Aufrechterhaltung des Namensbandes zwischen Vater und Sohn könne die Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen, da sich die Ängste der Mutter auf den Sohn übertragen würden. Weiterhin wäre die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für den Beigeladenen aufgrund seines am Wohnort negativ behafteten Nachnamens gefährdet. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei eine Namensänderung für das Wohl und die künftige Entwicklung des Beigeladenen erforderlich.
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Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2018 zugestellt.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019, Eingang beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018 über die Änderung des Familiennamens des Kindes … „Sch.“, geb. am 6. Februar 2015, in den Namen „K.“ wird in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben.
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Die Klage wurde damit begründet, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei, da kein wichtiger Grund für die Namensänderung des Beigeladenen nach § 3 des NamÄndG vorliege. Eine Namensänderung könne nur in Ausnahmefällen erfolgen. Gemäß Nr. 30 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) stelle der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal dar. Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen sei mit dem Kindswohl nicht vereinbar. Eine Namensänderung sei nicht erforderlich. Im angegriffenen Bescheid sei nicht berücksichtigt worden, dass die Kindsmutter nicht allein sorgeberechtigt sei. Der Kläger und die Kindsmutter hätten im Rahmen der Vereinbarung vor dem Amtsgericht … vom 8. August 2016 keine Vereinbarung zur Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts getroffen. Der Kindsmutter sei lediglich eine Sorgevollmacht dahingehend erteilt worden, dass sie sämtliche Sorgeangelegenheiten im Hinblick auf das gemeinsame Kind allein regeln könne. Bei wichtigen Angelegenheiten müsse sie den Kläger unterrichten. Weiterhin sei vereinbart worden, dass der Trennungskonflikt mithilfe der Erziehungsberatungsstelle der Caritas aufgearbeitet werde. In der Folgezeit habe sich der Kläger per E-Mail am 30. Oktober 2016 und wiederholt persönlich und telefonisch ab dem 4. November 2016 an die Erziehungsberatungsstelle der Caritas gewandt, um Umgang mit seinem Sohn zu erhalten. Der Kläger habe aufgrund seines Umzuges im Jahr 2016 und seiner Nachtschichten die damaligen Termine bei der Caritas nicht wahrnehmen können. Seitens des Klägers sei jedoch nur ein einziger Termin aufgrund des Umzugs versäumt worden. Die Kindsmutter habe sich zudem nicht dazu bereit erklärt, dem Kläger Umgang zu gewähren. Lediglich im Winter 2017 habe ein Treffen mit dem Beigeladenen mithilfe eines Bekannten stattfinden können. Der Kläger habe am 4. September 2018 beim Amtsgericht … eine Regelung zum Umgang mit dem Beigeladenen beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht … am 24. Oktober 2018 hätten sich die Eltern des Beigeladenen dahingehend geeinigt, dass sie sich verpflichten würden, zur Erziehungsberatungsstelle der Caritas zu gehen, um eine vernünftige Elterngesprächsebene herzustellen. Auch solle hier der Umgang des Klägers zum Beigeladenen angebahnt werden. Der Kläger und die Kindsmutter hätten im Anschluss daran regelmäßig Termine bei der Caritas in … wahrgenommen und der erste begleitete Umgang des Klägers mit dem Beigeladenen sei für den 22. Februar 2019 geplant. Der Kläger habe zusammen mit seinem Sohn von dessen Geburt bis zur Trennung von der Kindsmutter am 11. Juli 2016 zusammengelebt, sodass eine Vater-Sohn-Bindung entstanden sei. Die Beziehung zu seinem Sohn werde durch die Umgangsanbahnung vertieft und verstärkt. Ziel der Umgangsanbahnung sei dann auch ein unbegleiteter Umgang des Klägers mit seinem Sohn. Zudem hätten die Kindsmutter und der Kläger am 12. Dezember 2018 und am 4. Januar 2019 bei der Erziehungsberatungsstelle der Caritas Elternvereinbarungen getroffen. Bestritten werde, dass am Wohnort des Beigeladenen der Familienname des Klägers negativ behaftet sei und dadurch gesellschaftliche Nachteile für den Beigeladenen drohen würden. Der Kläger selbst habe über seine strafrechtliche Vergangenheit am früheren Wohnort nichts verlauten lassen. Wie die Einwohner davon Kenntnis erhalten haben sollen, sei bereits fraglich. Sollten sie dennoch Kenntnis darüber haben, dass der Kläger der Vater des Beigeladenen sei, dann werde sich daran auch durch eine Namensänderung nichts ändern. Es werde ferner bezweifelt, dass sich die Ängste der Kindsmutter auf den Beigeladenen übertragen würden sowie, dass der Kläger nur sporadisch Kontakt und Umgang mit seinem Sohn aufnehmen wolle und an Umgangsanbahnungen nicht mitgewirkt habe. Vielmehr sei die Kindsmutter mit einer Umgangsanbahnung nicht einverstanden gewesen. Ferner komme der Kläger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach. Die Klägerbevollmächtigte übermittelte zur Begründung der Klage folgende Dokumente, auf deren Inhalt Bezug genommen wird:
- Vermerk der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts … am 8. August 2016 - E-Mails vom 30. Oktober 2019 und vom 30. November 2019 - Bestätigung der Caritas vom 9. April 2018 - Vereinbarung des Klägers und der Kindsmutter vom 12. Dezember 2018 - Vereinbarung des Klägers und der Kindsmutter vom 4. Januar 2019
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Unter dem 7. März 2019 beantragte das Landratsamt,
die Klage abzuweisen.
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Das Landratsamt erwiderte, dass gemäß Nr. 30 Abs. 4 Satz 4 der NamÄndVwV bei Kindern und Heranwachsenden der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihren Familiennamen in Erscheinung getreten sind, wiege. Obwohl Nr. 40 der NamÄndVwV die Fallkonstellation der Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe bei einem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil regele, komme auch dort zum Ausdruck, dass ein überwiegendes Interesse an einer Namensänderung dann gegeben sei, wenn dies bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Zudem werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 (Az.: 6 C 18/01) verwiesen. Zur Einschätzung des Kindswohls sei eine Stellungnahme der Sozialpädagogin des Jugendamtes eingeholt worden. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 komme sie zu dem Ergebnis, dass eine Namensänderung hier angezeigt sei. Im Oktober/November 2016 sei es nach übereinstimmender Schilderung der Sozialpädagogin und der Klägerseite nicht zu einer Umgangsanbahnung gekommen. Das von Klägerseite vorgelegt Schreiben der Caritas vom 9. April 2018 besage lediglich, dass mit der Großmutter des Beigeladenen telefoniert worden sei. Weitere Bemühungen hinsichtlich eines Umgangskontaktes seien bis zum Herbst 2018 von Klägerseite nicht vorgetragen worden. Erst im Oktober 2018, also während des Antragsverfahrens über die Änderung des Namens, seien Beratungstermine zustande gekommen. Unmittelbar vor und nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (12. Dezember 2018 und 4. Januar 2019) seien Vereinbarungen der Eltern des Beigeladenen bei der Beratungsstelle getroffen worden. Ein Vater-Kind-Verhältnis sei nicht entstanden, da der Kläger nur bis zum 11. Juli 2016 bei der Familie gelebt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Sohn nicht einmal eineinhalb Jahre alt gewesen. Die Einschätzung der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Kindeswohls müsse der Fachlichkeit des Jugendamtes überlassen werden. Bei der Wohngemeinde des Beigeladenen handele es sich um einen Ort mit 1.400 Einwohnern, in dem jeder jeden kenne. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei der Kläger mit Schreiben vom 6. November 2018 angehört worden. Er habe lediglich telefonisch mitgeteilt, dass er einer Namensänderung nicht zustimme. Weitergehende Umstände, die zum Teil erst im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen worden seien, habe er damals nicht geltend gemacht. Die nur kurze telefonische Mitteilung des Klägers spreche nicht dafür, dass er ein nachhaltiges Interesse an einem Beziehungsaufbau zu seinem Sohn und an dessen Beibehaltung des Familiennamens habe. Ob die jetzigen Umgangsbemühungen des Klägers mit dem Namensänderungsverfahren in Zusammenhang stünden, könne nicht beurteilt werden. Zumindest die Änderung des Familiennamens trage dazu bei, dass die durch das angespannte Elternverhältnis zu erwartende weitere emotionale Belastung für das Kind erträglicher ausfallen werde.
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Mit Schriftsatz vom 12. April 2019 replizierte die Klägerseite, dass eine Namensänderung nur in engen Ausnahmefällen möglich sei. Etwas Anderes besage auch nicht Nr. 30 Abs. 4 der NamÄndVwV. Die Beklagte habe keine Gründe nachgewiesen, welche eine Namensänderung zum Wohl des Beigeladenen erforderlich machen würden. Es überwiege daher der Grundsatz der Namenskontinuität. Namenskontinuität sei ein wichtiger Kindeswohlbelang, da sie dem Kind helfe, seine Identität zu finden, zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern. Die Stellungnahme der Sozialpädagogin des Jugendamtes stelle als Gründe für die Namensänderung auf die Wünsche und Befindlichkeiten der Kindsmutter, nicht jedoch auf Belange des Kindes ab. Konkrete Gründe, weswegen der Familienname des Klägers negativ behaftet sei und dies für den Beigeladenen zu einer Gefährdung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führe, seien nicht ausgeführt und bewiesen worden. Das nachhaltige Interesse des Klägers an seinem Sohn zeige sich darin, dass der Kläger wiederholt versucht habe, über die Erziehungsberatungsstelle der Caritas Umgang zu seinem Sohn zu erhalten, Umgangsverfahren in die Wege geleitet habe und an ihm gewährten Umgangsterminen am 22. Februar 2019 und am 5. April 2019 teilgenommen habe. Keinesfalls stehe der Umgangskontakt des Klägers zu seinem Sohn im Zusammenhang mit dem vorliegenden Namensänderungsverfahren, was bereits daraus ersichtlich werde, dass der Kläger seinen Umgangsantrag am 4. September 2018 bei Gericht gestellt habe, nachdem er sich zuvor monatelang außergerichtlich über die Caritas um einen Umgang bemüht habe. Der Antrag auf Änderung des Familiennamens sei erst am 6. November 2018 gestellt worden.
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Unter dem 3. Juni 2019 ergänzte das Landratsamt, dass eine Namensänderung eines Kindes bereits möglich sei, wenn die Beibehaltung des Nachnamens schwerwiegende Nachteile mit sich bringe, sodass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum familienfernen Elternteil nicht zumutbar erscheine. Es sei nicht notwendig, dass die Grenze für das Kind schon eine Belastbarkeit erreiche, die Erziehungshilfen notwendig machen würden oder als seelische Behinderungen zu qualifizieren seien. Der Beigeladene werde in Kürze eine schulvorbereitende Einrichtung besuchen, um bestehende Rückstände vor Schulantritt zu kompensieren. Die weitere Beibehaltung des klägerischen Familiennamens werde den Beigeladenen zweifelsohne belasten und nicht zu einer raschen Verbesserung beitragen. Auch das Spannungsverhältnis zwischen den Eltern führe zu einer emotionalen Belastung des Kindes und erschwere zusätzlich dessen Entwicklungsprozess. Der Beigeladene werde weiterhin sein Lebensumfeld in seinem Wohnort haben und bei seiner Mutter aufwachsen. Hierfür spreche auch, dass der Kläger mittlerweile eine neue Ehe eingegangen sei und ein weiteres Kind habe. Die Namensänderung leiste einen wichtigen Beitrag, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise beim Beigeladenen zu reduzieren.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Juni 2020 wurde der Sohn des Klägers zum Verfahren beigeladen.
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Unter dem 10. Juli 2020 führte die Klägerbevollmächtigte aus, dass weitere Termine stattgefunden hätten. Ein gemeinsamer Umgang finde derzeit einmal monatlich im Rahmen des begleiteten Umgangs bei der Erziehungsberatungsstelle der Caritas statt. Der Kläger wünsche eine Ausweitung des Umgangs, was die Kindsmutter derzeit, ohne Grundlage hierfür, verweigere. Dies sowie die regelmäßige und kontinuierliche Wahrnehmung der Umgangsmöglichkeiten bei der Caritas würden zeigen, wie wichtig der Beigeladene für den Kläger sei. Der Kläger scheue keine Kosten und Mühen, um den Umgang wahrzunehmen. So reise er immer mehrere Stunden mit dem Zug von … nach …, um seinen Sohn zu treffen und nehme hierfür Urlaub.
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Mit den Schriftsätzen vom 22. Juli 2020 und vom 27. Juli 2020 erklärte der Bevollmächtigte des Beigeladenen, dass der Kläger während des Zusammenlebens mit dem Beigeladenen Nachtschichten gearbeitet habe, sodass er tagsüber geschlafen habe oder zu seinen Eltern gegangen sei und nur eingeschränkten Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. Eine enge Bindung zwischen Vater und Sohn sei daher nicht entstanden. Von Juli 2016 bis Februar 2019 habe der Kläger keinerlei Umgang mit dem Beigeladenen gepflegt und gesucht. Erst im Zuge des hiesigen Verfahrens habe der Kläger sich auf seinen Umgangsanspruch besonnen und Termine am 22. Februar 2019, 22. März 2019 und 5. April 2019 wahrgenommen. Danach hätten sich die Intervalle der Umgangstermine verlängert und es seien Treffen am 17. Mai 2019, 28. Juni 2019, 30. August 2019 und 22. November 2019 zustande gekommen. Im Jahr 2020 habe der Umgang am 17. Januar 2020 und am 21. Februar 2020 stattgefunden. Danach sei es zu einer viermonatigen Unterbrechung bis zum 12. Juni 2020 gekommen, da dem Kläger das „Geblödel“ zu viel sei. Er müsse auch an seine Familie denken. Es sei daher nur zu unregelmäßigen Umgängen des Klägers mit dem Beigeladenen gekommen. Die Umgangstermine könnten ein Vater-Sohn-Verhältnis nicht fördern. Während der Umgangstermine suche der Beigeladene zwingend die Nähe der Begleitperson und der zuständigen Besuchsperson. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei schlecht. Die vom Kläger herbeigeführte räumliche Distanz zum Beigeladenen, sprich sein Umzug an seinen gegenwärtigen Wohnsitz, entspreche seiner eigenen Disposition. Auch dies zeige sein fehlendes Interesse am Beigeladenen. Dass der Kläger zwei weitere Kinder habe und ein weiteres erwartet werde, zeige, dass der Kläger seine selbst gewählten Verpflichtungen - auch Unterhaltspflichten - gar nicht erfüllen könne. Augenscheinlich habe der Kläger sich ohnehin zu seiner jetzigen Familie hin orientiert, was legitim sei, jedoch umso mehr die Frage aufwerfe, warum er der Meinung sei, dass der Beigeladene weiterhin seinen Familiennamen tragen müsse, obgleich dies seinen Sohn belaste. Der Kläger trage keinerlei Gründe dafür vor, dass der Beigeladene weiterhin seinen Nachnamen tragen müsse. Dass der Beigeladene unter seinem Nachnamen leide, könnten die Kindergartenbetreuer des Beigeladenen bestätigen. Der Nachname „Sch.“ sei im gesamten Umkreis um den Wohnort des Beigeladenen negativ belegt und belastet. Der Beigeladene könne sich bereits artikulieren und habe den Wunsch geäußert, wie seine Mutter zu heißen. Er nenne sich selbst manchmal „… K.“. Dem Beigeladenen scheine es emotional wichtig zu sein, dass er sich mit seiner Familie und seiner Mutter identifiziere. Den Kläger bezeichne er lediglich als „komischen …“, was zeige, dass er keine emotionale Bindung zu seinem Vater habe. Zusammengefasst sei daher festzustellen, dass die Beibehaltung des klägerischen Familiennamens mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringe und den Beigeladenen in seiner kindlichen Entwicklung gefährde. Der Beigeladene werde ferner ab September den Vorschulkindergarten besuchen.
19
Das Landratsamt trug unter dem 25. August 2020 vor, dass der Kläger entsprechend der Mitteilung der Caritas vom 15. Juli 2020 im Jahr 2019 an sieben und im Jahr 2020 bisher an drei Umgangsterminen mit dem Beigeladenen teilgenommen habe. Auffällig sei, dass die Termine unmittelbar nach der Entscheidung über die Namensänderung im monatlichen Rhythmus stattgefunden hätten, die Intervalle der Termine ab Herbst 2019 deutlich unregelmäßiger geworden seien und nun wesentlich länger auseinander lägen. Unter Einbeziehung der Tatsache, dass für den Umgang längere Anreisen notwendig seien, seien die Terminwahrnehmungen im Jahr 2020 ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung wohl nicht zustande kommen werde. Von einem gesteigerten Interesse des Klägers an einer solchen Beziehung sei auch aufgrund der merklich größeren Abstände zwischen Umgangskontakten nicht auszugehen. Auf eine erneute Stellungnahme der Sozialpädagogin G. des Jugendamtes vom 14. August 2020 zur Einschätzung der Vater-Kind-Beziehung werde Bezug genommen. Sowohl zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses als auch derzeit bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beibehaltung des klägerischen Nachnamens für den Beigeladenen so schwerwiegende Nachteile mit sich bringe, dass ihm dies nicht zuzumuten sei. Der Beigeladene könne aufgrund seiner noch relativ frühkindlichen Entwicklung die Tragweite, die die Beibehaltung seines Nachnamens mit sich bringe, noch nicht einschätzen. Dies werde sich jedoch bereits ab der Einschulung als problematisch erweisen und seine Entwicklung nachhaltig beeinflussen.
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Aus der beigefügten Stellungnahme der Sozialpädagogin G. des Jugendamtes vom 14. August 2020 ergibt sich, dass der Beigeladene bei einem Hausbesuch des Jugendamtes angegeben habe, dass er im Spielzimmer der Erziehungsberatungsstelle „mit …“ spiele. Weitere Angaben oder Ausführungen zu „…“ habe er nicht gemacht. Der Beigeladene habe der Sozialpädagogin unbedingt mitteilen wollen, dass er „… K.“ heißen möchte. Als Grund hierfür habe er angegeben, dass er so wie seine Mutter heißen wolle. Die Frage danach, ob er jemanden kenne, der „Sch.“ heiße, habe er verneint. Bei Erwähnungen über seinen Vater habe der Beigeladene den Lebensgefährten der Kindsmutter gemeint. Die Kindsmutter habe gegenüber der Sozialpädagogin angegeben, dass sie weiterhin Angst vor dem Kläger habe und die Umgangskontakte nur gemeinsam mit einer Begleitung wahrnehme. Die Elterngespräche würden nur in Anwesenheit zweier Berater stattfinden und seien streitbesetzt.
21
Die Sozialpädagogin kommt zu der Einschätzung, dass von einem Zustandekommen eines tragfähigen Vater-Sohn-Verhältnisses in den ersten 18 Lebensmonaten nicht ausgegangen werden könne. Der Beigeladene weise keine verankerte Bindung zum Kläger auf. Er freue sich zwar, ihn zu sehen; weitere Verknüpfungen oder Emotionen hinsichtlich des Klägers seien hingegen nicht erkennbar. Ein Interesse an intensiveren Umgangskontakten zeige der Beigeladene ebenfalls nicht. Der Beigeladene zeige keine Auffälligkeiten in der psychischen und generellen Entwicklung. Es liege eine Leistungs- und Konzentrationsschwäche vor. Für die Kindsmutter und deren Familie stelle der Nachname „Sch.“ nach wie vor ein Reizwort dar. Die Familie vermeide es, den Namen auszusprechen oder zu schreiben. Die elterlichen Streitigkeiten würden bestmöglich vom Beigeladenen ferngehalten, sodass er davon nicht belastet wirke. Gründe, die derzeit für eine Änderung des Familiennamens sprechen würden, seien, dass der Beigeladene eine enge Beziehung zu seiner Mutter und deren Familie, jedoch keine familiären Zusammenhänge zum Kläger habe. Trotz stattfindender Umgangskontakte sei weiterhin nicht von einer stabilen Vater-Sohn-Beziehung auszugehen. Darüber hinaus werde, zumindest im Umfeld der Familie des Beigeladenen, der Familienname des Klägers mit seiner kriminellen Vergangenheit in Verbindung gebracht.
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Hierzu äußerte sich der Bevollmächtigte des Beigeladenen unter dem 30. September 2020 dahingehend, dass die Stellungnahme der Sozialpädagogin vom 14. August 2020 bestätige, dass keine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung bestehe. Der Wille des Beigeladenen hinsichtlich seines Familiennamens sei zu berücksichtigen. Die Kindsmutter sei nicht gegen eine Ausdehnung des Umgangs. Sie wolle aber nicht, dass der Beigeladene, wie von Klägerseite geplant, über mehrere Tage in einer fremden Umgebung Umgang mit dem Kläger habe.
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Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 erklärte die Klägerseite ergänzend, dass es weitere Umgangskontakte am 21. August 2020, im September 2020 und am 2. Oktober 2020 gegeben habe. Hinsichtlich der „Lücken“ im Umgang sei auszuführen, dass zwei Termine aufgrund der Distanz und beruflicher Gründe des Klägers und Termine von März bis Juni 2020 wegen der Corona-Pandemie ausgefallen seien. Zudem gehe aus der von der Caritas aufgestellten Terminsauflistung hervor, dass Umgangstermine im Oktober und Dezember 2019 wegen der Kindsmutter abgesagt worden seien. Ersatztermine seien aufgrund der Teilzeittätigkeit der Mitarbeiterin der Beratungsstelle nicht möglich gewesen. Die Anbahnung des Umganges sei so weit fortgeschritten, dass der Beigeladene auch am Schluss des Umgangs lieber weiter mit dem Kläger spielen wolle und ihn „Papa“ genannt habe. Ferner werde ergänzt, dass der Nachname „Sch.“ kein seltener Familienname sei und deshalb nicht unbedingt einer bestimmten Person im Ort zugeordnet werden könne. Es werde darauf hingewiesen, dass die Sozialpädagogin ausführe, dass beim Beigeladenen keine psychischen Auffälligkeiten oder Probleme in der Entwicklung vorlägen. Damit werde die Behauptung der Gegenseite widerlegt, dass der Beigeladene unter seinem Nachnamen leide und deshalb Entwicklungsprobleme habe. Aus der Stellungnahme gehe zudem nicht hervor, weswegen davon ausgegangen werde, dass keine Vater-Sohn-Beziehung bestehe. Es werde nur auf die Ausführungen der Kindsmutter abgestellt. Die Interaktion zwischen Vater und Sohn sei nicht gewürdigt worden.
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Unter dem 8. Februar 2021 erwiderte die Beigeladenenseite, dass der Beigeladene den Familiennamen des Klägers nicht verwende, sondern sich selbst „K.“ nenne. Die begehrte Umgangsausweitung habe nichts mit dem Namensrecht zu tun. Der Kläger verkenne die kindliche Situation, wenn er der Auffassung sei, dass der Beigeladene unter dem jetzigen Nachnamen nicht leide. Selbst wenn zwischen dem Kindsvater und dem Kind ein guter Umgang und ein gutes Verhältnis entstanden sei, sollte dies einer Namensänderung des Kindes nicht entgegenstehen.
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Mit Schriftsatz vom 6. April 2021 wies die Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Kläger am 15. Januar 2021 einen Antrag beim Amtsgericht … zur Erweiterung der Umgangsvereinbarung gestellt habe.
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In der mündlichen Verhandlung am 15. April 2021 beantragte der Bevollmächtigte des Beigeladenen,
die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. April 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29
a. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein für die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Dies setzt voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29). Die Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 42). Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nur unter schweren Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 6). Das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung ist im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht. Bereits im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage kann die Erforderlichkeit einer Namensänderung bestehen, wenn diese für das Kind einen so hohen Nutzen hat, dass ein um sein Kind besorgter Elternteil auf die Einhaltung des Namensbandes verständigerweise nicht bestehen würde. Es müssen schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 42, 44.; OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 6).
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Entsprechend der genannten Rechtsprechung und der normkonkretisierenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 40 NamÄndVwV sind bereits strenge Maßstäbe an die Änderung des Familiennamens eines ehelichen Kindes mit dem Nachnamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu stellen. In der vorliegenden Konstellation ist der Kläger hingegen weiterhin sorgeberechtigt; die Mutter des Beigeladenen verfügt lediglich über eine Sorgevollmacht. Es sind daher zumindest keine weniger strengen als die angeführten Maßstäbe, die zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Namenskontinuität führen können, anzuwenden.
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b. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Beigeladenen liegt nicht vor. Zwar hat das Gericht durchaus Verständnis für die menschlich schwierige Situation des Beigeladenen und seiner Mutter, die auf den elterlichen Konflikten beruht. Jedoch wurde von Beklagten- und Beigeladenenseite die Erforderlichkeit der Namensänderung, die zur Begründung der rechtlichen Ausnahme vom Grundsatz der Namenskontinuität führen würde, nicht hinreichend dargelegt. Es kann dabei dahinstehen, ob es für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Namensänderung streitentscheidend auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. VGH BW, U.v. 22.2.2001 - 1 S 929.00 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Bbg U.v. 20.11.2003 - 4 A 27702 - juris Rn. 29) oder auf die Umstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz, wie sie auch für eine Klage des Kindes auf Verpflichtung der Behörde zur - zunächst abgelehnten - Namensänderung maßgeblich sind (OVG NRW, U.v. 28.5.1996 - 10 A 1691.91 - juris Rn. 18-20; in diese Richtung wohl auch BayVGH, U.v. 6.6.2008 - 5 B 06.832 - juris Rn. 31 f.), ankommt. Die Erforderlichkeit der Namensänderung war zu keinem dieser Zeitpunkte gegeben.
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aa. Es reicht für eine Namensänderung des Beigeladenen nicht aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 13. Dezember 2018 ca. eineinhalb Jahre keinen Kontakt mehr zum Beigeladenen hatte. Selbiges gilt dafür, dass der Kläger nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides einige Umgangstermine mit dem Beigeladenen nicht wahrgenommen hat. Die Bewertung des Kindeswohls macht regelmäßig eine Abwägung der gegenläufigen Interessen notwendig, die nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation vorgenommen werden darf. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, ist dabei insbesondere die für das Kindeswohl regelmäßig gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren Ablösung weitgehend verfestigt würde. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn bei längerfristiger prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr zu erwarten ist. Mangelnde Umgangskontakte sind dabei für sich genommen nicht hinreichend, um die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen. Wegen der Wandelbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen und der dadurch bedingten Möglichkeit einer zukünftigen Veränderung kann es entscheidend nur darauf ankommen, ob bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat. Lediglich in einem solchen Fall ist die namensrechtliche Bindung des Kindes zu diesem Elternteil ausnahmsweise nicht schutzwürdig (vgl. OVG Saarland, B.v. 13.12.2018 - 2 A 867/17 - juris Rn. 11; OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris Rn. 13).
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Eine derartige Situation kann vorliegend nicht festgestellt werden. Das Ausbleiben der Umgangskontakte über eineinhalb Jahre hin bzw. das nur vereinzelte Zustandekommen solcher Kontakte ist ersichtlich nicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger kein Interesse an seinem Sohn gezeigt hätte. Im Gegenteil war der Kläger bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides darum bemüht, einen Umgang zum Beigeladenen, der seit der Trennung nicht mehr stattgefunden hatte, aufzubauen. So beantragte er im September 2018 beim Amtsgericht … eine Regelung zum Umgang mit dem Beigeladenen. Er und die Kindsmutter einigten sich in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht … am 24. Oktober 2018 dahingehend, dass ein begleiteter Umgang des Klägers mit dem Beigeladenen über die Erziehungsberatungsstelle der Caritas stattfinden solle. Bereits vor Bescheiderlass zeigte der Kläger daher, dass er weiterhin Interesse an seinem Sohn hat und eine Beziehung zu diesem aufbauen will. Diese Bemühungen setzten sich auch nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter fort. Die Sozialpädagogin G. des Jugendamtes gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seit Februar 2019 regelmäßig Umgangstermine stattfänden, die im Wesentlichen funktionieren würden. Der Kläger nahm ausweislich des Schreibens der Caritas vom 15. Juli 2020 im Jahr 2019 fast monatlich an einem einstündigen Umgangstermin mit dem Beigeladenen teil. Im Jahr 2020 fanden entsprechend des Schreibens der Caritas und dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 5. Oktober 2020 sechs weitere Umgangstermine statt. Dass einzelne Termine aufgrund der Covid-19-Pandemie sowie Terminkollisionen nicht stattfanden bzw. ersatzlos abgesagt werden mussten und deshalb Umgangslücken entstanden sind, deutet nicht darauf hin, dass der Kläger kein Interesse mehr an seinem Sohn hätte. Vielmehr nahm der Kläger trotz der großen Distanz seines derzeitigen Wohnortes zur Beratungsstelle und seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten über den gesamten Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens an Umgangsterminen statt. Im Jahr 2021 versuchte er sogar den Umgang zu seinem Sohn durch einen Antrag beim Amtsgericht zu erweitern. Zwar hielt das Amtsgericht, entsprechend der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, eine Ausweitung des Umgangs nicht für veranlasst, jedoch stimmte die Kindsmutter zu, dass der Kläger auch nach den Umgangsterminen noch ein wenig Zeit mit seinem Sohn verbringen darf. Die umgangsrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht, die Wahrnehmung der Umgangstermine bei der Caritas sowie die aktive Beteiligung des Klägers im vorliegenden Verfahren zeigen, dass er sich ernsthaft um die Verwirklichung und die Umsetzung des ihm grundsätzlich von Verfassung wegen zustehenden Umgangsrechts zu seinem Sohn bemüht hat und er weiterhin Interesse daran hat, eine tragfähige Vater-Sohn-Beziehung aufzubauen.
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Dass entsprechend der Stellungnahme der Sozialpädagogin G. des Jugendamtes vom 14. August 2020 weder vor noch nach Bescheiderlass eine tragfähige und stabile Vater-Sohn-Beziehung entstanden sei und trotz regelmäßiger Umgangstermine keine wesentlichen Fortschritte festzustellen seien, die zu einer Bindung zwischen Vater und Sohn führen würden, ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass eine Namensänderung des Beigeladenen nicht erforderlich ist. Zwar besteht derzeit keine (tragfähige) Vater-Sohn-Beziehung, die durch die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen durchtrennt werden würde. Jedoch kommt es - wie dargestellt wurde - maßgeblich darauf an, ob eine solche Beziehung aufgrund dauerhaft mangelnden Interesses des namensgebenden Elternteils zum Kind nicht mehr zu erwarten ist. Der Kläger hat gerade durch seine Bemühungen gezeigt, dass ihm viel daran gelegen ist, weiterhin Kontakt zu seinem Sohn zu halten und zu intensivieren sowie diesen auch - notfalls durch weitere gerichtliche Umgangsverfahren - auszudehnen. Eine Ausdehnung der Umgangskontakte sowie die langsame Verbesserung der Vater-Sohn-Beziehung wird gewiss viel Zeit und Mühe des Klägers in Anspruch nehmen. Das jetzige Verhalten des Klägers zeigt jedoch deutlich, dass er bereit ist, diese Zeit und Mühe auch künftig für seinen Sohn zu investieren. Bei längerfristiger prognostischer Bewertung ist daher nicht auszuschließen, dass sich die zwischenmenschliche Beziehung des Vaters zu seinem Sohn wandelt und eine tragfähige Beziehung entsteht. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger weiterhin sorgeberechtigt für seinen Sohn ist, ist eine solche Entwicklung im Bereich des Möglichen. Die namensrechtliche Bindung des Klägers zu seinem Sohn ist daher weiterhin schutzwürdig.
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Auch die Umstände, dass der Kläger drei weitere Kinder hat und seinen Unterhaltszahlungen laut Angaben der Beigeladenenseite teilweise nicht nachgekommen sei, ändert nichts daran, dass der Kläger durch seine Umgangsbemühungen gezeigt hat, dass ihm der Aufbau einer Beziehung zu seinem Sohn wichtig ist. Im Gegenteil nimmt sich der Kläger trotz seiner anderen Kinder die Zeit, um Umgangstermine mit dem Beigeladenen wahrzunehmen. Dass der Kläger der Kindsmutter gesetzlich zustehende Unterhaltszahlungen nicht geleistet hat, wurde lediglich pauschal behauptet. Im Übrigen ist wohl - auch anhand der eingereichten Unterlagen des Klägers im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags - naheliegender, dass Unterhaltszahlungen - wenn dies der Fall wäre - an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Klägers, nicht jedoch am mangelnden Interesse an seinem Sohn gescheitert sind.
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bb. Soweit der Bevollmächtigte des Beigeladenen und die Beklagtenseite eine seelische Belastung des Beigeladenen geltend machen, rechtfertigt dies ebenfalls keine Namensänderung des Beigeladenen. Zwar kann eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden. Dies allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids war der Beigeladene noch keine vier Jahre alt. Entsprechend der Stellungnahme der Sozialpädagogin G. des Jugendamtes vom 27. August 2018 sei der Beigeladene damals noch zu jung gewesen, um die Bedeutung seines Nachnamens zu erkennen und zu verstehen. Es sei zu befürchten gewesen, dass sich die Ängste der Kindsmutter vor dem Kindsvater auf den Beigeladenen übertragen und so eine Belastung für diesen darstellen würden. Dass eine seelische Belastung des Beigeladenen zum damaligen Zeitpunkt bestanden hat bzw. in absehbarer Zeit tatsächlich zu erwarten und nicht nur möglich gewesen wäre, wurde gerade nicht substantiiert und nachvollziehbar in der Stellungnahme dargestellt.
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Eine solche seelische Belastung ist auch nach Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht konkret aufgezeigt worden. Zwar wies die Sozialpädagogin G. des Jugendamtes in der mündlichen Verhandlung wiederum auf die Ängste der Mutter hin, die sich aufs Kind übertragen könnten. Sie gab jedoch auch an, dass die Mutter des Beigeladenen die elterlichen Konflikte weitest möglich von diesem fernhalte und der Beigeladene ein fröhliches Kind sei. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020 stellte die Sozialpädagogin ferner dar, dass es in Bezug auf die psychische und generelle Entwicklung des Beigeladenen keine nennenswerten Probleme oder Auffälligkeiten gebe. Ein nachvollziehbarer Beleg für eine bestehende und drohende seelische Belastung des Beigeladenen liegt daher auch jetzt nicht vor.
39
Ebenso wenig führt die negative Behaftung des Nachnamens „Sch.“ im Familien-, Verwandten- und Bekanntenkreis des Beigeladenen oder in seiner Wohngemeinde zu einer seelischen Belastung des Beigeladenen. Eine gesellschaftliche Stigmatisierung oder Ausgrenzung des Beigeladenen wurde nicht substantiiert von Beklagten- oder Beigeladenenseite dargestellt, sondern lediglich pauschal behauptet. Soweit der Nachname des Beigeladenen in der Wohngemeinde aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Klägers negativ behaftet sein sollte, so liegt dies wohl eher an der Person des Klägers als Vaters des Beigeladenen und nicht an dessen Nachnamen. Ferner wurde zuletzt eine solche negative Behaftung des Nachnamens in der Wohngemeinde nicht mehr von Seiten der Sozialpädagogin G. des Jugendamtes dargestellt (vgl. Stellungnahme vom 14. August 2020). Sollte der Nachname des Klägers im Verwandten- und Bekanntenkreis des Beigeladenen negative Gefühle und abneigende Haltungen hervorrufen, so ist es die Aufgabe von Erwachsenen zwischen der Person des Klägers und der des Beigeladenen zu trennen und etwaige negative Haltungen einem Kind gegenüber, welches den Nachnamen seines Vaters trägt, nicht zu zeigen. Sowohl von Verwandten als auch Bekannten eines Kindes sowie generell von Erwachsenen kann erwartet werden, dass diese sich einem Kind gegenüber angemessen verhalten und negative Gefühle gegen den Vater im Umgang mit dem Kind außen vorlassen. Wenn Kinder aus dem Umfeld des Beigeladenen diesen aufgrund der Taten seines Vaters hänseln sollten, so ist es ebenfalls Aufgabe der Erwachsenen solchen Tendenzen entgegenzutreten und für ein gutes und von Toleranz geprägtes Umfeld zu sorgen.
40
Soweit auf den bald anstehenden Schulbeginn des Beigeladenen abgestellt wird, ist nicht zu erwarten, dass der Beigeladene wegen seinem Nachnamen per se Hänseleien oder Beschimpfungen ausgesetzt ist, da der Familienname „Sch.“ sehr geläufig, nicht schwer auszusprechen und gewöhnlich ist. Sollte es dennoch zu Hänseleien oder Beschimpfungen wegen der Person des Vaters des Beigeladenen kommen, die Kinder mit dem klägerischen Nachnamen assoziieren könnten, so ist es die Aufgabe der Schulleiter und Lehrer - in Kooperation mit den Eltern - für ein gedeihliches Miteinander der Schüler zu sorgen, Hänseleien entgegenzutreten, die Schüler entsprechend aufzuklären und ein von Toleranz geprägtes Lernumfeld zu schaffen.
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cc. Der zwischenzeitlich bestehende und durchaus nachvollziehbare Wunsch des Beigeladenen, den selben Familiennamen wie seine Mutter, die nach der Scheidung wieder ihren Familiennamen angenommen hat, zu tragen, mag zwar dem Kindeswohl dienlich sein; Erforderlichkeit im Sinne der oben dargestellten Anforderungen liegt hingegen nicht vor. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43).
42
Es ist heute nicht mehr ungewöhnlich, dass Mutter und Kind verschiedene Namen tragen. Erhebliche Nachteile sind damit nicht zwangsläufig verbunden. Einem Kind kann in der Regel erklärt werden, worauf die Namensverschiedenheit beruht. Dabei kann und muss vorausgesetzt werden, dass sich auch die Mutter des Beigeladenen bei dessen Erziehung am Wohl ihres Kindes orientiert und diesen nicht unnötigerweise mit Problemen belastet, die sie selbst möglicherweise noch mit ihrem früheren Partner hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 10). Die Mutter des Beigeladenen hat entsprechend der Stellungnahmen der Sozialpädagogin G. des Jugendamtes vom 27. August 2018 und vom 14. August 2020 bisher dafür gesorgt, dass die elterlichen Konflikte bestmöglich vom Beigeladenen ferngehalten worden seien und ihm zu verstehen gegeben, dass ihr neuer Lebensgefährte nicht der biologische Vater des Beigeladenen sei. Es wird der Mutter des Beigeladenen daher auch künftig möglich sein, dem Kläger die Namensverschiedenheit in verständlicher Weise zu vermitteln und dadurch erhebliche Nachteile für das Kind zu verhindern.
43
c. Die unter der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides erlassene Verfügung stellt eine zur Namensänderung begleitende Verfügung dar und ist daher ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben.
44
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Bevollmächtigte des Beigeladenen hat erstmalig und nach ergangenem gerichtlichen Hinweis über die möglichen Kostenfolgen einer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2021 die Klageabweisung beantragt. Ihm können daher als unterliegenden Beteiligten die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite auferlegt werden. Da sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene unterliegen, haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
45
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 ZPO.